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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Vevey nach der Station Chexbres.

(Vom 21. Dezember 1903.)

Tit.

Die Bahngesellschaft Vevey-Chexbres hat den Bundesbahnen gegen eine jährliche Summe von Fr. 30,000 ihre Bahnlinie verpachtet, die nächstens die Stationen Vevey und Chexbres miteinander verbinden soll. Der unterm 2. Juli 1903 abgeschlossene Pachtvertrag lautet im Art. 5 wie folgt: ,,Die schweizerischen Bundesbahnen beziehen alle Einnahmen aus dem Betrieb der Bisenbahn Vevey-Chexbres, mit Einschluß aller Nebeneinkünfte.

Die schweizerischen Bundesbahnen sorgen für Aufstellung der Tarife innerhalb der laut der Konzession vom 1. Juli 1898 zulässigen Grenzen und erhalten vollständige Instradierungsfreiheit für den Güterverkehr."

' Wie die Vevey-Chexbres-Bahn in ihrem Schreiben vom 17. November abhin an unser Eisenbahndepartement ausführt, entsprang dieser Artikel dem Gedanken, daß die Bundesbahnen die Taxansätze ihres eigenen Netzes auf die gemäß der Botschaft vom 11. September 1873 auf 17 Kilometer erhöhte Effektiv-

318 distanz Vevey-Chexbres anwenden würden. Die Gesellschaft sei aber dann vom Departement darauf aufmerksam gemacht worden, daß nach dem Wortlaut der genannten Botschaft die / Distanz nur um sechs Kilometer erhöht werden könne, und daß somit die Tariflänge dieser Linie auf 14 statt auf 17 Kilometer anzusetzen wäre. Außerdem wurde festgestellt, daß die Personenund die Gütertaxen der Bundesbahnen teilweise höher seien als die in der Konzession der Vevey-Chexbres-Bahn angesetzten.

Da diese Verhältnisse die Anwendung des oben geschilderten und durch die Einfachheit des Verfahrens sich auszeichnenden Tarifsystems zu .verhindern geeignet waren, stellte die VeveyChexbres-Bahn in ihrem Schreiben vom 17. November 1903 das Gesuch an die Bundesbehörden, es möchte ihre Konzession dahin geändert werden, daß die Taxen der Bundesbahnen unter Zugrundelegung einer Tarifdistanz von 17 Kilometern Anwendung finden könnten. Eine solche Änderung bestände einerseits in der Aufhebung des Art. 18« betreffend die Erhöhung der Distanzen, anderseits darin, daß die in den Art. 15, 17 und 18 festgesetzten Taxen in der Weise erhöht würden, daß sie für die effektive Distanz von acht Kilometern die gleichen Beträge ergäben, wie die Taxen der Bundesbahnen für eine Distanz von 17 Kilometern.

Im weitern enthält die Eingabe der Vevey-Chexbres-Bahn eine Zusammenstellung der von ihr gewünschten erhöhten Taxen für die Beförderung von Personen, Gepäck, Vieh, Gütern und Edelmetallen mit den Taxen der Bundesbahnen, auf welche Zusammenstellung wir der Kürze halber zu verweisen uns erlauben.

Zum Schlüsse führt die Vevey-Chexbres-Bahn aus, daß sie in ökonomischer Hinsicht nur bestehen könne, wenn die Taxen in der angegebenen Weise erhöht würden. Ohne eine solche Erhöhung wäre es nicht möglich, den Betrag von Fr. 30,000 aufzubringen, den die Bundesbahnen als Pachtzins zu bezahlen haben und der zur Verzinsung des Obligationenkapitals dienen müsse. Die Betriebskosten der Linie seien wegen der Steigungen (38 °/oo fast auf der ganzen Linie) sehr hoch und anderseits werde die Linie nur einen verhältnismäßig geringen Teil des Verkehrs, zumal des Güterverkehrs, bewältigen können.

Laut Vernehmlassung vom 15. Dezember abhin ist "der Staatsrat des Kantons Waadt mit der Konzessionsänderung einverstanden.

