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# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde der Aktiengesellschaft vormals S. Berlin &Cie.

in Binningen gegen den Entscheid des Bundesrates von» 8. September 1902.

(Vom 24. Februar 1903.)

Tit.

I.

Mit Beschluß vom 8. September 1902 haben wir über die Beschwerde der A k t i e n g e s e l l s c h a f t vormals S. Börlin & Cie.

in Binningen wegen Bestrafung für Übertretung des graubündnerischen Gesetzes betreffend die staatliche Kontrolle von Lebensund Genußmitteln, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements,

folgenden Beschluß gefaßt: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Mit Eingabe an den Bundesrat vom 25./26. Juni 1902 hat die Aktiengesellschaft vormals S. Börlin & Cie. in Binningen bei Basel, gestützt auf Art. 31 der Bundesverfassung, folgende staatsrechtliche Beschwerde erhoben :

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,,Am 7. März laufenden Jahres wurde uns von dem Kleinen Rat des Kantons Graubünderi ein Strafurteil zugestellt, weil wir das Produkt unserer Margarinefabrik in unserer Rechnung vom 19. Dezember 1901 an Walter Candrian-Cordett in Sagens als ,,Margarine" und nicht als Kochfett bezeichnet hatten.

Mit unserem Schreiben vom 17. März letzten Jahres ersuchten wir den Kleinen Rat von ßraubünden, uns das Aktenmaterial, den Fall Candrian-Cordett betreffend, einzusenden, und dies geschah mit Schreiben vom 22. März letzten Jahres des graubündnerischen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements.

Gestützt auf dieses Aktenmaterial wiesen wir in unserer Eingabe vom 25. März letzten Jahres dem Kleinen Rat des Kantons Graubünden nach, daß wir gegen seine gesetzliche Vorschrift über staatliche Kontrolle von Lebens- und Genußmitteln § 16, lautend: ,,Für die Bezeichnung von Produkten, welche aus anderen tierischen oder pflanzlichen Fetten oder aus Mischungen solcher Fette mit Kuhbutter für Genußzwecke hergestellt sind, ist die Verwendung von Namen verboten, in denen das Wort Butter vorkommt (z. B. Kunstbutter, Kübelbutter, Margarinobutter u. s. f.) überhaupt nicht gefehlt haben, denn wir hatten in unserer Faktura selbstverständlich weder Butter noch Margarinebutter, sondern Margarine und Schmelzmargarine geschrieben, also kein Wort gebraucht, in dem die Verwendung des Namens Butter allein oder in Zusammensetzung vorkommt, was in diesem Paragraphen dort allein verboten wird. Auf diese unsere Eingabe blieben wir zunächst ohne Antwort; dagegen erhielten wir am 27. Mai 1. J. ein weiteres Bußdekret, weil wir auch in unserer Faktura vom 16. Dezember 1901 an Job. Basig in Valencias Margarine anstatt Kochfett geschrieben haben. Hierdurch sahen wir uns veranlaßt, · dem Kleinen Rat des1 Kantons Graubünden unsere Eingabe vom 25. März 1. J. mit Schreiben vom 9. Juni 1. J. in Erinnerung zu bringen.

Heute nun erhalten wir vom Kleinen Rat einen definitiven Entscheid, aus welchem hervorgeht, daß die Anwendung des Namens Margarine nicht nur den Bewohnern jenes Kantons, sondern auch jedem Außerkantonalen in seinem geschäftlichen Verkehr mit dem Kanton Graubünden bei Strafe untersagt sein soll. Der Kleine Rat von Graubiinden ist unserer Ansicht nach mit dieser Auffassung im Unrecht.

Kochfett ist ein Sammelname für sämtliche Fette, welche in der Küche Verwendung finden können, also z. B. Schmalz.

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Schmeerleib, Nierenfett, Darmfett, Gänsefett, ferner Kokosfett, Palmin u. s. w. und auch Schmelzmargarine und ausgelassene Naturbutter, rein oder vermischt. Es ist im Handel gebräuchlich, speziell geringere Fette, die nicht mit Milch hergestellt sind, als Kochfett zu bezeichnen, wie dies unter anderem in unserer Faktura vom 12. Mai d. J. für Joh. Basig in Valendas geschehen ist.

