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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Karl Braun, Hirschmattstraße in Luzern, gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. März/25. April 1902 betreffend Patentgebühr für einen Ausverkauf.

(Vom 20. Februar 1903.)

Der schweizerische Bundes rat

hat über die Beschwerde des Karl B r a u n , Hirschmattstraße in Luzern, gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. März/25. April 1902 betreffend Patentgebühr für einen Ausverkauf; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Karl Braun, Handelsmann in Luzern, hat am 25. Juni 1902 beim Bundesrat eine Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kautons Luzern vom 24. März/25. April 1902 eingereicht, welche mit folgenden Begehren schließt : ,,1. das am 25. April zugestellte Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern sei als verfassungswidrig aufzuheben ; 2. unter Kostenfolge für Opponenten."

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la der Rekursschrift teilte der Beschwerdeführer mit, daß er in der gleichen Sache auch ans Bundesgericht rekurriert habe.

Bei dem zwischen den angerufenen Behörden eingeleiteten Meinungsaustausch ging die übereinstimmende Ansicht dahin, das Bundesgericht solle die Priorität in der Behandlung des Falles haben. Das Urteil des Bundesgerichts wurde am 23. Oktober 1902 gefällt und dem Bundesrat am 27. November zugestellt.

Es lautete auf Abweisung des Rekurses.

II.

Zur Begründung seiner Beschwerde an den Bundesrat brachte der Rekurrent folgendes an: Wie schon in früheren Jahren, so habe er auch im Dezember 1901 durch Inserate in den Tagesblättern Luzerns das Publikum auf seinen alljährlichen Restenverkauf hingewiesen. Die Kantonspolizei habe das Inserat dem Militär- und Polizeideparfcement des Kantons Luzern vorgelegt und dieses habe ohne Anhörung des Rekurrenten und ohne Motivierung durch Entscheid vom 5. Dezember 1901 den angezeigten Verkauf als Ausverkauf erklärt.

Dieser Entscheid sei nicht zugestellt worden. Er, Rekurrent, habe sich geweigert, eine Patentgebühr zu bezahlen, worauf eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei. Ohne Würdigung der Verteidigung des Beschwerdeführers, welcher angebracht habe, daß gegen eine Reihe gleicher Inserate nicht eingeschritten worden sei, habe das Statthalteramt Luzern Strafantrag wegen Übertretung des Gesetzes betreffend Markt- und Wandergewerbewesen vom 25. November 1890 gestellt und Nachlösung des Patents verlangt. Das Bezirksgericht Luzern, welches als inappellables Polizeigericht den Fall beurteilte, habe am 8. Februar 1902 den Beklagten freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft habe hierauf beim Obergericht Kassation des inappellabel Urteils beantragt, wesentlich aus dem Grunde, weil ^angeblich das Gericht an die Entscheidung des Militär- und Polizeidepartements nach § 11 des genannten Gesetzes gebunden sei. Diesem Antrag habe das Obergericht durch seinen Entscheid vom 24. März, zugestellt am 25. April 1902, Folge gegeben und in den Entscheidungsgründen als Kassationsgrund speziell angeführt, daß ein Verstoß gegen den klaren unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes darin liege, daß das Oericht den Entscheid des Militär- und Polizeidepartements seinem Urteil nicht bedingungslos zu gründe gelegt habe.

Gegen diesen Entscheid richte sich die Beschwerde. Einen Restenverkauf, der trotz des großen Geschäfts des Rekurrenten

524 keine Fr. 500 brutto erreicht habe, als Wanderhandel zu bezeichnen und zu behandeln sei eine, näherer Erörterung wohl nicht bedürftige Willkür. Der Oberbegriff Wanderhandel könne doch auf einen solchen Verkauf vernünftigerweise und unter Berücksichtigung seiner Natur nicht angewendet werden und wenn dies deunoch geschehe, so begründe es eine Beschwerde aus Art. 4 der Bundesverfassung.

