# S T #

Schweizerisches Bundesblatt.

55. Jahrgang. III.

Nr. 28.

15. Juli 1903«

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Ep -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend das Rekursverfahren in Militärsteuersachen.

(Vom 8. Juli 1903.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

In der Administrativpraxis bezüglich Militärsteuersachen pflegten die eidgenössischen Rekursinstanzen gegenüber säumigen Rekurrenten bisanhin stets den Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung über Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Militärpflichtersatz, vom 1. Juli 1879, anzuwenden. Dieser Artikel schrieb vor, daß Berufungen von der kantonalen Rekursinstanz an den Bundesrat bei jener zu Händen des Bundesrates einzureichen seien, und zwar spätestens binnen 10 Tagen, von Eröffnung des kantonalen Rekursentseheides an gerechnet, widrigenfalls letzterer in Rechtskraft trete. In Ergänzung dieser Vorschrift ordnete ein Kreisschreiben des Bundesrates vom 4. Januar 1895 (Bundesbl. 1895, I, 39) das Beschwerderecht des nähern dahin, daß unter Beibehaltung der lOtägigen Rekursfrist als erste eidgenössische Rekursinstanz das Militärdepartement bezeichnet wurde, dessen Entscheid binnen einer gleichen Frist an den Bundesrat weitergezogen werden konnte.

Im Rekursfalle des J. Köpfli und Konsorten haben nun die eidgenössischen Räte, der Ständerat am 2. und der Nationalrat am 26. Juni 1903, entschieden, daß seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893, für das Beschwerdeverfahren in Militärsteuersachen die in Art. 178 dieses Gesetzes für die staatsrechtliche BeschwerdeBundesblatt. 55. Jahrg. Bd. III.

53

774

führung vorgesehene Rekursfrist von 60 Tagen und nicht mehr die kürzere Frist der obgenannten Vollziehungsverordnung Geltung habe.

Durch diese Schlußnahme, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist implicite festgestellt worden, daß Militärsteuerrekurse zu den staatsrechtlichen Streitigkeiten gehören, für welche das im IV. Titel ,,Staatsrechtspflege" des Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 geordnete Verfahren maßgebend ist. Dies hat außer der bereits erwähnten Änderung der Rekursfrist hauptsächlich auch zur Folge, daß das schweizerische Militärdepartement von jetzt ab als erste eidgenössische Rekursinstanz dahinfällt, indem Art. 189 des Organisationsgeset/es als eidgenössische Instanzen zur Beurteilung staatsrechtlicher Streitigkeiten, für welche weder das Bundesgericht zuständig ist, noch in einem ßundesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten sind, nur den Bundesrat und die Bundesversammlung bezeichnet. Sowohl Art. 7 der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 als auch das auf demselben fußende bundesrätliche Kreisschreiben vom 4. Januar 1895 sind daher als außer Kraft gesetzt zu betrachten, und die Tätigkeit unseres Militärdepartements wird sich hinfort auf die bloße Vorbereitung der Militärsteuerrekursgeschäfte (Verkehr mit den Parteien, Beweisabnahme, Antragstellung) beschränken. Das Verfahren vor den kantonalen Instanzen bleibt dagegen von der erwähnten Schlußnahme der eidgenössischen Räte in Sachen Köpfli und Konsorten unberührt.

Indem wir uns beehren, Sie hiervon in Kenntnis zu setzen, laden wir Sie zugleich ein, dafür besorgt sein zu wollen, daß die Steuerpflichtigen auf die Änderungen, welche im Militärsteuerrekursverfahren eingetreten sind, auf Ihnen geeignet scheinende Weise, namentlich aber in den erstinstanzlichen Taxationsentscheiden (SteuerzettelnJ aufmerksam gemacht werden.

Wir benützen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8. Juli 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend das Rekursverfahren in Militärsteuersachen. (Vom 8. Juli 1903.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1903

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1903

Date Data Seite

773-774

Page Pagina Ref. No

10 020 638

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.