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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung in Sachen des Rekurses des Eugen Huber, ehemals Bereiter des Kavallerieremontendepots Bern.

(Vom 22. Mai 1903.)

Tit.

In nachfolgendem beehren wir uns, Ihnen in obiger .Angelegenheit Bericht und Antrag zu unterbreiten.

Bugen Huber erlitt am 12. November 1901 als Bereiter des Kavallerieremontendepots in Bern eine Luxation der rechten Schulter, indem er von seinem ihm durchgegangenen Pferde stürzte. Die Reposition der Luxation erfolgte bald nach dem Unfall, und Huber blieb nachher in ärztlicher Behandlung bis zum 1. Januar 1902, an welchem Tag er seinen Dienst im Remontenkurs in Frauenfeld wieder antrat. Am 7. Januar stürzte Huber neuerdings mit dem Pferde in der Reitbahn und kontusionierte sich die noch nicht ausgeheilte rechte Schulter von neuem. Er spürte nun zeitweise neuritische Schmerzen im rechten Arm, die auf geeignete Behandlung hin vorübergehend verschwanden, aber immer wieder auftauchten, so daß der Platzarzt von Frauenfeld ihn am 11. Februar in den dortigen Spital evakuieren ließ. 10 Tage später konnte Huber seinen Dienst wieder antreten ; der Spitalarzt bemerkte auf dem Krankenpasse: Bewegungen des Armes wieder gut und schmerzlos möglich". Leider hielt diese Besserung nicht

94 sehr lange an und am 14. März wurde Huber nochmals dem Spital übergeben, in welchem er nun bis zum 16. April 1902 verblieb.

Bei seiner Entlassung waren die aktiven und passiven Bewegungen in seinem Schultergelenk seit acht Tagen vollkommen schmerzfrei und somit seine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt; der Spitalarzt empfahl indessen, ihn für längere Zeit nicht mehr als Bereiter zu verwenden, um Recidive seines Leidens zu verhüten. Diesem Rate wurde Folge gegeben und dem Huber ein leichterer Dienst zugewiesen. Es scheinen sich aber Differenzen zwischen ihm und seinem Vorgesetzten entwickelt zu haben, und er erhielt seine Entlassung auf den 2. Juni 1902. An diesem Tage stellte Petent ein Entschädigungsgesuch. Bevor das Militärdepartement einen Entscheid traf, verfügte es auf Antrag des Oberfeldarztes die Aufnahme Hubers in das Spital Salem in Bern, um an Hand eines Obergutachtens noch sicherer urteilen zu können. Dieses Obergutachten lautete folgendermaßen : ,,Explorand hat von seinen aktenkundigen Verletzungen keine objektiven Zeichen zurückbehalten. Seine Empfindlichkeit im G-ebiet der Plexus kann zwanglos auf die Uberstandenen Verletzungen, die notwendig mit Zerrungen der Nerven verbunden waren, zurückgeführt werden. Es ist auch zuzugeben, daß er dadurch in seiner Arbeit, die sehr freie Aktion der Arme beim Zureiten verlangt, behindert ist, sich nicht mehr so sicher fühlt und deshalb auch nicht mehr so brauchbar ist als Bereiter wie früher. Für eine Arbeit, die nicht eine große Präzision in der Armführung verlangt, kann die vorhandene Störung nicht in Betracht kommen. Daß er ab und zu in dem Arm Schmerzen hat, kann wahr sein ; die freie Bewegung desselben spricht aber dagegen, daß dieselben groß seien. Ebenso spricht dagegen die fast gar nicht nachzuweisende Atrophie : 1/z cm. im Akromio-axillarUmfang, während der Oberarm rechts die normale Entwicklung, die stärker ist als die des linken Armes, aufweist. Er ist im gewöhnlichen Gebrauch des Armes sicher nicht so stark behindert, daß dies eine bleibende Einbuße der Arbeitsfähigkeit bedingen würde, die sich zahlenmäßig ausdrücken ließe. Übrigens ist zu erwarten, daß auch diese Störung sich im Laufe der warmen Monate verliere. Man kann ihn höchstens als für drei Monate als Bereiter dienstuntauglich und deshalb erwerbslos betrachten.tt Gestützt
auf dieses Obergutachten, welches die früheren G-ut·achten voll und ganz bestätigte, beschloß der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Juli 1902, die Berechtigung Hubers zum Bezug einer Invaliditätsentschädigung zu verneinen, da ein bleibender

