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Bundesratsbeschluß betreffend

die von französischen Orden und Kongregationen eingelangten Gesuche um Zurückkommen auf den Bundesratsbeschluß vom 19. August 1902 oder um Verlängerung der darin enthaltenen Fristen.

(Vom 5. Juni 1903.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t hat

betreffend die von französischen Orden und Kongregationen eingelangten Gesuche um Zurückkommen auf den Bundesratsbeschluß vom 19. August 1902 oder um Verlängerung der darin enthaltenen Fristen, auf den Antrag seines Justiz- und Polizeidepartementes, folgenden Beschluß gefaßt: A.

Am 19. August 1902 faßte der Bundesrat bezüglich verschiedener französischer Orden und Kongregationen Beschluß, nach welchem denselben die Niederlassung untersagt und zugleich eine Frist von 90 Tagen von Eröffnung des Beschlusses an gerechnet gesetzt wurde, um ihre Verhältnisse zu ordnen.

Von den durch diesen Beschluß betroffenen Kongregationen und Orden haben zwei dem bundesrätlichen Beschlüsse Folge geleistet. Gemäß Schreiben des Regierungsrates des Kautons

396 St. Gallen vom 9. September 1902 sind die C i s t e r c i e n s er i n n e n a u f S c h l o ß H a h n b e r g bereits Anfang August nach Tyrnau bei Passau in Bayern verzogen. Nach einem Berichte des Justiz- und Polizeidepartementes des Regierungsrates des Kantons Waadt vom 21. Oktober 1902 sind die K a r m e l i t e r i n n e n , welche sich in B ex niedergelassen hatten, mit Bestimmungsort Namur abgereist.

Den übrigen im Kanton Waadt sich aufhaltenden Kongregationen wurde der Beschluß des Bundesrates am 8. September (Darnes de Nazareth à Crans) und am 10. September (Religieuses de Jésus-Marie in Montreux) 1902 zugestellt.

Den im Kanton Wallis niedergelassenen Orden und Kongregationen wurde der Beschluß des Bundesrates am 30. September zugestellt.

Die Fristen wären also für die sämtlichen Orden und Kongregationen abgelaufen. Das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement ist aber infolge der nachfolgend auseinandergesetzten Verhältnisse dazugelangt, den kantonalen Regierungen zuzusichern, daß es, bis der Bundesrat einen erneuten Beschluß gefaßt haben werde, nicht auf der Vollziehung des Beschlusses vom 19. August bestehen würde.

Im einzelnen haben sich die Verhältnisse gestaltet wie folgt: I. Im Kanton Waadt : 1. Die D a m e s de N a z a r e t h in Crans bei Nyon (Pension Tatiania).

Nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesrates richtete die ,,directrice" J. Rault (bei Eröffnung des Beschlusses unterzeichnet sie als ,,supérieure") eiu Schreiben vom 29. August an die Regierung des Kantons Waadt, in welchem sie Verhaltungsmaßregeln verlangte, um ein rein geschäftliches Pensionat in Tatiania betreiben zu können (pour pouvoir diriger commercialement Tatiania en pensionnat français).

Am 23. Oktober wendete sich Madame Pourtalès in Ciarens bei Gland an das waadtländische Justiz- und Polizeidepartement.

Sie teilte mit, daß die Dames de Nazareth auf den Betrieb eines katholischen Pensionates in Tatiania verzichten. Dafür wolle Frau von Pourtalès die Direktion des Institutes übernehmen, das damit ausschließlich unter weltliche Leitung zu stehen komme. Sie werde die Unterriehterteilung überwachen und den waadtländischen Unterrichtsbehörden seien ihre Aufsichtsrechte vorbehalten. Der Unterricht werde von geistlichen und weltlichen Lehrerinnen erteilt werden. Das Lehrpersonal werde also einzig von ihr als Vorsteherin und von keinem fremden oder einheimischen Orden

397 abhängen. In der Zentralhalle befinde sich eine bescheidene Kapelle. Ein katholischer Geistlicher werde mit dem Religionsunterricht betraut werden; derselbe habe seine Wohnung außer der Besitzung Tatiania. Die Schülerinnen würden eine Vorbereitung auf ihren Beruf als Mütter und Gattinnen empfangen. Die geistlichen Lehrerinnen würden in Tatiania wohnen, sie würden, wenn es verlangt würde, außerhalb des Institutes auf ihre geistliche Tracht verzichten. Frau M. von Pourtalès ist. die Ehefrau des Direktors der Spinnereigesellschaft in Gland und besitzt das Schweizerbürgerrecht in Neuchâtel.

Das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement hat das waadtländiache Justiz- und Polizeidepartement mit Schreiben vom 3. November darauf aufmerksam gemacht, daß, soweit nicht die Gründung eines weltlichen Pensionates etwa zu einer Verschleierung der Niederlassung der Kongregation der Dames de Nazareth dienen sollte, die Zulässigkeit der neuen Gründung von der waadtländischen Schulgesetzgebung abhängig sei. Ob eine solche Verschleierung beabsichtigt sei, darüber stehe dein Bundesrate selbst die Entscheidung zu. Zugleich wurde dem Departement mitgeteilt, daß, wenn Frau von Pourtalès beabsichtige, Angehörige der Kongregation der Dames de Nazareth im Unterricht anzustellen, dieser Absicht der Umstand entgegenstehe, daß diese Kongregation als eine den Jesuiten affilierte Gesellschaft zu betrachten sei.

Hierauf langte beim waadtländischen Justizdepartement eine Zuschrift von Nationalrat Thélin, Advokat in Vieh, vom 17. November ein. Derselbe gab Namens Frau von Pourtalès die Erklärung ab, daß diese sich allen ihr gestellten Bedingungen mit Beziehung auf Unterricht und Beobachtuag der gesetzlichen Vorschriften unterwerfe. Mit bezug auf die behauptete Affiliation mit den Jesuiten legte er ein Zeugnis des Bischofs Deruaz vom 15. November 1902 bei, wonach eine Affiliation in keiner Weise bestehe.

Endlich berief er sich auf eine mit zirka 120 Unterschriften bedeckte Petition der Bevölkerung von Nyon, welche die Aufrechterhaltung des katholischen Pensionates als im ökonomischen Interesse der Gegend gelegen erklärte.

Seither ist beim Bundesrat ein zweites vom 24. Mai datiertes Zeugnis des Bischofs Déruaz eingegangen. Darin bescheinigt der Bischof, daß er das Bestehen einer Affiliation deshalb bestimmt verneinen könne,
da ihm durch neue zuverlässige Informationen die Organisation der Kongregation de Nazareth genau bekannt sei (parce que l'organisation à laquelle appartiennent les Dames de Nazareth lui est connue par des nouvelles informations compétentes).

398 Aus einem Berichte des Präfekten von Nyon vom 8, Dezember 1902 an das waadtländische Justizdepartement ergibt sich, daß seit dem Oktober 1901 ein starker Wechsel des Personals stattgefunden hat und daß jedenfalls noch ein Zuzug von Kongreganistinnen gekommen ist, wenn auch die Gesamtzahl des anwesenden Personals sich eher vermindert hat.

Die Regierung des Kantons Waadt, angefragt, ob nach den kantonalen gesetzlichen Vorschriften der Übernahme der Pension durch Frau von Pourtalès ein Hindernis entgegenstehe, nntwortete mit Zuschrift vom 15. April 1903, daß Frau von Pourtalès das Pensionat bereits übernommen habe und daß nach waadtländiscbem Gesetze kein Hindernis für den Betrieb der Pension durch Frau von Pourtalès bestehe.

