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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde der schweizerischen Automatengesellschaft, in Bern, gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 17. April 1902 und die diesem Entscheid zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Patenttaxe für den Automatenbetrieb.

(Vom 20. Januar 1903.)

Der schweizerische Bundesrat hat über die Beschwerde der schweizerischen A u t o m a t e n g e s e l l s c h a f t in Bern gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 17. April 1902 und die diesem Entscheid zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Patenttaxe für den Automatenbetrieb.

auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Unterm 20./22. März 1902 reichte die schweizerische Auto matengesellschaft (Â.-6.) in Bern beim Bundesrat eine Beschwerde

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gegen die Verfügung der Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 17. Februar 1902 und die dieser Verfügung zu Grunde Hegenden gesetzlichen Bestimmungen ein mit folgendem Begehren : A. Haupibegeliren: 1. Es seien die Verfügung der Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 17. Februar 1902, sowie die dieser Verfügung zu Grunde liegenden Bestimmungen zu kassieren.

2. Eventuell : Es seien die Behörden des Kantons Appenzell A.-Rh. einzuladen, eine- neue Taxation zu erlassen, welche es der Rekurreutiu gestattet, ihr Gewerbe im Kanton Appenzell A.-Rh. mit bescheidenem Nutzen auszuüben, beides unter Kostenfolge.

B. Begehren um provisorische

Verfügung:

1. Die Behörden des Kantons Appenzell seien einzuladen, die Wirkung der Verfügung der Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.-Rh. vorn 17. Februar 1902 bis nach Beurteilung des vorstehenden Rekurses zu sistieren, d. h. den auf der Station Heiden befindlichen Verkaufsautomaten wieder öffnen zu lassen.

2. Die Behandlung des vorliegenden Rekurses sei zu verschieben bis nach der endgültigen Erledigung der Rekurse der Rekurrentin contra Aargau und Freiburg.

Die angefochtene Verfügung der appenzellischen Polizeidirektion lautete folgendermaßen: ,,Wir haben Auftrag gegeben, den Betrieb Ihres Verkaufsautomaten im Bahnhof Heiden so länge zu verunmöglichen, biß das durch Art. l, lit. a, des Hausiergesetzes geforderte Patent ( m o n a t l i c h Fr. 10. 50) gelöst ist, wie wir Ihnen dies schon unterm 26. August 1901 zur Kenntnis gebracht haben."· Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartetnent machte die Beschwerdeführerin durch Zuschrift vom 25. März 1902 darauf aufmerksam, daß sie den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft habe, worauf sie aich an die Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh. wandte. Diese fällte >m 17. April 1902 folgenden Entscheid : ,,Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Mo ti ve: Nach Art. l, lit. a, des Hausiergesetzes vom 28. April 1901 ist der Vertrieb von Waren mittelst Automaten an öffentlichen

121 Orten patentpflichtig. Die Taxe der niedrigsten Patentklasse beträgt im Minimum Fr. 8, im Maximum Fr. 15 und erscheint in concreto mit Fr. 10 (beziehungsweise Fr. 10. 50 inklusive Ausfertigungsgebühr) ganz richtig bemessen."

Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin durch Zuschrift vom 24. April 1902 an den Bundesrat, sie erneuere hiermit ihren Rekurs, welcher sich nun auch gegen den Entscheid der Appen.zeller Regierung vom 17. April 1902 richte, unter entsprechender Wiederholung der gestellten Begehren.

Bezüglich des Begehrens um provisorische Verfügung hat der Bundesrat, nachdem sich die Regierung des Kantons Appenzell A.-R. darüber hatte vernehmen lassen, unterm 13. Mai 1902 einen Beschluß gefußt mit folgendem Dispositiv : ,,Das Gesuch um provisorische Verfügung wird gutgeheißen und die Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh. eingeladen, der Rekurrentin den Betrieb ihres Apparates durch Öffnung desselben bis zur endgültigen Entscheidung des Rekurses zu gestatten, sofern die Rekurrentin zuvor die Summe von Fr. 100 bei der appenzellischen Staatskasse hinterlegt, welche Summe für die eventuell nach Entscheidung des Rekurses zu bezahlende Patenttaxe haftet."