95 Nachteil in der Erwerbsfähigkeit nicht existiere, ihm dagegen für den Erwerbsausfall während zirka 3 Monaten eine endgültige Entschädigungssumme von Fr. 270 zu gewähren.

Gegen diesen Entscheid erhob aber Huber sofort Einwendungen, indem er behauptete, überhaupt noch nicht erwerbsfähig und deshalb auf Grund des Militärversicherungsgesetzes zum Bezug einer weitern Entschädigung berechtigt zu sein. Ein ärztliches Zeugnis legte er seinem Gesuch vom 17. August nicht bei und seine in diesem Gesuche--.enthaltenen Angaben über den Grund seiner Arbeitsunfähigkeit :sind sehr vage. Durch Bundesratsbeschluß vom 12. September wurde daher sein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt und ihm mitgeteilt, daß er seine Ansprüche nicht auf das Militärversicherungsgesetz stützen könne, da sein erster und hauptsächlichster Unfall im Jahre 1901 sich ereignet habe, also zu einer Zeit, wo das Militärversicherungsgesetz noch gar nicht in Kraft erwachsen war und daß also nur die Militärunfallversicherung für ihn in Betracht komme, nach deren Vorschriften er auch hinreichend entschädigt worden sei.

Am 28. September 1902 erneuerte Huber sein Wiedererwägungsgesuoh, indem er nachzuweisen suchte, daß laut einem Passus des Dienstreglementes für die Bereiter der Kavallerie, vom 3. Februar 1902, der dessen Bestimmungen und damit auch die Verfügung, daß die Angestellten des= Zentralremontendepots unter das Militärversicherungsgesetz fallen, bis auf den 1. Januar 1899 rückwirkend erklärt, für ihn das Militärversicherungsgesetz maßgebend sei. Diesem Schreiben ist ein ärztliches Zeugnis beigegeben, verfaßt von Dr. Albrecht in Frauenfeld, laut welchem bei Huber objektiv nicht die mindesten Veränderungen am rechten Schultergelenk und auch keine Muskelatrophie am rechten Oberarm und Schultergürtel zu konstatieren und nur die Klagen Hubers über Nervenschmerzen als positive Tatsachen anzusehen sind.

Das Militärdepartement erklärte darauf am 4. Oktober 1902 dem Petenten, daß, entgegen seiner Auffassung, das Militärversicherungsgesetz erst auf den 1. Januar 1902 in Kraft getreten sei und demselben keine rückwirkende Kraft zukomme, daß er folglich seine Entschädigungsansprüche nur auf die Unfallvorschriften stützen könne. Da aber seine Arbeitsfähigkeit in andern Berufsarten nicht beeinträchtigt und also ein dauernder Invaliditätsgrad bei ihm nicht vorhanden sei, könne eine Wieder-

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erwägung der ihn betreffenden Bundesratsbeschlüsse nicht befürwortet werden.

Am 9. Dezember 1902 reichte nun Huber den vorliegenden Rekurs an die Bundesversammlung ein, mit dem Rechtsbegehren : er sei, weil im Dienste der Eidgenossenschaft verunglückt, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall, vom 28. Juni 1901 und der diesbezüglichen Vollziehungsverordnung vom 12. November 1901 zu entschädigen.

Der Petent .stützt sein Rechtsbegehren in erster Linie auf zwei Bestimmungen des Dienstreglementes für die Bereiter der Kavallerie, vom 1. Februar 1902. Artikel 16 des genannten Réglementes bestimme, daß die Bereiter nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1901 gegen Krankheit und Unfall versichert seien, Artikel 22 lasse das Reglement schon mit dem 1. Januar 1899 -- also rückwirkend -- in Kraft treten.

