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Aus den Verhandlungen des Bundesrates, (Vom 3. Februar 1903.)

Der Bundesrat hat die ihm vom Zentralkomilee des Vereins schweizerischer Post-, Telegraphen- und Zollangestellter (Präsident: Herr J. D e r u n g s , in Basel) eingereichte Eingabe betreffend Gehaltserhöhungen folgendermaßen beantwortet: Mittelst Eingabe vom 16. Januar 1902 haben Sie das Gesuch gestellt, es möge dem Bundesrate belieben, durch die Postverwaltung diejenigen Dienstalterskategorien der Postangestellten, welche auf den 1. April 1900 einen Anspruch auf die volle gesetzliche Gehaltserhöhung von Fr. 300 besitzen, feststellen zu lassen und von der Bundesversammlung die für die gesetzliche Befriedigung dieser Postangestellten erforderlichen Nachtragskredite zu verlangen.

Der Bundesrat-.läßt Ihnen in Erledigung ihrer Eingabe folgendes mitteilen : . Es war nach dem ursprünglichen Entwurfe zu dem. neuen Besoldungsgesetz für die eidgenössischen Beamten und Angestellten nicht vorgesehen, die Postangestellten in dieses Gesetz einzubeziehen. Später entschloß man sich doch dazu und unterstellte dann ohne weiteres die Postbediensteten, die nicht für eine bestimmte Amtsdauer, sondern auf unbestimmte Zeit gewählt werden, auch dem anfänglich hur für Beamte mit verhältnismäßig höhern Besoldungen berechneten Artikel 4 des neuen Gesetzes, wonach die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode um Fr. 300, steigt, bis das Maximum erreicht ist. Dies allein bedeutete für die Festangestellten schon eine namhafte Besserstellung, was sofort, klar wird, wenn man in Betracht zieht, daß diese Angestellten nach den frühern Besoldungsverordnungen mit wenig Ausnahmen bloß alle vier Jahre eine Gehaltserhöhung von Fr. 120 erhielten. Früher also, auf das Jahr. berechnet, ein Vorrücken um Fr. 30 und jetzt um Fr. 100. Dazu kommt nun, daß, während sie früher erst nach 16 Jahren zum Maximalgehalt gelangten, die meisten Angestellten denselben nun schon nach 9 Jahren (einzelne Briefkastenleerer sogar schön nach 6 Jahren) erreichen.

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Die Kondukteure erreichen ihn nach 12 Jahren. Sodann kommt als weitere Besserstellung die Erhöhung der Maxima, die sich bei den einzelnen Kategorien von Bediensteten zwischen Fr. 240 und Fr. 300 bewegt.

Die Postangestellten ziehen somit aus dem neuen Besoldungsgesetz einen ganz erheblichen Gewinn. Es ergibt sich, das auch aus den nachstehenden Angaben, die dartun, wie viel die Angestellten, die bei Einführung des neuen Gesetzes 2 Dienstjahre hinter sich hatten -- dieselben sind in Ihrer Eingabe als einziges Beispiel für die angebliche Verkürzung im Gehalt angeführt -- unter der Herrschaft des neuen Gesetzes mehr an Besoldung erhalten als unter der Herrschaft der alten Verordnung bis zur Erreichung des Maximums. Es beziehen mehr: Die Kondukteure Fr. 3788 Die Paket-, Mandat- und Nachnahinenträger und die Oberbriefträger ,, 4860 Die Briefträger, Bureaudiener, Hauswarte, Wagenbesorger und Packerchefs ,, 4600 Die Packer und Wagenreiniger ,, 4860 Die Kastenleerer ,,4580 Vom Jahre 1903 an beträgt der Mehrbezug in den allermeisten Fällen bereits Fr. 360 und mehr.