2. Die R e l i g i e u s e s de J é s u s - M a r i e in M o n t r e u x .

a. Von dieser Kongregation sind schon seit dem Jahre 1893 eine Anzahl Schulsehwestern in Montreux angesiedelt. Aus der seit dem Beschluß des Bundesrates in der Kongregationenfrage von der waadtländischen Regierung angestellten Untersuchung ergibt sich : Diese Schulschwestern haben im Jahre 1893 eine katholische Privatschule gegründet, in welcher Primarunterricht erteilt wird und auch Mahlzeiten an arme Kinder abgegeben werden. Die Schulsehwestern führen ein gemeinsames Leben unter einer Oberin Namens Philomène Doré. .Es sind im ganzen 5 Schul- und 2 dienende Schwestern, also sieben Personen. Die Primarschule steht unter öffentlicher Aufsicht, welche sich insbesondere darin dokumentiert, daß die staatlichen Behörden einmal im Jahre Examen abnehmen.

Auch für diese Kongregation liegt ein Zeugnis des Bischofs Deruaz vom 5. November 1892 bei den Akten, in welchem erklärt wird, daß eine Affiliation mit dem Jesuitenorden nicht bestehe.

Für diese Schulschwestern liegen zwei Eingaben des Advokaten Dubuis an das waadtländische Justizdepartement vorn 19. September und 7. November 1902 vor. Darin wird zunächst behauptet, der Bundesratsbeschluß beziehe sich gar nicht auf die Schulschwestern. Denn diese hielten kein Pensionat. Hiermit wurde bezug genommen auf den französischen Wortlaut des Bundesratsbeschlusses, in welchem der Satz ,,diese Kongregation hat in einem vom \. Juli 1893 au auf 10 Jahre gemieteten Hause ihr Domizil aufgeschlagen, worin eine S c h u l e eingerichtet ist"1 übersetzt war: ,,La congrégation a établi son domicile dans une maison louée pour dix ans à partir du 1er juillet 1893 et y a installé un p e n sionnat.tt

399 Da diese Schulschwestern in Montreux keine andere Rolle spielten, als die in den meisten größern Städten des Kantons Waadt in ähnlicher Weise Unterricht erteilenden Schwestern, so könne der Bundesratsbeschluß auch gar nicht auf sie bezogen werden.

Da durch das Zeugnis des Bischofs Deruaz erwiesen sei, daß eine Affiliation mit den Jesuiten nicht bestehe, so könne den Schwestern die Erteilung des Schulunterrichtes nicht untersagt werden; b. Die ehen erwähnten Eingaben des Herrn Advokaten Dubuis beziehen sich aber auch auf denjenigen Teil der Kongregation, der erst infolge der französischen Ereignisse neu eingewandert ist.

In der ersten Eingabe wurde behauptet: Es liege keine Kongregation vor, da kein Mutterhaus, keine Generaloberin mit ihrem Rat und keine'Novizen existierten. Die Kongregation sei aufgelöst, die Generaloberin und ihr Rat seien in Rom die Schwestern seien in Amerika, England, Indien, Österreich, Spanien und anderwärts zerstreut. Das in Montreux gegründete Pensionat sei eine geschäftliche Unternehmung und nichts anderes.

Die Damen seien bereit, sich den Landesgesetzen zn unterwerfen.

In der zweiten Eingabe wird diese Zusicherung wiederholt, die Damen seien bereit, ,,môme à supprimer tout caractère religieux de leur institution. a Zu diesem Zwecke sei Wittwe Odin, die das Geld zur Erwerbung der Liegenschaft geliefert habe, bereit, das Pensionat zu übernehmen und sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Frau Odin sei die Mutter zweier Eigentümerinnen der Liegenschaft, sie gehöre aber nicht der Kongregation an. Auf diese Weise werde das Pensionat in ein weltliches Institut verwandelt.

Die waadtländische Regierung wurde auch bezüglich der B>au Odin angefragt, ob die Übernahme des Pensionates durch die letztere nach der dortigen Gesetzgebung zulässig sei. Aus dem Berichte der Regierung vom 15. April ergibt sich, daß die Frage zu bejahen ist. Frau Odin hat aber das Pensionat noch nicht übernommen, welches einstweilen noch von einer Kongrègationsangehörigen Mme. Creuzet geleitet wird.

II. Im Kanton Wallis: Der Staatsrat des Kantons Wallis reichte am 1. Dezember 1902 beim Bundesrate eine Eingabe ein, in welcher er aufs wärmste die Gesuche der verschiedenen auf wallisischem Territorium angesiedelten Orden und Kongregationen empfahl. Diese Gesuche sehen teils auf Fristerstreckung, teils auf Zurückkommen "auf den ersten bundesrätlichen Beschluß. Diese Eingabe des Staatsrats wurde ergänzt durch eine zweite vom 9. Dezember 1902.

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Zugleich wurde vom Staatsrate um vorläufige Sistierung der Exekution und Erstreckung der Freipaßfrist für das Umzugsgut der geistlichen Genossenschaften ersucht. -- Dem letztern Begehren wurde auf Bericht des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements von der Zollverwaltung stattgegeben. Aus den Berichten des Staatsrates und den demselben beigegebenen Akten ergibt sich folgendes : 1. Die K a r l h a u s e r in S a x o n .

Die Karthäuser bestreiten, daß es sich in Saxon uni eine Klostergründung handle. Sie hätten sich bei namhaften Juristen und Staatsmännern der Schweiz vor ihrer Einwanderung erkundigt und hätten die beruhigendsten Zusicherungen darüber erhalten, daß das Asylrecht in der · Schweiz in liberalster Weise gegen Fremde jeder Richtung gehandhabt werde. Deshalb hätten sie auch den langzeitigen, ziemlich schwere Bedingungen enthaltenden Mietvertrag unterzeichnet. Wenn sie gezwungen würden, das Land zu verlassen, würde ihnen ein großer Schaden entstehen.

Der Text des Vertrages sei ihnen durch die Eigentümer der Mietsache aufgezwungen worden. Die Vorkaufsklausel, die ihnen eingeräumt worden sei, hätten sie niemals für Ernst genommen. Ihre Absicht sei nie gewesen, sich in der Schweiz dauernd niederzulassen, sondern sie warteten nur darauf, daß die für sie in einem benachbarten Staate im Neubau begriffenen Ordenshäuser beendigt seien, um solche zu beziehen. Das Grand Hôtel in Saxon habe sein äußeres Aussehen behalten und biete auch nicht genügend Raum, um ein Kloster darin zu errichten; es sei eben nur ein momentaner Zufluchtsort (refuge momentané). Sie hätten einen Teil ihres Mobiliars in die Schweiz bringen müssen, teils weil sie desselben bedurften, teils um der in Frankreich drohenden Konfiskation zu entgehen. Übrigens sei ein Teii ihres Mobiliars und ihre Bibliothek noch in Basel in den Zolllagerhäusern deponiert. Sie hätten im Kanton Wallis auch nur persönliche Aufenthaltsbewilligungen und nicht eine Niederlassungsbewilligung für den Orden verlangt.

