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Botschaft des.

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Flybaches bei Weesen.

(Vom 29. Mai 1903.)

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Tit.

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Unterm 13. Dezember 1901 hat die Regierung des Kantons St. Gallen dem Bundesrate, die vorläufige Mitteilung gemacht, daß die obere Partie des F l y b a c h e s bei W e e s e n der Verbauung bedürftig sei und sie ein diesbezügliches Projekt einsenden werde.

Mit Schreiben vom 5. September 1902 sendet sie nun dasselbe im Kostenbetrage von Fr. 200,000 ein, zum Zwecke der Subventionsvorlage an die Bundesversammlung.

Sie bemerkt hierzu, daß der beigelegte technische Bericht die weitern Ausführungen enthalte und der Gemeinderat von Weesen für die Erstellung der notwendigen Arbeiten eine Bauzeit von 5--8 Jahren in Aussicht nehme, aber wünsche, daß die Lose III und V unverweilt in Angriff genommen werden dürften, dort um den drohenden Schlipfen vorzubeugen, hier um das Eindringen des Baches in das Schlipfgebiet zu verhindern.

Die Regierung unterstützt dieses Gesuch, welches sorgfältiger Prüfung gemäß als gerechtfertigt erscheine.

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Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat sich bei seinem letzten Augenschein ebenfalls davon überzeugt, daß die Bauten des III. und V. Loses dringlich seien, daher wir der Regierung von St. Gallen unser Einverständnis mit der sofortigen Inangriffnahme erklärt haben.

Zum Projekt selbst kann an Hand des beigelegten technischen Berichtes folgendes bemerkt werden: Der Flybach entspringt am Fuß der Felswände des Speers und des Schaf berges und empfängt bedeutende Zuflüsse vom Schäniserberg, vom Plättlispitz und von der Untern Furggle.

Sein Einzugsgebiet mißt bis zum untern Ende der Verbauung beim Reservoir 8,1 km 2 , wovon 2,2 km 2 bewaldet sind.

Bei Berechnung der abfließenden Wassermenge wurde ein wolkenbruchartiger Regen von 100 mm. in einer Stunde angenommen, was einen Niederschlag von 27,s m 8 pro km ä und Sekunde ergibt. Nimmt man nun an, daß im unbewaldeten Gebiet 70 °/o in der Sfachen Zeit und im bewaldeten Gebiet 30 °/o in der 5 fachen Zeit abfließt, so erhält man im Mittel 5,s m 3 pro km 2 und Sekunde.

Das ganze Verbauungsgebiet kann in drei Abschnitte zerlegt werden. Der erste reicht bis zum Renzletenbach und hat eine Fläche von 6,g km 2 , der zweite geht bis zum ersten Nebenbach rechts und mißt 7,7 km2, und der dritte reicht bis zum Ende der Verbauung.

Das I. Einzugsgebiet hat demnach eine Abflußmenge von 36 m 8 das zweite 41 m 3 und das dritte 43 m 3 pro Sekunde.

Gemäß diesen Abflußmengen wurden die Überfallbreiten und Überfallhöhen der Sperren und Breite und Höhe der Schalen nach den üblichen Formeln berechnet.

Das Material sämtlicher Sperren, Flügelmauern und Sohlpflasterungen kann aus dem Bachbette selbst entnommen werden, wo es in genügender Menge vorhanden ist. Die Sperren sollen zumeist in Trockenmauerwerk erstellt werden, indem die vorhandenen größern Blöcke hierfür verwendet werden sollen ; doch wird beabsichtigt, die Kronschicht und in besonders ausgesetzten Lagen auch noch weitere Mauerwerksschichten in Mörtel zu versetzen.

Hauptsächlich infolge des Gewitters vom 2./3. August 1901 hat sich der Zustand des Flybaehes im obern Laufe sehr verschlimmert. So wurde z. B. im Oktober 1901 konstatiert, daß

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zwischen dem Fuße der Rutschung im Rietliwalde und der Furrerschen Wasserfassung Vertiefungen des Bachbettes "bis auf 9 m. Höhe entstanden und besonders am rechten Ufer ausgedehnte Flächen ins Rutschen geraten waren, so daß nicht ausgeschlossen ist, daß wieder größere Massen in den Bach stürzen und gefährliche Stauungen verursachen werden.

