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Aus den Verhandlungen des Bundesrates, (Vorn 27. Januar 1903.)

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. Dem Kauton W a 11 i s f ü r die Erhöhung und Verstärkung der Dämme am rechten Rhoneufer 40 % der wirklichen Kosten.

und zwar im Maximum : a. für die Strecke von der Brücke von Riddes aufwärts bis Siders 40 % von Fr. 43,000 gleich Fr. 27,200 : b. für die Strecke zwischen den Brücken von Riddes und Brancon 40 % von Fr. 37,000 gleich Fr. 14,800 ; zusammen Fr. 32,000.

2. Dem Kanton S o l o t h u r n an die wirklichen, zu Fr. 11,751. 50 veranschlagten Kosten der Neueinteilung, verbunden mit Güterzusammenlegung und Weganlagen, der ,,Dorfmatten" in Lüterswil, unter der Voraussetzung einer mindestens gleich hohen Leistung des Kantons, eventuell der Gemeinde.

40 %, im Hüchstbetrage von Fr. 4700.

(Vom 29. Januar 1903.)

Herr Arthur S. H a r d y , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten von Amerika, hat heute dem Herrn Bundespräsidenten sein Abberufungsschreiheu überreicht.

(Vom 30. Januar 1903.]

Der Bundesrat hat die ihm vom Zentralvorstand des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender (Präsident Herr Jetzier, Kaufmann, Basel) überwiesenen Eingaben betreffend Vereinheitlichung der Hausiergesetzgebung und Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb folgendermaßen beantwortet.

Mit Eingabe vom 25. Oktober 1900 haben Sie dem schweizerischen Bundesrate eine von 56,083 Schweizerbürgern unter-

350 zeichnete P e t i t i o n b e t r e f f e n d V e r e i n h e i t l i c h u n g d e r H a u s i c r g e s e t z g e b u n g und eine weitere, mit 55,498 Unterschriften bedeckte, betreffend S c h a f f u n g e i n e r e i d g e n ö s s i s c h e n G e s e t z g e b u n g üb.er d e n u n l a u t e r n W e t t b e w e r b , eingereicht.

Mit bezug auf die erstere Frage wird für das zu erlassende Gesetz als leitender Grundsatz aufgestellt: ,,Der Hausierhandel ist auf den Verkauf von solchen Waren zu beschränken, deren Wert allgemein bekannt ist, in denen das Publikum nicht leicht übervorteilt werden kann. -- Diese Waren sind speziell zu bezeichnen.c* Der Bundesrat hat die von Ihnen gemachten Anregungen seinem Handels- und Industriedeparteinent zur Vorprüfung überwiesen, und dieses hat, auch im Hinblick auf eine in der Dezembersession des Jahres 1900 im Nationalrat erheblich erklärte und wesentlich die nämlichen Ziele verfolgende Motion der Herren Hirter und Mithafte, den Schweizerischen Handels- und Industrieverein, den Schweizerischen Grewerbeverein, den Verband Schweizerischer Konsumvereine und den Schweizerischen Bauernverband um Begutachtung der beiden Begehren ersucht.

Dabei hat sich nun ergeben, daß ein eidgenössisches Gesetz über das H a u s i e r w e s e n , wie Sie es anregen, in den wirtschaftlichen Kreisen unseres Landes nicht allgemein für nötig oder wünschenswert erachtet wird. Der Schweizerische Gewerbeverein und der Schweizerische Bauern verband sprechen sich dafür, der Schweizerische Handels- und Industrieverein und der Verband Schweizerischer Konsumvereine dagegen aus. Auch der Bundesrat hat sich von der Notwendigkeit oder dem Nutzen einer Einschränkung des Hausierhandels auf dem Wege der eidgenössischen Gesetzgebung nicht überzeugen können. Soweit derselbe aus den höhern Gründen der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit einer gesetzlichen Regelung bedarf, ist in allen Kantonen das Nötige geschehen, und es kann die kantonale Gesetzgebung, je nach den verschiedenartigen Verbältnissen, noch in jeder wünschenswerten Weise vervollkommnet werden, soweit die durch die Verfassung garantierte Rechtsgleichheit und Gewerbefreiheit nicht verletzt wird. Auch von wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus ist das Hausiergewerbe in den meisten Kantonen durch das Mittel der Patenttaxen bereits so eingeengt worden, daß ein eidgenössisches Gesetz hierin nicht nur nicht weiter gehen könnte, sondern eher entlastend eingreifen müßte.