Es ist ohne weiteres klar, daß kein Dienstreglement im Stande ist, einem Bundesgesetze rückwirkende Kraft zu geben.

In Wirklichkeit stehen auch Artikel 22 und Artikel 16 des Dienstreglementes für die Bereiter der Kavallerie in gar keiner Beziehung zu einander. Dies geht mit voller Klarheit aus der Entstehungsgeschichte des Réglementes hervor. Dasselbe stammt nämlich aus dem Jahre 1898, daher die Bestimmung des Artikels 22, daß es mit dem 1. Januar 1899 in Kraft trete. Die damaligen Artikel 16 und 17 verwiesen die Bereiter auf die Vorschriften betreffend die Unfallversicherung des Militärs durch den Bund. Als dann im Jahre 1902 ein Neudruck des Reglements nötig wurde, änderte man den bisherigen Text der Artikel 16 und 17 und brachte sie mit dem inzwischen erlassenen Gesetze betreffend Versicherung der Müitärpersonen gegen Krankheit und Unfall in Einklang.

Übrigens beruft sich Huber mit Unrecht auf das Dienstreglement vom Februar 1902. Denn der Hauptunfall, auf den der Rekurrent seine jetzigen Beschwerden zurückführt, fand am 12. November 1901 statt, zu einer Zeit, als das damals geltende Dienstreglement von 1898 bei bleibenden Schädigungen infolge Unfalls auf die Vorschriften betreffend Unfallversicherung des Militärs durch den Bund verwies, bei vorübergehenden Krankheiten außer Sold, Arzt-, Apotheker- und Spitalkosten jede Berechtigung zu weiteren Entschädigungen ausdrücklich verneinte.

Gegen das Rechtsbegehren des Rekurrenten spricht auch deutlich Art. 8 des Militärversicherungsgesetzes. Dieser bestimmt,

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daß Personen, welche bei Beginn der Versicherungsdauer (1. Januar 1902), krank sind, keinen Anspruch auf Leistungen seitens der Militärversicherung besitzen. Da Huber bis zum 1. Januar 1902 in ärztlicher Behandlung stand und seine Krankheit auch nach der Entlassung aus derselben zur definitiven Heilung längerer Zeit bedurfte, muß die Anwendung der Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes auch aus diesem Grunde als ausgeschlossen betrachtet werden.

Es ist daher das Rechtsbegehren des Rekurrenten, dessen Unfall nach dem Militärversicherungsgesetze vom 28. Juni 1901 zu beurteilen, abzuweisen, und es bleibt lediglich noch die Frage zu prüfen, ob bei Anwendung der Vorschriften betreffend die Unfallversicherung des Militärs durch den Bund Huber entschädigungsberechtigt erscheint. Dies letztere ist der Fall, wenn der Rekurrent eine dauernde Beeinträchtigung seiner Erw e r b s f ä h i g k e i t erlitten hat, wenn ein bestimmter Invaliditätsgrad bei ihm zu konstatieren ist.

Die Untersuchungsbefunde sprechen gegen eine solche Annahme. Der im Juni 1902 durch Dr. Arnd im Spital Salem erhobene Befund hat folgenden Wortlaut: ,,Explorand ist ein kräftiger Mann, die Muskulatur gut entwickelt. Die Bewegungen der Arme sind frei in jeder Richtung und in jeder Ausdehnung, aber sie sollen schmerzhaft sein. Man fühlt auch kein Reiben bei aktiven oder passiven Bewegungen.

Eine Atrophie der Muskulatur ist v nicht manifest. Der Nervenplexus ist oberhalb, wie unterhalb der Clavicula auf starken Druck etwas empfindlicher rechts als links, ebenso der Nervus axillaris, doch ist der Unterschied nicht sehr auffällig. Bei den extremen Bewegungen ist die Stelle des Plexus auch empfindlich.