Das Projekt ist demnach noch einmal ergänzt worden und eine Bachstrecke darin aufgenommen worden, welche zwar zurzeit nicht durchaus der Verbauung bedarf, aber doch nicht ganz außer acht gelassen werden darf, will man sich nicht fatalen Überraschungen aussetzen. Hierfür wurde kein detailliertes Projekt aufgenommen, sondern im Kostenvoranschlag nur eine Aversalsumrne von Fr. 33,000 angesetzt. Der Kostenvoranschlag beträgt somit Fr. 270,000, nachdem der Posten für Unvorhergesehenes noch auf 10 % oder zirka Fr. 10,000 erhöht worden ist.

Das eidgenössische Oberforstinspektorat spricht sich in seinem Berichte vom 22. Mai 1903 dahin aus, daß die Wälder, welche über 30 °/o oder noch etwas mehr des Gesamtgebietes ausmachen im allgemeinen gutes Wachstum und Schluß, sowie einen normalen Holzvorrat zeigen. Die Nutzungen seien durch einen provisorischen Wirtschaftsplan geregelt.

Von den in früheren Jahrzehnten gemachten größeren Kahlschlägen sei man in neuerer Zeit abgekommen und strebe nun die natürliche Verjüngung an, man habe sich aber bis jetzt nicht entschließen können, von dem System des Holzverkaufs auf dem Stock ganz abzulassen, trotzdem deutlich ersichtlich sei, daß bei dem Regiebetrieb der stehen gebliebene Teil des Waldes besser geschont werde.

Das Holz für die Bedürfnisse der'Alpwirtschaft wird vom Gemeindeförster angewiesen.

Die Gemeinde Weesen habe vor einigen Jahren den ZiegenWeidgang ganz abgeschafft, auch habe sie den Alppächtern verboten, Ziegen zu halten. Die Ziegen von Amden werden in die obersten Gebiete der hinteren Mettalp zur Weide getrieben. Der Schaden, den sie beim Durchpaß im Wald anrichten, sei nicht von großer Bedeutung. Servitute kommen keine vor.

Bei Beantwortung der Frage, was zur Verbesserung des forstlichen Zustandes vorzunehmen sei, fällt vor allem in Betracht, daß einer bedeutenden Vermehrung der Bewaldung in der obersten Zone die vielen Lawinenzüge hindernd im Wege stehen, deren Verbau entweder unmöglich oder allzu kostspielig wäre. Immer-

190 hin seien einige lawinensichere Gebiete zu finden, wo zerstreut vorkommende Baumgruppen vermittelst Anpflanzung zu zusammenhängenden Waldkomplexen vereinigt werden sollten, so z. B.

zwischen den Alphütten von Unter-Bütz und Ober-Bütz.

Mehr zu tun sei im unteren Talgebiet, auf den Alpen Flywald, Weesenermatt und Fiderschen. Hier könne durch Anpflanzung geringen Weidebodens der Wald in vorteilhafter Weise ergänzt werden. Die Gemeindeverwaltung von Weesen habe sich bei der Besichtigung mit den bezüglichen Vorschlägen einverstanden erklärt. Der genauen Bezeichnung der aufzuforstenden Flächen müsse indes eine eingehende Prüfung aller Verhältnisse vorausgehen.

Das Wichtigste aber was für den Förster zur Unterstützung und Sicherung der Bachverbauung zu tun bleibe, sei die Verbauung und Aufforstung der Kahlflächen, soweit die Steilheit der Böschungen und die Bodenbeschaffenheit diese Arbeiten möglich erscheinen lassen.

In eine dieser Rufen wird von der Privatbesitzung ,,Brand"1 aus das Brunnenwasser vermittelst einem Kännel geleitet, was zur Vertiefung derselben wesentlich beiträgt. Dieses Abwasser sollte in die nahe und ungefährliche ,,Brandrunsu geleitet werden.

Das eidgenössische Oberforstinspektorat schlägt daher als Ergänzung der Bachverbauung folgende forstliche Maßregeln vor: 1. Die Holzschläge seien nur noch in Regie und unter größter Schonung des Nachwuchses auszuführen.

2. Die vorhandenen kahlen Rüfengebiete in der Kohlgrub, im Flywald und im Schluchen sind, soweit ausführbar, zu verbauen und aufzuforsten.

3. Die Bewaldung ist im übrigen durch Neuaufforstung von wenigstens 20 Hektaren bisherigen Weidelandes zu vermehren.

Die Auswahl der Flächen geschieht durch das eidgenössische Oberforstinspektorat, unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Gemeinde Weesen.

