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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderu der Konzession einer Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Stansstad nach Engelberg.

(Vom

25. März 1903.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der elektrischen Bahn Stansstad-Engelberg unterbreitete dem Departemente zu Händen der Bundes-, behörden mittelst Eingabe vom 19. Dezember 1902 ein Gesuch um Abänderung der durch Bundesbeschluß vom 10. Oktober 1890 (B. A. S. XI, 140) erteilten Konzession einer Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Stansstad nach Engelberg im Sinne teilweiser Erhöhung der konzessionsmäßigen Maximaltaxen, und zwar suchte er um die Bewilligung folgender Taxen nach: 1. Personentaxen der Bergstrecke Bisherige Taxe Neue Taxe (Art. 15, Ziffer 2, des 1. Absatzes) : per km.

per km.

In I. bezw. II. Wagenklasse Rappen Rappen Bergfahrt 35 50 Talfahrt 25 35 In III. Wagenklasse : Bergfahrt 20 30 Talfahrt 15 22 2. Gepäcktaxen (Art. 15, 5.Absatz): Bergstrecke 15 20 3. Gütertaxen (Art. 18, 1. Absatz): Bergstrecke, niedrigste Klasse . .

4 5 Bergstrecke, höchste Klasse . . .

8 10

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Im weitem stellte der Verwaltungsrat das Gesuch, es sei Art. 15, Absatz 6, dahin abzuändern, daß für Hin- und Rückfahrt die Personentaxen mindestens 20 °/o (statt 25 °/o) niedriger anzusetzen seien als für einfache und einmalige Fahrten.

Das Gesuch wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Trotz umsichtiger, sparsamer Verwaltung sei das finanzielle Betriebsergebnis ein anhaltend derart ungünstiges, daß die Stammaktien stets ohne Verzinsung blieben. Der Grund hierfür liege einzig und allein in den zu niedrigen Transporttaxen, welche den speziellen Betriebs- und Verkehrsverhältnissen der Bahn Stansstad-Engelberg zu wenig Rechnung tragen.

Allerdings sei in Art. 24, 2. Absatz, der Konzession vom 10. Oktober 1890 eine Taxerhöhung nur für den Fall vorgesehen, daß der Ertrag des Unternehmens nicht hinreiche, um die Betriebskosten, einschließlich Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken. Dieser Fall treffe bei dieser Unternehmung -- dank der geübten äußersten Sparsamkeit, die aber aus Rücksicht für die Betriebssicherheit auf die Dauer nicht mehr in dem Maße geübt werden könne -- und infolge des sehr ungünstigen Verhältnisses zwischen Aktien- und Obligationenkapital, zurzeit freilich nicht zu. Die erwähnte Konzessionsbestimmung stelle auf ein rein zufälliges, mit dem eigentlichen Betriebsergebnis außer Zusammenhang stehendes Moment ab, nämlich auf das numerische Verhältnis zwischen Aktienkapital und Obligationenkapital, welches Verhältnis unter Umständen durch Verwandlung von Aktien in Obligationen (letzter Hypothek oder ohne Hypothek) in dem zur Herbeiführung des erwähnten Defizites günstigen Sinne verschoben werden könnte. Wie bedeutend dieses Verhältnis übrigens von Bahn -M Bahn variiere, zeige das Beispiel der Thunerseebahn, welcher im Jahre 1896 ebenfalls eine Taxerhöhung bewilligt worden sei. Diese Bahn habe gegenüber einem Aktienkapital von Fr. 2,700,000 ein festes Anleihen im Betrage von Fr. 4,800,000, während bei der Stansstad-Engelberg-Bahn dem Aktienkapital von Fr. 1,600,000 eine Schuld von nur Fr. 1,000,000 gegenüberstehe. Hätte man zur Zeit, als man genötigt gewesen sei, das Baukapital durch Ausgabe von Prioritätsaktien zu vermehren, ein entsprechendes Obligationenkapital zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen aufnehmen können, so würde die Bedingung des Art. 24, Absatz 2, vollkommen zutreffen, da die Bahn nicht im stände wäre, für die ganze Summe von Fr. 1,600,000 Obligationen den Zins aus dem Betriebsergebnisse eines Jahres zu bezahlen.

