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Schweizerisches Bundesblatt.

55. Jahrgang. III.

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Nr. 33.

19. August 1903.

Bundesratsbeschluß über

o

die Beschwerde des Gaston Bloch, Schuhhändler in

Lau-

« sänne, betreffend Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit.

(Vom 18. August 1903.)

Der schweizerische Bundesrat

hat über die Beschwerde des Gaston B l o c h , Schuhhändler in Lausanne, betreffend Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit ; auf den Berieht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Gaston Bloch, welcher seit dem 13. Februar 1897 als ständiger Kaufmann bei der Gemeindekanzlei Lausanne eingeschrieben war und in dieser Stadt, rue de Bourg 32, ein Geschäft eingerichtet hatte, suchte mit Schreiben vom 18. November 1901 beim Statthalteramt Lausanne um die zur Eröffnung eines gänzlichen Ausverkaufs nötige Bewilligung nach, welches Gesuch er mit Aufgabe des Geschäfts begründete. Er fügte bei, er behalte sich, da seine Bestellungen für den Sommer schon seit dem August aufgegeben seien, das Recht vor, im Frühling alle für den Sommer bestellten Waren anzunehmen.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. ITT.

Ci

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Am 21. November antwortete ihm der Statthalter, die Ermächtiguog könne ihm unter dem Vorbehalt bewilligt werden, daß er die in Art. 33 des Gesetzes über die Handelspolizei vom 5. Mai 1899 enthaltene Bestimmung erfülle und ein Inventar seines jetzigen Warenlagers einreiche.

Am 25. November erhielt der Statthalter das Inventar.

Am 26. schrieb er an Bloch, dieser könne gegen Bezahlung von Fr. 3 die verlangte Generalausverkaufsbewilligung erheben.

Die bis zum 30. Juni 1902 gültige Ermächtigung werde unter dem Vorbehalt der gänzlichen Erfüllung der Bestimmung in Art. 33 leg. cit. erteilt, welcher jede Neuanschaffung von Waren nach der Stellung des Liquidationsgesuches verbietet. Er (Bloch) könne daher im nächsten Frühling die für die Sommersaison bestellten Waren nicht entgegennehmen.

Gleichzeitig benachrichtigte der Statthalter die Polizei und beauftragte sie, ,,die Machenschaften Blochs zu überwachen".

Bloch ließ im Anzeiger von Lausanne vom 7. Januar 1902 folgende Ankündigung einrücken : ,,Zum Aschenbrödel, 32, rue de Bourg. Gänzlicher Ausverkauf wegen Aufgabe des Geschäfts.

Wichtige Mitteilung. Ich rufe dem geehrten Publikum ins Gedächtnis zurück, daß mein Ausverkauf ganz reell ist und in keiner .Weise gewissen vorgespiegelten oder teilweisen Ausverkäufen gleicht. Ich wünsche im Gegenteil, in kurzer Frist mein beträchtliches Warenlager abzusetzen, und um dies zu erreichen, werde ich neuerdings großen und ernstlichen Rabatt gewähren.

Die Winterartikel werden von heute an mit einem Rabatt von 25 % losgeschlagen.tt Am 13. Juni 1902 schrieb Bloch an den Statthalter: ,,Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich infolge Fehlschlages des G-eneralausverkaufs meines Schuhladens, rue de Bourg 32, nicht nur darauf verzichte, die mir anläßlich meines Gesuchs vorbehaltene sechsmonatliche Fristverlängerung nachzusuchen, sondern auch darauf, den Ausverkauf während des Rests der eingeräumten Frist fortzusetzen. Vom 18. Juni an werde ich die auf den Ausverkauf bezüglichen Anschläge entfernen und jede diesbezügliche Reklame unterlassen."

Am 14. Juni antwortete der Statthalter: ,,Von dem Inhalt Ihres gestrigen Briefes, wonach Ihre Liquidation am 16. ds. statt am 30. beendigt sein wird, habe ich Vormerk genommen. Es versteht sich also wohl, daß Sie Ihren Handel endgültig aufgeben, da das Ende eines Generalausverkaufs die Schließung der Lokale, in welchen dieser Ausverkauf stattfand, nach sich zieht."

939 Am 17. schrieb Bloch an den Statthalter: ,,Ihr Geehrtes vom 14. ds. beantwortend, muß ich Ihnen sagen, daß dessen Inhalt mich überrascht hat, denn ich war keineswegs darauf gefaßt, daß Sie meinen Brief vom 13. in dieser Weise auslegen würden. Da ich hierauf nicht vorbereitet war, so ersuche ich Sie, meinen Brief bis Ende dieses Monats als nicht geschrieben zu betrachten, da meine Bewilligung bis zu diesem Datum gültig ist 5 bis dahin werde ich das Nötige vorkehren.a Mit Eingabe vom 23. Juni verlangte Bloch beim Staatsrat die Annullierung des Schreibens des Statthalteramts vom 14.