II.

Zur Begründung ihrer Hauptbegehren führte die Beschwerdeführerin folgendes aus: Sie habe auf der Bahnstation Heiden einen Verkaufsautomaten aufgestellt.

Der in der Verfugung der appenzellischen Polizeidirektion vom 17. Februar- 1902 (vgl. oben) enthaltene Auftrag sei ausgeführt und der Apparat in Heiden geschlossen worden. Die in der gleichen Verfügung erwähnte Zuschrift habe sie nicht erhalten.

Die ihr auferlegte Leistung wirke für ihren Geschäftsbetrieb völlig prohibitiv.

Zur Klarlegung ihrer Erwerbsverhältnisse berufe sie sich auf ihre in den Rekursen gegen Aargau und Freiburg vorgebrachten Ausführungen. (Da dieselben in den bezüglichen Entscheiden des Kundesrates vom 15. August und 29. September 1902, Bundesbl.

1902, IV, 220 bezw. 553 ff., ihre eingehende Würdigung gefunden haben, darf auf ihre Wiederholung verzichtet werden; sie wurden der Regierung von Appenzell A.-Rh. mit der Rekursschrift übermittelt.) Der in Heiden aufgestellte Apparat sollte einen durchschnittlichen Jahresertrag von Fr. 10 bis Fr. 15 abwerfen, aber, wie sich aus dem beiliegenden beglaubigten Bacherauszug ergebe,

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. I.

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122 sei ein solcher Ertrag pro 1901 nicht erreicht worden. Rekurrentin erkläre sich zur Vorlage ihrer Bücher bereit. Die Taxe von Fr. 10. 50 pro Monat, d. h. Fr. 126 per Jahr, übersteige die* von der Beschwerdeführerin berechnete, tatsächlich nicht einmal erzielte Nettoeinnahme aus dem Apparat um mehr als das Zehnfache.

III.

Die Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh., aufgefordert,, sich zu dem Begehren der Rekurrentin um Erlaß einer provisorischeu Verfügung vernehmen zu lassen, hatte in ihrer Antwort vom 3. Mai 1902 sich sofort auf den ganzen Rekurs eingelassen.

Es wurde ihr späterhin der Rekurs samt den Ausführungen der Rekurrentin gegen Aargau und Freiburg nochmals zugestellt,, worauf sie dem Bundesrate unterm 20. September 1902 eine ergänzende Eingabe übermittelte. Ihre Ausführungen gipfeln in dem Begehren, um Abweisung der Beschwerde und begründen dies folgendermaßen: In Art. l, lit. a, des appenzellischen Hausiergesetzes vom 28. April 1901 wurde der Vertrieb von Waren mittelst Automaten an öffentlichen Orten unter den Begriff des taxpflichtigea Hausierverkehrs subsumiert. Diese Subsumation rechtfertige sich dadurch, daß vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus der Warenvertrieb durch Automaten im Kanton Appenzell A.-Rh. durchaus keinem Bedürfnis entspreche, vielmehr durch die Verleitung der Kinder zur Näscherei und durch Verlockung zu Betrügereien mittelst Einwerfen von Falsifikaten gewisse Gefahren in sich berge, daß er infolge Wegfalls der Spesen für Personal und Lokalmiete eine bevorzugte Form des Kleinhandels bilde, ohne daß am Betriebaort von Staat und Gemeinde die allgemeine Steuer bezogen werden könne.

Am 31. Mai 1901 sei ein Hausierpatent-Tarif mit Festsetzung einer Monatstaxe von Fr. 8 bis Fr. 15 für Waren der untersten Klasse erlassen worden, und innerhalb dieses Rahmens habe die Polizeidirektion die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Taxe auf Fr. 10 plus der gesetzlichen Schreibgebühr von Fr. 0. 50 angesetzt.

In all dem könne eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit nicht erblickt werden, denn ein Verbot des Automatenbetriebs sei im Gesetz nicht enthalten, und ebensowenig sei eine Verhinderung desselben durch die Taxe beabsichtigt.

