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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Genehmigung des zwischen der Eisenbahn ChâtelSt-Denis-Palézieux und den Chemins de fer électriques de la Gruyère abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 12. Juni 1903.)

Tit.

Mit Eingabe vom 30. April abhin legte uns die Compagnie des chemins de fer électriques de la Gruyère zu Ihren Händen den Betriebsvertrag vor, welchen sie als Betriebsunternehmerin mit der elektrischen Bisenbahn Châtel-St-Denis-Palézieux abgeschlossen hatte. Gemäß dieser Vereinbarung übernehmen die Chemins de fer électriques de la Gruyère den Betrieb und den < Unterhalt der Linie Châtel-St-Denis-Palézieux, welche Verpflichtung nach Maßgabe des Art. 6 des Vertrages folgendes umfaßt: a. die Anstellung, Beförderung und Entlassung des Personals, die Aufsicht über dasselbe, sowie die zu treffenden Disziplinarmaßnahmen ; b. den Erlaß der Réglemente und Dienstinstruktionen; c. die Überwachung und den Unterhalt der Bahn und der Zubehörden, der Kontaktleitung und Tragpfeiler, die Besorgung des Umformerstationen-, Stationen- und Zugsdienstes, den Unterhalt des Rollmaterials und des Mobiliars, sowie die Lieferung der Verbrauchsgegenstände, der Ausrüstungen, der Drucksachen, Formularien u. s. w. ;

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d. die Versicherung des Personals, der Drittpersonen, der Tiere, des Gepäcks, der Güter, des Rollmaterials und der Hochbauten ; e. die Erledigung der Reklamationen, sowie aller sich auf den Betrieb beziehenden Streitigkeiten/'. die Vertretung der Bahngesellschaft Châtel-St-Denis-Palézieux bei allen Verhandlungen über Betriebsangelegenheiten.

Laut Art. 7 werden alle Arbeiten für Erweiterung, Vervollständigung, Verbesserung der Linie, ferner alle Anschaffungen für Vermehrung des Materials, der Ausrüstung und des Mobiliars, welche von den vertragschließenden Parteien als notwendig anerkannt oder von der zuständigen Behörde auferlegt werden, von der.Betriebsunternehmerin ausgeführt oder geliefert. In den Art. 9 und 11 ist ferner eine Vereinigung des Personals und des Rollmaterials der Eisenbahn Châtel-St-Denis-Palézieux mit demjenigen der Chemins de fer électriques de la Gruyère vorgesehen.

Dagegen behält sich die Châtel-St-Denis-Palézieux-Bahn, mit gewissen Einschränkungen, das Recht vor, über ihre Tarife und Fahrpläne frei zu verfügen. Sie hat das Oberaufsichtsrecht über den Gang des Betriebes, den Unterhalt der Linie und des Materials, sowie die Ausführung aller auf ihre Rechnung gemachten Arbeiten.

Ferner vertritt sie das Rechnungswesen gegenüber den andern Verwaltungen, den Drittpersonen und den Behörden.

Ausführliche Bestimmungen, welche aber die Aufsichtsbehörde nicht interessieren, regeln die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben zwischen den vertragschließenden Bahngesellschaften.

Der Betriebsvertrag dauert zwei Jahre vom Tage der Betriebseröffnung der der Betriebsunternehmerin gehörenden Strecke > Chatel-St-Denis-Vuadens an. Kündigt ihn eine Partei nicht sechs Monate vorher, so bleibt er jeweilen für ein weiteres Jahr in Kraft.

Über Streitigkeiten, welche zwischen den Parteien über die Ausführung des Vertrages entstehen, entscheidet ein nach den freiburgischen Gesetzen vom Obergericht des Kantons Freiburg zu ernennendes Schiedsgericht.

Die Regierungen der Kantone Freiburg und Waadt haben sich, erstere unterm 19. Mai, letztere unterm 1. Juni, zu gunsten der Genehmigung des Betriebs Vertrages ausgesprochen.

Einige Vertragspunkte, die die Verteilung der Ausgaben zwischen beiden Bahngesellschaften im Unklaren ließen, haben unser Eisenbahndepartement veranlaßt, unterrn 23. Mai abhin

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nähere Auskunft von der Compagnie des chemins de fer électriques de la Gruyère zu verlangen. Infolge dieses Schreibens setzte sich letztere in Verbindung mit der Châtel-St-Denis-PalézieuxBahn, um an dem Betriebsvertrag einige Änderungen anzubringen.

Diese sind in dem beiliegenden Exemplar des ßetriebsvertrages berücksichtigt, und deren Annahme seitens der beiden Bahngesellschaften wird in dem von der Châtel-St-Denis-Palézieux-Bahn mitunter/eichneten Schreiben der Compagnie des chemins de fer électriques de la Gruyère vom 28. Mai 1903 konstatiert.

Zu weitern Bemerkungen gibt uns der Vertrag keinen Anlaß; wir können Ihnen dessen Genehmigung durch Ahnahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes, welcher die üblichen Vorbehalte enthält, nur empfehlen.

Gerne benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Juni 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreuend

Genehmigung des zwischen der Eisenbahn Chatel-St-DenisPalézieux und der Compagnie des chemins de fer électriques de la Gruyère abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Compagnie des chemins de fer électriques de la Gruyère vom 30. April 1903 nebst beigeschlossenem Betriebsvertrage ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1903, beschließt: 1. Dem zwischen den Gesellschaften der Eisenbahn ChâtelChâtel-St-Denis-Palézieux einerseits und der Compagnie des chemins de fer électriques de la Gruyère anderseits am 25. April 1903 abgeschlossenen Betriebsvertrage wird unter nachstehenden Vorbehalten die Genehmigung erteilt: a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Gesellschaft der Eisenbahn Châtel-St-Denis-Palézieux 6. Bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den gesetzlichen Vorschriften auch die besondern Verfügungen des Bundesrates zu berücksichtigen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Siders nach Vermala.

(Vom 12. Juni 1903.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1900 (E. A. 8. XVI, 132) haben Sie den Herren Jean Travelletti, Ingenieur in Sitten, M. Zufferey und W. D. Müller-Baur in Siders und der Maschinenfabrik Örlikon, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, eine Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Eisenbahn von Siders nach Vermala erteilt. Einem seitherigen Gesuche der Konzessionäre entsprechend, haben Sie unterm 25. Juni 1902 (E. A. S. XVIII, 129) die Änderung dieser Konzession in eine solche für eine Drahtseilbahn beschlossen. Da aber von den Konzessionären unterlassen wurde, um eine Verlängerung der mit dem 28. Juni 1902 ablaufenden Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten nachzusuchen, erlosch die Konzession. (E. A. S. XVIII, 299.)

Mittelst Eingabe vom 20. Mai 1903 stellten die Herren Travelletti und Mithaften das Gesuch um Erneuerung der Konzession, indem sie sich auf die erstmals vorgelegten Dokumente beriefen. Sie machten namentlich geltend, daß die Finanzierung

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Genehmigung des zwischen der Eisenbahn Châtel-St-Denis-Palézieux und den Chemins de fer électriques de la Gruyère abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 12. Juni 1903.)

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1903

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24

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17.06.1903

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379-383

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10 020 594

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