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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Rückzug der Banknoten zu 1000 fl. ö. W. und Ausgabe von Banknoten zu 1000 K. ö. W. der OesterreichischUngarischen Bank.

Laut Erlaß des k. und k. Österreichisch-Ungarischen Finanzministeriums vom 11. Dezember und Kundmachung der Österreichisch-ungarischen Bank vom 13. Dezember 1902 werden die Banknoten zu 1000 fl ö. W. des genannten Instituts zurückgezogen und an deren Stelle Noten zu 1000 K. ö. W. ausgegeben.

A. Rückzug der Noten zu 1000 fl.

1. Die gegenwärtig im Umlaufe befindlichen Banknoten zu 1000 fl. österr. Währung mit dem Datum vom 1. Mai 1880 werden bei den Haupt- und Zweiganstalten der Österreichischungarischen Bank bis 30. J u n i 1904 an Z a h l u n g s s t a t t u n d z u r A u s w e c h s l u n g angenommen.

2. Vom 1. J u l i bis 31. D e z e m b e r 1904 werden diese Banknoten zwar noch bei den Hauptanstalten der Österreichischungarischen Bank in Wien und Budapest an Z a h l u n g s s t a t t und zur A u s w e c h s l u n g , bei den übrigen Bankanstalten aber nur mehr zur A u s w e c h s l u n g angenommen.

3. Vom 1.Januar 1905 hinweg werden die einberufenen Banknoten zu 1000 fl. österr. Währung mit dem Datum vom 1. Mai 1880 von der Österreichisch-ungarischen Bank nicht mehr an Zahlungsstatt angenommen, so daß mit dem 31. D e z e m b e r 1904 die letzte Frist für die Einziehung dieser Banknoten gegeben ist.

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Von diesem Zeitpunkte an werden diese einberufenen Banknoten nur noch bei den Hauptanstalten der Österreichisch-ungarischen Bank in Wien und Budapest zur A u s w e c h s l u n g angenommen.

Bei den Zweiganstalten wird vom 1. Januar 1905 hinweg die Vergütung für solche Banknoten nur mehr über besonderes Ansuchen mit Bewilligung des Generalrates der Österreichischungarischen Bank geleistet.

Zur Erwirkung dieser Bewilligung sind die zu vergütenden Noten bei den Zweiganstalten mittelst Konsignation einzureichen.

Nach dem 31. D e z e m b e r 1910 ist die Österreichischungarische Bank nicht mehr verpflichtet (Artikel 89 der Statuten), die einberufenen Banknoten zu 1000 fl. österr. Währung vom 1. Mai 1880 einzulösen oder umzuwechseln.

B. Ausgabe der Noten zu 1000 K.

Am 2. Januar 1903 wird die Österreichisch-ungarische Bank bei ihren Hauptanstalten in Wien und Budapest, sowie bei sämtlichen Filialen mit der Ausgabe der neuen Banknoten zu 1000 Kronen beginnen.

Diese neuen Taüsendkronen-Banknoten tragen das Datum vom 2. Januar 1902 und sind in gesetzlichem Metallgelde einlösbar.

Nachstehend folgt deren nähere Beschreibung mit Bezug auf äußere Form, Ausstattung, Farbe u. s. w., sowie der Wortlaut des Textes :

Beschreibung der Tausendkronen-Banknote der Österreichisch-ungarischen Bank vom Jahre 1902.

1000 r Die Noten der Österreichisch-ungarischen Bank zu Kronen vom 2. Januar 1902 haben ein Format von 192 Millimetern Breite und 128 Millimetern Höhe und zeigen auf dem ohne Wasserzeichen hergestellten Papier einen Doppeldruck einerseits mit d e u t s c h e m , anderseits mit u n g a r i s c h e m Texte.

,,Das eigentliche 185 Millimeter breite und 120 Millimeter hohe, in b l a u e r Farbe gedruckte Notenbild ist von einem rechteckigen mit guillochierten Rosetten gefüllten Rahmen gleicher Farbe umgeben.

91 ,,Dieser Rahmen trägt in der linken oberen und unteren Ecke je einen kreisrunden, stilisierten Rosenkranz, in dessen Innerem auf einer zarten, in hellgrünem Untergrunde ruhenden blauen Guilloche die Ziffern ,,1000" dunkel mit hellgrüner Umrandung stehen.

,,Auf der rechten Hälfte der Note erscheint auf einem im Charakter des Rahmens gehaltenen Bande in eiförmigem Ausschnitt ein idealer Frauenkopf, dessen dunkles Haupthaar rechtsseitig Weinlaub mit Traube, linksseitig Rosen schmücken. Dieses Bildnis umgeben Festons und Rosenguirlanden, welch letztereoberhalb des Kopfes einen ovalen Kranz bilden, der die Ziffern ,,lOOO" in gleicher Ausstattung wie oben beschrieben trägt.