Die von der Rekurrentin vorgelegte Rentabilitätsberechnung für den Apparat in Heiden schaffe keine ausreichende Basis für

123 die Beurteilung der Frage, ob die geforderte Taxe prohibitiv wirke. Dies schon deshalb, weil sie sich nur auf den einen Apparat beziehe; denn die Ergebnisse bei diesem einen berechtigten noch nicht zu der Annahme, die Taxe sei im allgemeinen für die im Kanton aufgestellten Apparate zu hoch. Ungünstig sei der Umstand, daß die Rekurrenlin am Bahnhof Heiden 15 °/o des Ertrags für die Aufstellung des Automaten bezahlen müsse. Der für Falsifikate eingesetzte Posten von Fr. 135. 55 könne nicht anerkannt werden, da für die sämtlichen 11 Apparate mit 50 Einwürfen im Kauton Freiburg nur ein Verlust an Falsifikaten von Fr. 49. 30 in Rechnung gestellt werde. Endlich sei aus dem Buchauszug nicht ersichtlich, ob der Apparat wirklich während des ganzen Jahres ununterbrochen funktioniert habe, oder nur mit Unterbrechungen. Sofern die Rekurrentin an Hund ganz zuverlässigen Beweismaterials nachweise, daß die Taxe von Fr. 10. 50 nicht ganz angemessen erscheint, könnte sich die Regierung eventuell zu einer .Reduktion auf das Minimum von Fr. 8. 50 herbeilassen.

Auch die bescheidenste Gewerbesteuer, z. B. die Patenttaxe für Handelsreisende, könne in einzelnen Fällen in Verbindung mit, andern ungünstigen Umständen prohibitiv wirken, ohne daß deshalb von einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit gesprochen werden könne, ja, vom Standpunkt der Rekurrenlin aus wäre überhaupt die Aufstellung einheitlicher gesetzlicher Taxen unmöglich, da bei jeder Taxierung auf die speziellen Betriebsverhältnisse des einzelnen Patentbewerbers Rücksicht genommen werden müßte.

IV.

In der Replik führte die Beschwerdeführerin noch aus: Sie protestiere gegen den Antrag der Regierung, den Rekurs mangels Beweises abzuweisen, denn sie sei nach wie vor für ihre Behauptungen beweiserbötig durch Vorlage der Bücher oder weiterer Auszüge aus denselben. Richtig sei, daß die Frage, ob eine Taxe prohibitiv wirke, nach dem Durchschnitt der .Erwerbsmöglichkeiten und des Erwerbsresultates zu entscheiden sei.

Nun betrage ihr Aktienknpital Fr. 150,000, die Zahl ihrer Apparate rund 500. Die appeozellische Taxe, auf die 500 Apparate angewendet, würde Fr. 63,000 oder 42 °/o des Aktienkapitals ausmachen. Eine solche Besteuerung wirke aber unbedingt prohibitiv.

Sie suche eine Dividende von 5 °/o des Aktienkapitals zu erzielen, wozu Fr. 7500 Nettoertrag, also Fr. 15 pro Apparat,

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nötig wäre. Allein diese Summe werde nicht erreicht, wie aus der beigelegten beglaubigten Jahresrechnung des ganzen Betriebes in der Schweiz pro 191)1/1902 hervorgehe, welche bloß eine Nettoeinnahme von Fr. 2401. U9 aufweise, d. h. Fr. 4. 80 pro Apparat, wovon noch die Steuern am Geschäftsdomizil zu entrichten sind.

Eine Ungerechtigkeit der kantonalen Patenttaxen für den Automaienbetrieb liege namentlich darin, daß jeder einzelne Apparat besteuert werde, während das an eioe physische Person erteilte Patent für das ganze Kantonsgebiet gültig ist. Mit Rücksicht hierauf schon wäre, wenn man an der Taxierung des einzelnen Apparates festhalten will, eine Reduktion der Taxe geboten.

Soll die Taxe nicht prohibitiv wirken, so darf sie nur einen geringen prozentualen Teil des zur angemessenen Verzinsung des Aktienkapitals nötigen Nettoeinkommens von Fr. 15 pro Automat betragen.

Bezüglich der Rechtsfragen beziehe sie sich auf den Entscheid des Bundesrates in ihrer Sache contra Aargau.

