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Bekanntmachungen Ton

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Kündigung und Konversion der 3'2 % eidg. Anleihen von 1889, 1892 und 1894.

In Ausführung des Bundesbeschlusses vom 26. März 1903 und in Gemäßheit der für diese Anleihen geltenden Bestimmungen kündigt d e r Bundesrat durch gegenwärtige Publikation d i e 31

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Rückzahlung : Das Anleihen von 1889 von restanzlich Fr. 17,469,000. -- auf 30. Juni 1903 ;

Das Anleihen von 1892 von Fr. 5,000,000. -- auf 30. Juni 1903; Das Anleihen von 1894 von Fr. 20,000,000. -- auf 31. März 1904.

Gleichzeitig wird den Inhabern der Titel dieser Anleihen der Umtausch ihrer Obligationen in solche des 3 % eidg. Anleihens von 1903 von 70 Millionen Franken zu den im Konversionsprospekte enthaltenen Bedingungen angeboten.

B e r n , den 31. März

1903.

Namens des schweizerischen Bundesrates, Der Chef des Finanzdepartementes :

Comtesse.

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3«/o eidg. Anleihen von 1903 von Fr. 70,000,000. --.

Zum Zwecke der Konversion oder Rückzahlung der '31/» °/o eidg. Anleihen von 1889, 1892 und 1894, sowie der Beschaffung der nötigen Mittel zur Bestreitung verschiedener Ausgaben hat der Bundesrat, gestützt, auf den Bundesbeschluß vom 26. März 1903, die Schaffung eines Anleihens von Fr. 70,000,000. -- verfügt, für welches folgende Bestimmungen maßgebend sind: 1. Das Anleihen ist eingeteilt in 140,000 Obligationen von .

je 'Fr. 500. --.

.. : Alle Titel lauten auf den Inhaber; das eidg. Finanzdepartement verpflichtet sich indessen, die definitiven Titel dieses Anleihens zur Aufbewahrung entgegenzunehmen und dafür den Inhabern kostenfrei auf Namen lautende Certifikate. auszustellen.

Diese Depots dürfen jedoch nicht weniger als 10 Obligationen betragen.

; 2. Diese Obligationen sind zu 3% per Jahr verzinslich und tragen Semester-Coupons. per 15. April und 15. Oktober. Der erste Coupon wird am 15. Oktober 1903 fällig.

3. Das Anleihen ist während 10 Jahren unauf'kündbar. Von 1913 an wird es mittelst jährlicher Verlosungen getilgt, welche nach einem vom eidg. Finanzdepartement aufzustellenden Amortisationsplane vorgenommen werden. Bis 1952 spätestens soll das ganze Anleihen zurückbezahlt sein.

Während der Dauer der Amortisationsperiode behält sich der Bundesrat das Recht vor, jederzeit die im Tilgungsplane vorgesehenen Rückzahlungen zu verstärken, eventuell das Anleihen ganz oder teilweise zurüekzubezahlen.

Die Rückzahlungen werden jeweilen am 15. April jeden Jahres, die bezüglichen Auslosungen drei Monate vor diesem Datum stattfinden. Die erste Ziehung wird am 15. Januar 1913 vorgenommen.

4. Die verfallenen Coupons und die zur Rückzahlung aufgerufenen Obligationen sind in Schweizerwährung zahlbar bei der eidg. Staatskasse und den eidg. Kreispost- und Zollkassen ; bei den Kassen, welche später auf den schweizerischen Hauptplätzen bezeichnet werden ;

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in Paris bei dem Crédit Lyonnais und der Banque de Paris et des Pays-Bas zum Mittelkurse für Sichtwechsol auf die Schweiz am Verfalltage der Coupons und rückzahlbaren Obligationen.

Die Einlösung der Coupons und die Rückzahlung der Obligationen sind frei von jeglicher Steuer, Abzug oder Stempel seitens der Eidgenossenschaft.

5. Der Bundesrat übernimmt es, die notwendigen Schritte zu tun und die nötigen Belege beizubringen für die Kotierung der Titel dieses Anleihens an den hauptsächlichsten schweizerischen Börsen und derjenigen von Paris.

6. Alle die Einlösung der Coupons und die Rückzahlung der Obligationen dieses Anleihens betreffenden Publikationen werden im Bundesblatt, im Schweizerischen Handelsamtsblatte und in einer Pariser Zeitung erscheinen.

B e r n , den 31. März 1903.

Eidgenössisches Finansdepartement : Comtesse.

Konversion.

In Übereinstimmung mit dem Beschlüsse des h. Bundesrates bieten die unterzeichneten Institute, welche das vorbeschriebene Anleihen fest übernommen haben, den Inhabern von Titeln der gekündeten 3 V« % eidg. Anleihen von 1889, 1892 und 1894 den Umtausch derselben gegen Obligationen des 3 °/o eidg. Anleihens von 1903 zu folgenden Bedingungen an : Die umzutauschenden Titel sind mit allen ihren unverfallenen Coupons in Begleitung besonderer Bordereaux abzuliefern, welch letztere bei den mit der Konversions-Operation betrauten Instituten bezogen werden können.