Es ist allerdings bei den Angestellten, gleich wie bei den Beamten, das Dienstalter bei Einführung des neuen Gesetzes auf 31. März 1897 berechnet worden. Die Bediensteten können aber nicht mit dem gleichen Rechte sagen, wie die Beamten, die Dienstzeit vom 1. April bis 31. Dezember 1897 sei unberücksichtigt geblieben. Die Beamten erhielten vor dem Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes alle 3 Jahre Gehaltsaufbesserungen von Fr. 300 bis Fr. 420, auf das Jahr berechnet somit Fr. 100 bis Fr. 140. Bei den Angestellten dagegen betrugen die Gehaltserhöhungen in der Regel bloß Fr. 120 und zwar für die Dauer von 4 Jahren, was auf das Jahr berechnet Fr. 30 ausmacht. Einzig bei den Kondukteuren betrug die Erhöhung alle 4 Jahre Fr. 240 = Fr. 60 per Jahr. Die Gehaltszulagen, die bei Einführung des neuen Besoldungsgesetzes den einzelnen Dienstaltersklassen der Angestellten gewährt wurden, sind nun so bemessen, daß sie mehr als das Betreffnis der Gehaltserhöhung nach der alten Verordnung für die seit dem letzten Vorrücken zurückgelegten Dienstjahre ausmachen. Einzig bei den Kondukteuren, die bei Einführung des Gesetzes 2 Dienstjafare

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zurückgelegt hatten, würde dieses Betreffnis Fr. 120. (2 · 60) ausmachen, während sie nur Fr. 100 erhalten haben. Bei den übrigen Bediensteten-Kategorien der nämlichen Altersklasse macht das Betreffnis für die 2 zurückgelegten Dienstjahre Fr. 60 (2 -30) aus; die Bediensteten dieser Klasse haben aber alle eine Besoldungszulage von Fr. 100 erhalten. Bei den Bediensteten, die bloß ein Dienstjahr zurückgelegt hatten, macht das Betreffnis für dieses Jahr nach dem alten Systeme nur Fr. 30 aus, dieselben haben aber ebenfalls Fr. 100 erhalten. Dabei ist hervorzuheben, daß die Angestellten die«er beiden Dienstaltersklassen nach der alten Verordnung auf den Zeitpunkt des Inkraftretens des neuen Gesetzes keine Gehaltserhöhung erhalten hätten, sondern daß sie auf dieselbe noch 2 und 3 Jahre hätten warten müssen; die Betreffnisse für die zurückgelegten Jahre wurden ihnen also zum voraus ausgerichtet. Zudem erhielten sie im Jahre 1900, wo sie nach der alten Verordnung erst oder noch nicht einmal zu einer Gehaltserhöhung von Fr. 120 gekommen wären, schon wieder eine Zulage von Fr. 200.

Die Angestellten, die bei Einführung des Gesetzes 3 Dienstjahre hatten, haben alle Fr. 300 Zulage erhalten. Ebenso haben vom 6. Dienstjahr an alle Bediensteten, mit einer einzigen Ausnahme, welche die Kondukteure mit 8 Dienstjahren betrifft, die nur Fr. 120 erhielten, weil ihnen bloß soviel bis zu der ihrem Dienstalter entsprechenden Besoldung fehlte, eine erstmalige Gehaltserhöhung von Fr. 300 erhalten. Vom 16. Dienstjahr an betrug die Erhöhung bei einzelnen Kategorien Fr. 20 bis 60 weniger, d. h. nur Fr. 240 bis-Fr. 280, weil ihnen nur noch soviel bis zum Maximum fehlte.

In Ihrer Eingabe und insbesondere auch in Ihrem weitern Schreiben vom 10. Dezember abhin, in welchem Sie auf die Einladung des Postdepartements antworteten, dahingehend, Sie möchten unter näherer Begründung die Dienstaltersklassen von Postangestellten bezeichnen, welche nach Ihrer Ansicht auf 1. April 1900 eine Gehaltserhöhung von Fr. 300 hätten erhalten sollen, vertreten Sie nun die Auffassung, daß den Postangestellten für die Dienstjahre, die zwischen dein letzten Vorrücken im Gehalt unter der Herrschaft der alten Verordnung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Besoldungsgesetzes liegen, das Betreffnis der Erhöhung nicht mehr nach der alten Verordnung hätte berechnet werden sollen, sondern nach dem neuen Gesetz, d. h. mit Fr. 100 per Jahr. Sie erklären, ein Recht zu haben, dies zu beanspruchen.