475 Anläßlich der Verhandlungen betreffend die Konzessionserteilung seien die ursprünglich vom Initiativkomitee für die Eisenbahn Stansstad-Engelberg verlangten Taxansätze bedeutend reduziert worden, und zwar teils durch Verständigung mit den Kantonsregierungen, teils durch Verfügung der Bundesbehörde selbst. Bei der Annahme der reduzierten Taxen sei das Komitee von der bestimmten Erwartung ausgegangen, daß die veranschlagten Kosten für den fertigen Ausbau des Unternehmens ausreichen werden und also gleichwohl noch eine angemessene Verzinsung für das aufzuwendende Kapital sich erzielen lasse.

Eine nur teilweise Verzinsung des ursprünglich in Aussicht genommenen Kapitals habe man damals auf Grund der Vorausberechnungen und Offerten der Firma Locher
Eine Vergleichung von konzessionsgemäßen Personen- und Gepäcktaxen ähnlicher Unternehmungen ergebe folgendes :

Bahnunternehmung (meterspurige Linien mit Zahnradstrecken)

Stansstad-Engelberg'

Durchschnittliche Neigung, auf die ganze Linie bezogen in %

Einfach

,, '

..

Retour

...

Taxen in Cts. per km.

.

25,oa

{^^ ?*,

Stansstad-Engelberg .

Berner Oberlandbahaen Visp-Zermatt-Bahn . .

26,io 26,i9 27,25

15,o 25 44,4

2

...

Gepäck Rabatt per für Retour100 kg.

billette %

}Jj}

30,

16,o

9,s

7,0 15 27,7

22,6 40 88,8

11,6 24 55,4

7,o 10 15

25 25 20 --3

Obwohl vom Winterbetrieb vollständig befreit, beziehe also die Visp-Zermatt-Bahn mehr als doppelt so hohe Taxen als die Stansstad-Engelberg-Bahn.

Ein ähnliches Bild gebe eine Vergleichung der von verschiedenen Zahnradbahnen bezogenen konzessionsgemäßen Personentaxen per 100 m. erstiegene Höhe : _ . .. .

Bahnlmie

Grafenort-Engelberg Alpnachstad-Pilatus-Kulm Vitznau-ßigi-Kulm Arth-Goldau-Rigi-Kulm Lauterbrunnen-Scheidegg Rorschach-Heiden 1 2 3

Erstiegene Höhe m.

II

Bergfahrt

430 1628 1310 1231 1265 382

65,i -- -- 87,7 63,2 78,5

Durchschnittstaxen der ganzen Linie.

Strecke Stansstad-Grafenort.

Visp-Zermatt-Bahn hat freiwillig 10 °/o Rabatt gewährt,

Talfahrt Retour III II IM II Taxen in Cts. per 100 m. erstiegene Höhe

37,2 61,4 53,4 58,B 39,6 51,0

46,6 -- -- 43,8 63,2 52,4

27,9 36,9 26,7 29,3 39,5 34,0

83,7 -- -- 118,8 126,4 91,6

MI

48,s 98,3 80,i 79,8 79,0 60,2

^ os

477

Durch diese Zahlen dürfte erwiesen sein, daß der StansstadEngelberg-Bahn seinerzeit höhere Taxen hätten bewilligt werden müssen, wenn das Initiativkomitee darauf bestanden haben würde, wobei konstatiert werden dürfe, daß die Linie trotz geringerer Einnahmen mit zahlreichern Zugsverbindungen ausgestattet sei und im Interesse der Ortschaft Engelberg und des dorthin gehenden Fremdenverkehrs ausgestattet werden müsse als die Berner Oberlandbahnen und die Visp-Zermatt-Bahn. Die daherigen finanziellen Folgen zeigen sich in nachstehender, auf das Jahr 1900 sich beziehenden Vergleichung: E. B. St. E.