Trophische Störungen bestehen nicht, ebensowenig Ödeme. Das Röntgenbild lälit keine Abweichung von der Norm erkennen.1' Die von Herrn Dr. Arnd aus diesem Befunde gezogenen Schlüsse wurden oben schon angeführt. Gegen Ende September wurde Huber von Dr. Albrecht in Frauenfeld untersucht. Wie bereits erwähnt, konnte auch dieser Arzt keine objektiven Veränderungen am rechten Schultergelenke Hubers finden. Er schenkte aber doch den Klagen des letztern einigen Glauben und hielt ,,die Frage der Entschädigung für bleibenden Nachteil, resp.

für teilweise Arbeitsunfähigkeit seit Entlassung aus dem Dienste für gerechtfertigt"1. Der Oberfeldarzt äußert sich zu diesem Gutachten folgendermaßen : .,,Bei dem vollständigen Mangel eines

98 objektiven krankhaften Befundes und bei dem absoluten Fehlen jeglicher Atrophie bei den in Frage kommenden Muskeln gehört viel guter Wille dazu, um wirklich noch eine Beschränkung der E r w e r b s f ä h i g k e i t Hubers durch die von ihm beklagten Schmerzen oder gar eine dauernde Herabsetzung derselben anzunehmen. Es ist ja bekannt, daß Luxationen des Schultergelenkes, wenn nicht schwere Komplikationen damit verbunden waren, im allgemeinen rasch und vollständig, ohne die mindesten schlimmen Folgen, ausheilen. Eine solche Komplikation bestand aber im vorliegenden Falle nicht und es ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde sich hier eine Invalidität des Betroffenen entwickeln sollte. Selbst bei der Annahme, daß Huber wirklich noch immer durch die von ihm angegebenen Schmerzen in seinem Erwerb geschädigt wäre, müßte doch zweifellos die Frage, ob der Eintritt eines gewissen Invaliditätsgrades in diesem Falle zu befürchten sei, in Anbetracht der beiden obenerwähnten ärztlichen Befunde bestimmt verneint werden, und damit fallen die Entschädigungsansprüche Hubers von selbst dahin, da er ja nur als dauernd Invalider überhaupt eine Entschädigung verlangen kann."

Zum Schlüsse sei endlich noch eine Begebenheit erwähnt, welche einen neuen Beweis dafür bildet, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Rekurreriten nicht vorliegt. Am 14. August 1902 stellte sich Huber vor der Untersuchungskommission und wurde von dieser wegen Luxatio humeri recidiva ausgemustert.

Da dem Oberfeldarzt von einer zweiten Luxatio humeri des Mannes nichts bekannt war und nur wenige Wochen später Dr. Albrecht in Frauenfeld bei der auf Hubers Wunsch stattfindenden Untersuchung objektiv sozusagen nichts konstatieren konnte, zitierte er Huber vor die Rekurskommission. Diese bestätigte den Entscheid der Untersuchungskommission, weil Huber ,,im Jahre 1901 die Schulter noch einmal luxiert hatte" und weil an derselben eine ziemlich bedeutende Einschränkung der passiven Bewegungsfähigkeit des Armes nachweisbar war.

Huber hat also im Jahre 1901 vor seinem dienstlichen Unfall schon eine Luxatio humeri erlitten, von welcher er niemals etwas verlauten ließ, und es ist wohl möglich, daß diese nicht im Dienste erlittene Läsion die Folgen des zweiten, dienstlichen Unfalls schwerer werden ließ, als sie es sonst geworden wären.