Die Einreichung der Konversions-Brklärungen hat vom 6. bis 15. April 1903 bei einer der nachbezeichneten Stellen zu erfolgen: in Basel : beim Schweizerischen Bankverein ; bei der Basler Handelsbank; in Bern: bei der Kantonalbank von Bern; bei der Spar- & Leihkasse in Bern (als Vertreterin des Berner Banksyndikates) ;

557 in Genf:

bei der Agentur des Crédit Lyonnais; bei der Filiale der Banque de Paris et des Pays-Bas 5 bei der Union Financière de Genève; in Lausanne: bei der Waadtländer Kantonalbank; in Neuenburg: bei der Neuenburger Kantonalbank; in Solothurn: bei der Solothurner Kantonalbank; in Zörich : bei der Schweizerischen Kreditanstalt ; bei der Eidgenössischen Bank, A.-G. ; bei der Zürcher Kantonalbank; in Paris: beim Crédit Lyonnais; bei der Banque de Paris et des Pays-Bas.

Die Abgabe der Titel des 3 °/o eidg. Anleihens von 1903 erfolgt zum Kurse von 99,25 °/o, mit Zinsgenuß ab 15. April 1903.

Die Titel der gekündeten Anleihen werden an Zahlung genommen zum Kurse von 100 °/o, zuzüglich Zins à S'/a °/o vom Verfalltage des letztbezahlten Coupons hinweg bis 15. April 1903, Tag des Zinsanfangs der neuen Titel, und unter Vergütung von YS % Zins vom 15. April 1903 bis zu den für die Rückzahlung der gekündeten Anleihen festgestellten Terminen.

Die Inhaber der zur Konversion vorgewiesenen Obligationen erhalten somit für je Fr. 1000. -- Nominalkapital der alten Anleihen zwei Obligationen à Fr. 500. --, gleich Fr. 1000. -- Nominalkapital des neuen Anleihens, und folgendes Barbetreffnis: für das Anleihen von 1889 : Kursdifferenz Fr. 7. 50 Zins à 3 '/s °/° vom l · J anua r bis 15. April ,, 10. 20 Fr. 18: 75 Zinsvergütung l/% °/o vom 15. April bis 30. Juni . . . . . . . . ,, 1. 05 für das Anleihen von 1892: Kursdifferenz Fr. 7. 50 Zins à 3'/2 % vom l- Januar bis 15. April ,, 10. 20 Fr. 18. 75 Zinsvergütung J /2 % vom ·"·*>· April bis 30. Juni 1. 05 fl für das Anleihen von 1894 : Kursdifferenz Fr. 7. 50 Zins à 372 °/o vom 1. bis 15. April ,, 1. 46 Fr. 13. 75 Zinsvergütung */a °/o vom 15. April 1903 bis 31. März 1904 . . . ,, 4. 79

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Für die Obligationen des neuen Anleihens werden Interimsscheine ausgegeben, die später zur Auswechslung gegen definitive Titel gelangen.

In der Schweiz findet die Abgabe von mit dem französischen Stempel versehenen neuen Titeln nur im Austausche gegen alte Obligationen statt, welche den gleichen Stempel tragen.

Eine öffentliche Subskription gegen bar findet nicht statt.

Den 2. April 1903.

:

Crédit Lyonnais.

Kantonalbank von Bern.

Schweizerischer Bankverein.

Eidgenössische Bank, A.-G.

Berner Banksyndikat.

Zürcher Kantonalbank.

Banque de Paris et des Pays-Bas.

Schweizerische Kreditanstalt.

Union Financière de Genève. , Basler Handelsbank.

Waadtländer Kantonalbank.

Neuenburger Kantonalbank.

Solothurner Kantonalbank.

.

Eröffnung einer Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Chur.

Auf den 1. Mai nächsthin wird im Bahnhof Chur eine Zollabfertigungsstelle mit Befugnis zur Zollbehandlung von Reisendengepäck und von Übersiedlungsgut eröffnet. Infolgedessen können von jenem Zeitpunkt an aus dem Ausland nach Chur kartierte Reisegepäckstücke, ebenso Sendungen von Übersiedlungsgut, welche nach Chur bestimmt sind, beim Grenzzollamt zur Abfertigung unter Zollverschluß und mit Geleitschein nach Chur angemeldet werden, wo sie die absehließliche Zollbehandlung erhalten. Zur Abfertigung anderer Bahnsendungen als der angegebenen ist die Zollabfertigungsstelle zurzeit nicht befugt.

B e r n , den 1. April 1903.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1903

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14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.04.1903

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554-558

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10 020 514

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