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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1902 und 1903.

1903.

Monate.

1902.

Fr.

1903.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

Januar .

. .

3,044,687. 87 3,190,121. 09

145,433. 22

--

Februar

. .

3,415,279. 30 3,764,111.50

348,832. 20

--

März

.

. .

4,166,444. 08 4,575,965. 88

409,521. 80

--

April

.

. .

4,296,168. 01 4,577,753. 26

281,585. 25

. --

Mai

. . . .

4,253,124. 76 4,644,511. 98

391,387. 22

--

Auf Ende Mai 19,175,704. 02 20,752,463. 71 1,576,759. 69

--

Juni . . . .

4,043,483. 73

Juli . . . .

4,149,437. 75

August .

. .

4,147,215. 95

September . .

4,251,729. 58

Oktober

. .

5,024,439. 84

November . .

4,341,714. 58

Dezember . .

5,274,704. 88

Total 50,408,430. 33

351

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der A. G. Sonnenbergbahn Luzern stellt das Gesuch, ihm zu bewilligen, die Drahtseilbahn von Kriens auf den Sonnenberg mit einer horizontalen Länge von 818 m.

samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im II. Range zu verpfänden zum Zwecke der Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 80,000, das zur Tilgung von Schulden verwendet werden soll.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich .bekannt gemacht und eine mit dem 22. Juni 1903 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzusenden sind.

B e r n , den 8. Juni 1903.

Im Namen des Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn, Die Direktion der Schweizerischen Seetalbahn in Hochdorf stellt das Gesuch, ihr zu bewilligen, die Linien EmmenbrückeLenzburg, mit Abzweigung von Beinwil nach Reinach-Menziken und Lenzburg-Wildegg, mit einer Gesamtbaulänge von 48,952 km.

samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Rang zu verpfänden nur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 1,700,000, das zur Rückzahlung der bisherigen Anleihen Von Fr. 1,000,000 und Fr. 350,000 vom Jahr 1894 und von Fr. 350,000 vom Jahr 1900 verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Straßen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht außer dem Oberbau, dem Betriebsmaterial und den Zubehörden lediglich das Recht zur Benützung der Straßen für den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der mit den zuständigen Behörden getroffenen Vereinbarungen, nicht aber auch den Straßengrund.

352 Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfaüdbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 22. Juni 1903 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 8. Juni

1903.

Im Namen des Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Staatsanleihen der Schweiz. Eidgenossenschaft.

Die nicht konvertierten Titel der auf 30. Juni 1903 gekündeten 3'/3 °/o eidg. Anleihen von 1889 und 1892 werden vom 15. Juni hinweg durch die gewohnten Zahlstellen eingelöst.

B e r n , Juni

1903.

Eidg. Finanzdepartement.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1903

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1903

Date Data Seite

350-352

Page Pagina Ref. No

10 020 589

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