(23 km.)

in Fr.

"Transporteinnahme per Zugskilometer Transporteinnahme per Bahnkilometer Reine Betriebskosten1 per Zugskilometer . . . .

Reine Betriebskosten per Bahnkilometer . . . .

Überschuß der reinen Betriebseinnahmen per Zugskilometer Überschuß der reinen Betriebseinnahmen per Bahnkilometer

B. 0. B.

(24 km.)

in Fr."

V. Z.

(36 km.)

in Fr.

1.56

6.42

11.64

8999. --

22,361. --

14,037. --

--..85

3.--

3.77

4897.--

10,462.--

4,552.--

--.71

3.42

7.87

4102.--

11,899.-

9,485.--

Aus dieser Zusammenstellung ergebe sich, daß die Betriebsresultate der Stansstad-Engelberg-Bahn derart ungünstige seien und mit Rücksicht auf die zunehmenden Betriebskosten derart ungünstige sein werden, daß das Unternehmen bei den bestehenden 'Taxverhältnissen nicht werde prosperieren können.

Für die Notwendigkeit einer nachträglichen Bewilligunghöherer Taxen sprechen aber noch folgende weitere Gründe: 1. Trotzdem die Gesellschaft gemäß der Konzession (Art. 12) verpflichtet sei, vom 1. November bis 31. März hur die Talstrecke Stansstad-Grafenort zu betreiben, habe sie aus freien Stücken im Interesse der Talschaft Engelberg von Anfang an den Winterbetrieb auch auf der Strecke Grafenort-Engelberg eingeführt und 1

Hinsichtlich Betriebskosten der Engelbergbahn werde auf die spätem ·bezüglichen Ausführungen verwiesen.

.

. -, :.

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gedenke, denselben, trotz erheblichen Opfern, auch für die Zukunft aufrecht zu erhalten, sofern die finanzielle Situation ihr dies gestatte.

2. Gestützt auf die Erfahrungen des bisherigen Betriebes mache sich jetzt schon das Bedürfnis geltend, einerseits weiteres Rollmaterial anzuschaffen und anderseits die elektrischen Motorwagen, deren Konstruktion durch Verbesserungen überholt sei, durch neue zu ersetzen oder doch mit großen Kosten umzubauen; ebenso werde die Bahnlinie selbst durch Erstellung von neuen Ausweichegeleisen, Sicherungen etc. etc. noch weiter ausgebaut werden müssen.

Mit bezug auf das Rollmaterial sei bereits beschlossen worden, einen neuen Motorwagen mit Stufenmotoren anzuschaffen, wodurch ermöglicht werden solle, ohne elektrische Berglokomotivo über die Steilrampe zu fahren und auf der Talstrecke die Fahrgeschwindigkeit auf 33 Kilometer zu erhöhen und dadurch die Fahrzeit Stansstad-Bngelberg um zirka 45 Minuten zu reduzieren.

Je nachdem diese Probe ausfalle, sollen auch die bestehenden Fahrzeuge umgeändert werden, was zusammen, abgesehen von den Kosten der neuen schon bestellten Anhängewagen, eine Summe von zirka Fr. 150,000 erfordern würde.

3. Das Unternehmen sei seinerzeit auf der Grundlage eines Aktienkapitals von Fr. 1,000,000 ins Leben gerufen worden, und auf diese Summe hätten sich alle weitern Berechnungen gestützt.