V.

Der Duplik der Regierung von Appenzell ist noch folgendes zu entnehmen: Sie, die Regierung, mtisse gegen die Anwendbarkeit eines alle 500 Apparate umfassenden Durchschnittsverhältnisses zur Beurteilung ihrer Taxe protestieren. Nach ihren eigenen Angaben arbeite die Beschwerdeführerin in den Kantonen Aargau und Freiburg auch ohne die Taxen mit Unterbilanz, d. h. ihr Betrieb ist für große Gebiete überhaupt unrentabel. Diese ungünstigen Betriebsergebnisse in Beziehung mit den für Appenzell gültigen Taxen zu setzen gehen nicht an. Wenn sie, die Regierung, gesagt habe, bei der Frage nach der Wirkung der Taxe müßten normale Durchschnittsverhälinisse angenommen werden, so habe sie Durchschnittsverhältnisse innerhalb des Kantons gemeint und für solche liege eben in dem Buchauszug über den einzigen Apparat in Heiden keine genügende rechnerische Basis vor. Auch der horrende Posten für Falsifikate sei nochmals zu erwähnen ; im Durchschnitt treffe es an Falsifikatverlust pro Automat in der Schweiz nicht einmal Fr. 4, während in die Rentabilitätsberechnung für den Apparat in Heiden unter der genannten Rubrik Fr. 135. 55 in Rechnung gestellt würden. Man dürfe wohl annehmen, daß, mindestens inskünftig, auch beim Heidener Apparat der Falsifi-

125 katsverlust sich dem Durchschnitt annähern werde, wodurch die dortigen Betriebseinnahmen sich um den Betrag von zirka Fr. 130 erhöhen würden.

Nachdrücklich sei darauf hinzuweisen, daß bei Ausstellung von Hausierpatenten auf den effektiven Gewinn der Patentinhaber keine Rücksicht genommen werden könne und müsse. Die Höhe der Taxe sei rein objektiv zu beurteilen. IQ diesem Lichte betrachtet erscheine die appenzellische Taxe in ihrem Minimum, das sich bei Lösung sechsmonatlicher Patente auf Fr. 97 belaufe, als nicht übersetzt. Wenn sich der Automat in Heiden trot/.dem nicht rentiere, so liege dies nicht an der Taxe, sondern an ganz andern Umständen wie Platzmiete etc.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde nicht bloß gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Appenzell vom 17. April 1902 richtet, durch welchen die fiir den Automaten in Heiden zu entrichtende Patenltaxe in Bestätigung der Verfügung der appenzellischen Polizeidirektion vom 17. Februar 1902 auf Fr. 10. 50 per Monat festgesetzt wurde, sondern darüber hinaus die dem Regierungsenlscheid zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen anfleht, ist sie verspätet; denn als die Beschwerde eingereicht wurde, nämlich am 20./22. März 1902, war die laut Art. 178, Ziff. 3, des Oraanisationsgesetzes seclizigtägige Rekursfrist gegen das appenzellische Gesetz betreffend das Hausier- und Marktwesen und den dazu gehörigen Hausierpatent Tarif pro 1901 datierend, ersteres vom 28. April 1901, letzteres vom 31. Mai 1901, beide gemäß der Übergangsbestimmung des let/.tgeuannten Gesetzes in Kraft getreten am 1. Juli 1901, längst abgelaufen.

II.

Zur Beurteilung der sich auf eine Verletzung von Art. 31 der Bundesverfassung stützenden Besrhwerde ist der Bundesrat gemäß Art. 189, Ziffer 3, des Orgaoisationsgesetzes kompetent.

III.

Die Bestimmungen des appenzellischen Hausiergesetzes, auf Grund welcher der angefochtene Regierungsentscheid erging, sind folgende :

126 Art. 1.

Als Hausierverkehr oder Gewerbebetrieb im Umherziehen ist zu betrachten: a. Das Feilbieten von Waren' durch Umherführen und Umhertragen in Häusern und Straßen, das Kolportieren von Zeitschriften, Büchern uud Bildern, sowie der Vertrieb von Waren mittelst Automaten an öffentlichen Orten.

