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Schweizerisches Bundesblatt.

55. Jahrgang. III.

Nr. 21.

27. Mai 1903.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Spiez über Wimmis nach Erlenbach.

(Vom 22. Mai 1903.)

Tit.

Im Artikel 14, Absatz l, der Konzession einer Bisenbahn von S p i e z über W i m m i s nach E r l e n b a c h vom 27. Juni 1890 (E. A. 8. XI, 65) ist vorgesehen, daß in der Regel allen Personenzügen Wagen aller drei Klassen beigegeben werden, wobeiAusnahmen nur der Bundesrat gewähren kann, während gemäß Artikel 14, Absatz l, der Konzession einer Eisenbahn von Erlenbach nach Zweisimmen vom 15. Oktober 1897 (E. A.

S. XIV, 4953 in der Regel nur Wagen II. und III. Klasse geführt werden müssen.

Sowohl die Spiez-Erlenbach-Bahn als die Erlenbach-Zweisimmen-Bahn, welch letztere eine Fortsetzung der erstem bildet, steht im Betriebe der Thunerseebahn. Weil bisanhin kein Bedürfnis vorlag, auf der Spiez-Erlenbach-Bahn Wagen I. Klasse zu führen, wurde die Gesellschaft von der Führung der I. Wagenklasse durch den Bundesrat kraft der ihm gemäß Artikel 14, Absatz l, der Konzession vom 27. Juni 1890 zustehenden Belugnis dispensiert. Voraussichtlich wird sich nach der in 2 bis 3 Jahren erfolgenden Eröffnung der Linie Zweisimmen-Montreux das Bedürfnis geltend machen, auf der ganzen durchgehenden Linie Spiez-Erlenbach-Zweisimmen-Montreux · Wagen I. Klasse zu führen.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. III.

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90 Um nun einerseits die Bestimmungen des Artikels 14, Absatz l, der Konzession vom 15. Oktober 1897 mit den tatsächlichen Verhältnissen der Linie Spiez-Erlenbach in Übereinstimmung zu bringen, und gleichzeitig zu verhüten, daß nach Eröffnung der Linie Zweisimmen-Montreux die Konzession der Linie SpiezErlenbach neuerdings abgeändert werden müßte, stellte der Verwaltungsrat der Spiez - Erlenbach - Bahn mittelst Eingabe vom 4. April 1903 an den Bundesrat das Gesuch, es möchte dem Artikel 14, Absatz l, der Konzession vom 27. Juni 1890 folgende Fassung gegeben werden : ,,Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit drei Klassen aufstellen und es sind in der Regel alle drei Wagenklassen zu führen. Der Bundesrat kann jedoch die Bahnverwaltung zeitweise von der Führung der I. Wagenklasse dispensieren."· Mit der vorgeschlagenen Konzessionsänderung hat sich der Regierungsrat des Kantons Bern laut seiner Vernehmlassung vom 22. April d. J. einverstanden erklärt.

Auch wir betrachten die vorgeschlagene Konzessionsänderung als angezeigt.

Im nachstehenden Beschlußentwurf hat Artikel 14, Absatz 1^ die von der Gesellschaft gewünschte Fassung erhalten.

Zugleich haben wir noch die Artikel 15, Absatz 3, und 18, Absatz 6, mit den entsprechenden Bestimmungen der neuern Konzessionen in Übereinstimmung gebracht.

Zu weitern Bemerkungen gibt uns der Beschlußentwurf keinen Anlaß.

Indem wir Ihnen denselben zur Genehmigung empfehlen, benutzen wir gerne auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 22. Mai 1903.

Im Namen des Schweiz. BundesrateSj Der Vizepräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbesehluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Spiez über Wiramis nach Erlenbach.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Spiez-ErlenbachBahn vom 4. April 1903 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1903, beschli eßt: L Die durch Bundesbeschluß vom 27. Juni 1890 (E. A.

S. XI, 65), erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von S p i e z über W i m m i s nach E r l e n b a c h wird folgendermaßen abgeändert : 1. Artikel 14, Absatz l, erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit drei Klassen aufstellen, und es sind in der Regel alle drei Wagenklassen zu führen. Der Bundesrat kann jedoch die Bahnverwaltung zeitweise von der Führung der I. Wagenklasse dispensieren."

2. Artikel 15, Absatz 3, erhält folgende Fassung: ,,Für Kinder unter 4 Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen.

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Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zui Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen."· 3. Das sechste Alinea des Artikels 18 erhält folgenden Wortlaut : ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personeuzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.a II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Spiez über Wimmis nach Erlenbach. (Vom 22. Mai 1903.)

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27.05.1903

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