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# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Laupen über Neuenegg nach Flamatt, eventuell Thörishaus, und von Laupen nach Gümmenen (Sensetalbahn).

(Vom 12. Juni 1903.)

Tit.

Der Präsident des Verwaltungsrates der Sensetalbahn unterbreitete dem Bundesrate unterm 5. März 1903 das Gesuch, es möchte die Konzession für die Sensetalbahn vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 184) dahin abgeändert werden, daß für den Gepäck-, Güter- und Tiertransport die gleichen Taxen bewilligt werden wie bei der Spiez-Erlenbach- und der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn, somit: für Gepäck pro 100 kg. und pro km. 7 Rappen statt 5 Rappen ; für Güter, höchste Taxe pro 100 kg. und pro km. 3 Rappen statt 2 Rappen ; niedrigste Taxe pro 100 kg. und pro km. 2 Rappen statt l Rappen; für Tiere pro Stück und km., Klasse I, 18 Rappen statt 16 Rappen ; Klasse II . 12 Rappen statt 8 Rappen ; Klasse III 6 ,, ,, 3 ,, Klasse IV 6 ,, !, 3 ,, Bundesblatt 55. Jahrg.

Bd. III.

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Zur Begründung wurde folgendes angeführt: Eine Vergleichung der in der Konzession der Sensetalbahn vom 1. Juli 1898 vorgesehenen Taxen mit denjenigen der SpiezErlenbach-Bahn, der Spiez-Frutigen-Bahn und Erlenbach-Zweisimmen-Bahn ergebe, daß für die Sensetalbahn teilweise sehr erheblich niedrigere Taxen vorgesehen seien, als den erwähnten Bahngesellschaften zugestanden worden seien.

Da die Sensetalbahn ebenfalls eine Nebenbahn sei, die teilweise noch erheblich ungünstigere Verhältnisse aufweise als die in Vergleichung gezogenen Bahnen, so sei die gewünschte Erhöhung der Taxen für die Lebensfähigkeit der Sensetalbahn eine Notwendigkeit. Zu erwähnen sei noch, daß die Spiez-ErlenbachBahn eine Maximalsteigung von 15 °/oo, die Spiez-Frutigen-Bahn eine solche von 15,& °/oo und die Erlenbach-Zweisimmen-Bahn eine solche von 25 °/oo aufweise, während die Sensetalbahn zwei längere Strecken mit 32 °/oo und 25 °/oo Steigung habe.

Zur weitern Begründung des Taxerhöhungsgesuches teilte sodann der Präsident des Verwaltungsrates der Sensetalbahn mittelst Eingabe vom 1. Juni 1903 mit, daß eine möglichst genaue Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Sensetalbahn unter Zugrundelegung der jetzigen Taxen das nachstehende ungünstige Resultat ergebe: 1.

2.

3.

4.

5.

a. E i n n a h m e n .

Personentransport : Gepäcktransport Tiertransport Gütertransport Verschiedene Einnahmen

Fr.

,, · .n ,, ,, Total

Fr. 92,640

b. A u s g a b e n .

1. Betriebsausgaben Fr.

2. Einlagen in den Erneuerungsfonds à Fr. 800 pro km ,, 3. Verzinsung des Obligationenkapitals von Franken 350,000 à 4 J /2 % ,, Total

28,800 1,440 3,600 52,800 6,000

93,530 9,600 15,750

Fr. 118,880

In dieser Summe seien die Ausgaben für die Mitbenützung der Stationen Flamatt und Gümmenen noch nicht inbegriffen.

375 Es ergebe sich somit ohne die Kosten für die Mitbenützung der beiden genannten Stationen ein Betriebsdeflzit von Fr. 26,240, das einzig und allein durch Bewilligung der erhöhten Taxen verhütet werden könne.

Zugleich wurde noch um eine weitere Erhöhung der Taxe für den Transport lebender Tiere I. Klasse von 18 auf 24 Rappen nachgesucht, damit bei der Taxberechnung für den Tiertransport ungehindert der allgemeine schweizerische Viehtarif auf Grund der in Aussicht zu nehmenden besondern Tarifdistanzen zur Anwendung gebracht werden könne.

Die Regierungen der beteiligten Kantone Bern und Freiburg erhoben in ihren Vernehmlassungen vom 20. März und 24. April gegen die in der Eingabe vom 5. März 1903 gewünschten Taxen keine Einwendungen.

Da die von der Verwaltung aufgestellte Rechnung, aus welcher sich ein Fehlbetrag von Fr. 26,240 ergibt, nicht zu beanstanden ist. so müssen die verlangten Taxerhöhungen als eine Notwendigkeit für die Lebensfähigkeit der Bahn angesehen werden.