375 Demgegenüber muß festgestellt werden, daß die Postangestellten absolut kein gesetzliches Recht darauf haben, für die Dienstjahre vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Besoldungserhöhung nach Maßgabe dieses letztern zu beanspruchen.

Es ist im neuen Besoldungsgesetz mit keinem Worte gesagt, daß dasselbe irgendwie rückwirkende Kraft habe und es hat die Wirksamkeit desselben als Ganzes sowohl als jeder einzelnen Bestimmung deshalb mit dem 1. Januar 1898, d. h. mit dem von uns festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens, begonnen. Dies trifft insbesondere auch zu mit bezug auf die Bestimmung von Art. 4 des Gesetzes, wonach die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode um Fr. 300 steigt, bis das für eine Beamtung oder Anstellung festgesetzte Maximum erreicht ist. Diese Bestimmung ist nur anwendbar auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verfließenden Amtsperioden.

Das gleiche trifft sodann auch zu mit bezug auf Art. 3 der für die Postverwaltung bestimmten Vollziehungsverordnung zum neuen Besoldungsgesetz. Dieser Artikel ist nichts anderes als die Ausführungsbestimmung zum Art. 4 des Gesetzes, und es sind daher unter den Amtsperioden und Zeitabschnitten, von welchen hier (in Art. 3 der Vollziehungsverordnung) die Rede ist, auch wieder nur solche gemeint, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgelaufen sind. Den Beweis dafür, daß es so ist, liefert schon der Wortlaut von Ziff. l des Art. 3, wo es heißt: .;,Bis das für eine Beamtung oder Anstellung festgesetzte Maximum erreicht ist, werden die Besoldungen der Beamten und Angestellten, denen weder ungenügende Leistungen noch tadelhafte Aufführung nachgewiesen werden, für die n e u e Amtsperiode erhöht, etc.a Hier wird also ausdrücklich von einer n e u e n Amtsperiode gesprochen und es können somit die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgelaufenen, d. h. die alten Amtsperioden nicht inbegriffen sein. Es ließen sich noch eine Reihe anderer Gründe anführen dafür, weshalb die Bestimmungen des Art. 4 des Gesetzes, beziehungsweise Art. 3 der Vollziehungsverordnung, nur auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verflossenen Amtsperioden angewendet werden können ; die Sache ist aber im Grunde genommen so selbstverständlich, daß es nicht notwendig erscheint, länger dabei zu verweilen.

Art. 4 des Gesetzes, beziehungsweise Art. 3 der Vollziehungsverordnung konnten demnach bei Einführung des Gesetzes auf

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1. Januar 1898 in keiner Weise angewendet werden. Sie konnten aber auch auf 1. April 1900 noch nicht voll zur Anwendung gelangen, da auf diesen Zeitpunkt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht eine volle Amtsperiode von 3 Jahren und auch nicht einmal der in Ziff. l, lit. a von Art. 3 der Vollziehungsverordnung erwähnte Zeitabschnitt von 30 Monaten abgelaufen war. Es war denn auch schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes und unter Zustimmung der Bundesversammlung ausdrücklich festgelegt worden, daß auf 1. April 1900 die Besoldungserhöhung für den .einzelnen Beamten oder Angestellten nicht mehr als Fr. 200, betragen dürfe.

Der Übergang von den alten Besoldungsverordnungen zum neuen Besoldungsgesetz für die Beamten und Angestellten, welche zurzeit des Inkrafttretens im eidgenössischen Dienste gestanden haben, wurde geregelt durch die Übergangsbestimmungen in Art. 9--12 des Gesetzes und in Art. 9 der VollziehungsVerordnung. D i e s e B e s t i m m u n g e n a l l e i n s i n d m a ß g e b e n d für die R e g e l u n g der B e s o l d u n g s v e r h ä l t n i s s e , d. h.

für die Festsetzung der Besoldungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Besoldungsges e t z e s . In dem zitierten Art. 9 der Vollziehungsverordnungist nun unter Ziffer 2, lit. c, allerdings gesagt, es sei den Beamten und Angestellten mit befriedigenden Leistungen und tadellosem Verhalten, deren Dienstalter drei Jahre oder mehr betrage, die bisherige Dienstzeit bei Festsetzung der neuen Gehalte in der Weise anzurechnen, daß den Beamten und Angestellten der Bureaux I. und II. Klasse sowie den Beamten der Bureaux III.

