166 Es wird beschlossen, den eidgenössischen Räten zu beantragen, in den Voranschlag für 1917 einen Beitrag von Fr. 20,000 an die erstmalige Veranstaltung der Schweizerischen Mustermesse in Basel aufzunehmen.

Dem Konsistorium der protestantischen Landeskirche in Genf wird an die auf Fr. 40,000 veranschlagten Kosten der Arbeiten zur Erhaltung der Madeleine-Kirche in Genf ein Bundesbeitrag von 10 %, oder höchstens Fr. 4000, zugesichert.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Kartoffelversorgung.

(Vom 6. November 1916.)

Hochgeachtete Herren !

Bei der Zentralstelle für Kartoffelversorgung sind von Seiten der Kantonsregierungen und der Gemeinden, sowie seitens der Genossenschaften von Produzenten und Konsumenten, sowie endlich von gemeinnützigen Unternehmungen so grosse Anmeldungen eingegangen, dass der Ausschuss der Aufsichtskommission, die dieser Zentralstelle beigegeben ist, sich veranlasst sah, die sämtlichen Anmeldungen auf die Hälfte zu reduzieren.

Die Zentralstelle verfolgt die Absicht, die Zuteilungen, soweit dies speziell gerechtfertigt erscheint, eventuell noch zu ergänzen, wenn die Zufuhren an Kartoffeln dies gestatten.

167

Die Ausführung der'getroffenen Massnahmen und namentlich der Umstand, dass Zuteilungen an Behörden und daneben auch an Genossenschaften und gemeinnützige Anstalten erfolgten, haben zu Schwierigkeiten Anlass gegeben. "Wir sehen uns daher veranlasst, einer jeden Kantonsregierung die Liste der Zuteilungen für ihren Kanton zu übermitteln und speziell auch die Sektionen von Konsumvereinen und landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden, sowie die gemeinnützigen Anstalten zu bezeichnen, die Kartoffeln erhalten sollen.

Diese Mitteilung erfolgt, uin den Kantonsregierungen zu gestatten, von Anfang an für eine rationelle Verteilung zu sorgen.

Diese werden wir überdies dadurch zu ermöglichen suchen, dass ·die Zentralstelle die betreffende Kantonsregierung von der effektiven Zusendung von Ware jeweils verständigt.

Wir denken, die Verteilung werde sich durch ein Zusammenwirken der kantonalen und der Gemeindebehörden mit den andern bezugsberechtigten Organisationen ohne Friktion vollziehen und eine möglichst gleichmässige Berücksichtigung aller Bevölkerungskreise ermöglichen, die Kartoffeln zu kaufen wünschen.

Die Kantonsregierungen sind ermächtigt, einen eigentlichen Verteilungsplan aufzustellen und überhaupt alle die Massregeln zu treffen, die geeignet sind, zu verhindern, dass die einen doppelt, die andern gar nicht mit Kartoffeln bedacht werden.

Es wäre denkbar, dass nicht alle von uns erwarteten Kartoffeln ins Land kommen ; an diesen Fall muss von Anfang an gedacht werden, und es dürfen daher nicht die einen Besteller voll befriedigt werden, während andere leer ausgehen. Wir bitten Sie, . ohne Verzug mit den in der beiliegenden Liste bezeichneten Organisation in Beziehung zu treten und dafür zu sorgen, dass ·diese mit den Gemeindebehörden zusammenarbeiten.

Was die Kartoffelbeschaffung anbetrifft, so fügen wir bei, ·dass die Kommission, die das Departement bestellt hat, um Mitte ·des Monats die Frage noch einmal behandeln wird, ob eine Bestandesaufnahme oder eine ähnliche Massregel zu treffen ist. In ihrer letzten Sitzung gingen die Mitglieder von der Ansicht aus, dass die Kartoffelbestände, die noch bei der Landwirtschaft liegen, nicht von grosser Bedeutung seien. Wenn Sie darüber bestimmte Wahrnehmungen gemacht haben, so belieben Sie, uns diese so rasch wie möglich in durchaus zwangloser Weise mitzuteilen.

Die Durchführung der Kartoffelversorgung hängt in erster Linie von der Einfuhr ab, in Beziehung auf welche -- wir

168

wiederholen es ausdrücklich gegenüber gegenteiligen Behauptungen der Presse -- alles mögliche geschehen ist. In den letzten Tagen hat sich die Einfuhr gebessert. Unter den heutigen Verhältnissen kann aber selbstverständlich auf die Durchführung von Kontrakten nicht mit der Pünktlichkeit gerechnet werden, wie in Friedenszeiten, und .so müssen wir die Behörden und die Bevölkerung bitten, Geduld zu üben. Von Seiten der Zentralstelle unseres Departements wird nichts vernachlässigt werden, um die Zufuhren zu beschleunigen.

Mit vollkommener Hochachtung.