Indem nun aber das Obergericht in seinen Erwägungen erkläre, die Sentenz des Militär- und Polizeidepartemenls sei für den Richter verbindlich, stelle es fest, daß der Richter in dem Verkauf der alljährlich aus dem ordentlichen Geschäftsbetrieb des Rekurrenten sich ergebenden Resten und in der Publikation dieses Verkaufs eine Handlung zu erblicken habe, welche sich nicht innerhalb der in Art. 31 der Bundesverfassung und § 10 der Staats Verfassung des Kantons Luzern gewährleisteten Handels- und Gewerbefreiheit bewege.

In § 10 der Kantonsverfassung werde die in Art. 31, lit. c, der Bundesverfassung vorbehaltene Beschränkung der Handelsund Gewerbefreiheit in dem Sinne aufgenommen, daß beschränkende Bestimmungen, welche das allgemeine Wohl erfordert, vorgesehen werden.

Wenn nun auf Grund dieser Bestimmung gewisse Äußerungen des Gewerbebetriebs besteuert würden, welche der ordentliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt, so liegt hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Handels- und Gewerbefreiheit selbst. Ebendasselbe aber liege auch in der Anweisung der untergerichtlichen Instanz durch das Obergericht, in der genannten Äußerung des ordentlichen Geschäftsbetriebes eine verbotene Handlung zu erblicken.

III.

In seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde vom 16. Januar 1903 führte das Inzernische "Militär- und Polizeidepartement folgendes aus: Bezüglich des der Beschwerde zu gründe liegenden Tatbestandes verweise es auf die Darstellung im beigelegten bundesgerichtlichen Urteil.

In Hinsicht auf die rechtlichen Verhältnisse erinnere es zunächst daran, daß das Obergericht lediglich als Kassationsinstanz in Polizeistrafsachen entschieden habe, weshalb der Bundesrat kaum mehr kompetent sein dürfte, diesen Entscheid vorn Standpunkte der Bundesverfassung beziehungsweise der kantonalen Staats-

525 Verfassung als aufgehoben zu erklären, nachdem das Bundesgericht das Vorhandensein einer Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung oder einer Rechtsverweigerung verneint habe. Der angefochtene Entscheid weise aus formellen Gründen, ausschließlich ausgehend von Gesichtspunkten des kantonalen Prozeßrechts, deren Überprüfung der Kognition des Bundesrates nicht unterstellt sei, die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die untere Instanz zurück; da hierbei die materielle Seife der Sache gar nicht berührt werde, so sei auch nicht wohl einzusehen, wie in dem Entscheid eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit enthalten sein könne. Eine solche könnte höchstens in der Verfügung des Militär- und Polizeidepartements vom 5. Dezember 1901 liegen, gegen welche rechtzeitig nicht rekurriert worden sei. Eventuell wäre ein solcher Rekurs als unbegründet abzuweisen.

Nach § 1 1 , lit. c, des Gesetzes betreffend das Markt- und Wandergewerbewesen vom 25. November 1890 falle sowohl deitotale als der partielle außergerichtliche Ausverkauf unter den Begriff des Wanderhandels uod sei nach dem genannten, wie auch nach dem Gesetz betreffend die Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes vom 26. November 1900 ausnahmslos patentpflichtig.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser Patentpflicht bestreite der Rekurrent an sich nicht, erachte sie aber im konkreten Fall nicht für gegeben. Aus seinem Inserat ergebe sieh aber, daß es sich um einen Ausverkauf handle, durch welchen Rekurrent, geschäftlicher Verhältnisse wegen, einen Teil seines Warenlagers habe losschlagen wollen, zu welchem Zweck er den Käufern günstigere Bedingungen gewährt habe. Nebenumstände, wie das finanzielle Ergebnis des Ausverkaufs oder die Natur des Geschäfts, könnten für die Entscheidung, ob ein Warenverkauf sich als Ausverkauf darsteile oder nicht, unmöglich maßgebend sein. Zuzugeben sei, daß für einzelne Geschäfte, z. B. Saisongeschäfte, solche Teilausverkäufe ein Bedürfnis seien, weshalb auch im Gesetz für solche den Totalausverkäufen gegenüber Erleichterungen gewährt würden.

