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Schweizerisches Bundesblatt.

55. Jahrgang. V.

Nr. 46.

18. November 1903.

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Druck und Expedition der Buchdrucker ei Stämpfli & Cie. in Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Revision des Art. 64 der Bundesverfassung.

(Vom 13. November 1903.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 28. April 1887 wurde in Art. 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 nach den Worten über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst ·ein Zusatz folgenden Inhaltes eingeschaltet : über den Schutz neuer Muster und Modelle, sowie solcher Erfindungen, welche durch Modelle dargestellt und gewerblich verwertbar sind.

Dieses neue Lemma wurde in der Volksabstimmung vom 10. Juli 1887 angenommen und ist mit dem 20. Dezember 1887 in Kraft getreten.

Auf Grund dieser Verfassungsrevision wurde am 29. Juni 1888 ein Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente erlassen, welches mit dem 15. November 1888 in Kraft getreten und durch Bundesbeschluß vom 23. März 1893 revidiert worden ist.

Die Beschränkung des Patentschutzes auf Erfindungen, welche durch Modelle dargestellt sind, bezweckte: 1. die Erfindungen auf dem Gebiete der chemischen Industrien, deren Vertreter in weit überwiegender Mehrheit Patentgegner waren, von der Patentierung auszuschließen; Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. V.

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2. der Entnahme von Patenten für unreife und praktisch nicht ausführbare Erfindungen wirksam entgegenzutreten ; 3. den Prozeßgang bei Klagen durch das Vorhandensein von Modellen zu vereinfachen.

Von diesen Zwecken wurde indessen nur der erste völlig erreicht, denn bei der Beratung des Gesetzes maßten die ,,provisorischen Patente"1 kreiert werden, um den Urhebern durch Modell darstellbarer Erfindungen die Patentanmeldung ohne gleichzeitige Beibringung des Modelles zu ermöglichen, und von der Schaffung einer vollständigen Sammlung der Erfindungsmodelle mußte wegen der großen Kosten der Erstellung eines sie aufnehmenden Gebäudes Umgang genommen werden.

Das Widerstreben der chemischen Industrie gegen ein Patentgesetz beruhte namentlich auf dem Umstände, daß damafs die Frage, in welcher Weise eine .chemische Reaktion oder ein chemisches Produkt richtig patentiert werden könne, weder an und für sich noch durch in Patentstaaten gesammelte Erfahrungen in befriedigender Weise abgeklärt erschien.

Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1888 war unbestreitbar ein großer Schritt auf der Bahn der Ausbildung des schweizerischen Schutzes des gewerblichen Eigentums. Seither haben sich aber die nationalen und internationalen industriellen Verhältnisse so wesentlich geändert, daß nach unserer Überzeugung der aktuelle schweizerische Patentschutz nicht mehr genügt. Außerdem befinden sich viele Industrien im Zweifel über die Wirksamkeit von unter dem gegenwärtigen Regime erteilten Patenten. Es fällt auch in Betracht, daß seit 1887 durch die Revision ausländischer Patentgesetze und die damit verbundenen Erhebungen eine tiefgehende Abklärung stattgefunden hat hinsichtlich der Natur und der Tragweite des chemischen Patentes. Die Folge hiervon ist, daß heute auch in schweizerischen Fachkreisen die Ansicht vorherrscht, daß eine für unsere Verhältnisse passende Form für das chemische Patent gefunden werden kann.

Im Dezember 1900 hat das Justiz- und Polizeidepartement den Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins und den Vorstand des schweizerischen Gewerbevereins veranlaßt, in diesen Vereinen Erhebungen über die Wünschbarkeit der Ausdehnung des schweizerischen Patentschutzes vorzunehmen.

Bei der Berichterstattung über die Resultate dieser Erhebungen sprachen sich der Vorort des Handels- und Industrievereins mehrheitlich und der Vorstand des Gewerbevereins einstimmig za gunsten der Erweiterung des Erfindungsschutzes aus.