Die linksseitige Notenhälfte der d e u t s c h e n Bildseite zeigt oben inmitten den stilisierten kaiserlich österreichischen Adler, rechts und links flankiert von den in acht verschiedenen Landessprachen wiedergegebenen Bezeichnungen des Nennwertes der Note, d. i. Tausend Kronen, in folgender Anordnung: Links die Worte:

Rechts die Worte:

TISÌC - - KORUN TYSIAC -- KORON

TISOC -- KRÖN HILJADA -- KRUNA

TWCHH -- KOPOH MILLE -- CORONE

XH/bAAA -- KPYHA ÜNA-MIE-COROANE

Jede dieser Wortgruppen, oben und unten von einer ornamentierten kurzen Leiste eingeschlossen, bildet eine quadratische Figur.

Auf der u n g a r i s c h e n Seite ist an Stelle des kaiserlich ostereichischen Adlers das Wappen der Länder der ungarischen Krone und an Stelle der verschiedensprachigen Wertbestimmung dieselbe nur in ungarischer Sprache mit den Worten "Ezer korona" und zwar rechts und links innerhalb gleich großer Quadrate, wie die vorbeschriebenen, angebracht.

Unter dem Adler resp. ungarischen Wappen ist die Textschrift der Noten gestellt, in welcher die Worte ,,Tausend Kronen bezw. .,Ezer korona" auf einem dreieckigen Ornamente in großen dunkeln Buchstaben, flankiert von zwei quadratischen Ornamenten, besonders hervorgehoben sind.

Am untersten Rande des Innenraumes, unter der Firmazeichnung, steht auf der deutschen wie ungarischen Seite die Straf bestimmung: ,,Die Nachmachung der Banknoten wird gesetz-

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lieh bestraft^ bezw. ,,A bankjegyek utânzâsa a törveny szerint büntettetik".

Der Untergrund in bräunlicher Farbe stellt innerhalb des Rahmens einen in Reliefmanier gravierten Fonds dar, welcher sich auf beiden Bildseiten über den Adler bezw. über das Wappen ·der Länder der ungarischen Krone hin in einem dunkleren, mehr grünlichen Bande bis zum unteren Rande des Schriftfeldes zieht, den obgedachten idealen Frauenkopf aber freiläßt.

Die Serienbezeichnung ist auf der deutschen, die Nummerbezeichnung auf der ungarischen Bildseite der Note in roter Farbe, und zwar rechts und links von den bezüglichen Landeswappen, zwischen dem in quadratischer Form wiedergegebenen Nennwerte der Note und dem Notentext, angebracht.

Der Wortlaut des Notentextes samt Firmazeichnung lautet auf der d e u t s c h e n S e i t e : ,,Die Österreichisch-ungarische Bank zahlt gegen diese Banknote bei ihren Hauptanstallen in Wien und Budapest sofort auf Verlangen Tausend Kronen in gesetzlichem Metallgelde. Wien, 2. Januar 1902.

Österreichisch-ungarische Bank : Bilinski, Gouverneur.

Otto Wolfrum, Pranger, Generalrat.

Generalsekretär.tt auf der u n g a r i s c h e n S e i t e : ,,Az Osztrâk-magyar bank e bankjegyért bâarki kivânsâgâra .azonnal fizet bécsi es budapesti fointézeteinél Ezer korona torvényes érczpénzt.

Bées, 1902 januâr 2 iin.

Osztrâk-Magyar bank Bilinski kormânyzo Deutsch Pranger fotanâcsos.

vezértitkâr.a B e r n , den 3. Januar 1903.

Eidgenössisches Finanzdepartement : Comtesse.

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Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1902.

Januar bis Ende November 4540 Dezember 167

1901.

3735 186

Januar bis Ende Dezember

4707

3921

B e r n , den 13. Januar

1903.

(B.-B1. 1902, V, 778.)

Zu- oder Abnahme.

+ 805 -- 19 -f

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Eidg. Auswanderungsamt.

Ankauf von Artillerie-ßundespierden m Februar nnd März 1903.

Im Auftrag des schweizerischen Militärdepartements und unter Mitwirkung der kantonalen Behörden werden dieses Jahr an nachbezeichneten Tagen und Plätzsen Artillerie-Bundespferde angekauft : Montag 16. Februar Schüpfheim, nachmittags l Uhr, Dienstag 17.

,, Sarnen, vormittags 8'/s Uhr, Luzern, nachmittags 2 Uhr, Mittwoch 18.

,, Schwyz, vormittags 8VA Uhr, Einsiedeln, nachmittags 3 Uhr, Donnerstag 19.

.n Senken (Kaltbrunn), vormittags 9 Uhr, Buchs, nachmittags 2 Uhr, Freitag 20.

