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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Ausführung der Artikel 35 und 36 des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr.

(Vom 18. August 1903.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Mit nächstem 1. Januar sollen die Artikel 35 und 36 des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr zwischen den eidgenössischen Räten vom 9. Oktober 1902 (A. S., n. F., Bd. XIX, p. 386) in Wirksamkeit treten.

Die neue Ordnung der Dinge bringt es mit sich, daß die amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen, welche in Zukunft das einzige Promulgationsorgan für in Kraft getretene gesetzgeberische Erlasse des Bundes sein wird, nicht mehr wie bisher bogenweise,-sondern sofort nach der Vollziehungsverfügung des Bundesrates, wo nötig in einzelnen, jeweilen mit dem Datumsvermerk versehenen Blättern, veröffentlicht werden wird. Der Datumsvermerk wird notwendig, damit die in Art. 36, Alinea 3, des Gesetzes vorgesehene Frist eventuell leicht berechnet werden könne.

Art. 35 überbindet dem Bunde die Pflicht, die Sammlung, nach Maßgabe ihres Erscheinens, den kantonalen Regierungen, ihren Departementen oder Direktionen, den Regierungsstatthalteroder Bezirksämtern, den kantonalen Gerichten und den politischen Gemeinden in je einem Exemplar unentgeltlich zuzusenden.

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Wir gedenken, dieser Vorschrift in der Weise nachzukommen, daß wir die betreffenden Druckereien anweisen, den Versand an jede einzelne der genannten Amtsstellen resp. Korporationen direkt zu besorgen.

Zu diesem Zwecke erbitten wir uns die genaue Adresse derselben und ferner genaue Angaben darüber, an wen deutsche, an wen französische, an wen italienische Texte zu versenden sind, wobei Sie die Freundlichkeit haben wollen, resümierend anzugeben, wie viel Exemplare (deutsche, französische und italienische) Sie im ganzen bedürfen.

Dabei geben wir uns der Erwartung hin, daß Sie,' so viel an Ihnen, nach wie vor dazu beitragen werden, der Bundesgesetzgebung die weiteste Verbreitung zu sichern. Wir haben- in der Botschaft zu dem eingangs erwähnten Bundesgesetze vom 30. März 1899 (Bundesbl. von 1899, Bd. H, p. 469 sq.) auseinandergesetzt, daß wir der werktätigen Unterstützung der Kantone in dieser Beziehung nicht entraten möchten. Wir halten dafür, daß die Kantone, welche bis jetzt den Satz der von der Bundeskanzlei beschäftigten Druckereien benutzten, um sich eine Anzahl Abzüge der Gesetze und Verordnungen des Bundes zu sichern und solche den kantonalen Amtsblättern beizulegen, dies trotz der durch Art. 35 des zitierten Gesetzes dem Bunde obliegenden Mehrleistung nach wie vor tun sollten. Wir halten ferner dafür, daß die Zahl der Abonnemente auf das Bundesblatt, welchem die Amtliche Sammlung auch in ihrer neuen Form beigelegt werden wird, nicht zu reduzieren sei. Eine Reduktion schiene uns höchstens mit bezug auf die Separatabzüge der in Kraft getretenen Erlasse zulässig, welche bisanhin unmittelbar nach der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung an die Kantone ausgeteilt wurde, und zwar in Anlehnung an die Skala, welche für die dem Referendum unterliegenden, aber noch nicht in Kraft getretenen Erlasse mit ihnen vereinbart worden ist. Wir würden also, falls Sie uns nichts Gegenteiliges berichten, von der Annahme ausgehen, daß es in allen diesen Richtungen und namentlich hinsichtlich der erwähnten Skala bei der bisherigen Übung bleiben soll.

Dabei bemerken wir, daß die Bundeskanzlei, über die gewünschte Zahl hinaus, eine gewisse Anzahl von Reserveexemplaren solcher Erlasse zurückbehalten wird, um sie, auf Begehren einzelner besonders interessierter Kantone, gratis nachzuliefern, immerhin in der Meinung, daß ihr, falls der Vorrat erschöpft wäre und eine Neuauflage notwendig würde, die Selbstkosten zu ersetzen seien.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. III.

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Wenn die Kantone überdies noch fortfahren wollten, da, wo solches bis jetzt Übung war, die in Frage stehenden Erlasse soweit tunlich durch öffentlichen Anschlag, Verlesung in der Kirche etc. zur Kenntnis des Publikums zu bringen, so wäre wohl alles geschehen, was sich in dieser Richtung billigerweise verlangen läßt.

Wir ersuchen Sie, uns Ihre Antworten bis spätestens Ende August zukommen zu lassen, damit es unserer Kanzlei möglich wird, die nötigen Kredite in das Budget 1904 aufzunehmen.

Inzwischen benutzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 18. August 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Comtesse.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Ausführung der Artikel 35 und 36 des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr. (Vom 18. August 1903.)

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Jahr

1903

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19.08.1903

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952-954

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