Wir erachten es änderung des vierten.

der Bundesverfassung ,,durch Modelle zu beantragen.

deshalb als unsere Pflicht, Ihnen eine AbLemmas des ersten .Absatzes des Art. 64 im Sinne der Streichung der Worte dargestellt und'1

Es ist durch Erfahrung bestätigt, daß der Patentschutz überall, wo er auf rationeller Grundlage aufgebaut ist, die Industrie im ganzen fördert, wenn er auch durch die Vorteile, welche er billigerweise erfinderischen Industriellen einräumt, Konkurrenten zeitweilig in Nachteil bringen kann. Deshalb denkt kein namhafter Industriestaat daran, seine Patentgesetzgebung aufzuheben ; vielmehr sind die Bestrebungen auf Verbesserung derselben gerichtet. Die landläufige Auffassung, daß Patentschutz schlechterdings M o n o p o l für den Geschützten bedeute, tritt mehr und mehr zurück hinter der richtigem Auffassung, daß es sich bei Patentschutz nicht um einen einseitigen Vorteil handle, sondern um ein Gegenseitigkeitsverhältnis, bei welchem die V e r ö f f e n t l i c h u n g der Erfindung als die Gegenleistung betrachtet werden kann, welche der Erfinder für den erhaltenen Schutz zu gunsten der Allgemeinheit entrichtet. In der Tat darf die Allgemeinheit gerade in der Veröffentlichung der Patentschriften eine überaus wertvolle Quelle neuer Gedanken und neuer Dingo erkennen, durch welche sie selbst neue Ausblicke erhält und zu neuen, oft dem ersten Erfinder selbst nachteiligen Erfolgen schreiten kann.

In allen auswärtigen Industriestaaten wird dem gesamten Gewerbewesen, mit Ausnahme etwa der Zweige, welche sich mit der Herstellung von Nahrungs-, Genuß- und Heilmitteln befassen, ein gleichartiger Patentschutz zu teil, und nirgends herrscht die Tendenz, jene Ausnahmen zu erweitern.

Die schweizerischen Industrieverhältnisse sind nun von denjenigen anderer Staaten nicht so grundverschieden, daß dasjenige hier unzweckmäßig oder gar schädlich sein sollte, was dort als nützlich erkannt wird.

Wenn diejenigen Industrien der Schweiz, welche durch Modell darstellbare Waren erzeugen (mechanische und verwandte Industrien), sich, wie dies ernsthaft nicht bestritten werden kann, unter dem schweizerischen Patentschutz wohl fühlen, wie sollte man dann von vornherein mit Grund behaupten dürfen, daß nicht

auch Mittel und Wege gefunden werden können, um der chemischen Landesindustrie durch Patentschutz analoge Vorteile zu bieten.

Eine seit dem 15. November 1888 datierende Verwaltungspraxis hat gezeigt, daß die scheinbar so klare Forderung, wonach eine in der Schweiz patentierbare Erfindung durch ein Modell darstellbar sein muß, in Wirklichkeit der Klarheit durchaus entbehrt. Nach enger Auffassung ist eine Erfindung nur dann durch ein Modell darstellbar, wenn ihr Gegenstand mindestens ein auf Formen bezügliches Unterscheidungsmerkmal aufweist. Nach weitherziger Anschauungsweise ist die Möglichkeit, eine Erfindung durch ein Modell darzustellen, auch dann vorhanden, wenn ihr Gegenstand neben einer durch seine Art oder Gebrauchsbestimmung bedingten, bereits bekannten Regelmäßigkeit der Form mindestens ein auf seihe stoffliche Zusammensetzung bezügliches Unterscheidungsmerkmal besitzt. Diese letztere Auffassung wird durch den Umstand unterstützt, daß gemäß Gesetz die Ausführung einer Erfindung in erster Linie als Modell gilt.

Auf der Überlegung fußend, daß nur das Bundesgericht gegebenenfalls entscheiden könne, welche jener beiden Auffassungen richtig sei, mußte das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum sich auf den weitherzigem Standpunkt stellen, während anderseits dem Bundesgerieht bisanhin die Gelegenheit gefehlt hat, sich in dieser Sache auszusprechen.

So ist es gekommen, daß viele schweizerische Patente erteilt worden sind für Erfindungen, welche nur nach der weitherzigem Auffassung durch Modelle dargestellt werden können. Wir erwähnen beispielsweise Erfindungen betreffend Uhrenbestandteile aus neuartigen, besonders zweckdienlichen Legierungen, Bauteile von infolge ihrer stofflichen Zusammensetzung vorzüglichen Eigenschaften, elektrische Akkumulatoren, Kunstseide, Zündhölzer mit für die Gesundheit der Arbeiter- unschädlicher Zündmasse. Unter diesen Erfindungen gibt es solche von hervorragender Wichtigkeit, welche nur im Großbetriebe rationell ausgebeutet werden können. Das hierzu erforderliche Kapital findet sich aber nicht, wenn das Amt für geistiges Eigentum Anfragen, ob die bezüglichen Patente hinsichtlich der Bedingung der Darstellbarkeit der Erfindungen durch Modelle zu Recht bestehen, nicht in bestimmter Weise beantworten kann.

