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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Nyon (Bahnhof) nach Grassier (Landesgrenze).

(Vom 20. Oktober 1903.)

Tit.

Die KonzessioQ für den Bau und Betrieb einer normalspurigen Regionalbahn von Nyon nach Grassier, die Sie unterm 28. Juni 1902 erteilten (E. A. S. XVIII, 146), enthält keine Bestimmung darüber, auf welche Weise die Linie betrieben werden soll. Unter diesen Umständen haben nach bisheriger Praxis die Konzessionäre das Traktionssystem mit Dampflokomotiven anzuwenden.

Die Gesellschaft, die an die Stelle der Konzessionäre getreten ist, hat aber auch die Frage des elektrischen Betriebes geprüft.

Das Ergebnis dieser Prüfung veranlaßte sie, die beiden Systeme (Darnpf und Elektrizität) nebeneinander zu studieren, um das eine oder das andere oder vielleicht beide wählen zu können.

Infolgedessen stellte sie unterm 14. Juli 1903 das Gesuch um Änderung der Konzession, damit auch der elektrische Betrieb eingeführt werden könne.

Der Staatsrat des Kantons Waadt erklärte sich in seiner Vernehmlassung vom 11. August mit dem Gesuche einverstanden.

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Auch wir haben gegen die gewünschte Konzessionsänderung nichts einzuwenden, weshalb wir uns erlauben, Ihnen den nachfolgenden ßeschlussesentwurf, durch welchen dem Gesuch der Bahngesellschaft Nyon-Crassier entsprochen werden soll, zur Annahme zu empfehlen.

Gleichzeitig benützen wir dio Gelegenheit, Sie, Tit., aufs neue unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. Oktober 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Nyon (Bahnhof) nach Grassier (Landesgrenze).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Regionalbahngesellschaft Nyon-Crassier, vom 14. Juli 1903; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 1903, beschließt: 1. Artikel 8 der durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1902 (E. A. 8. XVIII, 146) den Herren Charles Bregand, Gemeindepräsident in Crassier, und Arthur Teysseire, Ingenieur in Nyon, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilten Konzession für den Bau und Betrieb einer normalspurigen Regionalbahn von Nyon (Bahnhof) nach Crassier (Landesgrenze) wird durch folgenden Satz ergänzt: ,,Sie wird mittelst Dampfes oder Elektrizität oder mittelst Dampfes und Elektrizität betrieben."

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 15. November 1903 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Nyon (Bahnhof) nach Crassier (Landesgrenze). (Vom 20. Oktober 1903.)

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Jahr

1903

Année Anno Band

4

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42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.10.1903

Date Data Seite

275-277

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10 020 715

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