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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Schmalspurbahn von Bern nach Schwarzenburg.

(Vom 21. Dezember 1903.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 4. November 1903 unterbreitete die Direktion der Schmalspurbahn von Bern nach Schwarzenburg dem Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch, es möchte die durch Bundesbeschluß vom 17. Dezember 1898 (E. A. S." XV, 302) erteilte Konzession dieser Bahn dahin abgeändert werden, daß an Stelle der Schmalspurbahn eine Normalspurbahn zu erstellen sei.

Nachdem nämlich die Gesellschaft alle Vorbereitungen zum Bau der Schmalspurbahn, sowie für die Leistung des Finanzausweises getroffen habe, sei durch Beschluß des Großen Rates des Kantons Bern vom 19. Juli 1902 die ganze Angelegenheit an die Gesellschaft zurückgewiesen und ihr empfohlen worden, eine Normalspurbahn mit Dampfbetrieb und Einmündung in der Station Weissenbühl der Gürbetalbahn zu erstellen. Für diesen Fall sei ihr, nach Maßgabe von Art. 5, lit. a, des kantonalen Eisenbahnsubventionsgesetzes vom 4. Mai 1902, eine Aktienbeteiligung

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des Staates von 40 % des Anlagekapitals in Aussicht gestellt worden.

Die Direktion sei genötigt, mit diesem Gesuche in Anbetracht der neuen und für die Gesellschaft schwieriger gewordenen Verhältnisse eine Änderung der Taxen anzustreben. Angesichts der ungünstigen Steigungsverhältnisse seien die Taxen für den Gepäck-, Tier- und Gütertransport zu niedrig bemessen, um das Unternehmen vor mißlichen finanziellen Überraschungen zu schützen.

Die in Betracht fallenden Bestimmungen der Konzession möchten folgende Fassung erhalten : Art. 15, Abs. 4: ,,Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 7,5 Cts. per 100 Kilogramm und Kilometer bezogen werdenu.

Art. 17. ,,Für den Transport von Vieh mit Warenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : Per Stück und Kilometer für: Pferde, Maultiere und über ein Jahr alte Fohlen . . 24 Rappen Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 12 ,, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde. . . 6 ,, Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermässigen."

Art. 18. Abs. l : ,,Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 3 Rappen, die niedrigste nicht über 2 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll."1 Der Regierungsrat des Kantons Bern empfiehlt in seiner Verehmlassung vom 25. November 1903 das Konzessionsabänderungsgesuch zur Berücksichtigung.

Gemäß dem vorgelegten Kostenvoranschlag betragen die Gesamtkosten Fr. 2,299,286. Derselbe gab unserem Eisenbahndepartement zu einigen Ausstellungen Anlaß, die später, wenn es sich um die Vorlage des definitiven Bauprojektes handelt, eine Erhöhung des Kostenvoranschlages zur Folge haben werden.

Hierüber ist die Bahnverwaltung vom Departement verständigt worden. Für die Vornahme der Konzessionsänderung sind diese Beanstandungen dagegen ohne Belang.

325 Wir haben gegen die projektierte Umwandlung der Schmalspurbahn in eine Normalspurbahn nichts einzuwenden. Nur empfiehlt es sich, da die Bahn ihren Anfang in der Station ,,BernWeißenbühl"' nehmen soll, den Titel und Eingang der Konzession entsprechend zu ändern.

Die erhöhten Taxen sind in Anbetracht der durch den Bau einer Normalbahn entstehenden vermehrten Kosten gerechtfertigt.

Es sind übrigens die nämlichen Taxen, welche Sie durch Bundesbeschluß vom 25. Juni 1903 (E. A. S. XIX, 126) der Sensetalbahn bewilligt haben.

Im nachfolgenden Beschlußentwurf ist die Abänderung des Namens der Bahn, die Umwandlung in eine Normalspurbahn, und die verlangte Erhöhung der Taxen vorgesehen. Im weitern ist die bei solchen Taxerhöhungen übliche Bestimmung aufgenommen, daß, wenn der Reinertrag während 3 aufeinanderfolgenden Jahren 3'/a °/o übersteigt, eine successive Reduktion der Taxen auf die ursprünglichen zu erfolgen hat.

Im übrigen ist der Beschlußentwurf den Bestimmungen der neuern Konzessionen angepaßt.

Wir empfehlen Ihnen denselben zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 21, Dezember 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundenrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbescliluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Schmalspurbahn von Bern nach Schwarzenburg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Bern-Schwarzenburg-Bahn vom 4. November 1903; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 1903, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 17. Dezember 1898 (E. A. S. XV, 302Ì erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Schmalspurbahn von Bern nach Schwarzenburg wird wie folgt abgeändert: 1. Im Titel und Eingang wird der Name ,,Schmalspurbahn von Bern nach Schwarzenburg"1 abgeändert in ,,Eisenbahn von Bern-Weissenbühl nach Schwarzenburg^.

2. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

3. Im Artikel 8 wird ,,l Meter" durch ,,1,435 Meter" ersetzt.

Der zweite Satz wird gestrichen.

4t. Art. 13 erhält folgende Fassung : ,,Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen.a 5. Artikel 15, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

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,,Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen.

Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen."1 6. Im Artikel 15, Absatz 4, wird ,,5 Rappen"1 durch ,,7,5 Rappen11 ersetzt.

Ferner erhält dieser Absatz folgenden Zusatz: ,,Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisenden^epäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden."

7. Im Artikel 17 werden ,,16", ,,8" und ,,3 Rappen" durch ,,24", ,,12" und ,,6 Rappen" ersetzt.

8. Im Artikel 18, Abs. i, wird für die niedrigste Klasse .,,lJ/2 Rappen" durch ,,2 Rappen" ersetzt.

9. Artikel 18, Abs. 6, erhält folgende Fassung: ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkzeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben."

10. Artikel 20 erhält am Schlüsse den Zusatz : ,,sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt."

11. Wenn in der Folge die Bahnunternehmung während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen 31/a % übersteigenden Reinertrag abwirft, so sind die erhöhten Taxen successive auf die ursprünglichen herabzusetzen.

III. Der Bundesrat ist mit.dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1904 in Kraft tritt, beauftragt.

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23.12.1903

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