Klasse für ie drei Dienstjahre die Besoldung um Fr. 300 über das Minimum angesetzt werde. Sofort nachher ist aber bestimmt, daß B r u c h t e i l e unter drei J a h r e n n i c h t in B e t r a c h t f a l l e n . Diese letztere Bestimmung gehört zu der erstem; sie bildet den Ausgleich und zwar ganz besonders mit bezug auf die Angestellten, bei denen die Berechnung von Fr. 300 für je drei Dienstjahre schon an sich einen großen Sprung vorwärts bedeutete.

Ohne die ausgleichende Bestimmung, daß Bruchteile unter drei Jahren nicht in Betracht fallen, wären den Angestellten, von denen die meisten bloß alle 4 Jahre um je Fr. 120 vorgerückt waren, sicher nicht Fr. 300 für je drei Dienstjahre zugesprochen
worden, da die Besserstellung für sie sonst den Beamten gegenüber eine unverhältnismäßig große ge.worden wäre.

Nach Maßgabe dieser Bestimmung, wonach Bruchteile unter drei Jahren nicht in Betracht fallen, hätten die Angestellten, die

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bei Einführung des Besoldungsgesetzes ein und »wei Dienstjahre zurückgelegt hatten, eigentlich keine Besolduugszulage erhalten dürfen, sondern es hätte ihnen der Minimalgehalt ausgesetzt werden sollen Wenn nun den Angestellten dieser Dienstalterskategorien gleichwohl auf 1. Januar 1898 Besoldungserhöhungen von je Fr. 100 zugesprochen wurden, so geschah es, um zu -verhüten, daß das neue Besoldungsgesetz einem Angestellten momentan keine Besserstellung bringe; man wollte, daß bei der Einführung des Gesetzes alle mit wenigstens einem Dienstjahr etwas erhalten.

Zugleich wollte man allerdings den Angestellten der beiden Dienstaltersklassen die Betreffnisse der Besoldungserhöhung nacli der alten Verordnung für das zurückgelegte Dienstjahr oder die zwei Dienstjahre, auf die sie zwar nach dieser Verordnung noch zwei oder drei Jahre hätten warten müssen, vergüten. Damit ließ sich auch die Zulage von je Fr. 100 teilweise rechtfertigen, während eine höhere Zulage nicht zu rechtfertigen gewesen wäre.

Bei den Beamten verhält es sich anders; da sie unter der alten Verordnung alle drei Jahre um je Fr. 300 und mehr vorgerückt waren, mußte bei ihnen dieser Maßstab angewendet werden, wollte man sie nicht schlechter stellen. Wenn die Bundesversammlung dem Begehren einzelner Dienstalterskategorien von Beamten um Bewilligung einer Gehaltserhöhung von Fr. 300 auf 1. April 1900 entsprochen hat, so geschah es denn auch hauptsächlich mit Rücksicht auf den Umstand, daß sich diese Beamten unter der Herrschaft des neuen Gesetzes vorübergehend schlechter gestellt hätten, als unter der Herrschaft der alten Verordnung.

Dieser Umstand trifft bei keinem einzigen Angestellten zu; das neue Besoldungsgesetz bedeutet vielmehr für jeden Angestellten zu jeder Zeit eine Besserstellung, und zwar ist diese Besserstellung, wie wir hiervor dargetan haben, eine erhebliche. Sie ist im Verhältnis auch eine bedeutend größere als diejenige der Beamten, was sich schon daraus ergibt, daß die letztern den Maximalgehalt erst nach Zurücklegung des 21. Dienstjahres, d. h. noch 6 Jahre später als unter der Herrschaft der alten Verordnung, erreichen, während die Großzahl der Angestellten schon nach 9 Jahren, d. h. 7. Jahre früher als unter der alten Verordnung, dazu kommt (die Briefkastenleerer in Orten mit weniger als 10,000 Einwohnern kommen sogar
schon nach 6 Jahren zum Maximum ; den Briefträgern und Buroaudienern an solchen Orten fehlen nach 6 Jahren nur Fr. 80 bis zürn Maximum und den Packern nur Fr. 40).

