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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Tarifentscheide des

schweizerischen Zolldepartements in den Monaten Januar--Februar 1903.

Tarif- Zollansatz Bezeichnung der Ware.

nummer. Fr. Cts.

13 10. -- Bimssteinstifte.

13 10. -- Der Tarifentscheid "Putzpomade in Schachteln, Putzpasta, etc." ist au streichen und wie folgt zu ersetzen : 13 10. -- Putzpomade, Putzpasta, etc.

Der Tarifentscheid "Zitronensaft, Zitronenessenz;, mit pharmazeutischen Präparaten 20 45. -- 21 100. -- versetzt (s. a. ad 395 und 463)" ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : Zitronenessenz; Zitronensaft mit pharmazeu20 45. -- tischen Präparaten versetzt (s. a. ad 395 ·21 100. -- und 463).

46 --. 60 Phenetidin.

267 5. -- Aluminium, rein, in Pulverform.

287 5. -- Eisengußwaren aller Art, inoxydierbar.

359 --. 02 Petroleumrückstände zu Feuerungszwecken, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmaßregeln.

1093 T

a r i f n u m B e z e i c h n u n g W a r e . n s a t z 395

20. --

463

30 --

--

--

Beim Tarifentscheid ,,Zitronensaft, Zitronenessenz, ohne Zucker, mit odor ohne Alkohol" ist das Wort ,,Zitronenessenz" zu streichen (s. a. ad 20/21).

Beim Tarifentscheid ,,Zitronensaft, Zitronencssenz, mit Zucker, mit oder ohne Alkohol" ist das Wort .,Zitronenessenz zu streichen (s. a. ad 20/21).

Bei der Berechnung der Monopolgebühr, sowie des Zollbetrages und des Zollzuschlages auf alkoholhaltigen Erzeugnissen aller Art, kommen Bruchteile von 0,5 Grad Alkoholstärke und darunter in Wegfall, während solche über 0,5 Grad für einen ganzen Grad zählen.

Errichtung eines Zollamtes in La Chaux-de-Fonds.

Der Bundesrat hat unterm 23. November vorigen Jahres die Errichtung eines Hauptzollamtes in La Chaux-de-Fonds mit der Bezeichnung ,,Bureau de douane et entrepôt fédéral pour l'horlogerie et la bijouterie" beschlossen, welches speziell für die Zollbehandlung der für Adressaten in La Chaux-de-Fonds eingehenden Erzeugnisse der Uhren- und Bijouteriebranche (Taschenuhren, fertige Uhrwerke, fertige und rohe Uhrgehäuse, Uhrenfurnituren, Rohwerke. Uhrmacherwerkzeuge und Maschinen für Uhrenmacherei, sodann Bijouterie, Gold- und Silberschmiedwaren, einschließlich Etuis) bestimmt ist.

Das Zollamt wird auf i. A p r i l nächsthin eröffnet werden.

Von diesem Zeitpunkt an sind alle nach La Chaux-de-Fonds adressierte Sendungen von fertigen Taschenuhren, fertigen Uhrwerken, sowie fertigen und rohen Uhrgehäusen, im Gewicht von über 500 Grammen, von den Grenzzollämtern mittelst,,Geleitschein (für Bahnsendungen) oder Transitschein (für Postsendungen) an das Zollamt in La Chaux-de-Fonds zu leiten, woselbst die definitive Zollbehandlung stattzufinden hat.

1094 Uhrenfurnituren, Rohwerke, Uhrenmacherwerkzeuge, Maschinen für Uhrenmacherei, ferner Bijouterieartikel, Gold- und Silberschmiedwaren, sowie Etuis für Taschenuhren und Bijouterieartikel können ebenfalls nach diesem Zollamt zur endgültigen Zollbehandlung abgefertigt werden, sofern in den Begleitpapieren die Transitabfertigung nach La Chaux-de-Fonds verlangt wird.

Die Grenzzollämter sind zudem berechtigt, auch von sich aus Transitabfertigung nach La Chaux-de-Fonds zu verfügen, sofern sie solche aus irgend einem Grunde für wünschbar erachten.

Das neu errichtete Zollamt ist auch zur zollfreien Abfertigung von R e t o u r w a r e n der Uhrenbranche schweizerischen Ursprungs, ferner zur Ausstellung und Löschung von Freipässen im gewöhnlichen V e r e d l u n g s v e r k e h r , für M u s t e r von Handelsreisenden und R e i s e l a g e r , sowie für den R e p a r a t u r v e r k e h r , alles im Rahmen der bestehenden allgemeinen Vorschriften, befugt.

Sendungen, die nach einer andern Ortschaft als La Chauxde-Fonds adressiert sind, ebenso solche mit andern Inhalt als Erzeugnisse der Taschenuhren-, beziehungsweise der Bijouteriebranche dürfen nicht nach La Chaux-de-Fonds zur Zollbehandlung; O abgefertigt werden.

Über die Organisation des Zolldienstes bei diesem neuen Zollamt ist ein provisorisches Reglement erlassen worden, das von den Interessenten auf der Gemeindekanzlei in Chaux-deFonds und vom 1. April an beim Zollamt daselbst gratis erhoben werden kann.

B e r n , den 12. März 1903.

Schweiz.

Oberzolldirektion.

Drahtseilbahn zum Reichenbachfall in Liquidation.

Das Bundesgericht hat über die Gesellschaft der Drahtseilbahn zum Reichenbachfall in Meiringen die Liquidation gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, vorn 24. Juni 1874, angeordnet, und als Massaverwalter ernannt Herrn Dr. jur. Hans Stucki in Worb.

1095 Die Gläubiger der Gesellschaft, mit Ausnahme der Pfandgläubiger und der Anleihen mit Partialobligationen, deren Forderungen gemäß Art. 22 des genannten Gesetzes von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis eingetragen werden, werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 25. April nächsthin geltend zu machen. Die Eingaben sind an das Richteramt Oberhas zu richten. Mit der Eingabe ihrer Forderungen haben die Gläubiger zugleich ihre Beweismittel für dieselben beizubringen. Die Unterlassung der Eingabe innert der gesetzliehen Frist hat den Ausschluß von der Masse zur Folge.

L a u s a n n e , den 14. März 1903.

tm Auftrage des Bundesgerichts : [2.].

Bundesgerichtskanzlei.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1903.

1902.

Januar Februar

Monat.

295 393

179 343

Zu- oder Abnahme,

4+

116 50

Januar bis Ende Februar .

688

522

+

166

B e r a, den 14. März 1903..

(B.-B1. 1903, I, 386.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Internationale Geflügelausstellung in Rom.

Die Interessenten werden darauf aufmerksam gemacht, daß in der Zeit vom 18.--26. April nächsthin in Rom eine internationale Geflügelausstellung abgehalten werden wird, veranstaltet von der italienischen Geflügelzuchtgesellschaft Nähere Auskunft erteilt gerne die Kanzlei des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements.

B e r n , den 3. März 1903.

[3..].

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

1096

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren, B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

., Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

., Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

" Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren VII.

., Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

.,, Allgemeine Schlussbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei dei; Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausann und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches, wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italie-

1097 nischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre utmnterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dein vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Nieder lassungsvcrtrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Sehweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, naehdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht den Administrativbehürden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

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1903

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11

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1903

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1092-1097

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