Auch wir müssen die von der Vevey-Chexbres-Bahn zu gunsten einer Änderung ihrer konzessionsmäßigen Taxen ange-

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führten Gründe als zutreffend anerkennen. Wir beantragen Innen daher, dem Gesuche zu entsprechen durch Annahme des nachstehenden BeschluJSentwurfes, der gleichzeitig die Konzession auch mit bezug auf einige andere Bestimmungen mit den neueren Konzessionen in Einklang bringen will. Auch halten wir es für angezeigt, die Gesellschaft zu einer Reduktion der Taxen zu verpflichten, wenn der Reinertrag 31/i °/0 (statt sechs) übersteigt.

Wir benutzen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den ,21. Dezember 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

320 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Vevey nach der Station Chexbres.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres vom 17. November 1903; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 1903, beschließt: I. Die Konzession für eine Eisenbahn von Vevey nach der Station Chexbres vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 170) wird in folgenden Artikeln geändert: 1. A r t i k e l 15.

a. Die im ersten Alinea festgesetzten Taxen sollen betragen in der ersten Wagenklasse 22 Rappen pro Kilometer, ,, ,, zweiten ,, 15,6 ,, ,, ,, ,, ,, dritten ,, ! ! ,, , , ,, b. Das zweite Alinea fällt weg.

c. Das dritte Alinea erhält folgenden Wortlaut: ,,Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder

321 zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte «der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen."

d. Die im fünften Alinea festgesetzte Taxe wird auf 10,7 Rappen per 100 kg. und per Kilometer erhöht.

2. A r t i k e l 17. Die in diesem Artikel vorgesehenen Taxen für die Beförderung lebender Tiere werden erhöht für die erste Klasse auf 35 Rappen per Stück und per Kilometer, zweite ,, ,, 17,6 ,, ,, ,, ,, .,, ,, dritte ,, ,, 7 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 3. A r t i k e l 18.

a. Die im ersten Alinea festgesetzten Taxen werden auf 3,7 Rappen per 100 kg. und per Kilometer für die höchste und auf 2,4 Rappen für die niedrigste Tarifklasse erhöht.

b. Die im vierten Alinea vorgesehene Taxe wird auf 2,2 Rappen per Fr. 1000 und per Kilometer erhöht.

c. Das sechste Alinea hat zu lauten wie folgt: ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 kg. nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.a 4. A r t i k e l 18a wird gestrichen.

5. A r t i k e l 20 erhält folgenden Wortlaut: ,,Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für -einen ganzen Kilometer gerechnet.

Bezüglich des Gewichtes werden Sendungen in Eilfracht und in gewöhnlicher Fracht bis auf 20 kg. für volle 20 kg. gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 kg. für volle 10 kg. ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg. für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Bundesblatt. 55. Jahrg

Bd. V.

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Wenn die genaue Ziffer der gemäß diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt."

6. A r t i k e l 24.

,,Sechs Prozent" wird ersetzt durch ,,dreieinhalb Prozent".

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1904 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Schmalspurbahn von Bern nach Schwarzenburg.

(Vom 21. Dezember 1903.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 4. November 1903 unterbreitete die Direktion der Schmalspurbahn von Bern nach Schwarzenburg dem Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch, es möchte die durch Bundesbeschluß vom 17. Dezember 1898 (E. A. S." XV, 302) erteilte Konzession dieser Bahn dahin abgeändert werden, daß an Stelle der Schmalspurbahn eine Normalspurbahn zu erstellen sei.

Nachdem nämlich die Gesellschaft alle Vorbereitungen zum Bau der Schmalspurbahn, sowie für die Leistung des Finanzausweises getroffen habe, sei durch Beschluß des Großen Rates des Kantons Bern vom 19. Juli 1902 die ganze Angelegenheit an die Gesellschaft zurückgewiesen und ihr empfohlen worden, eine Normalspurbahn mit Dampfbetrieb und Einmündung in der Station Weissenbühl der Gürbetalbahn zu erstellen. Für diesen Fall sei ihr, nach Maßgabe von Art. 5, lit. a, des kantonalen Eisenbahnsubventionsgesetzes vom 4. Mai 1902, eine Aktienbeteiligung

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Vevey nach der Station Chexbres. (Vom 21. Dezember 1903.)

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1903

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5

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51

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1903

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317-323

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10 020 797

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