Auch die Baufirma Locher & Cie. in Zürich habe diese Summe für ausreichend erklärt. Im Laufe der Bauperiode habe sich aber der Voranschlag als durchaus ungenügend erwiesen und man habe weitere Fr. 600,000 beschaffen müssen, so daß das Unternehmen nunmehr mit einem Aktienkapital von Fr. 1,600,000' belastet sei, trotzdem noch bedeutende Anschaffungen und Bauten bevorstehen.

4. Auch mit der Eventualität eines Fortbestehens der elektrischen Straßenbahn Stansstad-Stans habe man bei Gründung des Unternehmens nicht gerechnet; vielmehr sei seinerzeit angenommen worden, daß die bestehende Straßenbahn angekauft und die Konkurrenz beseitigt werden solle, was aber aus verschiedenen Gründen leider nicht möglich gewesen sei. Der Straßenbahn Stansstad-Stans sei man soweit entgegengekommen, daß.

man ihr den unrentabelen Winterbetrieb freigestellt habe.

5. Schließlich sei auch die volkswirtschaftliche Bedeutung der sorgenfreien Existenz der Bahn noch hervorzuheben.

479 Wenn Unternehmungen, wie die Engelbergbahn, die eine verhältnismäßig billige Wasserkraft besitze, finanziell nicht bestehen können, so werde dies Veranlassung geben, daß in Zukunft nur sehr schwer jemand sich finden lassen werde, die zahlreich vorhandenen, brachliegenden Wasserkräfte für ähnliche Zwecke nutzbar zu machen.

Bezüglich der A u s m i t t e l u n g der T a x e r h ö h u n g , auf welche die Gesellschaft Anspruch erheben zu dürfen glaube, sei zu bemerken, daß kein rechtlicher Grund bestehen dürfte, der Stansstad-Engelberg-Bahn die Taxen zu verweigern, welche z. B.

den B. 0. B. gewährt worden seien, dies um so weniger, als letztere bedeutenden Transitverkehr besitzen und im Winter den Betrieb in höherem Maße einschränken, als dies bei der Stansstad-Engelberg-Bahn der Fall sei.

Die bisherigen Betriebsergebnisse für die Jahre 1900 und 1901 seien folgende : 1900

1901

89,076.70

102,186.91

4,816. 35

3,998. 60

Fr.

Fr.

Einnahmen:

Betriebsüberschuß

. . . . .

Ertrag verfügbarer Kapitalien .

.

Total

Ausgaben : Kontokorrentzinse und Provisionen Verzinsung des festen Anleihens .

Verzinsung der Prioritätsaktien .

Abschreibungen Einlagen in die Spezialfonds . .

93,893. 05

2,160.92 40,000. -- 36,000. -- 4,000. -- 18,000. --

106,185. 51

690.33 40,000. ·-- 36,000. -- 4,000. -- 18,000. --

Total 100,160. 92 98,690. 33 Reingewinn zu Händen der Stammaktien --6,267.87 -f 7,495. 18 Reingewinn im Jahresdurchschnitt 613. 65 Diese Rechnung werde mit der Zukunft sich wesentlich ändern und in den Ausgaben ganz bedeutend ungünstiger sich gestalten.

Die jetzigen BesoldungsVerhältnisse seien auf die Dauer unhaltbar, die Einlagen in den Erneueuerüngsfonds werden für die Zukunft ' kaum mehr ausreichend sein, und es zeigen die bisherigen Erfahrungen, daß auch der Unterhalt und die Konsoli-

480

dierung des Bahnkörpers wesentlich größere Anforderungen stellen werden.

Ein Ausgabenbudget, welches diesen Verhältnissen Rechnung trage, ergebe folgendes Resultat: a. Ausgaben.

I. Allgemeine Verwaltung (I. per Bahnkilometer Fr. 652.)

II. Unterhalt und Aufsicht der Bahn . . . .

(II. per Bahnkilometer Fr. 1470.)

III. Expéditions- und Zugsdienst (III. per Bahnkilometer Fr. 1765.)

IV. Fahrdienst (IV. per Bahnkilometer Fr. 2113.)

V. Verschiedene Ausgaben (V. per Bahnkilometer Fr. 778.)

Total

Fr.