Vor kurzem handelte es sich um Einführung der Fabrikation von Zündhölzchen nach einem schweizerischen Patent französischer Erfinder. Da erkundigten sich verschiedene Fabrikanten danach, ob dieses Patent zu Recht bestehe, nachdem doch eine Zündmasse in der Schweiz nicht patentierbar sei. Auf die Auskunft hin, daß man über diese Frage im Ungewissen sei, da das Bundesgericht noch nie einen analogen Fall entschieden hätte, wollten die einen Fabrikanten die Fabrikation ohne Erwerbung einer Lizenz riskieren, während die ändern ein solches Vorgehen nicht wagen wollten, sondern die Entrichtung einer hohen Lizenzgebühr ins Auge faßten, davon aber wieder aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit absehen mußten. Hieraus entstand eine überaus lästige Hemmung des Betriebes der bestehenden Zündhölzerfabriken.

Auch dieser Fall zeigt, wie sehr die schweizerische Industrie durch die Rechtsunsicherheit, welche dem Begriff der Darstellbarkeit der Erfindungen durch Modelle anhaftet, beschwert wird.

Zu allen Zeiten machte sich bei Erörterung der Frage, ob der Erfindungsschutz in der Schweiz einzuführen sei, die Meinung geltend, daß dessen notwendige Folge eine Unmasse von Patentprozessen sein werde, und auch heute noch führen Vertreter der chemischen Industrie dieses Argument gegen die Ausdehnung des Patentschutzes auf chemische Erfindungen ins Feld der Diskussion.

Demgegenüber dürfen wir darauf aufmerksam machen, daß unser seit Ende 1888 in Wirksamkeit stehender Patentschutz zu relativ sehr wenigen Prozessen Anlaß gegeben hat, aus welcher Tatsache wir den Schluß ziehen, daß es auch gelingen wird, den Patentschutz auf die chemischen Erfindungen auszudehnen, ohne bei richtiger Ausführung des Gesetzes ein Übermaß von Prozessen betreffend Patente der chemischen Industrien befürchten zu müssen.

Über die relative Häufigkeit der chemischen Patente haben wir auf Deutschland und Frankreich bezügliche Erhebungen anstellen lassen, welche sich für das erstere Land auf den Zeitraum von 1877 bis 1900 und für das letztere auf den Zeitraum von 1891 bis 1900 erstrecken. Trotz der Verschiedenheit der industriellen Verhältnisse beider Staaten und trotzdem, daß in Deutschland die Patente erst nach strenger Prüfung auf Neuheit erteilt werden, während in Frankreich keine solche Prüfung ausgeübt wird, ergibt sich für jedes der beiden Länder
das Resultat, daß ein A c h t e l der Patente auf die chemischen Industrien entfallen. Hieraus läßt sich schließen, daß eine Ausdehnung des schweizerischen Patentschutzes auf die chemischen Erfindungen keine Überflutung der Schweiz mit chemischen Patenten zur Folge haben würde.

6 Gewerblich verwertbare Erfindungen aller Art, mit Ausnahme solcher, welche sich auf Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel beziehen, werden. derzeit schweizerischen Erfindern in allen in Bezug auf industriellen Verkehr für die Schweiz wichtigen Staaten geschützt, während der schweizerische Patentschutz ganz wesentlich eingeengt ist. Schweizerischen Erfindern werden also im Ausland Vorteile geboten, welche ausländischen Erfindern bei uns vorenthalten werden. Dies ist ein Zustand der Dinge, welcher das Ansehen der Schweiz im Ausland heruntersetzt. Es handelt sich in dieser Sache indes nicht nur um Schädigung idealer Güter, sondern auch um Gefährdung materieller Interessen. Es ist zwar richtig, daß wir in allernächster Zeit vom Ausland keine direkten Repressalien zu gewärtigen haben, weil die am 20. März 1883 abgeschlossene internationale Konvention zum Schütze des gewerblichen Eigentums, welcher nunmehr auch Deutschland beigetreten ist, den Grundsatz aufstellt, daß die Ausländer den Inländern gleichgestellt werden. Allein wir müssen darauf aufmerksam machen, daß schon gelegentlich der Brüsseler Konferenz der internationalen Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums von den Vereinigten Staaten von Amerika der Antrag gestellt worden ist, jenen Grundsatz ganz wesentlich einzuschränken durch folgende Bestimmung : ,,Im Ursprungslande nicht patentierbare Erfindungen können in jedem ändern Staate der Union vom Patentschutz ausgeschlossen ·werden.a Wenn auch dieser Antrag von der Konferenz in Brüssel nicht angenommen worden ist, so kann er doch bei jeder neuen Konferenz wieder gestellt und, von ändern mächtigen Industriestaaten unterstützt, von der Mehrheit der Unionsstaaten angenommen werden. Dann wird ein Konflikt von derzeit unübersehbaren Folgen vorhanden sein.