Sie machten niemand Konkurrenz und weihten sich nur dem Gebet, dem Studium und der Arbeit. Auch für die Gegend seien sie keine Last, sondern eher gereiche ihr Aufenthalt den Lieferanten zum Vorteil; auch gehe kein Armer ungetröstet von ihrer Türe, sie verweisen auf eine bei den Akten befindliche Petition der Einwohnerschaft von Saxon,
welche von zirka 230 Personen unterzeichnet ist. Das Gesuch schließt mit dem Begehren, ihnen einen Aufenthalt von 3 Jahren zu gestatten.

2. Die K a r t h ä u s e r in L e n k .

Der Obere der Karthäuser iu Leuk, Théophile Mercier, setzt auseinander, sie seien arme Exilierte ohne festen Zufluchtsort.

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Das französische Gesetz vom 1. Juli 1901 habe ihnen nur die Wahl gelassen, entweder die staatliche Autorisation zu verlangen oder die Ordenshäuser vor dem 3. Oktober zu verlassen, wenn sie sich nicht der gewaltsamen Vertreibung und Konfiskation ihres Gutes aussetzen wollten. Die Autorisation wollten sie nicht verlangen, weil sie zum voraus sicher waren, dieselbe nicht zu erhalten. Im August 1901 wurde im Greneralkapitel beschlossen, alle Ordenshäuser in Frankreich zu räumen mit Ausnahme der großen Karthause. Da die Auswandernden in den bestehenden Karthausen nicht Platz fanden, hat der General des Ordens den Befehl gegeben, in der Schweiz ein Asyl zu suchen. Wenn ihnen dieses Asyl gewährt werde, würden sie sich allen Gesetzen unterziehen. Zwei umfangreiche Liegenschaften seien in Zepperen bei Orange (Limburg, Belgien) und in Plelriarch bei St. Barthelma Krain (Österreich) angekauft, auf welchen neue Ordenshäuser errichtet würden. Diese neuen Wohnstätten werden aber kaum vor 3 Jahren bewohnbar sein. Die Karthäuser in Leuk wünschen eine Verlängerung ihres Aufenthaltes um 2 Jahre.

Auch diesem Gesuch liegt eine mit zirka 20U Unterschriften versehene Petition der Bevölkerung von Leuk bei, welche eine Duldung des weiteren Aufenthaltes der Karthäuser empfiehlt.

Bezüglich der Karthäuser in Leuk ist auch zu bomei-ken, daß Pater Mercier schon am 21. August eine Eingabe an den Rundesrat um Verlängerung ihres Aufenthaltes auf l -- 2 Jahre richtete.

Er wurde aber mit Beschluß vom 2. September 1902 abgewiesen.

3. Die K a r m e l i t e r i n n e n in M o n t h e y .

A l i c e B ö g e r e a u , dame carmélite, setzt auseinander, daß sie in der Schweiz nur ein Asyl suchte, als sie mit einigen Karmeliterinnen in die Schweiz gekommen sei. Ihr Aufenthalt sei nur ein provisorischer. Sie lebten gänzlich zurückgezogen. Voneiner Klostergründung sei keine Rede; Novizen würden auch nicht aufgenommen. Sie stünden außer jeder Verbindung mit anderen Korporationen gleichen Namens.

Wie aus der Eingabe des Staatsrates des Kantons Wallis hervorgeht, wünschen die Karmeliterinnen die Gestattung eines Aufenthaltes von drei Jahren.

4. Die C i a r i s s e n aus fivian in Monthey.

Für diesen Orden verwendet sich Advokat Taillefer aus Evian-les-Bains. Er gibt zunächst eine Auseinandersetzung über das französische Vereiusgesetz, aus welcher sich ergeben soll, warum die Ciarissen den Boden Frankreichs verlassen mußten.

Die Erörterungen gipfeln darin, daß die Ciarissen die Autorisa-

·J02 tion doch nicht erhalten halten und demgemäß vor der Gefahndet Konfiskation ihres Vermögens standen. Sie hätten deshalb vorgezogen, in den Zustand der religiösen Auflösung (dissolution religieuse) überzugeben und ihr Vaterland zu verlassen. Um den Ausdruck ,,dissolution religieuse"1 zu erklären, wird auf die von den Ciarissen erteilte Antwort auf das frühere Fragenscherna verwiesen. Der -wesentliche Inhalt dieser Antwort geht darauf hinaus, daß eine Suspension des Ordens stattgefunden hat (aussi longtemps que durerait notre séjour en Suisse ou à l'étranger, nous ne vivons plus à l'état de congrégation religieuse qu'à l'exception des règles fundamentales communes à tous les religieux) und daß sie sich den Landesgesetzen unterziehen wollen.

Damit, daß das Generalkapitel die Auflösung und das Verbot der Novizenaufnahme ausgesprochen habe, sei von dem Orden, der von niemand abhänge und durchaus selbständiger Natur sei, nichts übrig geblieben. Auch die Voraussetzungen, die der Bundesrat in seinem Beschlüsse für das Vorhandensein einer Kongregation aufstelle, seien für die Ciarissen nicht mehr erfüllt. Einzig das Zusammenleben bestehe noch, das erkläre sich aber aus ihrer Lage als Exilierte und aus dem Umstände, daß alte und kranke, der Pflege bedürftige Personen vorhanden seien.

Die Ciarissen stellen das Gesuch um einen Aufschub bis zum Ablauf ihres Mietakkordes, d. h. bis zum 1. Oktober 1904.

5. Die O b l a t e s de l ' A s s o m p t i o n in Brani ois.

Namens derselben ersucht die Generaloberin Chamslai um Verlängerung der Frist auf ein Jahr für ihre Kongregation, da sie dieser Frist bedürfe, um ein neues Asyl zu finden. Sie bestreitet, daß die Kongregation eine Klostergründung in der Schweiz beabsichtigt hätte.

6. Société de M a r i e - R é p a r a t r i c e in Monthey.

Die Angehörigen dieser Kongregation, welche sich in Monthey anfhalten (das Gesuch ist von den Einzelpersonen unterschrieben), setzen auseinander, daß es sich um keine Kongregation mehr handle. Madame Cebron habe dort eine Pension, für welche ein Patent bezahlt werde, gegründet. In dieser Pension, die nach einer besondern Art (régime particulier) geführt werde, halten sich allerdings eine Anzahl Kongreganistinnen auf; daß es aber keine klösterliche Gemeinschaft sei, ergebe sich schon daraus, daß einerseits ein wechselnder
Bestand in den Pensionärinnen stattfinde und andererseits auch nicht zur Kongregation gehörige Persouen zugelassen wurden. Die Kongreganistiunen hallen keinen besondern Beichtvater und trügen keine Ordenstracht. Der Beschluß

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des Bundesrates könne also keine Anweodung finden auf die Personen, welche die Bittschrift (welche an den Regierungsrat desKantons Wallis gerichtet ist) unterzeichnet haben, welche nur als Einzelpersonen provisorisch ihren Aufenthalt in genannte!' Pension in Monthey genommen haben.

Das régime particulier ergibt sich aus dem der Beantwortung des früheren Fragebogens in Abschrift beigelegten règlement de la Pension St. Maurice. Dasselbe bestimmt: 7 h. Messe et prière de matin.

8 h. Dejeuner.

Dans la matinée, occupations personnelles, soins du ménage, travaux divers, musique, peinture, etc.

Midi. Dîner suivi de la promenade pour celles qui le désirent ou à 3 h. sortie pour celles qui le préfèrent.