15,000

,,

36,200

,,

40,600

,,

48,600

,,

17,900

Fr. 158,300

Total Betriebsausgaben per Kilometer Fr. 6882, eine im Vergleich zu andern ähnlichen Unternehmungen immer noch ganz bescheidene Summe.

b. Einnahmen.

Voraussichtliche Einnahmen pro 1902 (approximativ)

Fr. 250,300

Daraus würde sich folgender Rechnungsabschluß ergeben : Betriebseinnahmen Fr. 250,300 Betriebsausgaben 159,300 n Überschuß Fr.

Daraus seien zu bestreiten : Einlage in den Erneuerungsfonds (bisherige Quote) . . . " . . . . F r . 13,800 EinlageindenReservofonds(wiebisher) ^ 5,000 Zu amortisierende Verwendungen . ,, 5,000' Passivzinsen und Provisionen . . . ,, 6,000* ,, Bleiben 1

Vergrößern sich infolge Erhöhung des Baukapitals.

Fr.

91,000

29,800 61,200

481 Übertrag Hiervon ab : Obligationenzinsen

Fr.

61,200

,,

40,000

Bleiben für die Prioritätsaktien Fr. 21,200 statt der benötigten Fr. SG^OO1.

Die Stammaktien gehen leer aus.

Trotz der Konkurrenzverschärfung, die den zentralschweizerischen Touristengebieten und Kurorten durch die bevorstehende Verkehrsablenkung der Albulabahn erwachsen werde und die auch für die Stansstad-Engelberg-Bahn eine Einnahmenverminderung befürchten lasse, seien, gleichwohl die Einnahmen pro 1902 ins Budget eingesetzt worden, man habe daher eher noch zu günstig gerechnet. Übrigens sei immerhin so viel sicher, daß eine allfällige Einnahmenvermehrung mit dem Anwachsen der Ausgaben nicht Schritt halten würde und daß also auf eine Besserung der finanziellen Lage der Unternehmung ohne Taxerhöhung absolut nicht zu hoffen sei.

Bei den vorgesehenen Taxerhöhungen sei darauf Bedacht genommen worden, daß die einheimische Bevölkerung im Genüsse der biserigen billigen Taxen belassen werde.

Auf Grund der vorliegenden Verkehrsstatistik dürften bei Anwendung der erhöhten Taxen die hieraus resultierenden mutmaßlichen Mehreinnahmen wie folgt gesehätzt werden : 1. Erhöhung der normalen Personentaxen auf der Bergstrecke : 47,892 Personen (Frequenz von 1901) à 65,3 Cts. 2 Fr. 31,274 2. Erhöhung der Gepäcktaxen auf der Bergstrecke ,, 3,200 3. Erhöhung der Grütertaxe auf der Bergstrecke um 25°/ 0 : 16,000 Tonnenkilometer à 15 Cts. ,, 2,400 4. Ermäßigung des Taxrabattes für Retourbillette von 25 auf 20% ,, 6,000 Total

Fr. 42,874

1 Der hohe Zins für die Prioritätsaktien rühre daher, daß unter damaligen Verhältnissen das Geld, das man für den Bau nachträglich habe beschaffen müssen, zu anderen Bedingungen absolut nicht erhältlich gewesen sei.

2 Diese 65,3 Cts. ergeben sich aus: 8 Tarifkilometer x 8,«es Cts.

Durchschnittstaxe per Person für die Erhöhung.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. II.