Art. 5.

Zur Ausübung des in den Art. l und 2 bezeichneten Hausier- und Gewerbebetriebes ist der Besitz eines Hausier- beziehungsweise Gewerbepatentes erforderlich.

Die Patente werden von der Kantoaspolizeidirektion ausgestellt.

Art. 12.

Für die Erteilung eines Patentes sind, nebst einer Schreibgebühr von 50 Rappen, nachfolgende Taxen an den Staat zu entrichten : a. Für die Fälle von Art. 1. lit. a (Hausieren mit Waren) per Monat Fr. 8--200 und zwar: I. Klasse per Monat Fr. 8--15.

Über die Klassifikation der Gegenstände entscheidet alljährlich der Regierungsrat nach eingeholtem Gutachten der Polizeidirektion.

Dazu kommt die Umschreibung der obenerwähnten I. Klasse im regierungsrätlichen Hausierpatent-Tarif pro 1901. Die Polizeidirektion und die Regierung haben den Automaten in Heiden in diese Klasse eingereiht.

IV.

Es wird im vorliegenden Rekurs keine prinzipielle Froge aufgeworfen, die nicht schon in den Entscheiden des Bundesrates auf die analogen Beschwerden der Rekurrentin gegen Aargau und Freiburg auf Grund eingehender Erörterungen ihre Lösung gefunden hätte. Der Bundesrat kann sich daher im vorwürßgen Fall darauf beschränken, die dort gewonnenen Resultate auf die hier zur Erörterung stehende Sachlage anzuwenden. Namentlich ist für das Folgende auf den Entscheid in der Beschwerdesache gegen Aargau zu verweisen.

Nachdem die Beschwerde hinsichtlich des appenzell-außerrhodischen Hausiergesetzes, als solches, für verspätet erklärt werden

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muß, ist nur noch die Frage zu prüfen, ob in der Anwendung dieses Gesetzes auf die Beschwerdeführerin durch den Entscheid ·des Regierungsrates vom 17. April 1902 und die vorhergegangenen kantonalen Verfügungen eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit liege oder nicht.

Die Regierung von Appenzell A.-Rh. verlangt von der Beschwerdeführerin eine monatliehe Taxe von Fr. 10. 50, also per Jahr Fr. 126 oder, wenn sechsmonatliche Patente genommen würden, wobei nur zwei Schreihgebühren von 50 Cts. zu entrichten wären, Fr. 121. Sie erklärt, für den Fall daß ihr auf ganz zuverlässige Weise ein Mißverhältnis zwischen ihrer Taxation und den Erwerbsverhältnissen der Rekurrentin nachgewiesen werde, bis auf das Minimum der Taxe, d. h. Fr. 8. 50 pro Monat, beziehungsweise Fr. 102 oder Fr. 97 per Jahr heruntergehen zu wollen.

Die Rekurrentin ihrerseits tut durch einen beglaubigten Buchauszug dar, daß der Automat in Heiden, selbst ohne Patentauslageu und ohne Berechnung der allgemeinen Geschäftsspesen im Jahr 1901 nicht nur keinen Gewinn erbracht habe, sondern daß das Ergebnis aus seinem Betrieb eine Unterbilanz von Fr. 35. 05 sei. Aus diesem Grund bilde überhaupt jede Besteuerung dieses Betriebs eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit, besonders aber die Belegung desselben mit einer Gebühr, welche fast den lOfachen Betrag dessen ausmache, was als ein ordentlicher Gesehäftsgewinn aus dem Anlagekapital, nämlich Fr. 10 bis Fr. 15 pro Automat angesehen werden könnte, welcher Gewinn zudem gar nicht er/ielt werde.