(Art. 89 des Gesetzes vom 5. Mai 1899). Er führte aus, daß sein Ausverkauf nicht die gewünschten Resultate gezeitigt habe, und fügte bei, daß nach dem Gesetz ihm in keiner Weise verboten sei, inskünftig wieder den gleichen Handel wie früher zu betreiben, da Art. 33 nur den Neubezug von Waren während des Ausverkaufs verbiete, daß er jederzeit auf den sich für ihn aus der Liquidationsbewilligung ergebenden Vorteil verzichten könne, und daß der Schluß der Liquidation nur als Strafe für die Übertretung des Art. 33 vorgesehen sei.

Der Statthalter trug auf Abweisung an, indem er unter anderem die Meinung aussprach, daß der Bndpunkt eines Generalausverkaufs wegen Aufgabe des Geschäfts die Schließung des Ladens sei, in dem die Liquidation stattfand, und daß, wenn man die Ansicht des Rekurrenten zulassen wollte, alle die Bestimmungen des Gesetzes wirkungslos würden, welche in der Absicht aufgestellt worden seien, den ehrlichen und ernstlichen Handel vor dem ihm aus solchen Liquidationen erwachsenden Schaden zu sichern. Er berief sich auf Art. 9 der VollziehungsVerordnung zum mehrerwähnten Gesetz.

Durch Schreiben vom 12. August benachrichtigte der Staatsrat den Statthalter, daß gemäß seinem Antrag der Rekurs Bloch abgewiesen worden sei, daß es, ,,wenn schon das Gesetz nicht ausdrücklich das Verbot ausspreche, unter den gewöhnlichen Bedingungen einen Handel fortzuführen, welcher Gegenstand eines gänzlichen Ausverkaufs war, in der Tat ganz klar sei, daß der Art. 33 im Sinne dieses Verbots ausgelegt werden müsse, und daß diese Auslegung durch Art. 9, AI. 2, der Vollziehungsverordnung bestätigt werde.tt Am 18. August hat die Polizei von Lausanne folgenden Bericht erstattet: ,,Schließung des Schuhladens Bloch, rue de Bourg 32. Der Entscheid des Staatsrats ist Bloch am 17. ds.

abends 8 Uhr mitgeteilt worden. Am 18. war der Laden während

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der ersten Morgenstunden geschlossen, aber um 11 y4 Uhr habe ich festgestellt, daß der Laden offen war, und daß darin Schuhe verkauft wurden. Bloch wird deshalb auf Grund von Art. 33 des Gesetzes und Art. 9 der Vollziehungsverordnung dazu verzeigt. Bloch wurde von dieser Übertretung um Il8/i zur Zeit der Feststellung benachrichtigt." Dieser Rapport und zwei weitere ähnlichen Inhalts vom 22. und 25. August wurden dem Statthalter übermittelt.

Am 23. lud der Statthalter Bloch auf den 30. zur Einvernahme vor und fällte unter letztem Datum folgenden Spruch : ,,Die Ortspolizei verzeigt mit Rapport vom 18. August 1902 Gaston Bloch, weil er, ohne ein Patent für zeitweiligen Handelsbetrieb zu besitzen, in seinem Laden Schuhwaren verkaufte und sich somit der in den Art. 2, 7, 15 des Gesetzes vom 5. Mai 1899 über die Handelspolizei vorgesehenen Übertretung schuldig gemacht hat. Nach Anhörung des Verzeigten erkennt der Statthalter unter Annahme der im vorgenannten Rapport erhobenen Tatsachen und in Anwendung der Art. 82 und 84 dieses Gesetzes gegen Bloch auf eine Buße von Fr. 500 zuzüglich der hinterzogenen Gebühren Fr. 156 zu Händen des Staats und Fr. 85 zu Händen der Gemeinde Lausanne.a Bloch weigerte sich, diesen Spruch anzunehmen, und die Sache kam vor die Gerichtsbehörden, wodurch der Spruch null und nichtig wurde. Im Dossier findet sich folgendes Aktenstück : ,,Lausanne, den 9. Oktober 1902. Der Gemeinderat von Lausanne erklärt, daß das Blochsche Schuhwarengeschäft, rue de Bourg 32, welches am 13. Februar 1897 in das Register der ständigen Kaufleute eingetragen worden war, auf Grund der am 26. November 1901 vom Statthalteramt erteilten, bis zum 30. Juni 1902 gültigen Bewilligung zum gänzlichen Ausverkauf wegen Geschäftsaufgabe aus dem Register gestrichen wurde.a Mit Urteil vom 14. Oktober 1902 sprach das Polizeigericht Lausanne Bloch frei und legte dem Staat die Kosten auf, trotz der Blochs Verurteilung verlangenden Anträge des Staatsanwalts.