31

482 Endlich sei noch zu erwähnen, daß die Stammaktion keineswegs eine Beteiligung von Interessenten am Bau oder Betrieb der Bahn darstellen. Dieselben seien zum weitaus größten Teile außerhalb der beteiligten Landesgegend gezeichnet und erst dann /.u Aktien II. Ranges herabgedruckt worden, als die unvorhergesehenen Mehrkosten des Bahnbaues die Beschaffung von weitern Fr. 600,000 erfordert hätten. Die Interessen der Stammaktionäre seien daher wohl ebenso berechtigte als diejenigen der Aktionäre der Berner Überlandbahnen und Visp-Zerrnatt.

Wenn die oben berechneten Mehreinnahmen emelt werden, ergebe sich folgende Schlußrechnung : Überschuß der Betriebseinnahmen laut vorstehendem Budget Dazu : Resultat der vorgesehenen Taxerhühuug .

Fr. 91,000 ,, 42,874

Betriebsiiberschuß Hiervon ab : Einlagen, Amortisation, Passivzinsen, wie oben

Fr. 138,874

Bleiben Obligationenzinsen

Fr. 104,074 ,, 40,000

Zrinserfordernis f ü r d i e Prioritätsaktien . . . .

Fr. 64,074 ,, 3ß,000

,,

29,80üa

Restiere ein Saldo von Fr. 28,074 was, wenn alles an die Stammaktien verteilt würde, rund 2,s % Dividende ausmache.

Zu berücksichtigen sei ferner, daß noch mehr Kapital beschafft werden müsse. Wenn die angestrebte Besserstellung des Unternehmens nicht gelänge, so wäre es sehr schwierig, das noch erforderliche Kapital aufzutreiben, und es wäre nicht ausgeschlossen, daß alsdann die Bahuunternehmung notleidend würde.

Die beiden Regierungen von Obwaldeu und Nidwaiden haben sich in ihren Vernehmlassungeri vom 28. Februar und 4. März abhin mit dem Konzessionsänderungsgesuche im Prinzip einverstanden erklärt, wobei jedoch Übwalden an die nachgesuchte Erhöhung der Taxen folgende Vorbehalte knüpfte : 1 Hierin sei eiuer allfälligen Erhöhung der Einlage in den Erneucrungsfonds nicht Rechnung getragen.

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1. daß die Bahnverwaltung auf eine Erhöhung der Gütertransporttaxen überhaupt verziehte ; 2. daß die seit einiger Zeit für den Bezug von Familienabonnements eingeführten Beschränkungen für die einheimische Bevölkerung wegfallen und letztere die genannten Abonnements wieder ohne vorherige Vorausbestellung jederzeit an den Schaltern erhalte ; 3. daß die Bahngesellschaft ihrer Erklärung gemäß die im Konzessionsakt zu verurkundende Verpflichtung übernehme, sobald das Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg in Betrieb gesetzt sei, den Winterbetrieb auf der Bergstrecke regelmäßig aufrecht zu halten ; 4. daß wieder eine angemessene Reduktion der Taxen eintreten solle, sofern der Betrieb der Bahn derart rentiere, daß den Stammaktionären eine Dividende von 3'/a°/o ausbezahlt werden könne.

Unterm 12. März d. J. äußerte sich die Bahnverwaltimg über diese Begehren folgendermaßen : Ad 1. Bezüglich der Erhöhung der Gütertaxen müsse sie an ihrer Eingabe festhalten.

Ad 2. Betreffend die Ausgabe der Familienabonnemente an die einheimische Bevölkerung an allen Stationskassen sei sie bereit, soweit entgegen zu kommen, als es ihre Betriebsverhältnisse gestatten ; diesbezügliche Anordnungen gehören aber keineswegs in die Konzession.

Ad 3. Sie sei bereit, diesem Begehren zu entsprechen und den Winterbetrieb auf der Bergstrecke nach Eröffnung des Elektrizitätswerkes Luzern-Engelberg in bisheriger Weise durchzuführen.

Ad 4. Auf diesen Vorbehalt trete sie ihrerseits nicht ein und mache darauf aufmerksam, daß Art. 24, AI. l, der Konzession bereits eine bezügliche Bestimmung enthalte.