4. Das Abwasser des Brunnens der Liegenschaft ,,Branda soll nicht mehr in die Kohlgrubrüfe, sondern in unschädlicher Weise in die ,,Brandruns" geleitet werden.

5. An die unter 2. und 3. erwähnten Arbeiten werden auf Verlangen besondere auf Grund des Forstgesetzes festzustellende Beiträge verabfolgt werden.

191 In den Schreiben der Regierung von St. Gallen ist die Notwendigkeit der Ausführung dieser Verbauung auseinandergesetzt worden. Indem die dort angegebenen Gründe unserer Ansicht nach zutreffend sind, so erachten wir die Bewilligung einer Subvention und zwar im Verhältnis von 50 °/o der Kosten, als ebenso gerechtfertigt wie für die ähnlichen Bäche bei Bärschis und bei Trübbach. Die Bauzeit wäre auf fünf Jahre und das Jahresmaximum demnach auf Fr. 27,000 anzusetzen. Die erste Anzahlung würde im Jahre 1904 geleistet werden.

Somit erlauben wir uns, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses den -hohen eidgenössischen Räten zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen, und benützen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. Mai 1903.

Irn Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier. '

192 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Flybaches bei Weesen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben der Regierung des Kantons St. Gallen vom 5. September 1902 und 27. März 1903, einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1903; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877 ; beschließt: Art. 1. Dem Kanton St. G-allen wird ein Bundesbeitrag für die Verbauung des Flybaches bei Weesen zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 50 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 135,000, als 50°/a der Voranschlagssumme von Fr. 270,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden 5 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten ' der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

193 Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kosten veranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 27,000 und die Auszahlung derselben findet erstmals im Jahre 1904 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7, a, des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons St, Gallen die Ausführung dieser Verbauung gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

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Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. An die Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kosten der Verbauung des Flybaches sind folgende Bedingungen forstlicher Natur geknüpft: a. die Holzschläge sind nur noch in Regie und unter größter Schonung des Nachwuchses auszuführen ; b. die vorhandenen kahlen Rüfengebiete in der Kohlgrub, im Flywald und im Schluchen sind, soweit ausführbar, zu verbauen und aufzuforsten; c. die Bewaldung ist im übrigen durch Neuaufforstung von wenigstens 20 Hektaren bisherigen Weidelandes zu vermehren; Die Auswahl der Flächen geschieht durch das eidgenössische Oberforstinspektorat, unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Gemeinde Weesen ; d. das Abwasser des Brunnens der Liegenschaft ,,Brand" soll nicht mehr in die Kohlgrubrüfe, sondern in unschädlicher Weise in die V)Brandrunsa geleitet werden ; e. an die unter b und o erwähnten Arbeiten werden auf Verlangen besondere auf Grund des eidg. Forstgesetzes festzusetzende Beiträge verabfolgt werden.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bauten für die Durchführung der Neubewaffnung der Artillerie und Ergänzung der Kraftanlage für die eidgenössischen Militäranstalten in Thun.

(Vom 29. Mai 1903.)

Tit.

Von jeher ist in Aussicht genommen worden, für das neu zu beschaffende Artilleriematerial sämtliche Räder, Protzen, Caissons und Reservefuhrwerke und die Munition im Inlande zu erstellen. Infolgedessen muß die Periode für die Neubewaffnung der Artillerie auf 3//2a Jahre ausgedehnt werden, während sie in den großen Nachbarstaaten nur 2 Jahre, in kleineren Staaten noch kürzere Zeit betragen hat.

Wir beabsichtigen, die Betriebe der eidgenössischen Regiewerkstätten nicht sehr zu vergrößern und in diesen nur diejenigen Gegenstände oder Bestandteile zu erstellen, deren Brauchbarkeit besondere Anforderungen an Qualität, Gleichmäßigkeit oder Wechselbarkeit bedingt oder deren Ersatz auch im Kriegsfälle durch eigene Werkstätten gesichert sein muß. So viel Arbeit als möglich soll der Privatindustrie zugewiesen werden.

Für die Entwicklung der hauptsächlich in Betracht kommenden Regieanstalten -- eidgenössische Konstruktionswerkstätte in Thun,

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Flybaches bei Weesen.

(Vom 29. Mai 1903.)

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03.06.1903

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