4 h. Thé.

5 h. Travaux intellectuels ou manuels.

7 h. Souper suivi de la réunion au salon.

9 h. Prière du soir.

In dem von der ,,directrice" der Pension abgeschlossenen Pachtvertrag ist der Pächterin die Befugnis eingeräumt, alle ihr gutscheinenden Umbauten vornehmen, insbesondere auch Mauern und Einzäunungen des Grundstückes auf ihre Kosten erstellen zu lassen (tous murs ou clôtures sur la limite de la propriété ou dans son intérieur).

Der Staatarat des Kantons Wallis bestätigt, daß die Pension St. Maurice in Monthey ein Patent bezahlt; er nimmt an, daß sich die Umstände geändert haben und daß es fraglich sei, ob unter den heutigen Verhältnissen der Beschluß des Bundesrates auf die einzelnen Personen der Kongreganistinnen noch Anwendung finden könne.

7. P è r e s d e la S a l et t e in Massongex.

Für diese Kongregation teilt der Staatsrat des Kantons Wallis mit, daß tatsächlich sich in Massongex nur noch Abbé Bovier, ein geborner Walliser, aufhalte. Die zwei iinderu Priester hätten sich dem Bischof von Sitten zur Verfügung g'-stellt. Die Verhältnisse hätten sich also vollständig geändert, denn eine einzelne Person könne nicht eine Kongregation bilden.

8. K o n g r e g a t i o n de la S a i n t e F a m i l l e i n S i e r r e.

Für dieselbe setzt Madame Marie Gazai auseinander, daß die in Sierra anwesenden Schulschwestern nicht mehr der Kongregation angehören. Sie leben auch in Sierre nicht mehr gemeinsam,

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sondern vereinigen sich jiur während einigen Stunden des Tages, um Unterricht in einer von ihnen gegründeten Schule zu erteilen.

In ihrem Privatleben unterscheiden sie sich in nichts von den übrigen Gläubigen. Sie hätten keine besondere Kapelle, keine Klausur, sie gingen in den gewöhnlichen Gemeindegottesdienst, als Beichtvater hätten sie den Pfarrer des Ortes.

Sie stellen das Gesuch, daß ihnen die Niederlassung in Sierre gestattet werden möchte.

Der Staatsrat des Kantons Wallis bestätigt die Angaben der Gesuchstellerin ; insbesondere die Schulgrüudung. Es sei ihm eine Petition der Eltern und Kinder zugekommen, aus der hervorgehe, daß die Bevölkerung mit der Gründung der Kleinkinder- und Handarbeitsschule, welche vorher nicht bestanden haben, sehr zufrieden sei.

Das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement hat auch in diesem Stadium der Angelegenheit Herrn Professor Dr. Fleiner in Basel um eine gutachtliche Ansichtsäußerung ersucht. Dieser ist dem Ersuchen des Departementes durch Gutachten vom 10. Dezember 1902 und Januar 1903 nachgekommen.

B.

Bei Behandlung der gestellten Gesuche siad dieselben in zwei Kategorien zu teilen : solche, welche nur eine Fristverlängerung anstreben; solche, welche ein Zurückkommen auf den Beschluß des Bundesrates beantragen, entweder weil der Bundesrat von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, oder weil sich inzwischen die Verhältnisse geändert haben.

I.

Fristverlängerungen begehren : Die Karthäuser in Saxon und Lenk, die Karmeliterinnen in Monthey, die Klarissen daselbst und die Oblates de l'Assomption in Bramois.

a. Die K a r t h ä u s e r in S a x o n u n d Leu k.

Die Karthäuser sind zweifellos ein kirchlicher Orden. In den an die Walliser Regierung gerichteten Gesuchen behaupten die Karthäuser nicht, daß sie sich aufgelöst haben. Sie bestreiten nur,

405 neue Klöster gegründet zu haben, indem weder die Niederlassung in Saxon noch die in Lenk als ein Kloster zu betrachten sei. Der Bundesrat ist schon in den Erwägungen zu seinem Beschlüsse vom 19. August davon ausgegangen, daß bei diesen Niederlassungen vielleicht nicht alle Erfordernisse der kanonischen Vorschriften -der Klostergrilnduug erfüllt seien. Das für den Begriff des Klosters Wesentliche aber, das gemeinsame Zusammenleben (vita communis) nach der Regel des Ordens ist erfüllt. (Vgl. sub Ziffer VI, lit. B, des Beschlusses vom 19. August 1902.)

In der ganzen Sache haben denn auch nicht die einzelnen Karthäuser gehandelt, sondern alles, was geschehen ist, ist auf den Beschluß der Ordensvorgesetzten geschehen. Wie in der Eingabe der Karthäuser von Leuk vorgebracht wird, hat der Ordensgeneral den Befehl erteilt, die Schweiz als Zufluchtsstätte zu wählen und diesem Befehl ist Folge geleistet worden. Die Ordensgemeinschaft ist auch nicht aufgehoben worden, sondern die Karthäuser leben sowohl in Saxon als in Leuk, soweit es der außerordentliche Zustand erlaubt, nach ihren Ordensregeln unter ihren Ordensvorgesetzten in besondern abgeschlossenen Wohnstätten.

Die Berufung auf das Asyl, welches die Schweiz politischen Flüchtlingen gewährt, kann die Karthäuser so wenig als irgend eine andere der geistlichen Genossenschaften vor der Anwendung der in der Bundesverfassung aufgestellten Grundsätze schützen.

Die Frage, ob das Asyl als ein Recht in Anspruch genommen werden könne, oder ob es nicht vielmehr eine Befugnis der Kantonsregierungen bildet, politische Flüchtlinge zu dulden, braucht hier gar nicht näher geprüft zu werden. Durch die Norm des Art. 52 der Bundesverfassung ist bestimmt, daß es für geistliche Genossenschaften nicht besteht. Denn damit ist ausgesprochen, daß j e d e Gründung neuer klösterlicher Niederlassungen in der Schweiz untersagt ist, erfolge sie durch Bildung unter Schweizerbiirgern, die im Lande angesessen sind, oder durch Einwanderung vom Auslande. Das Verbot lautet bedingungslos und absolut: ,,Die Errichtung neuer K l ö s t e r . . . . . ist unzulässig."

Die Karthäuser berufen sich darauf, daß ihnen, wenn sie zum Verlassen des Landes gezwungen werden, ein großer Schaden entstehen müsse deshalb, weil sie langzeitige Mietverträge abgeschlossen haben und sie bei vorzeitiger
Auflösung derselben von den Vermietern voraussichtlich zu Schadenersatz angehalten würden.

Sie bestreiten aber nicht, daß sie die Verfassungsbestimmungen gekannt haben; sie wollen sich aber darüber erkundigt haben und es soll ihnen beruhigende Auskunft erteilt worden sein. Da die Personen, welche diese Auskunft erteilt haben, nicht genannt Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. III.

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werden, kann der Bundesrat über die Zuverlässigkeit derselben kein Urteil fällen. Es wäre dem Orden aber ein leichtes gewesen, direkt durch eine Anfrage beim Bundesrat oder beim schweizerischen Justizdepartement, welches mehrere solche Anfragen erhalten und beantwortet hat, sieh darüber Klarheit zu verschaffen, daß eine klösterliche Niederlassung des Ordens in der Schweiz, als mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehend, nicht geduldet werden könne. Wenn ihnen heute aus ihrer Handlungsweise ein Schaden entsteht, so haben sie denselben nur ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben.