Das Gesuch der Eisenbahn Stansstad-Engelberg urn Erhöhung der konzessionsinäßigen Taxen kann sich nicht auf die Vorschriften des zweiten Asatzes des Art. 24 der Konzession stützen, indem nach den eigenen Ausweisen der Bahn die Betriebskosten, inklusive die Verzinsung des Obligationenkapitals, bisher durch den Ertrag des Unternehmens gedeckt werden konnten. Dagegen ist allerdings richtig, daß. die Inhaber von 'Stammaktien einen /ins nicht erhalten haben, indem die Verzinsung des Prioritäts-

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aktienkapitals ziemlich den ganzen Überschuß au Einnahmen erforderte. Laut Rechnung pro 1901 beträgt dieser Überschuß Fr. 43,495. 18, was einer Verzinsung von fast 28/4 °/o des Aktienkapitals von Fr. 1,600,000 entspricht. Da aber das Prioritätsaktienkapital von Fr. 600,000 ein Anrecht auf eine Vorzugsdividende von 6 °/o hat, ein Ansatz, der ganz außerordentlich hoch ist, bleibt für die Stammaktionäre nichts mehr übrig. Um den Stammaktionären eine Dividende von 3 % zu sichern, wäre ein Überschuß aus der Betriebsrechnung von Fr. 66,000 notwendig.

Da nun nachgewiesen ist, daß eine Berechtigung der Verwaltung auf Taxerhöhung auf Grund der konzessionsuiüßigcn Bestimmungen nicht besteht, so bleibt zu erwägen, ob dem Gesuche aus anderweitigen Gründen doch entsprochen worden könne.

Hier kommt im erster Linie in Betracht die ganz ungenügende Ausrüstung der Linie mit Rollmaterial, welche eine ordnungsmäßige Bedienung des Verkehrs während der Hauptverkehrszeit nicht gestattet, sowie die unzureichende Betriebskraft. Um diesem doppelten Mangel abzuhelfen, wünscht dio Gesellschaft i lire Einnahmen zu erhöhen. Ferner wird von der Bahnverwaltung1 auf die Notwendigkeit größerer Auslagen für Bau- und Konsolidationszwecke hingewiesen. Diese Momente sprechen allerdings für eine Taxerhöhung. Dazu kommt, daß die beteiligten Kantonsregierungen grundsätzlich zugestimmt haben.

Es ist aber nicht außer acht zu lassen, daß die Bewilligung der von der Engelbergbahn gewünschten Konzessionsänderimg zur Folge haben wird, daß auch anderen Bahnunternehmungen, die aus ähnliehen Gründen ein gleiches Gesuch stellen werden, entsprochen werden muß. Diese Erwägung scheint uns indessen kein Hindernis zu sein, dem vorliegenden Gesuche zu willfahren, da das Bestroben einer Aktiengesellschaft, auch eine bescheidene Verzinsung des Aktien-, nicht nur des Obligationenkapitals zu erreichen, nicht unberechtigt ist, und da in jedem einzelnen Falle untersucht werden wird, ob sich diese Tendenz mit den Interessen des Publikums vertrage oder nicht.

Was nun die von der tìtansstad-Engelberg-Bahn beantragten Taxerhöhnngen anbetrifft, so erlauben wir uns, darauf aufmerksam zu inachen, daß es sich mit Ausnahme der Änderung des Rabattes für Retourbillette ausschließlich um Erhöhung der Taxen für die Bergstrecke handelt, und zwar für den gesamten Verkehr mit Ausnahme des Viehtransportes, für welchen die gegenwärtigen Taxen aufrecht erhalten werden sollen.

485

Gegen die einzelnen Ansätze haben wir nichts einzuwenden.

Nur sind wir mit der Regierung von Obwalden der Ansicht, daß eine Erhöhung der Gütertaxen nicht stattzufinden habe.

