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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Dr. Eugène Patry, in Genf, wegen Verweigerung eines Jagdpatentes durch den Staatsrat des Kantons Wallis.

(Vom 20. Oktober 1903.)

Der schweizerische Bundesrat hat über die Beschwerde des Dr. E u g è n e P a t r y , in Genf, wegen Verweigerung eines Jagdpatentes durch den Staatsrat des Kantons Wallis, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Durch Beschluß vom 13, Dezember 1902 wies der Staatsrat des Kantons Wallis, in Bestätigung einer Entscheidung seines Finanzdepartementes, das Gesuch des Dr. Eugène Patry um Erteilung eines Jagdpatentes ab. Die Entscheidung stützt sich wesentlich auf Art. l des Jagdgesetzes des Kantons Wallis, welcher lautet :

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Toute personne majeure séjournant effectivement en depuis un mois peut chasser sur le territoire du canton est munie d'un permis de chasse.

Sont réservées les dispositions des articles 3, 5 et après.

Da Dr. Patry einen SOtägigen Aufenthalt im Kanton nicht nachgewiesen habe, so könne ihm ein Patent nicht werden.

Valais si elle 6 ciWallis erteilt

II.

Gegen diesen Entscheid reichte Dr. Patry am 19. Januar 1903 einen vom 17. Januar 1903 datierenden Rekurs beim Bundesrate .ein mit dem Begehren : 1. der Bundesrat wolle den Rekurs a l s ' i n rechtlicher Form eingereicht zulässig erklären; 2. die Verweigerung des Jagdpatentes pro 1902 durch den Beschluß des Staatsrates des Kantons Wallis sei zu Unrecht ·erfolgt und Art. l des wallisischen Gesetzes vom 26. November 1901 finde auf den Fall des Dr. Patry keine Anwendung ; 3. Art. l des genannten Gesetzes, eventuell das ganze Gesetz, sei nichtig zu erklären.

Die Begründung läßt sie.h in folgende Erwägungen zusammenfassen : Art: l des Walliser Jagdgesetzes sieht im Widerspruch mit den Art. 4 und 60 der Bundesverfassung und verlet/.t offensichtlich die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz. Der Kanton Wallis darf den Genfer Bürger Patry nicht anders behandeln als den Walliser und darf insbesondere nicht das Jagdrecht von einem Aufenthalt im Kanton Wallis abhängig machen.

Er steht aber auch im Widerspruch mit Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1875 über Jagd und Vogelschutz, in welchem der Grundsat/, ausgesprochen ist, daß die Kantone niedergelassenen Fremden das Recht zur Jagd erteilen dürfen.

Daraus ergibt sich der Schluß, daß Schweizerbürger in jedem Kanton zur Jagd zugelassen werden müssen, ohne daß ihnen ein Aufenthalt von kürzerer oder längerer Dauer zur Bedingung gemacht werden darf. Denn wenn Art. 2 des Bundesgesetzes in Absatz 2 von niedergelassenen ,,Fremden14 spricht, so geht daraus hervor, daß dem Schweizerbürger kein Aufenthalt vorgeschrieben werden darf. Diese Auslegung ist in einem Rekursentscheid, Salis, I. Auflage, Band IV, Nr. 1432, vom Bundesrat ausdrücklich anerkannt.

425 Wenn in dieser Entscheidung sogar der Zwang zur Domizilverzeigung gegenüber einem Jagdpatentinhaber als unzulässig erkläi-t wurde, so muß mit noch mehr Grund die Bedingung eines Aufenthaltes im Kanton abgelehnt werden.

Ebenso hat der Bundesrat (Salis, I. Aufl., IV, Nr 1432«) entschieden, daß ein Kanton keinen Unterschied zwischen seinen eigenen Angehörigen und denjenigen anderer Kantone in Beziehung auf Erteilung eines Jagdpatentes machen dürfe, sowenig als die Patenterteilung von der Niederlassung im Kanton abhängig gemacht werden könne.

Das Jagdgesetz dos Kantons Wallis vom 26. November 1901 hat die Genehmigung des Bundesrates nicht erhalten, wie Art. 24 des Bundesgesetzes vom 17. September 1875 vorschreibt.

III.

Der Staatsrat des Kantons Wallis schließt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli auf Abweisung des Rekurses, indem er folgende Erwägungen geltend macht.

·Ein Widerspruch zwischen Art. 4 und 60 der Bundesverfassung und dem Jagdgesetz des Kantons Wallis besteht nicht, denn die Bedingung des Art. l des letztern trifft gleichmäßig alle Schweizerbürger, auch die Walliser selbst. Die Gleichbehandlung vor dem Gesetz ist vorhanden. Ein Zweifel darüber, daß die Kantone die Bedingungen für Erlangung eines Jagdpatentes ordnen können, besteht nicht. So verlangt das wallisische Gesetz das Alter der Großjährigkeit für jeden, der ein Jagdpatent erlangen will. Somit kann nur der großjährige Schweizerbürger gleich wie der Walliser das Jagdpatent erlangen. Ebenso kann der Schweizerbürger wie der Walliser die Jagdbewilligung nur beanspruchen, wenn er sich einen Monat im Kanton aufhält.

