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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Fischereigesetzes bestraften Job.. Roth, Schreinermeisters, in Interlaken.

(Vom 23. März 1903.)

Tit.

Potent hat Ende November 1902 den sogenannten Spühlikanal zwischen Aare und Lütschinen auf Gebiet der Gemeinde Interlaken durch Absperren trocken legen lassen, um Arbeiten für die Uferversicherung des W asserlauf es vorzunehmen. Daß er das getan, um verbotenen Fischfang zu treiben oder daß er in dem trocken gelegten Kanalbett gefischt habe, wird vorn verzeigenden Fischereiaufseher nicht behauptet, und es sind auch keine fischerei berechtigten Personen wegen Schadenersatz klagbar geworden.

Der Polizeirichter des Amtsbezirkes interlaken verurteilte gestützt auf diesen Tatbestand den Roth wegen Übertretung dos Art. 5, Ziffer 7, und Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei und in Anwendung des Art. 31, Ziffer 2, desselben zu einer Buße von Fr. 50 und zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 3.

Mit Eingabe vom 10. Februar / 3. März 1903 ersucht der Bestrafte um Nachlaß der Buße mit der Behauptung, die Bezahlung einer solchen Summe sei für ihn als Berufsmann mit Familie schwer, sie entspreche auch nicht dem geringfügigen Verschulden, das zudem nur aus Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften und aus dem Bestreben hervorgegangen sei, eine dem öffentlichen Interesse dienende Arbeit auszuführen. Der Regierungsstatthalter und der Gerichtspräsident von Interlaken empfehlen das Gesuch im Sinne der Reduktion der Buße auf Fr. 10.

243 Die dem Petenten auferlegte Strafe wurde vom Polizeirichter gestützt auf Ziffer 2 des Art. · 31 des Bundesgesetzes über die Fischerei, nach welcher bei verbotener Trockenlegung von Fischgewässern im Simne von Art. 5, Ziffer 7, Buße von mindestens Fr. 50 auszusprechen ist, ausgefällt. Darin lag aber eine offenbar irrtümliche Anwendung des Gesetzes, denn durch die erwähnte Vorschrift ist mit dieser Strafe nur bedroht, das Trockenlegen von Wasserläufen z u m Z w e c k des F i s c h f a n g e s . Wenn der Gesetzgeber in einem besonderen Satze der Ziffer 7 von Art. 5 verlangt, daß an die Lokalbehörden, Fischereiberechtigten oder Fischpächter rechtzeitig Anzeige gemacht werde, wenn ein solches Trockenlegen z u a n d e r n Z w e c k e n notwendig wäre, so liegt bei Übertretung dieser Vorschrift nach dem Wortlaut von Art. 32 kein Grund zur Verhängung verschärfter Strafe im Sinne von Ziffer 2, sondern nur zur Anwendung der allgemeinen Vorschrift von Ziffer l, wonach die nicht besonders bezeichneten Übertretungen mit Bußen von Fr. 5--400 zu belegen sind.

Auf Grund dieser Erwägungen und da nach den Akten aus der Handlung des Petenten kein Schaden im Fischbestand des Kanales erwachsen ist, rechtfertigt es sich, die vom Richter ansgesprochene Buße m reduzieren, und zwar in der von den Be/irksbehörden von Interlaken empfohlenen Weise.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A ntr ag:

Es sei die dem Roth auferlegte Buße auf Fr. 10 zu ermäßigen, für den Fall der Unerhältlichkeit umgewandelt in 2 Tage Gefängnis.

B e r n , den 23. März 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Billgier.

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Bundesrats eschluss über

die Beschwerde des A. Jeanloz, Eigentümer der Blauseebesitzung, Gemeinde Kandergrund, Kanton Bern, zurzeit in Bern, gegen das Urteil der Polizeikammer des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern vom 30. Juli 1902 in Sachen Brügger betreffend Polizeivorschriften über das Kutschergewerbe, sowie über die Ordnung auf dem Bahnhofplatz Frutigen.

(Vom 19. März 1903.)

Der schweizerische B u n d e s rat hat

über die Beschwerde des ' A. J e a n l o z , Eigentümer der Blauseebesitzung, Gemeinde Kandergrund, Kanton Bern, zurzeit in Bern, gegen das Urteil der Polizeikammer des Appellations-und Kassationshofes des Kantons Bern vom 30. Juli 1902, in Sachen Brügger betreffend Polizeivorschriften über das Kutschergewerbe, sowie über die Ordnung auf dem Bahnhofplatz Frutigen, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Fischereigesetzes bestraften Joh. Roth, Schreinermeisters, in Interlaken.

(Vom 23. März 1903.)

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1903

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25.03.1903

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