Margarine dagegen ist eine Mischung von Fett mit Milch und in den meisten Kantonen ist es überhaupt nicht gestattet, diese Ware unter einem andern als dein Namen Margarine zu verkaufen. Im übrigen schreibt auch der eidgenössische Zolltarif unter Art. 369 die Deklaration Margarine vor, und die eidgenössischen Zollbeamten im Kanton Graubünden können diese Ware in ihren amtlichen Schriftstücken, Deklarationen, Zollansätzen auf Frachtbriefen und Postpaketen u. s. w. nicht anders, bezw. nicht als Kochfett bezeichnen, schon deshalb nicht, weil der Zollsatz ein ganz verschiedener ist. Wenn nun den eidgenössischen Zollbehörden die Bezeichnung einer bestimmten "Ware als Margarine, ja sogar als Margarinebutter gestattet sein muß, so kann sie einer Fabrik, die ihr Produkt nur unter diesem seinem richtigen Namen in den Handel bringt, nicht verboten werden. Unter allen Umständen ist es aber unseres Erachtens gänzlich unzulässig, daß der Kleine Rat des Kantons Graubünden eine Polizeiverordnung, welche für den Kanton Graubünden Gültigkeit hat, auch auf alle anderen Kantone und selbst auf das Ausland ausdehnen möchte, besonders wenn dieselbe mit Verordnungen anderer Kantone, wie z. B. Basels.adt und Zürich, wo die Bezeichnung Margarine vorgeschrieben ist, in schroffem Widerspruche steht.

Wir können also eine Strafbefugnis des Kleinen Rates von Graubünden für uns nicht anerkennen, und indem wir diesen Streitfall Ihrem gefälligen Entscheide unterbreiten, bitten wir, giltigst die uns von dem Kleinen Rate auferlegten Bußen aufheben und im Interesse der Handels- und Gewerbefreiheit verfügen zu wollen, daß der Name Margarine auch im Kanton Graubünden zur Bezeichnung einer bestimmten Ware als zulässig erklärt wird, bezw. daß der Kleine Rat von Graubünden nicht berechtigt sein soll, über die Kantonsgrenze hinaus seine Lokalverordnungen in Anwendung zu bringen.a

513 II.

Vom Bundesrat zur Vernehmlassung auf die Beschwerde, insbesondere bezüglich des nach graubündnerischem Rechte zu beurteilenden Verhältnisses der drei Erkenntnisse zu einander eingeladen, beantragte der Kleine Rat des Kantons Graubünden mit Zuschrift vom 22./25. Juli 1902 die Abweisung der Besehwerde und führte folgendes aus: ,,Wir bemerken vorerst, daß unsere Schlußnahme vom 13./21. Juni a. c. durchaus nicht in dem von der Beschwerdeführerin angenommenen Verhältnis zum Bußdekret vom 7. März steht. Besagte Schlußnahmo ist keineswegs ein definitives Bußurteil, sondern enthält nichts anderes, als eine motivierte Abweisung des von der Beschwerdeführerin am 25. März a. c. gestellten Gesuches um Wiedererwägung des definitiv ausgefällten Bußdekretes vom 7. März a. c. Wird einem Wiedererwägungsgesuche entsprochen, dann tritt die Behörde auf die Sache noch einmal ein und fällt einen neuen Entscheid. Wird aber ein solches Gesuch abgewiesen, wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist, so bleibt das Dekret, das den Gegenstand des Gesuches gebildet hat, einfach bestehen, wie es war, es wird weder erneut, noch vervollständigt, noch ergänzt. Der abweisende Bescheid besagt bloß, daß und warum auf eine nochmalige Behandlung der Sache nicht eingetreten wurde.

Daraus folgt, daß im gegenwärtigen Falle das Wiedererwägungsgesuch und dessen Erledigung für den Lauf der öOtägigen Rekursfrist von gar keiner Bedeutung ist. Die Frist hat am 7. oder 8. März a. c. zu laufen begonnen und ist mit tlem entsprechenden Tage des Monats Mai abgelaufen.

Die gegen das Bußdekret vom 7. März a. c. gerichtete Beschwerde ist somit verwirkt.

Der Beschwerdeführer erwähnt zwar auch beiläufig das Bußdekret vom 27. Mai a. c., das einen zweiten Kontraventionsfall gleicher Art betrifft. Wir müssen es dem h. Bundesrate anheimstellen, ob er annehmen will, daß die Beschwerde auch gegen das Bußkredit vom 27. Mai gerichtet sei für welchen Fall die Vervvirkungsoinrede nicht zutreffen würde. Uns scheint jedoch, daß der Beschwerdeführer seine Beschwerde lediglich gegen das Bußdekret vom 7. März oder, nach seiner Auffassung, vom 13. Juni gerichtet habe und es als selbstverständlich ansehe, daß die eventuelle Aufhebung dieses Dekretes auch die Aufhebung des Dekretes vom 27. Mai zur Folge habe.