Überdies aber steht fest, daß privatrechtliche Verhältnisse die Handhabung einer öffentlichrechtlichen Verfassungsvorschrift zwingeaden Charakters nicht hindern können.

Übrigens bestreiten die Karthäuser die Anwendbarkeit des Art. 52 auf ihren Orden nicht, sondern sie ersuchen nur um Fristerstreckung, diejenigen von Saxon auf drei, diejenigen von Lenk auf zwei Jahre.

Es ist hier aber darauf hinzuweisen, daß der Aufenthalt des Ordens nun schon seit dem Oktober 1901 dauert, so daß sieh derselbe über eine rigorose Anwendung der Verfassungsbestimmung nicht beklagen kann. Diese Bestimmung selbst macht keinen Unterschied zwischen dauernder oder vorübergehender klösterlicher Niederlassung eines Ordens. Es kann also eine neue klösterliche Niederlassung eines Ordens, welche mehrere Jahre dauern sollr nicht ohne weiteres als zulässig erachtet werden.

Der Bundesrat hat allerdings einmal einen Aufschub von längerer Dauer erteilt (vgl. Bundesbl. 1883, II, 883); aber was.

damals als angemessen erscheinen durfte, trifft für die gegenwärtige Situation nicht zu. Man hat es heute mit einer massenhaften Einwanderung von Ordens- und Kongregationsleuten zu tun, und die Verhältnisse in Frankreich sind durchaus noch nicht so abgeklärt, daß nicht noch weiterer Zuzug zu erwarten wäre, wenn man längere Aufenthaltsfristen gestatten würde; denn was der Bundesrat einer Genossenschaft gegenüber zuließe, müßte er auch andern gegenüber, die sich in gleicher Lage befänden, zugestehen.

Das Gesuch der Karthäuser in Saxon und Leuk ist deshalb grundsätzlich abzuweisen, es ist dem Orden aber mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse eine neue Frist von 3 Monaten, zu gewähren.

b. Die K a r m e l i t e r i n n e n in Monthey.

Dieser Orden gehört zu denen, welche in der Schweiz vor1874 nicht niedergelassen waren (vgl. VI. A. des Beschlusses vom

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19. August 1902"). Es fragt sich hier also nur, ob es sich um eine versuchte Ordensniederlassung handelt, und die Frage, ob auch eine Klostergriindung vorliege, braucht gar nicht näher untersucht zu werden. Der Bundesrat hat in seinem früheren Beschlüsse die Frage der Ordensniederlassung bejaht ; es sind von den Karmeliterinnen keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, welche den Bundesrat zu einer Änderung seiner Auffassung bewegen könnten.

Unerheblich ist, ob die Karmeliterinnen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Novizen aufnehmen oder nicht. Daß sie aus dem Orden ausgetreten sind oder als Einzelpersonen in die Schweiz gekommen sind, behaupten sie selbst nicht. Gegen ihre Behauptung, daß sie überhaupt nur provisorisch einen Aufenthalt machen wollten, spricht die Tatsache, daß sie eine Liegenschaft eigentümlich erworben haben (vgl. Beschluß vom 19. August 1902, II, Ziffer 7). Sie leben auch in Gemeinschaft und sind, solange sie aus dem Orden nicht ausgetreten sind, gemäß kirchlichem Rechte verpflichtet, die Ordensregeln zu beobachten.

Auch die Karmeliterinnen bestreiten grundsätzlich die Anwendbarkeit des Art. 52 der Bundesverfassung nicht; es gilt deshalb für die von ihnen nachgesuchte lange Frist, was von den Karthäusern gesagt wurde.

Auch hier ist grundsätzlich Abweisung des Gesuches auszusprechen unter Bestattung einer neuen Frist von 3 Monaten.

c. Die K l a r i s s e n in M o n t h e y , Die Klarissen aus Evian, welche sich in Monthey niedergelassen haben, gehören in die gleiche Kategorie der vor 1874 in der Schweiz nicht niedergelassenen Orden wie die Karmeliterinnen.

Die Klarissen haben in ihrer Eingabe behauptet, sie befänden sich im Zustand der ,,dissolution religieuse", indem ihjr Ordenskapitel beschlossen habe, daß sie, solange sie sich in der Schweiz oder im Auslande befinden würden, nicht im Zustande der Kongregation leben wollten. Was damit gesagt sein soll, ist nicht vollständig klar. Denn sie behaupten weder, daß der Orden aufgehoben sei, noch daß die einzelnen Personen aus dem Orden ausgetreten seien. Sie geben auch zu, daß sie die règles fondamentales communes à tous les religieux beobachten. Kirchenrechtlich aber steht fest, daß eine Ordensauflösung nur unter Genehmigung dei- kirchlichen Vorgesetzten stattfinden kann, d. h.

der päpstlichen, eventuell bischöflichen
Gewalt (vgl. v. Scherrer, Kirchenrecht II, p. 853). Dies gilt auch von einer selbständigen kirchlichen Genossenschaft, als welche sich die Klarissen von Evian darstellen.

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Die Klarissinnen haben nun gar nicht behauptet, daß eine solche kirchenrechtliche Auflösung ihrer Korporation stattgefunden hat.

Diese sogenannte dissolution religieuse ist vielmehr nur eine Art von latentem Kongregationszustande, der gewählt wird, um womöglich den Bestimmungen des schweizerischen Verfassungsrechtes zu entgehen. Der Tenor der Ausführungen der Klarissinuen geht dahin, daß sie diesen Weg gewählt haben, um ihr Vermögen als Korporationsvermögen vor der drohenden Konfiskation oder Liquidation in Frankreich zu retten. Sie haben denn auch keineswegs behauptet, daß ihr Vermögen unter die einzelnen Angehörigen der Korporation aufgeteilt worden sei. Dagegen würde auch sprechen, daß das Umzugsgut, welches die Klarissinnen mitgebracht haben, nicht als Gut einzelner Personen, sondern eben als Korporationsgut eingeführt worden ist.

Die Berufung auf das Asylrecht kann bei diesem Orden so wenig wie bei den Kavthäusern Platz greifen. Denn wie die Errichtung neuer Klöster, so verbietet Art. 52 der Bundesverfassung unbedingt die Errichtung neuer Orden in der Schweiz.

Auch für diesen Fall widerstreitet diese Verfassungsbestimmung von vorneherein der Asylgewährung an geistliche Genpssenschaften, welche unter das Ordensverbot fallen.

Aus den gemachten Ausführungen ergibt sich die Abweisung des Gesuches, dagegen kann auch dem Orden der Klarissen Erstreckung der gewährten Frist um 3 Monate gewährt werden.

d. Die O b l a t e s de l ' A s s o m p t i o n in B r a m o i s .

Für die Assumptionistinnen in Bramois gilt mit wenigen Ausnahmen das bisher Gesagte. Der Bundesrat hat in seinem Beschluß vom 19. August 1902 die Kongregationen den Orden gleichgestellt und es ist diese Gleichstellung von keiner Seite ernstlich angefochten worden. Die Assumptionistinnen gehören in die Kategorie derjenigen Kongregationen, welche vor 1874 nicht in der Schweiz vertreten waren. Die Klosterfrage fällt deshalb außer Betracht; es fragt sich also nur, ob wir es mit einer Kongregationsniederlassung oder mit der Niederlassung einzelner Personen zu tun haben. Das Letztere wird von ihnen selbst gar nicht behauptet.