Dieses Urteil stellt unter anderem fest, daß Bloch trotz des staatsrätlichen Entscheides fortfuhr, seinen Laden offen zu halten, die ihm verbliebenen Waren zu verkaufen, und daß er nach Ablauf seiner Liquidationsfrist den ständigen Betrieb des Handels wieder aufnahm, dessen Aufgabe er angekündigt hatte.

Das Urteil stützt sich im wesentlichen auf folgende Erwägungen : Das Gesetz vom 5. Mai 1899 enthalte keine Bestimmung für den Fall des Kaufmanns, der mit behördlicher Erlaubnis

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einen gänzlichen Ausverkauf begonnen und am Ende desselben noch nicht sein ganzes Warenlager abgesetzt hat; besonders enthalte es keine Bestimmung, wonach in solchem Fall die Schließung des Ladens verlangt werden dürfe ; aus keinem seiner Artikel gehe hervor, daß es einem Kaufmann verboten sei, seinen Handel nach einem gänzlichen Ausverkauf wieder aufzunehmen, da Art. 33 nur den Neubezug von Waren während der Liquidation verbiete ; auch sei im Gesetz nicht gesagt, daß die anläßlich einer Liquidation nicht abgesetzten Waren nur mehr auf dem Wege eines patentierten zeitweiligen Handels abgesetzt werden können ; die einzige aus dem Gesetz zu ziehende Schlußfolgerung sei die, daß ein gänzlicher Ausverkauf für ein und dasselbe Warenlager nicht zweimal bewilligt und angekündigt werden könne, da die Generalliquidation den Verkauf des gesamten Warenlagers, aus dem der Handel besteht, zum Zweck habe; wenn eine solche Bestimmung zur Unterdrückung der Mißbräuche, welche der Gesetzgeber abstellen wollte, nicht genügend erscheine, so sei es anderseits weder Sache der Verwaltungs- noch der Gerichtsbehörden, das Gesetz zu vervollständigen und Bestimmungen ausdehnend zu interpretieren, welche die Handels- und Gewerbefreiheit einschränkende Strafen im Gefolge haben ; Gaston Bloch habe keine der im Gesetz vorgesehenen Übertretungen begangen.

Mit Eingabe vom 20. Oktober rekurrierte der Staatsanwalt gegen das Urteil, indem er die Meinung aussprach, das Urteil verletze die Art. 2, 6, 7, 33, 34, 82 und 84 des Gesetzes, und verlangte Verurteilung Blochs gemäß dem Spruch des Statthalters.

In einer Vernehmlassung vom 28. Oktober begründete der Staatsanwalt" seinen Antrag, indem er sagte, der Kaufmann in Liquidation, der nach Ablauf der Frist und nach Streichung im Register der ständigen Handeltreibenden noch etwas zu verkaufen hat, sei vom Gesichtspunkte des Gesetzes notwendigerweise ein zeitweiliger Händler, da er freiwillig aufgehört hat, ein ständiger Handler zu sein ; Art. 33 wolle, indem er jeden Neubezug von Waren nach Stellung des Li.quidationsgesuchs verbietet, offenbar besagen, der Handel könne nicht fortgesetzt werden ; Bloch habe also seinen Handel nach Ablauf der Liquidationsfrist nicht wieder aufnehmen können ; durch Stellung seines Ermächtigungsgesuchs verpflichte sich der Händler, tatsächlich auszuverkaufen,
seinen Handel aufzugeben ; dem widerspreche, daß Bloch durch Zirkular ankündige, er habe auf seine Liquidation verzichten müssen und nehme seinen Handel wie früher mit einem vollständig neu versehenen Laden wieder auf.

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In einer Eingabe vom 31. Oktober schloß Bloch auf Abweisung des Rekurses.

In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. November hielt der Staatsanwalt unter weiterer Ausführung seiner Gründe an seinem Antrag fest.

Durch Urteil vom 11. November 1902 hat der Kassationshof für Strafsachen den Rekurs für begründet erklärt, das Urteil des Polizeigerichts aufgehoben und Bloch zu Fr. 500 Buße, zur Zahlung der hinterzogenen Gebühren von Fr. 156 und 85 und zu allen Kosten erster und zweiter Instanz verurteilt.

Die Erwägungen des Urteils sind in kurzer Zusammenfassung folgende : Die Verwaltungsbehörde habe Blochs Magazin nicht geschlossen, weshalb die Frage, ob sie zu einer Schließung des Ladens berechtigt gewesen wäre, nicht zu prüfen sei.

