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Schweizerisches Bundesblatt.

55. Jahrgang. V.

Nr. 51.

23. Dezember 1903.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Siders nach Zinal und einer Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc.

(Vom 17. Dezember 1903.)

Tit.

Den Herren A. Gay, Architekt in Montreux, J. Martin, H. Florey und A. Tabin, Großrat in Vissoye, wurde zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft eine Konzession für den Bau und Betrieb einer e l e k t r i s c h e n S c h m a l s p u r b a h n von S i d e r s nach Z i n a l und einer Drahtseilbahn von V i s s o y e nach St. Luc erteilt (Bundesbeschluß vom 6. Oktober 1899, E. A. S. XV, 696).

Seither wurde durch einen Bundesratsbeschluß die im Art. 5 der Konzession angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft bis zum 6. Oktober 1903 verlängert (E. A. S.

XVH, 214).

Da bis zu diesem Termin weder diese Vorlagen noch ein Fristverlängerungsgesuch eingereicht wurden, erlosch die Konzession.

Mittelst Eingabe vom 10. Oktober abbin teilte nun der frühere Konzessionär, Herr A. Gay, Architekt in Lausanne, mit, Bundesblatt.

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daß die Gesuchsteller ihre Konzession unabsichtlich und infolge eines Datumirrturas haben erlöschen lassen. Dies sei um so bedauerlicher, da man sehr nahe daran sei, die Gründung der Gesellschaft, welche den Bau der Linie übernehmen werde, vorzunehmen. Unter diesen Umständen hege er die Hoffnung, daß sein Erneuerungsgesuch günstig aufgenommen werde.

Der Staatsrat des Kantons Wallis berichtete unterm 30. November abhin, daß der Große Rat dieses Kantons keinen Einwand gegen die Erneuerung der Konzession erhebe, unter der Voraussetzung, daß die in der ursprünglichen Konzession enthaltenen Bedingungen aufrecht erhalten werden.

Unserseits haben wir auch keinen Anlaß, gegen das Gesuch des Herrn Gay und Mithaften Stellung zu nehmen. Wir erlauben uns daher, Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes, durch welchen die Konzession erneuert und gleichzeitig mit dem neuen Konzessionsschema in Übereinstimmung gebracht werden soll, zu empfehlen.

Gerne benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. Dezember

1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

30?

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erneuerung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Siders nach Zinal und einer Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Herrn A. Gay, Architekt in Lausanne, und Mithaften, vom 10. Oktober 1903; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 17. Dezember 1903, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 6. Oktober 1899 (E. A. S.

XV, 696) den Herren A. Gay, Architekt in Montreux, J. Martin, H. Florey und A. Tabin, Großrat in Vissoye, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte und seither erloschene Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von Siders nach Zinal und einer Drahtseilbahn von Vissoye nach Sk Luc wird zu gunsten derselben Personen und unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit folgenden Änderungen, erneuert: o. Die Dauer der Konzession (Art. 2) und die im Art. 5 für die Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft angesetzte Frist sind vom Datum des Inkrafttretens des gegenwärtigen Beschlusses an zu berechnen.

b. Art. 11 erhält einen zweiten Absatz, welcher folgendermaßen lautet:

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,,Ebenso hat er das Recht zu verlangen, daß Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlaß zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden."

c. Der zweite Absatz des Art. 16 erhält folgende Fassung: ,,Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen.

Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen."

d. Art. 18, Absatz 6, erhält im Anfang folgende Fassung : ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkzeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung . . A e. Art. 20 erhält folgende Fassung: ,,Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Bezüglich des Gewichtes werden Sendungen in Eilfracht und in gewöhnlicher Fracht bis auf 20 kg. für volle 20 kg. gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 kg. für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg. für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der gemäß diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt."

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1904 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Genehmigung des zwischen der Tramwaygesellschaft Chillon-Villeneuve und der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 21. Dezember 1903.)

Tit.

Unterm 9. November abhin legte der Verwaltungsrat der Tramwaygesellschaft Chillon-Villeneuve dem Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesbehörden den Vertrag vom 10. Oktober 1903 vor, durch welchen der Betrieb der Linie ChillonVilleneuve der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux, Konzessionärin des Tramways Vevey-Montreux-Chillon, übertragen wird. Damit soll der Betrieb der ganzen Linie Vevey-MontreuxChillon-Villeneuve unter e i n e Verwaltung gestellt werden. Das letzte Teilstück dieser Linie, die Strecke Chillon-Villeneuve, wurde am 16. dieses Monats dem Betrieb übergeben.

Gemäß dem Vertrage umfaßt der von der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux übernommene Betrieb folgende Zweige : a. den Transportdienst; b. den Zugsdienst;

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Siders nach Zinal und einer Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc. (Vom 17. Dezember 1903.)

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Jahr

1903

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1903

Date Data Seite

305-309

Page Pagina Ref. No

10 020 794

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