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Bundesgesetz betreffend
die Unterstützung der öffentlichen Primarschule.
(Vom
25. Juni 1903.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 27bis der Bundesverfassung ; nach Einsicht der Botschaften des Bundesrates vom 18. Juni 1901 und 11. Dezember 1902, beschließt: Art. 1. Den Kantonen werden zur Unterstützung in der Erfüllung der ihnen auf dem Gebiete des Primarunterrichtes obliegenden Pflichten Beiträge geleistet.
Art. 2. Die Bundesbeiträge dürfen nur für die öffentliche staatliche Primarschule mit Einschluß der Ergänzungsund obligatorischen Fortbildungsschule verwendet werden, und zwar ausschließlich für die folgenden Zwecke : 1. Errichtung neuer Lehrstellen; 2. Bau und wesentlicher Umbau von Schulhäusern ; 3. Errichtung von Turnhallen, Anlage von Turnplätzen und Anschaffung von Turngeräten;
752 4. Ausbildung von Lehrkräften ; Bau von Lehrerseminarien; 5. Aufbesserung von Lehrerbesoldungen, sowie Aussetzung und Erhöhung von Ruhegehalten ; 6. Beschaffung von Schulmobiliar und allgemeinen Lehrmitteln ; 7. Abgabe von Schulmaterialien und obligatorischen Lehrmitteln an die Schulkinder, unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen; 8. Nachhülfe bei Ernährung und Bekleidung armer Schulkinder ; 9. Erziehung schwachsinniger Kinder in den Jahren der Schulpflicht.
Art. 3. Die Beiträge des Bundes dürfen keine Verminderung der durchschnittlichen ordentlichen Leistungen der Kantone für die Primarschule (Staats- und Gemeindeausgaben zusammengerechnet) in den dem .Jahre 1903 unmittelbar vorangehenden fünf Jahren zur Folge haben.
Art. 4. Als Grundlage zur Bestimmung der Jahresbeiträge für die Kantone wird die Wohnbevölkerung derselben nach der eidgenössischen Volkszählung angenommen.
Der Einheitssatz zur Berechnung des Jahresbeitrages beträgt für jeden Kanton sechzig Rappen auf den Kopf der Wohnbevölkerung.
In Berücksichtigung der besondern Schwierigkeiten ihrer Lage wird den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Appenzell I.-Rh., Graubünden, Tessin und Wallis eine Zulage von 20 Rappen auf den Kopf der Wohnbevölkerung gewährt.
Art. 5. Die Organisation, Leitung und Beaufsichtigung des Primarschulwesens bleibt Sache der Kantone, vorbehalten die Bestimmungen des Art. 27 der Bundesverfassung.
753 Art. 6. Dem Ermessen der Kantone ist es anheimgestellt, für welchen oder welche der in Art. 2 genannten Zwecke sie den Buadesbeitrag bestimmen wollen.
Die Verwendung des .Bundesbeitrages zur Ansammlung von Fonds und die Übertragung eines Subventionskredites auf ein folgendes Jahr sind unzulässig.
Die Ausrichtung der Subventionen, mit Einschluß derjenigen für das Jahr 1903, erfolgt auf Grundlage der von den Kantonen einzureichenden Rechnungsausweise je im folgenden Jahre, nach deren Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 7. Der Bundesrat erläßt die erforderlichen Ausfuhr ungsbestimmungen.
Art. 8. .Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Buadesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 25. Juni
1903.
Der Präsident: Cd. Zschokke.
Der Protokollführer: Ringier.
Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 25. Juni 1903.
Der Präsident: Hoffmann.
Der Protokollführer: Schatzmann.
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Der schweizerische Bundesrat beschließt: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesgesetzes.
B e r n , den 7. Juli 1903.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Deucher.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
Note. Datum der Veröffentlichung: S.Juli 1903.
Ablauf der Referendumsfrist : 6. Oktober 1903.
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Bundesgesetz betreffend die Unterstützung der öffentlichen Primarschule. (Vom 25. Juni 1903.)
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08.07.1903
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