Die Angabe
der Rekurskommission, es sei eine bedeutende Einschränkung der passiven Bewegungsfahigkeit des Armes vorhanden, überraschte den Oberfeldarzt. Es schien ihm unwahr-

99 "Scheinlich, daß Hubers Arm sich während der Zeit, in der er nicht arbeitete, sich so verschlimmert haben sollte, daß nun entgegen allen früheren Befunden eine wirkliche Beschränkung der Gelenkfunktion bei ihm eingetreten wäre. Da eine Täuschung der rasch untersuchenden Rekurskommission nicht ausgeschlossen erschien, richtete er an Huber die Aufforderung, sich zur Untersuchung-und eventuellen Behandlung bei einem Spezialisten zu melden. Darauf machte Huber die Mitteilung, er habe nun eine Stelle gefunden und gedenke, der Aufforderung nur in dem Falle nachzukommen, wenn man ihm von vornherein eine Entschädigung für alle finanziellen Folgen der Aufgabe seiner Stelle zusichere. Diesem Begehren konnte nicht entsprochen werden, es blieb daher bei Hubers Weigerung.

Der Umstand, daß Huber in dem Momente, in welchem die Rekurskommission eine gewisse Hemmung in der Beweglichkeit seines Schultergelenks zu konstatieren glaubte, eine Stelle antrat, die er sich der weitern Behandlung wegen zu verlassen weigert, beweist zur Genüge, daß seine Erwerbsfähigkeit in Wirklichkeit nicht als herabgesetzt betrachtet werden darf. Um indessen volle Sicherheit über die tatsächlichen Verhältnisse zu erhalten, hat das Militärdepartement genaue Erkundigungen über die Erwerbsverhältnisse und die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten eingezogen.

Aus diesen ergibt sich, daß Huber » durch den frühern Unfall weder in seiner Erwerbs- noch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.

Gestützt auf die obigen Auseinahdersetzungen kommen wir, in Übereinstimmung mit der Pensionskommission, zum Schlüsse, es sei das Begehren des früheren Bereiters Eugen Huber, auf Grund des Militärversicherungsgesetzes vom 28. Juni 1901 entschädigt zu werden, im Hinblick auf, die Tatsache, daß er seinen Unfall im Jahre 1901, also vor Inkrafttreten des Versicherungsgesetzes, erlitt, abzulehnen, und es sei ihm ferner auch auf Grund der Militärunfallversicherung pro 1901 keine Invaliditätsentschädigung zuzusprechen, da das Vorhandensein eines dauernden Invaliditätsgrades bei ihm nicht nachgewiesen und auch nicht wahrscheinlich ist.

a Wir beehren uns, Ihnen daher zu beantragen : es sei der Rekurs des früheren Bereiters Eugen Huber als unbegründet abzuweisen.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 22. Mai 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Rekurs von Jb. Brenner und Genossen gegen die Gültigkeit der eidg. Volksabstimmung vom 15. März 1903 über den Zolltarif.

(Vom 26. Mai 1903.)

Tit.

1. Wir beehren uns, Ihnen in der Anlage einer Eingabe ,,an den hohen Regierungsrat des Kantons Thurgau zu Händen des hohen Bundesrates", datiert vom 21. März 1903, zu übermitteln, in welcher Jb. Brenner und 18 Mitunterzeichner Einsprache gegen die Gültigkeit der Abstimmung vom 15. März 1903 über den eidgenössischen Zolltarif in der thurgauischen Gemeinde Weinfelden erheben und das Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei das Abstimmungsresultat der betreffenden Abstimmung der Munizipalgemeinde Weinfelden zu kassieren.

2. Es sei dem Vorsitzenden Herrn Gemeindeammann Bornhauser in Weinfelden strengste Weisung zu erteilen, daß er die Gesetzesentwurfvorlagen künftig innert gesetzlicher Frist zur Verteilung gelangen lasse.

3. Die hohe Regierung solle einen grundsätzlichen Entscheid darüber abgeben, ob es dem Vorsitzenden einer politischen Gemeinde gestattet sei, nach Schluß der Diskussion in diesem oder jenem Sinne zu votieren.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung in Sachen des Rekurses des Eugen Huber, ehemals Bereiter des Kavallerieremontendepots Bern. (Vom 22. Mai 1903.)

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1903

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21

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27.05.1903

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