Hundesblatt. 55. Jahrg. Bd. I.

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Für den Fall, daß der h. Bundesrat auf die Beschwerde eintreten sollte, berufen wir uns auf dasjenige, was im Bußdekret vom 7. März bezw. 27. Mai a. c. und im Entscheid vom 13. Juni angeführt ist. Wir halten die Beschwerde für unbegründet. Zu bestimmen, welche Benennungen die verschiedenen Fettmischungen, die in unserem Kanton feilgeboten werden, oder in demselben zum Verkaufe gelangen, tragen müssen, ist doch sicher Sachfr des kantonalen Gesetzgebers, der dabei die Begriffe, welche das kaufende Publikum im betreffenden Kanton im allgemeinen mit gewissen Bezeichnungen zu verbinden pflegt, zu Rate ziehen wird. Durch solche Bestimmungen wird der Grundsatz derHandels- und Gewerbefreiheit ebensowenig beeinträchtigt, als dies durch die Gesetzgebung über die Lebensmittelpolizei überhaupt geschieht. Daß aber eine nicht in unserm Kanton domizilierte Firma, soweit sie in unserm Kanton verkehrt, verpflichtet istv sich ebensogut den bei uns geltenden Bestimmungen über die Lebensmittelpolizei zu fügen, als ein im Kanton domiziliertes Geschäft, scheint uns selbstverständlich zu sein."1

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: ' Es ist den Ausführungen der Rekursbeantwortung beizupflichten, daß die vorliegende Beschwerde, soweit sie gegen das Bußdekret des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 7. März 1902 erhoben wird, verspätet ist, da der Kleine Rat das gegen dieses Dekret gestellte Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat und die 60tägige Frist seit der Mitteilung des Erlasses vom 7. März 1902 schon im Juni 1902 verstrichen war.

Trotzdem hat der Bundesrat auf die Beschwerde einzutreten, da die Notfrist gegenüber dem zweiten Bußdekret des Kleinen Rates vom 27. Mai 1902 eingehalten ist. Dieses Bußdekret ist unabhängig vom ersten ausgesprochen worden, und die Rekurrentin stellt ihr Rechtsbegehren ausdrücklich auf Aufhebung der(mehreren) ihr vom Kleinen Rat auferlegten Bußen.

Die Kompetenz des Bundesrates ist nicht bestritten ; sie gründet sich, da die Beschwerde sich gegen eine angebliche Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 der Bundesverfassung) wendet, auf Art. 189, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesreclitspflege vom 22. Mär/ 1893.

515 Die materielle Kecbtsfrage betreffend, ist von der Beschwerdeführerin ihre Behauptung einer Verletzung von Art. 31 der Bundesverfassung nicht erwiesen worden.

Durch das angefochtene Bußdekret ist an die Rekurrentin die Forderung gestellt worden, die Produkte ihrer Margarinefabrik im Kanton Graubünden, gemäß der dem graubündnerischen Lebensmittelgesetz vom Kleinen Rat gegebenen Interpretation bei Strafe nicht mehr als ,,Margarine"1, sondern als .,Kochfetta zu bezeichnen.

Es ist von vorneherein klar, daß in der Auferlegung dieser Verpflichtung von einer Ausdehnung des genannten Gesetzes über die graubilndnerische Kantonsgrenze hinaus nicht die Rede sein kann ; die Verfügung des Kleinen Rates beschränkt sich und kann sich nur auf den im Kanton Graubünden betriebenen Handel beschränken.

Ebenso unrichtig aber ist, daß der Handel der Rekurrentin in diesem Kanton durch die Pflicht der Bezeichnung ihrer bisher dort verkauften Fabrikate mit .,,Kochfetttt anstatt mit T)Margarina beschränkt werde. Es mu.'S den Ausführungen der Beschwerdeschrift entnommen werden, daß nach der Anschauung der Rekurrentin das Wort Kochfett im Handel speziell geringere Fette bezeichnet, die ohne Mischung von Milch hergestellt seien, und daß daher in der Bezeichnung ihrer Fabrikate, die Milch enthalten, als ,,Kochfetta eine Herabsetzung der Warenqualität liege.