Der nachstehende Beschlußentwurf ist in diesem Sinne abgefaßt. In denselben ist eine Bestimmung aufgenommen, welche die Gesellschaft zum Winterdienste auf der ganzen Linie verpflichtet.

Ferner soll in Übereinstimmung mit der Praxis die Bezeichnung .01. Wagenklasse11 in ,,II. Wagenklassea abgeändert werden.

Sodann finden sich noch einige Änderungen vor, die durch die neuern Konzessionsbestimmungen bedingt sind.

So soll beispielsweise das Alter der gratis zu befördernden Kinder von drei auf vier Jahre erhöht werden.

Im weitern haben wir noch die Bestimmung aufgenommen, daß die erhöhten Taxen sukzessive auf die alten Taxen zu reduzieren sind, wenn die Bahn Verwaltung während dreier Jahre einen Reinertrag von 4'/a °/o, beziehungsweise nach Rückzahlung der Prioritätsaktien von S1^ % erzielt.

Der 41/2 %ige Reinertrag entspricht nämlich beim gegenwärtigen Aktienverhältnis annähernd einer Verzinsung von 6 % für die Prioritätsaktien und 3l/s °/o für die Stammaktien.

Zu weitern Bemerkungen gibt uns der Beschlußentwurf keinen Anlaß. Wir empfehlen Ihnen denselben zur Annahme und benutzen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. März

1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

486

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Stansstad nach Engelberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der elektrischen Bahn Stansstad-Bngelberg vom 19. Dezember 1902; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1903, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 10. Oktober 1890 (E. A. S.

XI, 140) einem Initiativkomitee zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von S t a n s s t a d nach E n g e l b e r g wird wie folgt abgeändert : 1. Art. 12 erhält folgenden Zusatz: ,,Nach Inbetriebsetzung des Elektrizitätswerkes Luzern-Engelberg hat die Bahngesollschaft auch auf der Bergstrecke Grafenor tEngelberg den Winterbetrieb regelmäßig durchzuführen.

2. Art. 15 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen :

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1. auf der Talstrecke Stansstad-Grafenort : in der II. Wagenklasse 15 Rappen, ,, ,, III.

,, 7 ,, per Kilometer der Bahnlange ; 2. auf der Bergstrecke Grafenort-Engelberg: in der II. Wagenklasse: Bergfahrt 50 Rappen, Talfahrt 35 ,, in der III. Wagenklasse : Bergfahrt 30 Rappen, Talfahrt 22 ,, Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen.

Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.

10 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 7 Rappen auf der Talstrecke und von 20 Rappen auf der Bergstrecke per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen ·werden.

Für Hin- und Rückfahrt sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Überdies werden Familienabonnements, gültig auf unbestimmte Zeit, von und nach jeder beliebigen Station verwendbar, ausgegeben, für welche ein Rabatt von 40 °/o gegenüber der einfachen Fahrt gewährt wird und welche in Abschnitten von nicht über Fr. 30 für die zweite und nicht über Fr. 10 für die dritte Klasse abgegeben werden."

3. Art. 18, Absatz 6, erhält folgende Fassung: ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort wieder in Empfang genommen

488

werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe, fit r Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben/1 4. Art. 20 erhält folgende Fassung : ,,Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Bezüglich des Gewichtes werden Sendungen in Eilfrucht und in gewöhnlicher Fracht bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 Kilogramm für volle 10 Kilogramm ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet. Wenn die genaue Ziffer der gemali diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch fünf teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch fünf teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.cc 5. Die erhöhten Taxen sind sukzessive auf die alten Taxen zu reduzieren, wenn die Bahnverwaltung während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen Reinertrag von 4'/2 % erzielt, solange die 6 %igen Prioritätsaktien bestehen, oder W/s % nach Rückzahlung dieser Prioritätsaktien.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollauge dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Stansstad nach Engelberg.

(Vom 25. März 1903.)

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