Für sie handelt ihre Generaloberin, unter deren Aufsicht sie auch in der Schweiz stehen. Sie stellen auch nur ein Gesuch um Fristverlängerung auf ein Jahr.

Es liegt kein Grund vor, dieselben anders zu behandeln
als die andern Kongregationen. Der im Namen der Kongregation abgeschlossene Mietvertrag gestattet nach den im Gesuche der Generaloberin gemachten Angaben eine Kündigung auf 6 Monate, so daß ein bedeutender Schaden gar nicht entstehen kann.

.409 Es ist daher die gleiche Verfügung zu treffen wie bei den bisher behandelten Gesuchen.

II.

Ein Zurückkommen des Bundesrates auf seinen früheren Beschluß beantragen : Die Dames de Nazareth in Crans bei Nyon, die soeurs de Jésus-Marie in Montreux, die Société de Marie-Réparatrice in Monthey, die pères de la Salette in Massongex, die congrégation de la Sainte Famille in Siders.

1. Die D a m e s de N a z a r e t h in Crans bei Nyon.

Die Dames de Nazareth gehören zu den Kongregationen, welche vor 1874 in der Schweiz keine Niederlassung hatten. Ihr Eintritt als Kongregation ist also, ganz abgesehen von einer Klostergründung, durch die Bundesverfassung untersagt. Die Kongregation hat ihr Verhalten seit dem Beschlüsse des Bundesrates vom 19. August insofern geändert, als zunächst die Vorsteherin des Kongregationsinstitutes in Crans den Staatsrat des Kantons Waadt anging, ihr die notwendigen Maßnahmen anzugeben, um ein rein geschäftliches Pensionat zu betreiben. Sodann ist Frau v.

Pourtalès aufgetreten und hat an die waadtländischen Behörden das Gesuch gestellt, ein unter ihrer Leitung stehendes Pensionat eröffnen zu dürfen.

Sie hat auch, wie aus dem Berichte der waadtländischen Regierung hervorgeht, diese Absicht ausgeführt und die Leitung der Anstalt übernommen. Wie die waadtländische Regierung mitteilt, ist vom Standpunkte der kantonalen Gesetzgebung gegen diese Verweltlichung des Kongregationsinstitutes nichts einzuwenden.

Wenn mit dieser Verweltlichung nicht eine Verschleierung einer Niederlassung der Kongregation bezweckt und erreicht wird, so ist auch vom bundesrechtlichen Standpunkte kein Hindernis vorhanden, daß einzelne Angehörige einer Kongregation in der Schweiz sich aufhalten und in einer unter weltlicher Leitung stehenden Schulanstalt Unterricht erteilen.

Die Tätigkeit in einer Schulanstalt wäre nur dann, ala im Widerspruch mit Art. 51 der Bundesverfassung stehend, als unzulässig zu erklären, wenn der Nachweis geleistet wäre, daß die Kongregation der Dames de Nazareth eine den Jesuiten affiliierte Gesellschaft wäre. Aus der vom schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement veranstalteten Untersuchung haben sich allerdings besonders aus der Gründungsgeschichte der Kongregation

410 gewisse Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine Affiliation hinweisen. Diese Indizien sind aber gegenüber den in bestimmter Form abgegebenen Bescheinigungen des Bischofs Déruaz für den Bundesrat nicht überzeugend genug, um für die heutige Zeit das Vorhandensein einer Affiliation mit den Jesuiten anzunehmen.

Immerhin muß sich der Bundesrat vorbehalten, den Angehörigen der Kongregation die Wirksamkeit in der Schule zu untersagen, wenn ihm das Bestehen ' einer Affiliation nachgewiesen würde.

Die waadtländische Regierung ist einzuladen, die Unterrichtsanstalt von Frau von Pourtalès zu überwachen' und dem Bundesrate Bericht zu geben, wenn es sich herausstellen sollte, daß entweder eine Verschleierung einer Kongregationsniederlassung stattfindet oder Affiliierte des Jesuitenordens im Unterrichte des Mädchenpensionates sich betätigen.

2. Die r e l i g i e u s e s de J é s u s - M a r i e in M o n t r e u x .

a. Die k a t h o l i s c h e P r i v a t s c h u l e dieser K o n g r e g a t i o n . Diese Schule, im Jahre 1893 gegründet, steht, wie andere Privatschulen, unter der Aufsicht der öffentlichen Schulbehörden. An den Tatsachen, welche dem bundesrätlichen Entscheide vom 19. August 1902 zu Grunde gelegen haben, hat sich wesentliches nicht geändert. Insbesondere ist auch in den Eingaben des Advokaten Dubuis die Tatsache nicht widerlegt worden, daß es sich um eine Schulanstalt der Kongregation selbst, nicht um ein Privatunternehmen der einzelnen Schulschwestern handelt.

Dies ergibt sich mit Sicherheit aus le clergé français, annuaire 1901, p 510, wo unter den Niederlassungen der Kongregation auch ,,une école gratuite en Suisse" angegeben ist. Die in Montreux befindlichen Schulschwestern gehören der Kongregation an, sie behaupten nicht, aus derselben ausgetreten zu sein, sie leben im gemeinsamen Haushalte unter einer Oberin, sie werden offenbar auch aus den Mitteln der Kongregation unterhalten, da die Schule ihnen keine Einkünfte liefert.

Da die religieuses de Jésus-Marie vor 1874 in der Schweiz nicht niedergelassen waren, so ist der Kongregation die Errichtung jeglicher Niederlassung in der Schweiz untersagt.

Für die Sehulschwestern liegen aber die Verhältnisse so, daß infolge der Duldung durch die waadtländische Regierung dauernde Zustände geschaffen worden sind ; es empfiehlt sich deshalb eine
besondere Behandlung dieses Falles, welche darin zu bestehen hat, daß die Anwesenheit dieses Teiles der Kongregation bis zum Ende des laufenden Schuljahres geduldet werden kann und der Kongregation darüber hinaus noch eine Frist von zwei Monaten zur Abwicklung ihrer Verhältnisse zu gewähren ist.

411

b. Das P e n s i o n a t der religieuses de Jésus-Marie in Montreux.

Bei diesem Pensionat liegt die Sache ähnlich wie bei dem Pensionat der dames de Nazareth. Es will sich auch hier eine der Laienwelt angehörende Dame, Frau Witwe Odin, interponieren, um das bisher geistliche Pensionat dadurch zu einem weltlichen zu machen, daß sie die Leitung übernehmen und sich im Handelsregister eintragen lassen will. Die Übernahme hat zwar noch-nicht stattgefunden; die waadtländisehe Regierung hat aber, wie bei den Dames de Nazareth, mitgeteilt, daß der Gründung eines Pensionates unter weltlicher Leitung ein gesetzliches Hindernis nicht entgegenstehe. Auch vom Standpunkte des Bundesrechtes ist hiegegen nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß es sich nicht um eine Verschleierung einer Kongregationsniederlassung handelt.

Der Bundesrat kann hier eine abwartende Stellung einnehmen.

Sein Beschluß vom 19. August 1902 kann vorläufig als vollzogen gelten, wenn sich das geistliche Pensionat auflöst und unter weltliche Leitung gestellt wird. Die Regierung des Kantons Waadt ist einzuladen, die-Anstalt zu überwachen und, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, daß die Verweltlichung des Institutes nur dem Zwecke dient, eine Kongregationsniederlassung zu verschleiern, dem Bundesrate Bericht zu geben.