Ebensowenig sei zu untersuchen, ob, wann und unter welchen Bedingungen Bloch das Recht gehabt hätte, von neuem den gleichen Handel, welcher Gegenstand der Liquidation war, im gleichen Laden oder anderswo, aber mit nur neuen Waren zu beginnen.

Einzig die Frage sei zu prüfen, ob ein ständig etablierter Händler nach Erlangung und Ausnutzung einer Erlaubnis zur Greneralliquidation sich wirklich seines ganzen Warenlagers entledigen und seinen Handel aufgeben und im Fall, daß nach Ablauf der Liquidationsfrist sein Warenlager nicht erschöpft ist, diese Liquidation im Wege des patentpflichtigen, zeitweiligen Handels beendigen müsse oder ob er im Gegenteil das Recht habe, nach seinem Belieben innert des für den Generalausverkauf festgesetzten Zeitraumes den Ausverkauf abzubrechen und hiernach oder nach Ablauf jener Frist ohne weiteres seinen dauernden Handel ebensowohl mit den alten, nicht liquidierten, als mit den während oder nach Abbruch oder nach Ablauf der Liquidationsfrist erhaltenen Waren wieder aufzunehmen.

Das Gesetz vom 5. Mai 1899 stelle seinem Sinn und Geiste nach an jeden gänzlichen Ausverkauf die Anforderungen der Tatsächlichkeit, Ernstlichkeit und Endgültigkeit.

Die Tatsache, daß zu einem Ausverkauf die Bewilligung der Verwaltungsbehörde nötig sei, verbiete es, diese Bewilligung als eine Gunst oder ein Privileg zu betrachten, auf welches derjenige, der es erhalten hat, jederzeit und nach seinem Belieben verzichten könne.

943 Es hieße den gesetzlichen Bestimmungen über die Liquidationen jeden Sinn und alle Tragweite nehmen, wenn man zulassen wollte, daß der Kaufmann darauf verzichten könne, zu liquidieren, nachdem er ganz oder teilweise die ihm durch die Bewilligung der Liquidation eingeräumten Vorteile ausgenützt hat.

Nach Art. 4 des Gesetzes habe die Generalliquidation den gänzlichen Verkauf des vorhandenen Warenlagers in einer bestimmten Zeit zum Zwçck.

Bloch habe im vorliegenden Fall angegeben, er wolle den von ihm betriebenen Schuhhandel gänzlich und endgültig aufgeben.

Er habe nach Erlangung der Bewilligung, nachdem er die Liquidation begonnen und beinahe bis zum Ende der ihm gewährten langen Frist durchgeführt hatte, nicht mehr auf die Liquidation verzichten, ihren Verlauf unterbrechen und seinen ständigen Handel nach einer einfachen Anzeige an den Statthalter wieder aufnehmen können, ohne sich sowohl mit dem Gesetz als mit seinen Verpflichtungen in Widerspruch zu setzen.

Indem er dies dennoch tat, habe Bloch offenbar besonders die Bestimmungen der Art. 2, 3 und 4 des Gesetzes verletzt und sei somit nach Art. 82 strafbar.

Aus den Bestimmungen des Gesetzes, besonders aus den Art. l, 2, 3, 4, 15, 17, 23 bis 27, 31 bis 33, wie auch aus der Natur der Sache gehe hervor, daß die nämliche Person nicht gleichzeitig im nämlichen Lokal und bezüglich der gleichen Waren einen ständigen Handel und einen gänzlichen Ausverkauf betreiben könne.

Vielmehr höre im Augenblick, wo der Ausverkauf beginnt, der Handel auf, ein ständiger zu sein.

Bloch habe somit, auch ohne die Streichung aus dem Register der ständig Handeltreibenden, seit dem 26. November 1901 aufgehört, einem ständigen Handel vorzustehen, da dieser sich bis zum 30. Juni 1902 im Liquidationsstadium befunden habe.

Er hätte sich, selbst angenommen er habe das Recht gehabt, während oder nach der Liquidation seinen ständigen Handel wieder aufzunehmen, doch mindestens neuerdings nach den Bestimmungen des Art. 2, Ziffer l, richten müssen, was nicht geschehen sei.

Die nach Ablauf der Liquidationsfrist unverkauften Waren könnten nicht Gegenstand eines neuen ständigen Handels sein und der Kaufmann habe, wenn er sie nicht bis zu einem Verkauf in Bausch und Bogen in einem Depot aufbewahren wolle, kein

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anderes Mittel zu seiner Verfügung, um sie abzusetzen, als den zeitweiligen Handel im Sinn von Art. 6 und 7, welche Art des Handelsbetriebs patentpflichtig ist.