Bevor nun auf die Einwendungen der Regierung gegen einzelne Ansätze der Rentabilitätsberechnung eingetreten wird, muß dem Argument der Regierung entgegengetreten werden, das dahin geht, sie sei überhaupt bei der Taxation des Betriebes der Rekurrentin, weil es sich um ein Hausierpatent handle, an die effektive Rentabilität desselben nicht gebunden. Dieser Satz ist gewiß insofern richtig, als man beim Taxieren des Hausierverkehrs nicht davon ausgehen kann, ob im konkreten Falle der Hausierhandel ein gewinnbringender ist oder nicht; aber die Erwerbsmöglichkeit kommt doch insofern in Betracht, als sie bei der Klassifizierung des Gewerbes im allgemeinen sowohl, als auch ·bei der Taxauflage gegenüber dem einzelnen Hausierer in der Weise Berücksichtigung finden muß, daß weder dem Gewerbe überhaupt
noch dem einzelnen Hausierer gegenüber eine völlig prohibitive Wirkung durch die Taxe erzeugt wird. Von jeher galt in der Praxis der Bundesbehörden der Satz, daß ein Hausier-

128 gesetz, um nicht verfassungswidrig zu sein, so beschaffen sein müsse, daß ein billiges Ermessen von Fall za Fall, daß eine angemessene Würdigung des einzelnen Hausiergewerbes nach Natur,, U r n f a n g des Geschäfts und Betriebszeit möglich sei; die einzelne Taxation darf daher nicht offenbar unbillig und u n v e r h ä l t n i s m ä ß i g hoch sein. Einen nicht ungeeigneten Maßstab dafür, was den Verhältnissen angemessen sei, wird im einzelnen Beschwerdefall eben ein einen Überblick über den Geschäftsbetrieb gewährender Buchauszug bilden und wenn ein solcher vorhanden ist,, so darf er bei der Entscheidung darüber, ob eine Taxe dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit widerspreche, nicht unberücksichtigt gelassen werden.

Aus dem von der Rekurrentin vorgelegten Buchauszug ergibt sich für den Automaten betrieb in Heiden eine Unterbilanz, ganz ähnlich, wie es schon bei der Beschwerde contra Freiburg der Fall war. Es bilden also nicht die Patenttaxen, sondera andere durch die Natur des Geschäftsbetriebes gegebene Umstände die Ursache des schlechten Resultates. Das Recht des Kantons zur Besteuerung des Gewerbebetriebes fällt aber nicht einfach infolge der Unrentabilität desselben dahin (vgl. Entscheid des Bundesrates in Sachen der Beschwerde der Rekurrentin contra Freiburg, Bundesbl. 1902, IV, 5651, und wenn die geforderte Taxe objektiv betrachtet eine angemessene ist, so wird sie auch trotz der Unrentabilität bundesrechtlich zu schützen sein, wie dies in jenem Entscheid mit der vom Kanton Freiburg geforderten Taxe von Fr.'15. 30 pro Jahr und Automat der Fall war. Dagegen überschreitet die im vorliegenden Fall geforderte, achtmal größere Taxe von Fr. 126 beziehungsweise Fr, 121, die im Hinblick auf den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit zu wahrende Grenz» ganz bedeutend. Zweifellos liet der Grund hierzu darin, daß der appenzellische Gesetzgeber, als er den Automatenbetrieb ohne weiteres auch in bezug auf die Taxation dem Hausierhandel gleichsetzte, verschiedene Umstände außer acht ließ, welche von vornherein die Rentabilität der neuen Form des Handels wesentlich beschränken. Es ist hier namentlich die Gebundenheit des Automatenbetriebs in Beziehung auf den Ort anzuführen und sodann die hieraus resultierende Kumulation der Taxen und Platzmieten, wenn das Gewerbe an mehreren Orten -des
gleichen Taxgebietes(Kantone) betrieben werden will. Aus der örtlichen Gebundenheit, die sich besonders auch darin kundgibt, daß die Apparate mit etwelcher Aussicht auf Rentabilität nur an vom Publikum stark frequentierten Lokalitäten aufgestellt werden können, folgt unvermeidlich eine gewisse Schwächung der Freistellung der Rekurrentin beim Abschluß der Mietverträge. Gebunden an die

129 Bahnstationen, ist sie den von den Bahngesellschaften gestellten Bedingungen gegenüber machtlos. Sie muß dieselben entweder annehmen oder auf ihren Gewerbebetrieb verzichten. Daß die Kumulation der Taxen beim Beirieb mehrerer Apparate eine sehr drückende Belastung des Betriebes mit sich brinyt, bedarf wohl keiner eingehenderen Erörterung. Diese ungünstigen Umstände wiegen offenbar bei weitem die scheinbaren Vorteile auf, welche sich aus dem teilweisen Wegfall der Auslagen für Bedienungspersonal ergeben mögen und lassen den Gewerbebetrieb mittelst Warenautomaten -- die Verhältnisse mögen bei Leistungsautomaten (automatischen Wagen etc ) andere sein -- wesentlich schlechter gestellt erscheinen, als den gewöhnlichen Hausierhandel.