,, Altstätten, vormittags 8 Uhr, Montag 23.

,, Burgdorf, vormittags lO1/^ Uhr, Bern, nachmittags i.1/3 Uhr, Montag 9. März Lausanne, vormittags 8 lfa Uhr, Freiburg, nachmittags 1 1 /2 Uhr, Dienstag 10. ,, Delsberg, vormittags S1/^ Uhr, Tavannes, nachmittags 2 Uhr, Mittwoch 11. ,, Thun, vormittags 9 Uhr, Riggisberg, nachmittags l Va Uhr, Donnerstag 12. fl Zweisimmen, vormittags 9^2 Uhr, Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften: 1. Die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 152 cm. aufweisen.

Bnndesblatt. 55. Jahrg. Bd. I.

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2. Die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein.

3. Die Pferde müssen 'von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und soll deren Abstammung durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei der Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement eine Unregelmäßigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises und Vergütung der erwachsenen Kosten an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sich als Beißer oder Schläger zeigt oder demselben sonst von.den im Art. 71 des Verwaltungsreglementes erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollte.

T h un, den S.Januar 1903.

[4.]...

Eidg. Pferderegieanstalt, Abteilung Depot der Artilleriebundespferde: Tigier.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen flir Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte.

Im Laufe des Jahres 1903 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden: I. Für die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Prühjahrssession : am 16.--19. März.

B. Herbstsession: am 21.---24. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e Schweiz: A. Frühjahrssession : am 16.--19. März.

B. Herbstsession: am 21.--24. September.

Für diese Prüfungen sind das Maturitätsprogramm I vom 19. März 1888 und das Regulativ vom 1. Juli 1891 maßgebend.

Die Anmeldungen zur Frühjahrssession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Programm und Regulativ

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können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern in Bern, das Anmeldeformular durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real- (Industrie-) Schule besitzen, haben (in Abänderung von Art. 13 des Regulativs) eine Ergänzungsprüfung in der lateinischen Sprache vor der zuständigen kantonalen Behörde abzulegen.

K t i s n a c h t - Z ü r i c h , den I.Januar 1903.

:

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission :

[2..]

Geiser.

·'

Eisenbahngesetzgebung des Bundes.

Im Verlag des unterzeichneten Departements ist erschienen: Die E i s e n b a h n g e s e t z g e b u n g des Bundes. Sammlung der wichtigsten, das schweizerische Eisenbahnwesen betreffenden Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen.

Im Auftrage des eidg. Post- und Eisenbahndepartements zusammengestellt von Dr. J. Ötiker.

Der Verkaufspreis beträgt Fr. 9 für das gebundene Exemplar.

Bestellungen sind direkt zu richten an das B e r n , den 6. Januar 1903.

Eidg. Eisenbahndepartement.

£3..].

Bekanntmachung In Wiederholung früherer Publikationen wird das Publikum darauf aufmerksam gemacht, daß der schweizerische Zolltarif für Ein- und Ausfuhr mit alphabetischem Register (Gebrauchstarif) in d e u t s c h e r und f r a n z ö s i s c h e r S p r a c h e zum Preise von 80 Rappen*) bei folgenden Amtsstellen bezogen werden kann: *) Für Sendungen nach dem Ausland sind noch 45 Kappen (italienische Ausgabe 25 Rappen) für Frankatur beizufügen.

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a. d e u t s c h e A u s g a b e : Bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen und Chur, sowie im Eilgutbureau des Hauptzollamts im Bahnhof Zürich; b. französische Ausgabe: Bei den Zolldirektionen in Basel, Lausanne und Genf.

Die italienische Ausgabe, ohne alphabetisches Register, ist zum Preise von 50 Rappen bei der Zolldirektion in Lugano erhältlich.

B e r n , den 25. März 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis fttr das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzesentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreihen ; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die sukzessiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s organ f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f w e s e n d e r E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1903 als Abonnenten betrachtet.

97 Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreifenden Gesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Keklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1902.

Schweiz. Bundeskanzlei,

Handbuch für die Zivilstandsbeamten.

Von der deutschen Ausgabe des im Jahre 1881 erschienenen ,,Handbuches fOr die schweizerischen Zivilstandsbeamten" ist ein unveränderter Neudruck notwendig geworden. Broschierte Exemplare dieses Neudruckes sind zu Fr. 4 zu beziehen durch das

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

B e r n , im Juni 1901.

NB. Exemplare der französischen Ausgabe des ,,Handbuches" sind, wie bisher, bei der Buchdruckerei Stampili & Clé. In Bern broschiert zu Fr. 4 und solid gebunden zu Fr. 5 erhältlich.

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Jahr

1903

Année Anno Band

1

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02

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.01.1903

Date Data Seite

89-97

Page Pagina Ref. No

10 020 408

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