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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eröffnung einer Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Chur.

Auf den 1. Mai nächsthin wird im Bahnhof Chur eine Zollabfertigungsstelle mit Befugnis zur Zollbehandlung von Reisendengepäck und von Übersiedlungsgut eröffnet. Infolgedessen können von jenem Zeitpunkt an aus dem Ausland nach Chur kartierte Reisegepäckstücke, ebenso Sendungen von Übersiedlungsgut, welche nach Chur bestimmt sind, beim Grenzzollamt zur Abfertigung unter Zollverschluß und mit Geleitschein nach Chur angemeldet werden, wo sie die abschliessliche Zollbehandlung erhalten. Zur Abfertigung anderer Bahnsendungen als der angegebenen ist die Zollabfertigungsstelle zurzeit nicht befugt.

B e r n , den 1. April

1903.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Errichtung eines Zollamtes in La Chaux-de-Fonds.

Der Bundesrat hat unterm 23. November vorigen Jahres die Errichtung eines Hauptzollamtes in La Chaux-de-Fonds mit der Bezeichnung ,,Bureau de douane et entrepôt fédéral pour l'horlogerie et la bijouterie" beschlossen, welches speziell für die Zollbehandlung der für Adressaten in La Chaux-de-Fonds eingehenden Erzeugnisse der Uhren- und Bijouteriebranche (Taschenuhren, fertige Uhrwerke, fertige und rohe Uhrgehäuse, Uhrenfurnituren, Rohwerke. Uhrmacherwerkzeuge und Maschinen für

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Uhrenmaoherei, sodann Bijouterie, Gold- und Silberschmiedwaren, einschließlich Etuis) bestimmt ist.

Das Zollamt wird auf 1. A p r i l nächsthin eröffnet werden.

Von diesem Zeitpunkt an sind alle nach La Chaux-de-Fonds adressierte Sendungen von fertigen Taschenuhren, fortigen Uhrwerken, sowie fertigen und rohen Uhrgehäusen, im Gowicht von über 500 Grammen, von den Grenzzollämtern mittelst Geleitschein (für Bahnsendungen) oder Transitschein (filr Postsendungen) an das Zollamt in La Chaux-de-Fonds zu leiten, woselbst die definitive Zollbehandlung stattzufinden hat.

Uhrenfurnituren, Rohwerke, Uhrenmacherwerkzeuge, Maschinen für Uhrenmacherei, ferner Bijouteriearfcikel, Gold- und Silberschmiedwaren, sowie Etuis für Taschenuhren und Bijouterieartikel können ebenfalls nach diesem Zollamt zur endgültigen Zollbehandlung abgefertigt werden, sofern in den Begleitpapieren die Transitabfertigung nach La Chaux-de-Fonds verlangt wird.

Die Grenzzollämter sind zudem berechtigt, auch von sich aus Transitabfertigung nach La Chaux-de-Fonds zu verfügen, sofern sie solche aus irgend einem Grunde für wünschbar erachten.

Das neu errichtete Zollamt ist auch zur zollfreien Abfertigung von R e t o u r w a r e n d e r Uhrenbranche schweizerischen Ursprungs, ferner zur Ausstellung und Löschung von Freipässen im gewöhnlichen V e r e d l u n g s v e r k e h r , für M u s t e r von Handelsreisenden und R e i s e l a g e r , sowie für den R e p a r a t u r v e r k e h r , alles im Rahmen der bestehenden allgemeinen Vorschriften, befugt.

Sendungen, die nach einer andern Ortschaft als La Chauxde-Fonds adressiert sind, ebenso solche mit anderm Inhalt als Erzeugnisse der Taschenuhren-, beziehungsweise der Bijouteriebranche dürfen nicht nach La Chaux-de-Fonds zur Zollbehandlung abgefertigt werden.

Über die Organisation des Zolldienstes bei diesem neuen Zollamt ist ein provisorisches Reglement erlassen worden, das von den Interessenten auf der Gemeindekanzlei in Chaux-deFonds und vom 1. April an beim Zollamt daselbst gratis erhoben werden kann.

B e r n , den 12. März 1903.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu ·empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in.

folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

DI.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

Vu.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Sehlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, 'welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung

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aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall,, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprunglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betrefienden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r un g), begnugtB e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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15.04.1903

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