Darin, daß Art. 33 die sofortige Schließung des Ausverkaufs als Strafdrohung nur für den Fall des Neubezuges von Waren nacli Stellung des Bewilligungsgesuchs vorsieht, liege der Beweis dafür, daß der Kaufmann nach Ankündigung der Liquidation seinen ständigen Handel mindestens für so lange nicht mehr aufnehmen könne, als nicht das inventarisierte Warenlager gänzlich abgesetzt ist.

II.

Gegen dieses Urteil beschwerte sich Bloch mit Eingabe vom 7./9. Januar 1903 beim Bundesrat und stellte das Begehren, der Bandesrat wolle das vorgenannte Urteil vom 11. November 1902, welches den Spruch des Statthalters bestätige, als ein den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit, Art. 31 der Bundesverfassung, verletzendes aufheben.

In seiner Besehwerde teilte der Rekurrent mit, daß er dem Bundesgericht in gleicher Sache eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht habe. Bnndesrat und Bundesgericht verständigten sich dahin, daß das Bundesgericht-in Sachen die Priorität haben solle. Am 4. März 1903 hat das Bundesgericht die Beschwerde Blochs als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Rekurrent folgendes aus : Für das kantonale Gericht habe es sich darum gehandelt, zu entscheiden, ob unter der Herrschaft des Gesetzes über die Handelspolizei vom 5 Mai 1899 ein Händler, welcher die Ausverkaufsbewilligung erhalten und mit der Generalliquidation begonnen hat, auf diese Bewilligung verzichten könne? Ob gegeiiteils die Verwaltungsbehörde ihm die Schließung seines Ladens anbefehlen, oder, mangels dieser Möglichkeit, ihn zu Bußen verurteilen lassen könne, bis er seinen Laden schließt?

Das angefochtene Urteil habe allerdings versucht, die Sache so darzustellen, als ob es sich nicht um einen Befehl zur Schließung des Ladens, sondern einfach um eine Büßung wegen Nichtlösung eines Patents für zeitweiligen Handelsbetrieb handle.

Diese Haltung der kantonalen Behörde habe gerade den Gegenstand eines Rekurses wegen Eechtsverweigerung beim Bundesgericht gebildet, in welchem sich der Rekurrent darüber beklagte,

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daß das Statthalteramt -- hierin von dem angefochtenen Urteil unterstützt -- die Frage verschoben habe, um seinen Spruch zu rechtfertigen.

Allein bis zum Tage der Urteilsfällung durch den Statthalter sei die Streitlage folgende gewesen : Bloch habe behauptet, daß das Gesetz ihm nicht verbiete, auf die Liquidation während ihres Verlaufs zu verzichten, und daß keine Gesetzesbestimmung ihm die Verpflichtung auferlege, seinen Laden zu schließen und den darin eingerichteten Handel aufzugeben. Der Statthalter andererseits habe den Standpunkt eingenommen, daß die einmal begonnene Generalliquidation ihren Abschluß nur in der Schließung des Ladens finden könne, selbst wenn der Händler aus begreiflichen Gründen auf die begonnene Liquidation verzichte, und habe dem Rekurrenten befohlen, seinen Laden zu schließen, der Polizei, über die Ausführung dieses Befehls zu wachen.

Bloch habe nun angesichts des früheren Falles Grobety seinen Laden nicht geschlossen, und da der Statthalter im Augenblick der Urteilsfällung wahrgenommen habe, daß es beim Mangel einer zutreffenden Gesetzesbestimmung schwierig sei, ßloch geradezu deswegen zu verurteilen, weil er seinen Laden nicht gemäß Befehl schloß, so habe er sich aus dem Dilemma gezogen durch Ausfällung einer Buße wegen eines Vergehens, das im vorliegenden Fall notwendigerweise zur Voraussetzung das Aufhören des Handels und die Schließung des Ladens habe, nämlich durch Ausfällung einer Buße, weil Bloch seinen Laden offen hielt, ohne ein Patent für zeitweiligen Handelsbetrieb gelöst zu haben.

Die Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung sei in die Augen springend : Das Urteil stelle, wenn auch nicht offensichtlich im Dispositiv, so doch mindestens in den Motiven, auf die angebliche Verpflichtung ab, den Laden unter den gegebenen Umständen zu schließen. Gerade das aber stehe im Widerspruch mit Art. 31 der Bundesverfassung, wonach zwar kantonale Vorschriften über die Handelspolizei nicht ausgeschlossen, wohl aber nur' dann zulässig sind, wenn sie nichts dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit Zuwiderlaufendes enthalten, wie das von den waadtländischen Verwaltungsbehörden aufgestellte Prinzip. Wenn aber, wie man annehme, das Gesetz diesen Grundsatz enthalte, so verletze eben das Gesetz den Art. 31 der Bundesverfassung. Und in der Tat könne man den Gesetzestext
durchstöbern so viel man wolle, man werde keine Bestimmung darüber finden, wie lange der verlangte Ladenschluß zu dauern habe. Angesichts des Mangels einer solchen Bestimmung verlange

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man nach der aufgestellten Theorie, so unglaublich dies auch erscheinen möge, daß der Händler unter den genannten Umständen, selbst wenn er Eigentümer des Hauses sei, in welchem er sein Geschäft eingerichtet habe, seinen Laden endgültig schließe.