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Zum Schlüsse sollen wir Ihnen noch bemerken, daß es nicht angeht, die Sorge für Feststellung derjenigen Dienstalterskategorien, welche Ihrer Ansicht nach auf 1. April 1900 einen Anspruch auf die volle Gehaltserhöhung von Fr. 300 besitzen, einfach auf die Postverwaltung abzuladen, und zwar schon deswegen nicht, weil diese die Begründetheit eines solchen Anspruchs grundsätzlich bestreitet. Es wäre, nach Ansicht des Bundesrates, doch das wenigste, was Ihnen zugemutet werden dürfte, daß Sie Ihr Gesuch seines vagen und unbestimmten Charakters entkleiden und selber genau angeben würden, welche die Angestellten und Angestellten-Kategorien sind, die Ihrer Ansicht nach Berücksichtigung im Sinne Ihres Gesuches finden sollen.

In Zusammenfassung des Gesagten muß der Bundesrat Ihr Begehren als unbegründet bezeichnen und mitteilen lassen, daß er nicht in der Lage sei, demselben Folge zu geben.

Dabei kann er nicht umhin, seiner Meinung dahin Ausdruck zu geben, daß die Postangestellten endlich die große Besserstellung, die ihnen das neue Besoldungsgesetz gebracht hat, anerkennen und sich damit zufrieden geben dürften. Sie sollten nicht vergessen, daß sie sich gegenüber den zahlreichen Angestellten der Kantone, der Gemeinden und namentlich gegenüber den Angestellten und Arbeitern der Industrie in einer Lage befinden, welche die öffentliche Meinung mehr und mehr als eine bevorzugte bezeichnet.

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. dem Kanton B e r n an die Kosten für Mehrarbeiten an der Suldkorrektion zu Mülinen (Voranschlag Fr. 2688. 10), 33V» °/o, im Maximum Fr. 896 ; 2, dem Kanton U r i an die Kosten für Verbauungen am Schächenbach (Voranschlag Fr. 60,000), 50 %, im Maximum Fr. 30,000.

An Stelle des verstorbenen Herrn Professor Dr. Rudolf Massini in Basel wird' Herr Professor Dr. Alfred J a q u e t in Basel, bisher Suppléant, zum Mitglied der medizinischen Abteilung der Pharmakopöe-Kommission ernannt.

379 Dem Kanton S c h a f f h a u s e n wird pro 1902 zu Händen der kantonalen Viehversieherung, unter Voraussetzung eines mindestens ebenso hohen kantonalen Beitrags, ein Bundesbeitrag von Fr. 13,199. 75 verabfolgt.

Dem Kanton T essi n wird zu Händen von 16 Viehversicherungskassen pro 1902, unter der Voraussetzung eines mindestens ebenso hohen kantonalen Beitrags, ein Bundesbeitrag von Fr. 939 ausgerichtet.

(Vom 6. Februar 1903.)

Dem Kanton N e u e n b u r g wird zn Händen der von ihm pro 1902 unterstützten Viehversicherungskasse des Bezirks Valde-Ruz ein Bundesbeitrag in der Höhe der kantonalen Leistung, d. h. von Fr. 2870. 25 verabfolgt.

Dem Kanton B e r n wird an die Fr. 4660 betragenden Mehrkosten für den Bau und die Einrichtung eines Absonderungshauses mit Desinfektionsanstalt in Thun eine Nachsubvention von Fr. 1500 bewilligt. .

(Vorn 10. Februar 1903.)

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung nachfolgende Beförderungen und Versetzungen von Offizieren des Territorialdienstes vorgenommen:

A. Beförderungen.

7M Oberstleutnants.