3. Die s o c i é t é de M a r i e - R é p a r a t r i c e in Monthey.

Die Angehörigen dieser Kongregation behaupten, daß sich ihre Genossenschaft aufgelöst habe, sie haben auch als Einzelpersonen das Gesuch an die Walliser Regierung unterzeichnet.

Sie behaupten, daß sie in Monthey eine Art von unter besonderm geistlichem Regime stehender Pension errichtet haben, welche auch andern Personen als den Kongregationsmitgliedern offen stehe.

Zunächst ist auch hier zu betonen, daß die Kongreganistinnen nicht behaupten, aus ihrer Kongregation ausgetreten zu sein, sie bleiben also, wie alle andern Ordens- und Kongregationsmitglieder zur Erfüllung ihrer kirchlichen Genossenschaftsstatuten verpflichtet, soweit die außerordentlichen Umstände es zulassen, in denen sie sich augenblicklich befinden. Das in die Schweiz eingeführte Gut ist als Korporationsgut eingeführt worden und es ist nicht behauptet worden, daß dasselbe aufgeteilt worden sei.

Die Soeurs de Marie-Réparatrice stehen auch unter einer Oberin, welche sich zwar jetzt ,,directrice"
nennt. In dem an die Kantonsregierungen vor der ersten Entscheidung des Bundesrates übersendeten Fragenschema nennt sich dieselbe Madame Marguerite Cebron, originaire de Sirblé (Sarthe), en sa qualité de directrice de la Maison St. Maurice dite Pension St. Maurice à Monthey.

412 Diese Mme. Cebron antwortete damals auf die gestellter?

Fragen für alle Kongregationsmitglied er. Sie gab als Zweck des Aufenthaltes in der Schweiz die Errichtung ^unserer Pensiona (établissement de n o t r e pension) an. Danach wäre die Pension von der Kongregation oder wenigstens von dem Teile derselben,, der sich in der Schweiz niedergelassen hat, errichtet. In dem Gesuche an den Staatsrat von Wallis wird die Sache aber so hingestellt, wie wenn Mme. Cebron eine Pension errichtet hätte, iß welcher die einzelnen Kongreganistinnen sich eingemietet hätten.

Mit dieser Pension hat ea die Bewandtnis, daß dieselbe nichts anderes ist als die Erfüllung eines der Kongregationszwecke. Delaporte (S. J.), la société de Marie-Réparatrice, p. 93, sagt darüber : ,,Un des voeux les plus chers que forma tout d'abord la Fondatrice fut de procurer aux femmes du monde le moyen de songer à leurs intérêts éternels; de là les retraites. Retraites générales ou particulières, prolongées ou plus brèves, ou môme simples recollections d'un jour. a Es soll also weltlichen Frauen Gelegenheit gegeben werden, sich auf kürzere oder längere Zeit unter geistliche Leitung zu begeben. Daher ist es gar nichts Außerordentliches, den Regeln der Kongregation Zuwiderlaufendes, wenn auch Nichtmitglieder in einer solchen geistlichen Pension aufgenommen werden, und die dames de Marie-Réparatrice erfüllen nur eines der in ihren Statuten und von ihrer Gründerin aufgestellten Ziele, wenn sie eine solche Pension mit einem régime particulier eingerichtet haben.

Daß sie für die Pension ein Patent bezahlen, ist durchaus unerheblich und ändert nichts an dem Charakter des Institutes als Kongregationsniederlassung. Übrigens bestätigt auch der Staatsrat des Kantons Wallis dies, wenn er sagt : ,,Les Dames de Marie-Réparatrice occupent à Monthey une maison où elles ont ouvert une pension, pour laquelle elles payent une patente industrielle.'1 Also nicht Mme. Cebron hat eine Pension eröffnet, sondern die Dames de Marie-Réparatrice.

Diese Tatsachen in ihrer Gesamtheit ergeben mit Sicherheit den Schluß, daß es sich nicht um -die Niederlassung einzelner Personen handelt, sondern daß ein Kongregationsinstitut in Monthey angelegt worden ist.

Da die Daines de Marie-Réparatrice zu denjenigen Kongregationen gehören, welche vor 1874 in der Schweiz nicht niedergelassen waren, so genügen diese Umstände, um das im Beschlüsse vom 19. August 1902 ausgesprochene Verbot der Niederlassung der Kongregation zu begründen.

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Es kann aber auch in diesem Falle die im früheren Beschlüsse enthaltene Frist noch einmal um 3 Monate erstreckt werden, um der Kongregation die Möglichkeit zu geben, ihre Verhältnisse zu ordnen.

4. Die p è r e s de la S a i et te in M a s s o n g e x .

Bei dieser Kongregation scheinen sich die Verhältnisse in der Tat geändert zu haben. Nach den Mitteilungen der Regierung des Kantons Wallis hält sich in Massongex nur ein einziges Mitglied der Kongregation auf. Zwei andere sind in den Kirchendienst des Bistums Sitten übergetreten, die zwei Übrigbleibenden (es hatten sich fünf Kongregationisten niedergelassen) scheinen abgereist zu sein. Es geht zwar aus dem Bericht des Staatsrates nicht hervor, was aus der von den Kongregationisten gegründeten Schule geworden ist. Aber der Bundesrat .kann sich hier an die Tatsachen halten, daß ein gemeinsames Leben nicht mehr vorhanden ist, daß die Kongregationisten als einzelne Personen ihre Tätigkeit ausüben. Damit ist tatsächlich dem Beschlüsse vom 19. August 1902 nachgelebt worden und der Bundesrat sieht sich nicht veranlaßt, weiteres zu verfügen.

5. Die S oe u r s de la S a i n t e F a m i l l e in Siders.

Die von der Vorsteherin dieser Kongregation in ihrer jüngsten Eingabe gemachten Angaben stehen in einem scharfen Widerspruch zu ihrer früheren Einvernahme.

Damals wurde ausgeführt, es handle sich um die Gründung einer Erholungsstation für Angehörige der Kongregation. Der bei den Akten befindliche Mietvertrag ist von Joseph Lagger, révérend curé de Sierre, agissant comme fondé de pouvoirs de la Congrégation de la Sainte Famille à Villefranche abgeschlossen.

Also haben nicht die Einzelnen, sondern die Kongregation den Vertrag abgeschlossen. Es wurde auch gesagt, daß die Schulschwestern in dieser Lokalität wohnen (,,que nous habitons").

Damals erklärte die Vorsteherin, daß sie -von ihren Oberen in Frankreich abhängen, von welchen sie auch die Mittel zum Lebensunterhalt bezögen (desquelles nous tenons les ressources nécessaires à notre existence). Sie erklärte auch, ihre Kongregation sei in Frankreich autorisiert und hätte ihre dortige Niederlassung nicht aufgegeben. Der Schulunterricht in Monthey wurde als eine Nebenbeschäftigung hingestellt und der ganze Aufenthalt als nur von provisorischer Dauer bezeichnet.

Heute wird fast in allen Beziehungen das Gegenteil behauptet.