Und wenn auch die Polizei diese Schließung nicht mit Gewalt vornehme, so brächten doch die zwingenden Bußen den Händler dahin, zu schließen, da im übrigen das Patent für zeitweiligen Handelsbetrieb zu teuer sei, um in solchen Fällen praktisch brauchbar zu sein. Der Beschwerdeführer verweise nochmals auf die zahlreichen Schließungsbefehle und füge hinzu, daß ihm nach dem Urteil vom 11. November 1902 auf dem Statthalteramt erklärt worden sei, er habe nichts anderes zu tun, als seinen Laden zu schließen. Erst später, auf eine Eingabe des Beschwerdeführers an den Staatsrat hin, habe diese Behörde beschlossen, die Urteilsvollstreckung gegen Bloch bis nach Erledigung seiner Beschwerden durch die eidgenössischen Behörden aufzuschieben.

III.

In seiner Antwort vom 8. Mai 1903 auf die Beschwerde teilte der Staatsrat des Kantons Waadt mit, daß der Kassationshof für Strafsachen sich zu keinen Gegenbemerkungen veranlaßt sehe, daß der Staatsanwalt nach Kenntnisnahme der Beschwerde seine Gegenbemerkungen in einer beigelegten Eingabe ausgeführt und daß der Staatsrat denselben nichts beizufügen habe.

In seiner Eingabe zieht der Staatsanwalt folgende Schlüsse : a. Bloch umgehe die zu lösende Frage, indem er eine angebliche Schließung seines Ladens bemängle; eine solche Maßregel sei ihm gegenüber nicht zur Anwendung gekommen, vielmehr sei er nur mit einer Buße belegt worden ; etwas anderes finde sich im Dispositiv des angefochtenen Strafurteils nicht; o. diese durch Text und Geist des Gesetzes reichlich begründete Strafe sei die Folge der ordnungswidrigen Lage, in welche Bloch sich freiwillig versetzt habe ; c. niemand habe Bloch je verhindert, sich in Lausanne frei zu etablieren ; d. nach seiner Etablierung habe der Rekurrent seinen Handel ohne Behinderung betrieben ; e. er hätte nach dem Gesetz, über welches er klagt, einen oder mehrere Teilausverkäufe vornehmen können;

947 f. er habe eine Generalliquidation wegen Aufgabe des Geschäfts vorgezogen und er habe Zeit genug zur Durchführung dieses Geschäfts gehabt, zu dem er sich selbst entschloß; g. das waadtländische Gesetz über die Handelspolizei und speziell diejenigen Bestimmungen desselben, die Bloch zu umgehen suche, enthielten nichts, das mit der Handelsund Gewerbefreiheit im Widerspruch stünde. Es gestatte den Bürgern, Handel zu treiben und in einem oder mehreren Malen zu liquidieren, verlange aber Aufrichtigkeit in den Betriebshandlungen ; h. in der Tat verhindere das Gesetz durch die auf Bloch zur Anwendung gekommenen Bestimmungen die bloßen Scheinliquidationen. Diese heilsame und von allen ehrlichen Händlern gewünschte Wirkung bilde keine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit. Der genannte Erfolg könne durch das vom Rekurrenten scheinbar empfohlene System nicht erreicht werden, wonach im Gesetz für den Verzicht auf eine begonnene Liquidation einleuchtende Gründe zuzulassen wären. Dieses System würde neuerdings allen Mißbräuchen Tür und Tor öffnen, welche das jetzige auf Bloeh angewendete Gesetz zu unterdrücken erlaube. Blooh und alle Händler seiner Schule würden sicherlich beim Auffinden solcher Gründe nicht in Verlegenheit geraten, nachdem sie die Aufgabe ihres Geschäfts mit großem Lärm angekündigt hätten ; i. das angefochtene Urteil habe bei Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 1899 kein verfassungsmäßiges Recht verletzt; üc. die Beschwerde Blochs müsse daher abgewiesen werden.

IV.