Übrigens ergibt sich gerade aus dem vom Rekurrenten zitierten Entscheid des Bundesrates eine gewisse Einschränkung der Gleichbehandlung. Dort wird gesagt: ,,Art. 43 der Bundesverfassung gewährt nur den n i e d e r g e l a s s e n e n Schweizerbürgern die absolute Rechtsgleichheit mit den Kantonsbürgern. a Der Durchreisende genießt der Natur der Sache nach nicht alle Rechte des Niedergelassenen, wie sich z. B. beim Stimm- und Wahlrecht ergibt.

Auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1875 über Jagd und Vogelschutz ist nicht verletzt. Weder dieses Gesetz

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noch die Bundesverfassung enthalten eine Gewährleistung des Jagdrechtes für den Schweizerbürger im ganzen Gebiete dei- Eidgenossenschaft. Art. 2 des Bundesgesetzes bestimmt n u r : ,,Jeder Schweizer, welcher eine kantonale Jagdbewilligung gelöst hat, ist, vorbehalten die Bestimmungen des Art. 24, zur Ausübung der Jagd auf dem betreffenden Kantonsgebiete bef'ugt. tt Das Gesetz bestimmt also nicht, unter welchen Voraussetzungen der Kanton die Jagdbewilligung erteilen muß.

Es ist richtig, daß der Entscheid des Bundesrates vom 8. November 1877 von einer ändern Auffassung ausgeht.

Gerade dieser Entscheid enthielt aber den Grundsatz, daß nur die n i e d e r g e l a s s e n e n Schweizerbürger auf vollkommene Rechtsgleichheit Anspruch erheben dürfen. Der Entscheid ist übrigens alleinstehend und von der nationalrätlichen Kommission im Geschäftsbericht (vgl. Salis, a. a. 0.) lebhaft kritisiert worden.

Die Frage darf also noch als diskutabel bezeichnet werden.

Das neue Walliser Jagdgesetz ist der Genehmigung des Bundesrates unterbreitet worden. Dasselbe wurde dem eidgenössischen Departement des Innern übersendet. Dieses übermittelte dem kantonalen Finanzdepartemente seine kritischen Bemerkungen, worunter sich aber kein Vorhalt betreffend der Bedingung des ·einmonatlichen Aufenthaltes im Kanton für Erteilung der Jagdbewilli»nng befand. Das waadtländische Gesetz, das einen dreimonatlichen Aufenthalt vorschreibt, ist seinerzeit anstandslos vom Bundesrate genehmigt worden. Auch die Gesetze der Kantone Zug, Graubünden, St. Gallen, Luzern, Aargau, Thurgau und Neuenburg, welche sämtlich ähnliche Bestimmungen enthalten, haben die Zustimmung des Bundesrales erhalten. Der Bundesrat ging bei diesen Geneiimigungen offenbar von einer ähnlichen Auffassung ans, wie sie im Geschäftsbericht der nationalrätlichen Kommission von 1878 (Salis, a. a. 0.) ausgesprochen ist.

Diese Auffassung stimmt auch überein mit den sonstigen Tendenzen des eidgenössischen Jagdgesetzes. Demnach können die Kantone nach ihrem Ermessen den Wildbann in ihrem Kanton verhängen. Darin liegt ein viel einschneidenderer Eingriff in das behauptete freie Jagdrecht, als das Verlangen eines einmouatlichen Aufenthalts, um ein Patent zu erlangen. Dieses freie Jagdrecht würde aber auch vom Gesichtspunkte des Schutzes, der Erhaltung und' Vermehrung des
Wildstandes große Gefahren bergen. Ein Wildbann hätte gar keinen Erfolg, wenn nach seiner Aufhebung die Jäger der ganzen Schweiz sich auf dem eben noch geschützten Orte zusammenfinden und das mühsam gehegte und gepflegte Wild zusammenschießen könnten.

427 Überhaupt ist die Jagd durchaus kein ganz unschuldiger Sport. Der Eigentümer erträgt schon ungern die seinem Grundstück damit auferlegte Last. Nun soll auch noch ein Jäger, dessen Person der Ortspolizei und den Einwohnern der Gegend gänzlich unbekannt ist, der sich mittelst Postnachnahme ein Jagdpatent bestellt hat, mit der Eröffnung der Jagdzeit in den Kanton kommen, mit seiner Meute das Land durchstreifen und wieder verschwinden, ohne daß man weiß, wer er ist und woher er kommt.

Das ist unzulässig und darf nicht gestattet werden.

IV.