351 Wenn Sie postulieren, es möchte das Publikum dadurch vor Übervorteilung geschützt werden, daß im Hausierverkehr nur solche Waren zugelassen würden, deren Wert allgemein bekannt sei, so ist dagegen folgendes zu bemerken : Übervorteilung des Publikums kommt nicht nur im Hausierverkebr, sondern auch im seßhaften Handel vor, und doch denkt niemand daran, dem letztem den Vertrieb von Artikeln verbieten zu wollen, deren Wert nicht allgemein bekannt ist. Dies wäre auch, abgesehen von der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit der Feststellung, unvereinbar mit dem Grundsatze der Gewerbefreiheit. Daß jemand mit einem Artikel übervorteilt werden kann, ist kein Grund, den Handel mit demselben einfach zu verbieten, und ebensowenig wäre dieses Verbot zu rechtfertigen mit der Konkurrenz, die der Hausierer dem seßhaften Geschäftsmanne macht, und in welcher, wie es scheint, die Hauptursache der heutigen Bewegung gegen den Hausierverkehr zu suchen ist.

Auf Grund dieser Erwägungen hat der Bundesrat beschlossen, es sei Ihrem Gesuch um Erlaß eines eidgenössischen Gesetzes über den Hausierhandel keine weitere Folge zu geben.

Was dagegen die Frage des u n l a u t e r n W e t t b e w e r b e s anbetrifft, worüber die begutachtenden Vereine geteilter Ansicht sind, so ist deren Studium noch nicht abgeschlossen.

Die Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen wird ermächtigt, die Altersgrenze der Kinder, welche zur Fahrt zur Hälfte der Taxe berechtigt, für das ganze Netz der Bundesbahnen auf 12 Jahre festzusetzen.

Es werden folgende Beförderungen und Versetzungen im Etappendienst vorgenommen :

A. Beförderungen.

Zu Obersten.

Infanterie-Oberstleutnant von Cleric, Peter, von und in Chur.

Infanterie-Oberstleutnant Reichel, Ernst, von Oberburg, in Langenthal.

Zu Majoren.

Artillerie-Hauptmann v o n Muralt, Jean, vonZürich,

352 Zum Hauptmann.

Infanterie-Oberleutnant Neukomm, Emil, von Unterhallau. in Bern.

B. Versetzungen.

Infanterie-Ober von Cleric, Peter, in Chur, bisher Territorialdienst zur Disposition, nun Kommandant der Endetappe 3.

Artillerie-Oberst de Charrière, Ferd., in Lausanne, bisher Kommandant der Sammeletappe I, nun zur Disposition Art. 58.

Infanterie-Oberstleutnant Chuard, Ernest, in Lausanne, bisher Kommandant der Endetappe l, nun Kommandant der Sammeletappe I.

Infanterie-Oberstleutnant Favre, Emil, in Lausanne, bisher zur Disposition des Oberetappenkommandos, nun zur Disposition Art. 58.

Artillerie-Oberstleutnant Gugger, Adolf, in Bern, bisher zur Disposition Art. 58, nun zur Disposition des Oberetappenkommandos Artillerie-Major Cordey, Louis, in Aubonne, bisher Endetappe 1.

nun Sammeletappe I.

Artillerie-Major Dubied, Edouard, in Couvet, bisher Sammeletappe II, nun Kommandant der Endetappe 1.

Kavallerie-Major Müller, Martin, in Zürich, bisher zur Disposition des Oberetappenkotmmandos, nun Sammeletappe II.

Infanterie-Major Hämig, Heinrich, in Zürich, bisher Armeestab, Chef des Transportdienstes, nun zur Disposition des Oberetappenkommandos. .

Infanterie-Major Le Fort, Henri, in Genf, bisher zur Disposition des Oberetappenkommandos, nun Endetappe 1.

Infanterie-Major Uttinger, Franz, in Zug, bisher zur Disposition Art. 58, nun zur Disposition des Oberetappenkommandos.

Artillerie-Hauptmann Rogg, Hermann, in Frauen leid, bisher Parkkompagnie 14, nun zur Disposition des Oberetappenkommandos.