Patentbefreiungen seien aber im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb sei auch der vom Rekurrenten, der keinen Anspruch auf eine Sonderstellung habe, erhobene Vorwurf der Willkür nicht begründet. Die Gutheißung des Begehrens des Beschwerdeführers würde nicht nur die Handhabung
des genannten luzernischen Gesetzes unmöglich machen ; die Konsequenz wäre vielmehr, daß die in vielen Kantonen bestehende Unterstellung der Ausverkäufe unter eine Patentpflicht als verfassungswidrig bezeichnet werden müßte.

526 Gegenüber der Bemängelung der Departementalverfiigung vom 5. Dezember 1901 in formeller Hinsicht, werde darauf hingewiesen, daß es sich hierbei nur um eine später auch für den Richter maßgebende Weisung an die Polizeiorgane handle, den betreffenden Geschäftsmann zur Lösung eines Patents zu verhalten und im Weigerungsfall dem Statthalteramt zu verzeigen. Da es sich also nicht um einen von den Parteien provozierten Entscheid handle, so sei auch eine Einvernahme der Interessenten, eine besondere Motivierung und Zustellung der Verfügung nicht erforderlich.

Unter Verweis auf das obergerichtliche Urteil selbst und die Ausführungen des Bundesgerichts werde beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell dieselbe als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge.

IV.

Das Dispositiv des angefochtenen obergerichtlichen Urteils vom 24. März und 25. April 1902 hat folgenden Wortlaut: ,,1. Das in der Polizeistrafsnche gegen Karl Braun den 8. Februar 1902 vom Bezirksgericht Luzern erlassene Urteil sei kassiert und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an genannte» Bezirksgericht zurückgewiesen.

2. Seien dieses Entscheides wegen hierorts keine Kosten zu berechnen, über die weitern sei mit der Hauptsache zu entscheiden..

3. Zufertigung dieses Erkenntnisses an die Parteien, sowie protokollauszügliche Mitteilung an die Gerichtskanzlei Luzern unter Rückschluß der Akten."

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Da die Beschwerde eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit behauptet, so ist der Bundesrat zu ihrer Beurteilung gemäß Art. 189, Ziffer 3, des Organisationsgesetzes zuständig.

Bevor aber auf die materielle Seite der Besehwerde eingetreten werden kann, ist zu untersuchen, ob der Tatbestand de& vorwürfigen Rekursfalles der Art ist, daß auf Grund desselben die staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden kann, mit anderen Worten, ob die in Art. 178 des Organisationsgesetzes, welcher gemäß Art. 190 des gleichen Gesetzes auch auf die Beschwerde-

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Führung beim Bundesrat Anwendung findet, aufgestellten Erfordernisse erfüllt seien odor nicht.

Diese Erfordernisse sind: 1. ein kantonaler allgemein verbindlicher oder den Beschwerdeführer persönlich betreffender Erlaß; 2. eine durch diesen Erlaß hervorgerufene Verletzung eines dem Beschwerdeführer verfassungs- oder bundesgesetzmäßig gewährleisteteu Individuali-edita ; 3. Einreichung der Beschwerde beim Bundesrat innert 60 Tagen nach dem Erscheinen des Erlasses.

II.

Das angefochtene obergoiichtliche Urteil wurde am 25. Aprii 1902 dem Beschwerdeführer zugestellt. Die Beschwerde wurde am 24. Juni 1902 der Post übergeben, also am letzten Tag deiFrisi, was zur rechtzeitigen Auhebung der Beschwerde genügt.

Daß Urteile kantonaler Gerichtsbehörden zu den in Art. 178 des Organisationsgesetzes angeführten kantonalen Erlassen gehören, steht außer Zweifel und ebenso, daß der angefochtene Erlaß als Urteil eines Gerichts nicht zu den allgemein verbindlichen Erlassen gehört, wohl aber dea Beschwerdeführer, dessen Name im Dispositiv genannt ist, persönlich betrifft.

Was sich aber aus dem Wortlaut der Erkenntnisformel in keiner Weise ergibt, ist die Art und Weise, wie der den Beschwerdeführer allerdings persönlich betreffende kantonale Erlaß das dem Rekurrenten gewährleistete Individuali-echi der freien Ausübung von Handel und Gewerbe verletzen soll.

