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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes bestraften Alcide Coullery, Uhrenmacher, in St. Immer.

(Vom 31. März 1903.)

Tit.

Petent wurde am 23. Oktober 1902 vom Kreiskommando von Pruntrut beim dortigen Regierungsstatthalter verzeigt, weil er trotz zweimaliger gesetzmäßiger Mahnung den Militärpflichtersatz für das Jahr 1902 im Betrage von Fr. 5. 80 nicht bezahlt habe. Nach erfolgter Überweisung an den Polizeirichter von Pruntrut erließ dieser Vorladung zu mündlicher Verhandlung des Falles auf 26. November, worauf der Bericht einging, Coullery sei krank und befinde sich zurzeit im Spital zu Pruntrut. Dann erfolgte neue Vertagung des Prozesses auf 29. November mit der Androhung polizeilicher Vorführung des Verzeigten im Falle Nichterscheinens und sodann, ohne daß aus den Akten neue Vorkehren ersichtlich wären, am 17. Dezember ein Erkenntnis, durch welches Coullery, weil er trotz gehöriger Vorladung sich nicht gestellt habe, in Abwesenheit wegen Nichtleistung des Militärpflichtersatzes zu zwei Tagen Gefängnis und Fr. 8. 20 Kosten verurteilt wurde.

490 ptlegt wurde, und ein solches des Kreiskommandanten von Pruutrut, dahingehend, daß die Militärtaxe von Fr. 5. 80 am 7. Februar 1903 bezahlt worden ist, endlich eine warme Empfehlung des Gesuches durch den Gemeinderat von Fontenay-Villars, Vom Regierungsrat des Kantons Bern wurden die Akten dem schweizerischen Bundesrat überwiesen, weil die Entscheidung über das Begnadigungsgesuch in die Kompetenz der Bundesversammlung falle. Die Bundesanwaltschaft veranlaßte den Ehemann Coullery, die von seiner Ehefrau eingereichte Bittschrift ebenfalls zu unterzeichnen.

Da es sich um Bestrafung wegen Übertretung eines Bundesstrafgesetzes handelt, so ist nach Art. 125 der Organisation der Bundesrechtspflege unzweifelhaft die Bundesversammlung zuständig zur Entscheidung über das Begnadigungsgesuch. Es rechtfertigt sich auch, demselben »u entsprechen, weil wahrscheinlich ist, daß die Bezahlung des Militärpflichtersatzes von Coullery nicht in der vom Gesetze vom 29. März ' 1901 vorgesehenen schuldhaften Weise unterlassen wurde, sondern wegen Armut und Krankheit, und weil der Polizeirichter von Pruntrut geurteilt hat, ohne den Verzeigten zu hören, trotzdem das Ausbleiben desselben durch gesetzmäßige Gründe entschuldigt war, und mit Verzicht auf die angedrohte Vorführung. Was aber die Kosten anbetrifft, welche der kantonalen Gerichtskasse zufallen, so muß dem Verurteilten anheimgestellt werden, bei der kantonalen Behörde um deren Erlaß einzukommen.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A n t r ag:

Es sei dem Aloide Coullery die Strafe von zwei Tagen Gefängnis in Gnaden 7,11 erlassen, im übrigen aber auf das Gesuch nicht einzutreten.

B e r n , den 31. Mura 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, D er B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

-Sa-osg.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes bestraften Alcide Coullery, Uhrenmacher, in St.

Immer. (Vom 31. März 1903.)

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1903

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01.04.1903

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489-490

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