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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso.

(Vom 18. September 1916.)

Mit Beschluss vom 7. April 1914 hat das Bundesgericht die Liquidation der Generosobahn gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft, vom 24. Juni 1874, angeordnet. Als Massaverwalter wurde Herr Dr. Angelo Bonzanigo, Advokat in Bellinzona, ernannt. Es ist dies die zweite Zwangsliquidation dieser Unternehmung. Die erste Liquidation wurde im Jahre 1893 durchgeführt.

Die öffentliche Steigerung hat am 21. Februar 1916 in Mendrisio stattgefunden. Die Bahnunternehmung nebst den Nebenbetrieben wurde zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft von der ,,Banca Svizzera Americana" in Locarno, welche sich zuvor bei dem Bundesrate im Sinne des Art. 29 des Verpfändungsgesetzes über die nötigen Garantien ausgewiesen hatte, für den Preis von Fr. 607,200 erworben.

Die neue Aktiengesellschaft hat sich seither unter dem Namen ,,Nuova Società Anonima del Monte Generoso" mit Sitz in Capolago rechtsgültig konstituiert.

Mittelst Eingabe vom 19. Juli 1916 stellt nun der Verwaltungsrat der genannten Bahngesellschaft das Gesuch um Übertragung der am 2. Juli 1886 (E. A. S. IX, 51) erteilten und unterm 13. März 1894 (E. A. S. XIII, 68) und 25. Juni 1909 (E. A. S. XXV, 193) übertragenen Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso.

In seiner Vernehmlassung vom 30. August 1916 erhebt der Staatsrat des Kantons Tessin keine Einwendung gegen die Übertragung der Konzession.

Da auch unserseits keine Einwendungen zu erheben sind, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur

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Annahme und benutzen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. September

1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Übertragung der Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der ,,Nuova Società Anonima del Monte Generoso" in Capolago vom 19. Juli 1916 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 18. September 1916, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 2. Juli 1886 (E. A. S.

IX, 51) erteilte, unterm 13. März 1894 (E. A. S. XHI, 68) erstmals auf die Erbschaft des Herrn Dr. Karl Pasta und unterm 25. Juni 1909 (E. A. S. XXV, 193) auf die ,,Società Anonima del' Monte Generoso" übertragene und abgeänderte Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso wird auf die ,,Nuova Società Anonima del Monte Generoso" in Capolago übertragen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 15. Oktober 1916 in Kraft tritt, beauftragt.

>-<5^--:

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso. (Vom 18. September 1916.)

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Jahr

1916

Année Anno Band

3

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39

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698

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1916

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593-594

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