Wir empfehlen Ihnen daher die Berücksichtigung des Gesuches vom 5. März 1903. Auf das unterm 1. Juni 1903 gestellte weitere Gesuch um Erhöhung der Taxe der I. Tarifklasse für den Transport von Tieren von 18 auf 24 Rappen sollte dagegen nicht eingetreten werden, da diese weitere Erhöhung sich gegenüber den den Berner Oberländer Nebenbahnen bewilligten Sätzen nicht rechtfertigt.

Im nachstehenden Beschlußentwurf sind die von der Verwaltung in ihrer Eingabe vom 5. März 1903 gewünschten erhöhten Taxen eingesetzt. Die Gepäcktaxe haben wir aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich um die Bildung direkter Tarife zu erleichtern, statt auf 7 Rappen auf 7,5 Rappen erhöht.

Bei diesem Anlaß sollten, um die Konzession, wie üblich, mit den neueren Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen, noch folgende Änderungen vorgenommen werden : Art. 11 soll die Fassung des jetzt gebräuchlichen Konzessionsschemas erhalten.

Das zweite Alinea des Art. 15 haben wir, da sich die bezügliche Bestimmung in den neuern Konzessionen nicht mehr vorfindet, gestrichen.

Im dritten Alinea des zitierten Artikels ist das Alter der gratis zu befördernden Kinder auf 4, und dasjenige der aur halben Taxe zu befördernden Kinder auf 4--10 Jahre angesetzt

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wobei dem Bundesrat die Befugnis zukommt, eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze zu verlangen. Im weitem ist in diesem Artikel noch ein Zusatz angebracht worden, wonach ein AbfertigungBverfahren mit einheitlicher Taxe eingeführt werden kann, in welchem Falle der Bundesrat die Taxe festsetzt.

Im sechsten Absatz des Art. 18 sind Traglasten einheimischer gewerblicher Erzeugnisse, sowie das Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Trägers eingeschaltet worden.

Am Schlüsse des Art. 20 haben wir den Zusatz beigefügt: ,,sofern der Rest wenigstens einen Rappen beträgt11.

Sodann haben wir die bei außerordentlichen Taxerhöhungen übliche Bestimmung aufgenommen, daß die erhöhten Taxen sukzessive auf die ursprünglichen zu reduzieren sind, wenn der Reinertrag während drei aufeinanderfolgenden Jahren 3Ya °/o übersteigt.

Zu weitern Bemerkungen gibt uns der nachstehende Beschlußentwurf keinen Anlaß.

Wir beantragen Ihnen, demselben die Genehmigung zu erteilen und benutzen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu vorsichern.

B e r n , den 12. Juni 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Laupen über Neuenegg nach Flamatt, eventuell Thörishaus, und von Laupen nach Gümmenen (Sensetalbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Präsidenten des Verwaltungsrates der Sensetalbahn vom 5. März und 1. Juni 1903; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 12. Juni 1903, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 1. Juli 1898 (E. A. S.

XV, 184) den Einwohnergemeinden von Laupen, Neuenegg und Dicki, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von L a u p e n über Neu e n e g g nach F l a m a t t , eventuell nach T h ö r i s h a u s , und von L a u p e n nach G ü m m e n e n wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 11 erhält folgende Fassung: ,,Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlaß zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden."

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2. Artikel 15, Absatz 2, wird gestrichen.

3. Artikel 15, Absatz 3, erhält folgende Fassung: ,,Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen.

Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.a 4. Im Artikel 15, Absatz 5, wird 5 Rappen durch ,,7,6 Rappentl ersetzt.

,5. Artikel 15 erhält folgenden Zusatz: ,,Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. a 6. Im Artikel 17 werden 16, 8 und 3 Rappen durch 18, 12 und 6 Rappen ersetzt.

7. Im Artikel 18, Absatz l, werden 2 und l Rappen durch 3 und 2 'Rappen ersetzt.

8. Artikel 18, Absatz 6, erhält folgende Fassung: ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzilgen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben."

9. Artikel 20 erhält am Schlüsse den Zusatz: ,,sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.a II. Wenn in der Folge die Bahnunternehmung während drei aufeinander folgenden Jahren einen S1/^ % übersteigenden Reinertrag abwirft, so sind die erhöhten Taxen sukzessive auf die ursprünglichen herabzusetzen.

III. · Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Laupen über Neuenegg nach Flamatt, eventuell Thörishaus, und von Laupen nach Gümmenen (Sensetalbahn). (Vom 12. Juni 1903.)

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17.06.1903

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