Zur Ergänzung der Akten verlangte das Justiz- und Polizeidepartement vom Staatsrat des Kantons Waadt Auskunft darüber, ob ständige Händler regelmäßig nach Erlangung einer Bewilligung zu gänzlichem Ausverkauf aus dem in Art. 2 des Gesetzes über die Handelspolizei vom 5. Mai erwähnten Register gestrichen würden, ferner, welche Vorschriften für eine solche Streichung feestünden, und endlich, wann der Beschwerdeführer aus der Liste der ständigen Händler gestrichen worden sei, was aus der Bescheinigung des Stadtrats von Lausanne vom 9. Oktober 1902 nicht hervorgeht.

948 Die Antwort des Staatsrates lautete dahin, die Streichung finde auf Grund des zitierten Art. 2 und eines Kreisschreibens des waadtländischen Justiz- und Polizeidepartements vom 6. Oktober 1902 jeweilen nach Ablauf der Ausverkaufsbewilligungeu statt. Wie aus einer beigelegten Erklärung des Stadtratcs von Lausanne hervorgehe, sei der Rekurrent am 30. Juni 1902 aus dem Register der ständigen Kaufleute gestrichen worden.

In dem erwähnten Kreisschreiben wird ausgeführt, daß zwar in allen Gemeinden Register der ständigen Kaufleute geführt würden, daß aber einige Gemeindebehörden der Ansicht seien, sie müßten bei dem Schweigen des Gesetzes über die Streichung diese Register nicht auf dem Laufenden erhalten. Deshalb würden hie und da ständige Kaufleute nach Ablauf der ihnen erteilten Ausverkaufsbewilligung nicht von der Liste gestrichen. Die hierin sich kundgebende Auffassung von der Tragweite des Art. 2 des Gesetzes über die Handelspolizoi sei irrig. Denn das Gesetz sehe die Schaffung einer Kontrolle vor, und damit die Kontrolle überhaupt möglich sei, müßten die Register eben stetsfort nachgetragen werden.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I.

Der Beschwerdeführer erblickt die behauptete Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung in der ihm angeblich gestellten Zumutung, seinen Laden zu schließen, und führt aus, daß diese Zumutung, wenn auch nicht explicite, so doch implicite in dem angefochtenen Urteil enthalten sei ; denn die Ausfällung des Bußenurteils sei einerseits nur dann verständlich, wenn mau die Verpflichtung zum Ladenschluß unter den gegebenen Umständen als Voraussetzung für das bestrafte Vergehen anerkenne, und andererseits hätten diese erste und eventuelle weitere Bußen, deren der Beschwerdeführer gewärtig sein müsse, offenkundig den Zweck, die Schließung des Ladens zu erzwingen.

Wäre diese Argumentation des Beschwerdeführers richtig, würde ihm durch das angefochtene Urteil, sei es ausdrücklich oder doch stillschweigend, aber offenkundig, der fernere Betrieh eines, ständigen Handels nach Abschluß des gänzlichen Ausverkaufs verwehrt, so müßte hierin allerdings eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit erblickt und das Urteil des waadt-

949 ländischen Kassationshofs für Strafsachen aufgehoben werden.

Allein dem ist nicht so. Richtig ist allerdings, daß der Statthalter zunächst die Schließung des Ladens anordnete, ein Befehl, zu dessen Begründung sich im Gesetz über die Handelspolizei vom 5. Mai 1899 kein Anhaltspunkt findet. Die Verurteilung Blochs erfolgte aber nicht deshalb, weil er diesem Befehl nicht Folge leistete, sondern weil er sich einer Übertretung der Bestimmungen des genannten Gesetzes schuldig gemacht hat. Wenn also das den Beschwerdeführer in eine Buße verfällende Urteil vom Standpunkt der Handels- und Gewerbefreiheit aus angefochten wird, so ist nach dem vorstehenden zu prüfen, ob die Bestimmungen des Gesetzes an sich oder ob die Anwendung, welche von denselben im vorliegenden Fall gemacht wurde, mit dem Grundsatz des Art. 31 der Bundesverfassung im Widerspruch stehen oder nicht.

II.

Die Bestimmungen des waadtländischen Gesetzes über die Handelspolizei vom o. Mai 1899, welche für die Beurteilung des Falles von wesentlicher Bedeutung sind, finden sich in den Art. l, 2, 7, 34, 82 und 84. Die Rechtslage ist danach folgende: Das Gesetz unterscheidet u. a. zwischen dem ständigen Handel, dem zeitweiligen Handel und den Ausverkäufen (Art. l, Ziffer l, 3, 2.). Ein Handelsbetrieb gilt nur dann als ständiger, wenn der Kaufmann vor Eröffnung seines Handelshauses dieses unter Vorweisung eines mindestens auf ein Jahr lautenden Mietvertrags bezüglich der zum Betrieb bestimmten Räumlichkeiten in das Register bei der Stadtkanzlei eintragen ließ (Art. '2, Ziffer 1).