Daß die Spitze jenes Antrages wenigstens zum Teil gegen die Schweiz gerichtet war, liegt auf der Hand, und die Tatsache, daß er gestellt worden ist, spricht für die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Ergreifung von Retorsionsmaßregeln gegen unser Land.

Dieser Gefahr können wir nur dadurch ausweichen, daß unser Patentschutz bezüglich Ausdehnung des Schutzgebietes auf analoge Basis gestellt wird wie in ändern Staaten. Holland, welches zurzeit noch kein Patentgesetz besitzt, soll aus ähnlichen Gründen ernstlich an die Prüfung der Schaffung eines solchen herangetreten sein.

Wenn es im Jahre 1887 eine Frage der Opportunität gewesen ist, die Patentierung von Erfindungen an die Bedingung ihrer Darstellung durch Modelle zu knüpfen, so sind heute die Verhältnisse andere; die Opportunitätsgründe bestehen in. der Hauptsache nicht mehr, und die Frage ist heute mehr diejenige der G e g e n s e i t i g k e i t u n d R e c h t s g l e i c h h e i t i m i n t e r n a t i o n a l e n V e r k e h r . Es wird sich auf die Dauer in unsenn Lande ein Patentschutz nicht verweigern lassen für Erfindungen, welche in den ändern Staaten anstandslos zur Patentierung gelangen.

Die Erörterung der Frage, w e l c h e r Art bei uns das chemische Patent sein soll, wird bosondern Erhebungen vorbehalten bleiben müssen. Gleiches gilt für die Frage der L i z e n z e n und diejenige der A u s b e u t u n g der P a t e n t e im L a n d e selbst.

Auf vorstehende Erwägungen gestützt, unterbreiten wir Ihnen folgenden Antrag : ,,Das durch die Volksabstimmung vom 10. Juli 1887 angenommene vierte Lemma des ersten Absatzes des Art. 64 der Bundesverfassung wird wie folgt abgeändert: ,,über den Schutz neuer Muster und Modelle, sowie gewerblich verwertbarer Erfindungen."

Indem wir Ihnen die Annahme dieses Antrages bestens empfehlen, benutzen wir gleichzeitig den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. November 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Revision des Art. 64 der Bundesverfassung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates von» 13. November 1903 ; in Anwendung der Artikel 84, 85 Ziffer 14, 118 und 121 der Bundesverfassung, beschließt: I. Das vierte Lemma des ersten Absatzes des Art. 64 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgendes ersetzt : ,,über den Schutz neuer Muster und Modelle, sowie gewerblich ,,verwertbarer Erfindungen."

II. Dieser Bundesbeschluß ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Der Bundesrat ist beauftragt, die zur Vollziehung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

A n m e r k u n g . Art. 64 der Bundesverfassung würde nach Annahme des obenstehenden Beschlussesentwurfes lauten wie folgt: ,,Dem Bund steht die Gesetzgebung zu : über die persönliche Handlungsfähigkeit; über alle auf den Handel und Mobiliar v erkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse (Obligationenrecht, mit Inbegriff des Handels- und Wechselrechts) ; über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst ; über den Schutz neuer Muster und Modelle, sowie gewerblich verwertbarer Erfindungen; über das Betreibungsverfahren und das Konkursrecht.

Der Bund ist zur Gesetzgebung auch in den übrigen Gebieten des Zivilrechts befugt.

Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben wie bisanhin den Kantonen."

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Bundesratsb eschluß über

die Beschwerde des Luigi Cenini, Maurers, in Baar, Kanton Zug, betreffend Verweigerung des Armenrechtes in einer Haftpflichtsache.

(Vom 17. November 1903.)

Der schweizerische B u n d e s r a t hat

über die Beschwerde des Luigi enini, Maurers, in Baar, Kanton Zug, betreffend Verweigerung das Armenrechtes in einer Haftpflichtsache, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, « folgenden Beschluß gefaßt: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Am 6. Mai 1902 hat Luigi Cenini, Maurer, in Baar, durch Fall einer Gerüststange eine Verletzung des linken Fußes erlitten ; aus diesem Unfälle leitete er einen Haftpflichtanspruch gegen J. Pfenninger, Baumeister, in Baar, ab, den er im November 1902 beim Zivilgericht von Zug mit folgendem Rechts begehren einklagte:

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Revision des Art. 64 der Bundesverfassung. (Vom 13. November 1903.)

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18.11.1903

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