Schweiz, Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Verzeichnis der Ausfuhrverbote.

Das auf 28. Juli 1916 bereinigte Verzeichnis derjenigen Warengattungen, deren Ausfuhr verboten ist, hat inzwischen mehrfache Erweiterungen erfahren und ist durch eine auf 3. dies abgeschlossene Zusammenstellung ersetzt worden.

Letztere kann zum Preise von 50 Rp. erhoben werden bei der Oberzolldirektion, bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Zollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen.

Für die Zustellung per Post sind 5 Rp. mehr als Frankaturgebühr einzusenden.

B e r n , den 9. November 1916.

Schweiz. Oberzoildirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Solothurn-Bern-Bahn hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die Strecke SolothurnZollikofen dieser.Bahn in Deiner Baulänge von zirka 28 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, im H. Range zu verpfänden, behnfs-

169 Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 150.000, das zur Abbezahlung von Schulden dienen soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Die Linie ist im ersten Range für Fr. 1,250,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 29. November 1916 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. November 1916.

.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Pflanzenverkehr über Diessenhofen.

Das Hauptzollamt Diessenhofen wird auf den 1. Dezember 1916 für den Pflanzenverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund (A. S.

n. F., XIV, 287) geöffnet.

B e r n , den 10. November 1916.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1916

1915

Januar bis Ende .September Oktober

1063 201

1606 141

Zu-oder Abnahme

--543 +60

Januar bis Ende Oktober

1264

1747

-- 483

B e r n , den 10. November 1916.

(B.-B. 1916, IV, 30.)

Schweiz. Auswanderungsamt.

170

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1915 und 1916.

»

1916

.

jnonuic

.

1Q1C

ItrlO

1Q1fi ItrlO

Mehreinnahme

Januar .

Februar . .

März . . .

April . . .

M a i. . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

Fr.

4,506,867. 96 3,751,877. 13 4,929,984. 03 4,998,264. 70 4,882,800. 60 4,358,135. 32 4,718,695. 35 3,734,443. 66 3,915,668. 04 4,489,234. 89 4,517,917. 24 5,999,941. 19

3,971,061. 53 4,342,470. 33 5,398,192. 51 4,756,425. 63 5,415,547. 03 4,510,930. 13 4,237,990. 33 4,115,002. 93 4,677,341. 29 5,031,711. 35

Fr.

Mindereinnahme Fr.

-- 590,593. 20 468,208. 48

535,806. 43

-- 532,746. 43 152,794. 81

241,839. 07

-- 380,560. 27 761,673. 25 542,476. 46

Total 54,803,829. 11 Auf Ende Okt. 44,285,970. 68 46,456,673. 06 2,170,702. 38

-- --

-- -- 480,705. 02

-- -- --

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Erläuterungen Vorentwurf des Schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements.

Zweite, durch Verweisungen auf das Zivilgesetzbuch und etliche Beilagen ergänzte Ausgabe.

Erster Band: Einleitung, Personen-, Familien- und Erbrecht.

Zweiter Band : Sachenrecht und Text des Vorentwurfes vom 15. November 1900.

Um den ,,Erläuterungen" in der Schweiz eine grössere Verbreitung zu sichern, ist ihr Preis so niedrig wie möglich fest-

171

gesetzt worden ; er beträgt für die 2 Bände : für Behörden und Wiederverkäufer (Buchhändler) Fr. 6. 80 ; im übrigen Fr. 8.

Der Verkauf ins Ausland erfolgt zum Preise von Fr. 12.

Bestellungen auf das vorgenannte Werk nimmt die Buchhandlung A. Francke in Bern, welcher Firma der Kommissionsverlag übertragen worden ist, sowie jede andere Buchhandlung entgegen.

B e r n , den 27. Oktober 1916.

(2,,)

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.tl machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und Bundeablatt. 68.TJalirg. Bd. IY.

14

172

tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmäßigsten den Absender über don genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

Departement Professur für Auskunft über Erforderdes Innern, technischeChemie nisse, Gehalt etc. erteilt ·idg. Technische (organische RichHochschule, tung) Präsident des

AnBesoldung meldungS' termln 4. Dez.

1916

die nachbezeichnete Amtsstelle

Schweiz. Schulrates, ZOrich Amtsantritt 1. April 1917.

Departement Professur für Auskunft über Erforderdes Innern, Hochbau (in Stein, nisse, Gehalt etc. erteilt Eidg. Technische Holz, Eisen und die vorbezeichnete Hochschule, Eisenbeton) an der Amtsstelle Präsident des Schweiz. Schul- Architektenschule, rates, Zürich der Ingenieurschule und der Maschineningenieurschule, sowie für Baumechanik und Baustatik an der Architektenschule Amtsantritt: 1. April 1917.

(2.).

30. Nov.

1916

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.11.1916

Date Data Seite

166-172

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10 026 202

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