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Bundesratsbeschluß über

die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1903 (Initiativbegehren betreffend Abänderung von Art. 72 der Bundesverfassung, Bundesbeschluß betreffend Abänderung von Art. 32bis der Bundesverfassung und Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Bundesstrafrechts).

(Vom 19. Juni 1903.)

Der schweizerische Bundes rat, im Hinblick auf den Bundesbeschluß vom 19. März 1903 über das Initiativbegehren betreffend Abänderung von Art. 72 der Bundesverfassung (Wahl des National rates) ; auf den Bundesbeschluß vom 13. Juni 1903 betreffend Abänderung des Art. 32bis der Bundesverfassung (Kleinhandel mit geistigen Getränken); auf das von 64,990 stimmberechtigten Schweizerbürgern gestellte Begehren, daß das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1902, betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bündesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft, gemäß Art. 89 der Bundesverfassung der Volksabstimmung unterstellt werde, welches Begehren vorschriftsgemäß gestellt ist und den gesetzlichen Vorbedingungen für eine Volksabstimmung entspricht, beschließt: 1. Das erwähnte Initiativbegehren, der Bundesbeschluß vom 13. Juni 1903 und das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1902 sollen dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 25. Oktober 1903 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von den genannten Erlassen besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und die-

715 selben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstinimungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des ßundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätJichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg. portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg. auch von der Bestellgebühr befreit.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 19. Juni 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Jahr

1903

Année Anno Band

3

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.07.1903

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714-715

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