414 Die Schulschwestern hätten ehemals (autrefois) der Kongregation angehört, als Zweck des dauernden Aufenthaltes wird die Schulgründung hingestellt; es wird gesagt, daß sie gezwungen ihr Vaterland verlassen hätten, die Schulschwestern wohnten nicht zusammen, sondern vereinigten sich nur zur gemeinsamen Erteilung des Unterrichtes.

Der Bundesrat sieht sich bei dieser Sachlage nicht veranlaßt, auf seinen früheren Beschluß zurückzukommen. Die Kongregation der Sainte Famille läßt ihre Mitglieder Gelübde auf Lebenszeit ablegen und es ist nicht behauptet worden, daß die Kongregation aufgelöst worden sei und die früheren Mitglieder ausgetreten seien; für Auflösung der Kongregationen, die nicht im freien Belieben ihrer Mitglieder steht, ist kirchenrechtlich ebenfalls die Einwilligung ihrer kirchlichen Oberen erforderlich. (Vgl.

v. Scherrer, 1. ,c. II, 865). Eine solche Auflösung der Kongregation hat nicht stattgefunden. Vielmehr zeigt der Abschluß des Mietvertrages auf den Namen der Kongregation und das Hervortreten der Schulgründung, daß es sich auch hier um die zur Erfüllung eines Kongregationszweckes erfolgende gemeinsame Niederlassung von Kongregationsangehörigen handelt.

Da auch die Kongregation der Sainte Famille zu denjenigen Orden gehört, die vor 1874 in der Schweiz nicht niedergelassen waren, so ist die Schulgründung durch die Kongregation ausgeschlossen. Der Bundesrat kann deshalb auf seine_n früheren Beschluß nicht zurückkommen.

Dagegen hat sich ähnlich wie bei den Soeurs de Jésus-Marie durch die Schulgründung ein Verhältnis gebildet, das in Berücksichtigung gezogen werden darf, und es ist deshalb auch den Soeurs de la Sainte Famille zu gestatten, das laufende Schuljahr zu beendigen. Am Schlüsse desselben ist die Kleinkinder- und Arbeitsschule durch die Regierung des Kantons Wallis aufzulösen. Der Kongregation ist dann noch eine Frist von zwei Monaten zur Abwicklung ihrer Verhältnisse zu geben.

C.

Bei den Akten befinden sich mehrere Petitionen aus Gegenden, in welchen sich Orden und Kongregationen niedergelassen haben. (So für die Karthäuser in Leuk und" Saxon, für die Dames de Nazareth in Crans.) Auch hat der Staatsrat des Kantons Wallis die verschiedenen im dortigen Gebiete niedergelassenen geistlichen Genossenschaften aufs wärmste empfohlen.

415 Der Bundesrat kann weder auf die Petitionen noch auf die Empfehlungen in weiterem Maße eingehen, als es durch den gegenwärtigen Entscheid erfolgt, denn er hat in vorliegenden Fällen von Amtes wegen das bestehende Verfassungsrecht anzuwenden und dafür zu sorgen, daß demselben nachgelebt wird. Dem gegenüber müssen alle andern Interessen in den Hintergrund treten, sowohl die Vermögens- und sonstigen Interessen der Kongregationen selbst als die ins Feld geführten ökonomischen Interessen einer Landesgegend. Auch der Gesichtspunkt des Asylrechtes kann nicht angeführt werden, da, wie oben bei Gelegenheit des Gesuches der Karthäuser näher ausgeführt wurde, für die durch die Verfassung verbotenen Orden und Kongregationen ein Asylrecht unter keinen Umständen anerkannt werden kann. Übrigens würde jeder Zeit die Duldung des Asyls politischer Flüchtlinge davon auszugehen haben, daß dieselben sich den bestehenden Landesgesetzen, zu welchen doch in erster Linie die Verfassung zu rechnen ist, zu fügen haben. Diesem Grundgesetz gegenüber gibt es auch für den politischen Flüchtling keine Ausnahmestellung.

Übrigens haben sich die Kongregationen nicht über die ihnen zu teil gewordene Behandlung zu beklagen. Sie verweilen nun, abgesehen von den schon früher Eingezogenen, mehr als ein Jahr im Lande, und wenn durch den gegenwärtigen Beschluß die einmal gewährte Frist noch in angemessener Weise verlängert wird, so hat der Bundesrat alles getan, was auch die weitgehendsten Rücksichten verlangen können.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat der Bundesrat beschlossen: Ï . Bezüglich d e r D a m e s d e N a z a r e t h i n G r a n s b e i NVOH: Die Regierung des Kantons Waadt ist eingeladen, darüber zu wachen, daß aus der Übernahme des von den Dames de Nazareth geleiteten Pensionates durch Frau von Pourtalès keine Kongregationsniederlassung entsteht und daß Personen, welche einer den Jesuiten affilierten Gesellschaft angehören, im unterrichte der Anstalt keine Verwendung finden. Der Beschluß des Bundesrates vom 19. August 1902 bleibt in dem Sinne aufrecht, daß der Kongregation der Dames de Nazareth die Niederlassung in der Schweiz untersagt ist.

2. Bezüglich des von der C o n g r é g a t i o n de J é s u s - M a r i e gegründeten Pensionates: Die Regierung des Kantons Waadt ist einzuladen, darüber zu wachen, daß aus der Übernahme dieses Pensionates durch Frau

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Odin keine Kongregationsniederlassung entstehe. Im übrigen bleibt der Beschluß des Bundesrates vom 19. August 1902 aufrecht und ist durch die Regierung des Kantons Waadt zu vollziehen.

3. Bezüglich der von der K o n g r e g a t i o n Jésus-Marie in Montreux gegründeten Privat schule: Diese Schule ist auf Ende des laufenden Schuljahres zu schließen, der Kongregation ist zur Ordnung ihrer Verhältnisse von der Auflösung der Schule eine Frist von 2 Monaten gesetzt.

Die Regierung das Kantons Waadt ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

4. DenO r d e n der K a r t h ä u s e r in S a x o n und L e u k , der K a r m e l i t e r i n n e n in M o n t h e y , der K l a r i s s e n in M o n t h e y, der K o n g r e g a t i o n d e r O b l a t e s de l ' A s s o m p t i o n in B r a tn o i s , ist eine erneute Frist von 3 Monaten zur Ordnung ihrer Angelegenheiten, von der Eröffnung dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

5. Die von der Société de M a r i e - R é p a r a t r i c e gegründete, von Madame Cebron geleitete Pension St. Maurice in Monthey ist aufzuheben und der Kongregation ist eine erneute Frist von 3 Monaten von der Eröffnung dieses Beschlusses an zur Ordnung ihrer Angelegenheiten gewährt.

6. Die von der C o n g r é g a t i o n de la S a i n t e F a m i l l e in Si d e r s gegründete Kleinkinder- und Handarbeitsschule ist auf Ende des laufenden Schuljahres aufzulösen. Der Kongregation ist von der Schulauflösung hinweg eine Frist von zwei Monaten zur Ordnung ihrer Angelegenheiten gesetzt.

Die Regierung des Kantons Wallis ist mit der Vollziehung der sub 4, 5 und 6 stehenden Verfügungen beauftragt.

B e r n , den 5. Juni 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß betreffend die von französischen Orden und Kongregationen eingelangten Gesuche um Zurückkommen auf den Bundesratsbeschluß vom 19. August 1902 oder um Verlängerung der darin enthaltenen Fristen. (Vom 5. Juni 1903.)

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1903

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3

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17.06.1903

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395-416

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10 020 598

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