Wenn die beiden Betriebsformen nun, wie es im vorliegenden Fall geschah, bei der Taxation ganz gleich behandelt werden, so fehlt es eben an der angemessenen Würdigung, an der billigen Abschätzung der Verhältnisse der neuen Handelsform, und die Taxation entspricht somit den in konstanter Praxis des Bundesrates an sie in Hinsicht auf den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gestellten Anforderungen nicht. Sie ist daher verfassungswidrig.

Im Vorstehenden ist der eine Einwand der Regierung des Kantons Appenzell gegen den Buchauszug der Rekurrentin, nämlich d e r hinsichtlich der Platzmiete für den Automaten in Heiden, schon erledigt worden. Es erübrigt somit noch auf den andern einzutreten, nämlich auf die Beanstandung des Postens für Falsifikatverluste. Es ist richtig, da.3 dieser Posten überraschend hoch angesetzt ist und auch nur annähernd ähnliche Beträge für Falsitikatverluste in keiner der zu den andern Beschwerden der Rekurrentin eingelegten Buchanszüge sich finden. Allein es kann auf diesen Posten schon aus dem einfachen Grunde kein großes Gewicht gelegt werden, weil die Taxation auch dann, wenn dieser Posten reduziert wird bis auf den ungefähren Durchschnittsbetrag, der sich pro Apparat der Gesellschaft in der Schweiz ergibt, immer noch als eine weit übersetzte erscheint. Wenn man den Posten um Fr. 130 reduziert, so wächst das Betriebsergebnis in der Rentabilitätsberechnung um die gleiche Summe, und so ergibt sich ein Reingewinn von Fr. 130 minus Fr. 35 = Fr. 95, wobei festzuhalten ist, daß die allgemeinen Geschäftsspesen im Buchauszug nicht in Anrechnung
gebracht sind. Die geforderte Taxe von Fr. 120 beziehungsweise Fr. 121 würde also immer noch weit mehr als den angenommenen Gewinn verschlingen, ja dieser letztere würde sogar nicht einmal hinreichen zur Bezahlung derjenigen Taxe, die sich bei Anwendung des gesetzlich vorgeseheuen Minimalansatzes (Fr. 8. 50 pro Monat, Fr. 102 resp. Fr. 97 pro Jahr)

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ergibt. Nicht nur die geforderte, auch die Minimaltaxe würde also der Rekurrentin die Ausübung ihres Gewerbebetriebes mit bescheidenem Gewinn, selbst wenn man eine allmähliche günstige Entwicklung desselben voraussieht, wohl noch für längere Zeit unmöglich machen oder doch ganz wesentlich erschweren, ein Ergebnis, dus mit dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit unvereinbar ist (vgl. Entscheid des Bundesrates in Sacheu der Beschwerde der Rekurrentin contra Aargau, Bundesbl. 1902, IV, S. 238).

. Demnach wird erkannt: 1. Auf den Rekurs wird, soweit er sich gegen die Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Hausier- und Marktwesen vom 28. April 1901 und den dazu gehörigen Hausierpatent- Tarif pro 1901 des Kantons Appenzell A.-Rh. richtet, [als auf einen verspäteten nicht eingetreten 5 2. Im übrigen wird der Rekurs im Sinne der Erwägungen unter Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates der Kantons Appenzell A.-Rh. vom 17. April 1902 gutgeheissen ; 3. Der Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh. bleibt vorbehalten, den Gewerbebetrieb der Rekurrentin mit einer dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit entsprechenden Taxe zu belegen.

B e r n , den 20. Januar

1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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21.01.1903

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