Durch Beschluß vom 21. Januar 1902 wurde das Militärdepartement eingeladen, eine Untersuchung darüber anzustellen, ob Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der schweizerischen Armee seit 1874 und unter welchen Umständen in den Besitz von Orden auswärtiger Souveräne und Regierungen gelangt sind, und dem Bundesrat darüber Bericht zu erstatten. In Ausführung dieses Auftrages erließ das Militärdepartement ein Kreisschreiben

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an die Militärbehörden und au die Waffen- und Abteilungschefs mit der Weisung, die erforderlichen Erhebungen zu machen. Die Berichte, die ihm von diesen Behörden und Amtsstellen eingingen, erheischten zum Teil Ergänzungen, so daß die Untersuchung der Angelegenheit erst kürzlich zum Abschluß gebracht werden konnte.

Die vorliegenden Berichte ergaben, daß 25 Militärs einen oder mehrere Orden angenommen haben. Der Bundesrat ist der Ansicht, daß die Militärs im Hinblick auf den unmißverständlichen Wortlaut des Art. 12 der Bundesverfassung von 1874 die ihnen gewordenen Auszeichnungen nicht hätten annehmen sollen; er will ihnen indessen, nachdem seit Annahme derselben geraume Zeit verflossen ist, deren Rückstellung nicht zumuten. Dagegen werden sie darauf aufmerksam gemacht, daß das Tragen der Auszeichnungen und die Geltendmachung damit verliehener Titel ihnen untersagt ist und daß dieses Verbot nicht nur für das Inland, sondern auch für das Ausland gilt.

(Vom 3. Februar 1903.)

Die Rationsvergütung für die rationsberechtigten pro 1903 wird auf Fr. 1. 75 festgesetzt.

Offiziere

Es werden ernannt : I . Zum Kommandanten der Infanterie-Brigade II : Oberstleutnant Albert G y g e r , von und in Neuenburg, bisher Kommandant des Infanterie-Regiments S, unter Beförderung zum Obersten der Infanterie.

2. Zum Kommandanten des Infanterie-Regiments 9 : Major Oskar R i t t e r , von Biel, in Basel, bisher Kommandant des Bataillons 29, unter Beförderung zum Oberstleutnant der Infanterie.

3. Zum Kommandanten des Infanterie-Regiments 11 Major Rudolf von Erlach, von Bern, in Spiez, bisher Kommandant des Schützenbataillons 3, unter Beförderung zum Oberstleutnant der Infanterie.

4. Zum Kommandanten des Infanterieregiments 14: Oberstleutnant Alfred K i n d l e r , in Zürich, bisher nur Disposition.

5. Zum Kommandanten des Infanterie-Regiments 16: Oberstleutnant Anton Stäheli, in Luxern, bisher Kommandant des Infanterie-Regiment 37.

354 (>. Zum Kommandanten des Feldartillerie-Regiments 6 : Major Dietrich S c h i n d l e r , von und in Zürich, bisher Kommandant der Abteilung I des Feldartillerie-Regiments 11, unter Beförderung zum Oberstleutnant der Artillerie.

"Wahlen.

(Vom 30. Januar 1903.)

Militär département.

Infanterie-Instruktoren II. Klasse: Oberleutnant Walter Rediger, von Gontenschwil (Aargau), bisher definitiver Instruktionsaspirant.

Oberleutnant Alfred Odier, in Wallenstadt, bisher definitiver Instruktionsaspirant.

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Interlaken : Daniel Stüßi, von Riedern (Glarus), Telegraphist in Basel.

Telegraphist in Langnau (Zürich): Karl Schärer, Posthalter, von und in Langnau (Zürich).

Telegraphist in Schaff hausen : Arnold Hophan, von Näfels (Glarus), Telegraphist in Rorschach.

Telegraphist und Telephonist in Schwanden (Glarus) : Elsbeth Schneider, von Elm (Glarus), Telegraphengehülfin in Höngg (Zürich).

Telegraphist in Castagnola (Tessin) : Noé Rezzonico, Postablagehalter, von und in Castagnola.

355 (Vom 3. Februar 1903.)

Handels-, Industrie- und

Landwirtschaftsdepartement.

H a n d e lsa h t e i lu ng :

Kanzlist I. Klasse :

Oskar Walther, von Bern, bisher Zollgehülfe IT. Klasse, in Basel.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Zollgehülfen II. Klasse :

Rüegger, Eugen, von Rothrist.

Wüest, Hermann, von Oberhausen (Zürich).

Bamert, Simon, von Tuggen (Schwyz).

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Zürich :

Ernst Etter, von Engelswilen und Birwinken (Thurgau). Postaspirant in Zürich.

Fritz Leisi, von Attiswil (Bern), Postaspirant in Colombier.

Heinrich Reinhart, von Weinfelden. Postaspirant in Zürich.

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04.02.1903

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