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Schweizerische Bundesversammlung,

Die Fortsetzung der Wintersession wurde am 28. März durch Herrn Präsidenten Zschokke mit folgender Ansprache geschlossen : Meine Herren Nationalräte!

Wir sind am Ende der Beratung über die Verhandlungsgegenstände angelangt, deren Behandlung uns möglich war, und wenn unsere Session auch nur zwei Wochen gedauert hat, so dürfen wir uns sagen, daß wir doch einige wichtige Geschäfte behandelt haben. Wir haben zwei Entschließungen getroffen, die sich an unsere Verfassung knüpfen und welche deshalb der Abstimmung des Volkes zu unterbreiten sind. Das Schulgesetz ist hier zu Ende beraten worden und bringt den Kantonen einen Beitrag an ihr Schulwesen, dessen Pflege die Grundlage unserer Unabhängigkeit im Interessenkampfe mit den uns umgebenden Staaten bildet. Eine Interpellation hat zur Besprechung verschiedener Kritiken geführt, die an unserm Heerwesen geübt wurden, und wenn sie auch nicht mit einem förmlichen Beschlüsse geendet hat, so haben wir doch alle verstanden, daß den besprochenen Mißständen energisch abgeholfen werden soll. Wir Schweizer halten in hohem Maße auf unsere persönliche Unabhängigkeit und wenn wir dieselbe im Interesse der öffentlichen Ordnung und des Schutzes unseres Landes teilweise opfern müssen, so verlangen wir doch, daß dieses Opfer nicht bis zum Aufgeben unserer Persönlichkeit gehe, sich auf das Notwendige beschränke und daß auch die Vorgesetzten jeweilen wieder das Beispiel der Unterordnung gegenüber den Höherstehenden geben. Wir sind überzeugt, daß wir uns in dieser Beziehung in Übereinstimmung mit dem Bundesrat befinden.

Mit diesem kurzen Rückblick auf unsere Tätigkeit, schließe ich die Frühlingssession des Nationalrates und wünsche Ihnen glückliche Heimreise.

Die Übersicht der Verhandlungen wird nächstens dem Bundesblatte beigelegt werden.

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Schweizerische Bundesversammlung.

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Jahr

1903

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1903

Date Data Seite

509-509

Page Pagina Ref. No

10 020 505

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