Unter Ziffer l des Dispositiva des angefochtenen Urteils (die Bestimmungen unter 2. und 3. a. a. 0. können offensichtlich nicht in Betracht kommen) wird ausgesprochen, daß das in der Polizeistrafsache gegen Karl Braun erlassene Urteil des Bezirksgericht» Luzern vom 8. Februar 1902 aufgehoben sei; zugleich wird die Sache zu neuerlicher Beurteilung an das genannte Gericht zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise versucht, darzutun, daß in dioser Bestimmung eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit liege, welcher Nachweis wohl auch kaum zu erbringen wäre. Er greift vielmehr, um die ihm angeblich zugefügte Rechtsverletzung zu konstruieren auf die Erwägungen zurück, aus denen das Obergericht zu dem angeführten Urteilsdispositiv gelangte. Dort weise, behauptet er, das Obergericht die untergerichtliche Instanz an, in dem angekündigten Resten-

528 verkauf des Beschwerdeführers eine verbotene, oder doch eine außerhalb des Rahmens der Handels- und Gewerbefreiheit liegende, den Bestimmungen und der Besteuerung des Gesetzes über das Markt- und Wandergewerbewesen unterstellte Handlung zu erblicken und darin liege eben die gerügte Rechtsverletzung. Allein diese Konstruktion ist durchaus unhaltbar. In rein formeller Beziehung mag bemerkt werden, daß die Motive des obergerichtlichen Urteils nicht, wie der Rekurrent sich ausdrückt, eine ,,Anweisung* an das Bezirksgericht enthalten; vielmehr wird in den Erwägungen nur konstatiert, daß.die Bestimmungen des Gesetzes über das Markt- und Wandergewerbewesen durch das Untergericht unrichtig ausgelegt worden seien. Aber selbst wenn es sich um eine ,,Anweisung11 handelte, so läge darin doch immerhin kein direkter Eingriff in die Rechtssphäre des Rekurrenten, ohne welchen eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit in seiner Person nicht denkbar ist. Die Motive des Urteils haben das Obergericht nicht veranlaßt, dem Beschwerdeführer eine mit der freien Ausübung von Handel und Gewerbe nicht vereinbare Buße oder Patenttaxe aufzuerlegen, oder sonstwie auf den Kreis seiner geschäftlichen Angelegenheiten einzuwirken. Das obergerichtliche Urteil hob allerdings den Spruch des Uutergerichts, welcher den Beschwerdeführer von einer Übertretung des Markt- und Wandergewerbegesetzes freisprach, auf, aber ohne seinerseits eine Verurteilung auszusprechen.

Nicht die Bestimmungen des Gesetzes über das Markt- und Wandergewerbewesen, in deren Anwendung auf ihn der Rekurrent eine Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung erblickt, wurden durch das Obergerieht auf ihn angewendet, sondern einzig
Aber genau wie damals die Frage der Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit eine offene war, so lange das Gericht nicht gesprochen hatte, so ist sie auch jetzt eine offene, und eben deshalb, weil der Rekurrent nicht auf dem Gebiet des ihm gewährleisteten Individualrechts der freien Ausübung von Handel und ·Gewerbe eine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung oder doch eine
Gefährdung derselben erfahren hat, so kann er auch den ihn angeblich beeinträchtigenden Entscheid des Obergerichts nicht mit dem Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde anfechten.

Gegen die Verfügung des Polizei- und Militärdepartements des luzernischen Regierungsrates ist ein Rekurs nicht ergriffen worden.

Derselbe wäre, wie schon aus den Ausführungen des bundesgeTichtlichen Urteils hervorgeht, verspätet. Ob das neu zu erlassende

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Urteil des Bezirksgerichts mit Art. 31 der Bundesverfassung vereinbar sein wird oder nicht, kann heute noch nicht geprüft werden.

Demnach wird erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 20. Februar 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Kiugier.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. I.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Karl Braun, Hirschmattstraße in Luzern, gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. März/25. April 1902 betreffend Patentgebühr für einen Ausverkauf. (Vom 20. Februar 1903.)

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25.02.1903

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