Artillerie-Major Zweifel, Ludwig, von und in Netstal.

Sanitäts-Major Sahli, Walter, von Wohlen, in Bern.

Zu Majoren.

Sanitäts-Hauptraann Miéville, Ernst, von Bern, in St. Immer.

Saaitäts-Hauptmann Kohl, Emil, von Bergün, in Chur.

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B. Versetzungen Infanterie-Oberst Grieb, -Ernst, in Burgdorf, bisher Kommandant des Territorialkreises III, nun z. D.

Infanterie-Oberst Bühler, Arnold, in Frutigen, bisher z. D., nun Kommandant des Territorialkreises III.

Artillerie-Oberstleutnant Zweifel, Ludwig, in Netstal, bisher Trainoffizier des Divisionsstabes VIII, nun Kommandant .des Pferdedepots Nr. 9.

Kavallerie-Major Schwarz, Karl, in Villigen, bisher 1. Adjutant des Territorialkreiskommandos V, nun Kommandant des Pferdedepots Nr. 8.

Sanitäts-Major Pedotti, Friedrich, in Bellinzona, bisher Infanteriebrigadestab XVI, nun Arzt im Stabe des Territorialkreiskommandos IX.

Sanitäts-Hauptmann Morel, Karl, in Muralto, bisher Arzt im Stabe des Territorialkreiskommandos IX, nun z. D.

Dem zum britischen Vizekonsul in Luzern ernannten Herrn Dr. Louis Angelo F ale k wird das Exequatur erteilt.

Herrn L. D i e t h e l m von Bischofszell, schweizerischer Konsul in Ancona seit 25 Jahren, wird die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt. An dessen Stelle wird Herr Gottfried B ach m a n n von Schaff hausen gewählt.

Die bisherigen Mitglieder der eidgenössischen meteorologischen Kommission, nämlich : Professor Dr. Ed. H a g e n b a c h - B i s c b o f f , in Basel, ,, Dr. A. F o r s t e r , in Bern, ,, Dr. Fr. W e b e r , in Zürich, ,, Dr. Ed. B r ü c k n e r , in Bern, ,, Dr. Henri D u f o u r , in Lausanne und ,, Dr. A. W o l f e r, in Zürich, werden auf eine neue Amtsdauer von 3 Jahren, vom 1. dies an gerechnet, in der genannten Eigenschaft bestätigt.

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An Platz des verstorbenen Herrn Professor Charles Dufour wird als neues Mitglied der Behörde für die gleiche Zeitdauer gewählt : Professor Dr. Raoul Gr a u t i e r, Direktor des Observatoriums iu Genf.

Als Präsident derselben Kommission für die bezeichnete Amtsdauer wird der bisherige Vizepräsident, Herr Professor Dr. Ed. Hagenbach-Bischoff in Basel ernannt.

Über die Organisation und den Betrieb der eidgenössischen Pferderegieanstalt wird eine Verordnung erlassen.

Zum Kommandanten des Schützenbataillons 5 wird ernannt : Major der Infanterie Hans K o h l e r , in Aarau, Instruktionsoffizier I. Klasse der Infanterie, bisher zur Disposition nach Art. 58 der Militärorganisation.

Zum Kommandanten des Bataillons 128 Landwehr II. Aufgebot wird ernannt: Major Eduard B a u m a n n , in Schaff hausen, bisher zur Disposition nach Art. 58 der Militärorganisation.

Zum Direktor des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahntransport wird Herr Dr. Joh. Win k l er, Bundesrichter in Lausanne, gewählt.

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"Wahlen.

(Vom 6. Februar 1903.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter, Briefträger und Bote Fanny Brélaz, von Lutry (Waadt), in Caux: Postablagehalteri und Briefträgerin in Mordes.

(Vom 10. Februar 1903.)

Militärdepartement.

II. Stellvertreter des PferdeArztes der Pferderegieanstalt in Thun: Veterinär-Leutnant Arnold. Bolliger in Zofingen.

Definitiver Instruktionsaspiran . der Verwaltungstruppen : Leutnant Emil Stingelin, von Pratteln, in Basel.

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11.02.1903

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