Ob diese von der Rekurrentin behauptete Warenbezeichnung sonst zutreffend ist oder nicht, braucht nicht untersucht zu werden.

Der Vorwurf der Herabsetzung der Fabrikate der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, schon aus dem Grunde, da nach den Ausführungen der graubündnerischen Regierung der Ausdruck ,,Kochfett" die ihm von der Rekurrentin untergeschobene Bedeutung einer Bezeichnung minderwertiger Waren im K a n t o n G r a u b ü n d e n nicht hat. Die Regierung hat darauf hingewiesen, daß der bündnerische Gesetzgeber seiner Feststellung der Bezeichnung der verschiedenen Butter- und Fettsurrogate die im Kanton Graubünden herrschenden Benennungen zu Grunde gelegt hat; darnach aber werden alle Fabrikate, die nicht reine Butter, sondern eine Mischung von Butter (Milch) sind, ,,Kochfett" genannt.

Demnach wird erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

516 II.

Gegen diesen Beschluß hat die Rekurrentin, A.-G., vormals 8. Berlin & Cie., mit Eingabe vom 14. Oktober 1902 rechtzeitig innert der GOtägigen Rekursfrist die Weiter/iehung an Ihre Behörde erklärt und die Aufhebung unseres Beschlusses verlangt.

Die bei Ihnen eingereichte Beschwerdeschrift enthält kein neues Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ; sie ist inhaltlich eine bloße Wiederholung der ersten, an uns gerichteten Eingabe.

Wir beschränken uns daher, auf zwei Punkte speziell hinzuweisen: in formeller Hinsicht darauf, daß wir die Beschwerde .gegen das erste der angefochtenen Bußurteile vom 7. März 1902 als verspätet erklärt haben, weil dem rekurrentischen Wiedererwägungsgesuch, das ein ordentliches Rechtsmittel nicht ist, kein Suspensiveffekt bezüglich des Fristenlaufes zukommt; in materieller Hinsicht darauf, daß die Kantone unbestreitbar das Recht haben, für Waren nach freiem Ermessen diejenige Bezeichnung im Handel vorzuschreiben, die sie als zutreffend erachten. Die Rekurrentin geht von der unrichtigen Voraussetzung aus, daß die Kantone in der Lebensmittelpolizei bundesrechtlich beschränkt seien. Dies wird erst dann der Fall sein, wenn ein eidgenössisches Lebensmittelpolizeigesetz erlassen sein wird. Daß der Rekurrentin ihr Handel nach Graubünden dadurch unmöglich gemacht wird, daß sie ihre Fakturen über Margarinlieferung mit V)Kochfetta bezeichnen müsse, hat sie selbst nicht behauptet.

Wir verweisen im übrigen auf die vorstehend abgedruckten Erwägungen zu unserm Beschluß vom 8. September 1902 und beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Bei den Akten liegt eine Vernehmlassung des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 14. November 1902.

· Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 24. Februar 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsideat:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

T^^V^-^

^-IVV--^.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Jakob und der Anna Wenger in Steffisburg gegen den Beschluß des Bündesrates vom 17. Oktober 1902 betreffend Verbot des Vorkaufs auf den Märkten der Stadtgemeinde Bern.

(Vom 24. Februar 1903.)

Tit.

Mit Beschluß vom 17. Oktober 1902 haben wir die Beschwerde des Jakob und der Anna Wenger in Steffisburg als unbegründet erklärt, durch welche die Aufhebung eines Bußurteiles des Polizeirichters der Stadt Bern begehrt wurde (Bundesbl.

1902, IV, 813 ff.). Die Rekurrenten waren wegen Widerhandlung gegen Art. 12 der Marktordnung der Stadt Bern bestraft worden, laut welchem alle Handlungen verboten sind, ,,die auf Störung des öffentlichen Marktes, als regelmäßige Veranstaltung zur direkten Lebensmittelversorgung der städtischen Konsumenten, auf Verdrängung dieser Konsumenten durch die Wiederverkäufer und auf künstliche Erhöhung der Lebensmittelpreise gerichtet sind".

Gegen unsere Schlußnahme haben die Rekurrenten am 17. Dezember 1902 bei der Bundesversammlung Beschwerde ein-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde der Aktiengesellschaft vormals S. Börlin & Cie. in Binningen gegen den Entscheid des Bundesrates vom 8. September 1902. (Vom 24. Februar 1903.)

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1903

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25.02.1903

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510-517

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10 020 451

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