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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1902 und 1903, 1903.

1902.

Monate.

Fr.

1903.

Fr.

Januar . . .

3,044,687. 87 3,190,121. 09

Februar

3,415,279. 30 4,166,444. 08

März April M a i.

Juni .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Juli . . . .

August . . .

September . .

Oktober . .

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

145,433. 22

--

4,296,168. 01 4,253,124. 76 4,043,483. 73 4,149,437. 75 4,147,215. 95 4,251,729. 58

November . .

5,024,439. 84 4,341,714. 58

Dezember . .

5,274,704. 88

Total 50,408,430. 33 Auf Ende Jan.

3,044,687. 87 3,190,121. 09

146,433. 22

°

--

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Beschwerden gegen kant. Betreibung- und Konkursämter und deren Aufsichtsbehörden.

Infolge der zahlreichen fortwährend beim Bundesrat und dem unterzeichneten Departement einlaufenden Beschwerden gegen kantonale. Betreibungsämter sehen wir uns veranlaßt, die Bestimmung desArt. l des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1895 betreffend die Übertragung der Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen an das Bundesgericht nachstehend zu reproduzieren : ,,Art. 1. Die in den Art. 15, 19, 28 und 334 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs dem Bundesrat übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten gehen an das Bundesgericht über (A. S. n. F. XV, 289).a Danach sind Beschwerden, die gegen Betreibungs- und Konkursämter erhoben und von den kantonalen Aufsichtsbehörden zurückgewiesen worden sind, bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes anhängig zu machen (vergleiche Art..5 und 6 leg. cit.).

B e r n , den 24. Januar 1903.

Eidg. Justizdepartement.

Ankauf von Artillerie-Bundespferden im Februar und März 1903.

Im Auftrag des schweizerischen Militärdepartements und unter Mitwirkung der kantonalen Behörden werden dieses Jahr an nachbezeichneten Tagen und Plätzen Artillerie-Bundespferde angekauft: Montag 16. Februar Schüpfheim, nachmittags l Uhr, Dienstag 17. " Sarnen, vormittags 81/2 Uhr, Luzern, nachmittags 2 Uhr, Mittwoch 18.

,, Schwyz, vormittags 8Va Uhr, Einsiedeln, nachmittags 3 Uhr, Donnerstag 19.

,, Benken (Kaltbrunn), vormittags 9 Uhr, Buchs, nachmittags 2 Uhr, ; Freitag 20.

" Altstätten, vormittags 8 Uhr, ·Montag 23.

,, Burgdorf, vormittags 10 YZ Uhr, Bern, nachmittags 11/2 Uhr,

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9. März Lausanne, vormittags 8l/2 Uhr, Freiburg, nachmittags V/2 Uhr, Dienstag 10. ,, Delsberg, vormittags 8 ] /2 Uhr, Tavannes, nachmittags 2 Uhr, Mittwoch 11. ,, Thun, vormittags 9 Uhr, Riggisberg, nachmittags I1/a Uhr, Donnerstag 12. ,, Zweisimmen, vormittags 9J/2 Uhr.

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften: 1. Die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 152 cm. aufweisen.

2. Die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein.

3. Die Pferde müssen von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und soll deren Abstammung durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei der Kontrollierung dieser Geburtsseheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement eine Unregelmäßigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises und Vergütung der erwachsenen Resten an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sieh als Beißer oder Schläger zeigt oder demselben sonst von den im Art. 71 des Verwaltungsreglementes erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollte.

Montag

T h u n , den S.Januar 1903.

Eidg. Pferderegieanstalt, Abteilung Depot der Artilleriebundespferde: [4...].

Yigier.

Pferdestellung pro 1903.

Diejenigen Besitzer von Artilleriebundespferden, welche ihre Pferde für vorkommende Verwendung in Militärschulen und -kursen zur Verfügung zu stellen wünschen, haben sich bis zum 28. Februar beim Pferdestellungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich : Bvmdesblatt. 55. Jahrg. Bd. I.

26

386 in der Ostschweiz bei Herrn Oberstlieutenant Felder in Schötz, Kanton Luzern; in der C e n t r a l s c h w e i z bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun; in der W e s t s c h w e i z bei Herrn Major Cottier in Orbe.

Verspätete Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

T h u n , den 22. Januar 1903.

[3..].

Zentralleitung der schweizerischen Pferdestellung: Vigier.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar

1903.

295

1902. Zu- oder Abnahme.

179 + 116

B e r n , den 10. Februar 1903.

(B.-B1. 1903, I, 93.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Warenverkehr mit dem Auslande im Jahre 1902.

Bei der handelsstatistischen Abteilung der Oberzolldirektion (Zeughausgasse 28) kann zum Preise von 50 Cts. per Exemplar die in den nächsten Tagen erscheinende ,,Provisorische Publikation Über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande im Jahre 1902" bezogen werden.

[3.]..

B e r n , den 8. Februar 1903.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Internationale bienenwirtschaftliche Ausstellung in Wien.

Die schweizerischen Interessentenkreise werden auf die internationale bienenwirtschaftliche Ausstellung aufmerksam gemacht, die der Zentralverein für Bienenzucht in Österreich in der Zeit vom 4.--26. April nächsthin in W i e n zu veranstalten beabsichtigt.

B e r n , den 6. Februar 1903.

[3.]..

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches, wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben,' v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

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Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, sieht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

Vili.

Allgemeine Schlußbestimmungen.

w Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung

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gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sieh die in der Schweiz -wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in andern Ländern aufhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate,, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1903

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1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.02.1903

Date Data Seite

383-389

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10 020 442

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