Solange dies nicht geschehen ist, wird der Handelsbetrieb, selbst wenn er dazu bestimmt ist, ständig zu werden, als zeitweiliger (déballage) betrachtet und behandelt, d. h. er ist patentpflichtig (Art. 7 und 34). Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes werden mit Buße bis zu Fr. 1000 bestraft und im Bußenurteil wird auch über die dem Staat und der interessierten Gemeinde geschuldeten Gebühren erkannt (Art. 82 und 84).

Daß diese Vorschriften an sich etwas mit dem Art. 31 der Bundesverfassung Unvereinbares enthielten, läßt sich nicht behaupten und ist auch vom Beschwerdeführer nicht direkt behauptet worden. Das Gesetz verfolgt in diesen Bestimmungen den Zweck, die verschiedenen Formen des Handelsbetriebs möglichst genau auseinanderzuhalten und zu kontrollieren und dadurch einerseits das Publikum vor den Schädigungen durch unüberwachte Machen-

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Schäften skrupelloser Geschäftsleute, anderseits die loyalen Handeltreibenden vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Die Ausübung der verschiedenen Arten des Handelsbetriebs wird zu diesem Ende an gewisse Voraussetzungen geknüpft, so der ständige Handel an die Eintragung in ein Kontrollregister der Gemeindekanzlei, der zeitweilige Handel an die Lösung eines Patents, die Ausverkäufe an die Bewilligung des Statthalteramts. Ähnliche Bestimmungen finden sich in einer ganzen Anzahl kantonaler Hausier- und Gewerbepoli/eigesetze und sind im Rekursfall vom Bundesrat geschützt worden, weil sie den Rahmen der in Art. 31, lit. e, der Bundesverfassung den Kantonen vorbehaltenen, mit dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbaren Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben nicht überschreiten.

Diesen Bestimmungen des waadtländischen Handelspolizeigesetzes hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt, indem er nach dem 30. Juni 1902 seinen Laden offen hielt, seinen Handel betrieb, ohne diejenigen Voraussetzungen erfüllt zu haben, an welche sein Handelsbetrieb in diesem Zeitpunkt geknüpft war.

Wie schon das Bundesgericht in seinem Urteil ausführte, hatte Bloch von dem Beginn seines gänzlichen Ausverkaufs wegen Geschäftsaufgabe an aufgehört, ständiger Händler zu sein. Er wußte auch, oder mußte doch wissen, daß er im Anschluß an die ihm erteilte Bewilligung zu einem gänzlichen Ausverkauf aus dem Register der ständig Handeltreibenden gestrichen würde.

Nach Ablauf der Liquidationsfrist, bezw. nachdem er auf die weitere Durchführung seines gänzlichen Ausverkaufs verzichtet hatte, war er weder ständiger, noch in Liquidation begriffener Kaufmann. Wollte er nun seinen ständigen Handel wieder aufnehmen, so konnte er dies jederzeit tun, sofern er sich wieder in das Register eintragen ließ. Solange er dies nicht tat, mußte er gemäß Art. 7 des Gesetzes als zeitweiliger Händler betfachtet werden und war somit gemäß Art. 34 leg. oit. verpflichtet, ein Patent zu lösen. Da er sieh aber seiner Eintragungspflicht entzog, und somit nicht neuerdings einen ständigen Handel betrieb, so verwirkte er durch Nichtlösen des Patents für den zeitweiligen Handel eine Buße gemäß Art. 82 des Gesetzes.

>

III.

Für die weitere Behauptung des Rekurrenten, die ausgesprochene Buße und eventuelle weitere Verurteilungen gleicher Art hätten den offenkundigen Zweck, die Schließung seines

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Ladens zu erzwingen, findet sich im Urteil keinerlei Anhaltspunkt. Durch die Buße wurde eine Übertretung der Art. 7, 34 und 37 des Gesetzes, begangen durch die fortgesetzten Betriebshandlungen Blochs nach Ablauf der Ausverkaufsfrist, geahndet, und weitere Verurteilungen sind nicht mehr zu erwarten, sofern der Beschwerdeführer die Bedingungen der Art. 2 oder 34 des Gesetzes erfüllt.

IV.

Endlich. ist noch zu bemerken, daß der Beschwerdeführer keinen Versuch gemacht hat, die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung nachzuweisen, die dahin geht, die Pàtentgebühr für den zeitweiligen Handelsbetrieb sei zu hoch, als daß er von dieser Form des Handels zum Verschleiß der ihm aus dem Ausverkauf verbliebenen Waren hätte Gebrauch machen können.

Demnach wird' erkannt: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

B e r n , den 18. August 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Comtesse.

Der I. Vizekanzler:

Schatzmann.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Gaston Bloch, Schuhhändler in Lausanne, betreffend Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit. (Vom 18. August 1903.)

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