Aus der Replik des Rekurrenten ist hervorzuheben: Bei seiner Interpretation des Art. 2 des eidgenössischen Jagdgesetzes vergißt der Staatsrat des Kantons Wallis den Absatz 2 dieses Artikels: ,,Die Kantone sind berechtigt, die Jagd auch niedergelassenen Ausländern zu gestatten."

Daraus ergibt sich deutlich, daß nur den Ausländern gegenüber die Bedingung der Niederlassung an die Erteilung eines Jagdpatentes geknüpft werden darf, nicht aber gegenüber Schweizern. Diese Auffassung ist vom Bundesrat in seinem Entscheid Weck contra Waadt ausdrücklich bestätigt worden (Salis IV, Nr. 1432 a). Dieser Entscheid stammt aber aus dem Jahr 1888 und enthält somit eine Bekräftigung desjenigen aus dem Jahre 1877.

Einen Beweis dafür, daß das neue Jagdgesetz des Kantons Wallis die Genehmigung der Bundesbehörden erhalten hat, liegt in den Ausführungen der Antwort nicht.

Die Ausführungen über die Folgen des unbeschränkten Jagdrechtes sind übertrieben. Der Jäger, der sich unberechtigte Eingriffe gegenüber dem Grundeigentümer gestatten würde, kann verhaftet und polizeilich bestraft werden. Er ist übrigens, da man seinen Namen kennt, jederzeit auffindbar. Der Beschwerdeführer hat seit 15 Jahren im Kanton Wallis gejagt und ist dort bekannt.

Ein Teil seiner Familie wohnt im Kanton. Er hat Prämien für die Vermehrung des dortigen Wildstandes bezahlt. Bis zum Jahr 1901 wurde ihm nie die geringste Schwierigkeit in den Weg gelegt.

Der Kanton Wallis könnte übrigens allen Schwierigkeiten leicht abhelfen, wenn er die Erteilung des Jagdpatentes den Gemeinden überließe, denen eine Kontrolle viel leichter wäre; statt

428 dessen ist in dem neuen Gesetze die Erteilung der Patente den Gemeinden faktisch entzogen und dem kantonalen Finanzdepartement übertragen.

Die Gesetze von Zug, Graubünden, St. Gallen, Aargau und Thurgau enthalten gewisse Bedingungen für die Erteilung des Jagdpatentes; keines dieser Gesetze verlangt aber für Schweizer anderer Kantone einen Aufenthalt.

V.

Aus der Duplik des Staatsrates des Kantons Wallis ist hervorzuheben : Absatz 2 des eidgenössischen Jagdgesetzes hat nur die Bedeutung, daß die Kantone frei sind, niedergelassene Fremde den niedergelassenen Schweizern gleichzustellen. Damit ist aber nichts gesagt über die Lösung der für den Rekurs entscheidenden Frage, ob ein Aufenthalt im Kanton an die Erteilung des Jagdpntentes geknüpft werden kann. Zwischen dem Absatz 2 des Art. 2 des eidgenössischen Jagdgesetzes und dem Art. l des Jagdgesetzes für den Kanton Wallis, besteht somit kein Widerspruch.

Bezüglich der Genehmigung dieses letztern Gesetzes durch den Bundesrat wird auf das Sehreiben des Departementes des Jnuern vom 6. Januar 1902 verwiesen.

Dem Staate des Kantons Wallis hat Dr. Patry keine Prämien für Erhaltung des Wildstandes bezahlt. Ob er an Privatgesellschaften solche bezahlt hat, ist der Regierung unbekannt.

Die eine wie die andere Tatsache wäre aber für die Entscheidung unerheblich.

Vor 1902 konnten dem Dr. Patry deshalb keine Schwierigkeiten in Erlangung des Jagdpatentes erwachsen, weil das alte Gesetz die Bedingung des Aufenthaltes nicht kannte.

Es ist unrichtig, daß durch das neue Gesetz den Gemeinden die Patenterteilung entzogen wurde. Dieselben haben diese Befugnis nach dem Walliser Jagdrecht des XIX. Jahrhunderts nie besessen.

Es wird zugestanden, daß die Gesetze der vom Rekurrenten in seiner Replik angeführten Kantone das Erfordernis des Aufenthaltes nicht kennen. Das hebt die Berechtigung des Kantons Wallis, in seiner Gesetzgebung dieses Erfordernis aufzunehmen, nicht auf.

429 VI.

Da der Bundesrat gewisse Bedenken über seine Kompetenz zur Entscheidung des Rekurses hegte, wendete er sich mit Zuschrift vom 4. März 1903 an das Bundesgericht. Dasselbe antwortete mit Schreiben vom 29. April ; darin spricht es sich über die Kompetenzfrage folgendermaßen aus : 1. Die erstere dieser Fragen: wer zu entscheiden habe, ob ein Kanton ein der Genehmigung des Bundesrates unterliegendes, aber noch nicht genehmigtes Gesetz zur Anwendung bringen dürfe, muß, wie sie sich hier stellt, dahin beantwortet werden : es stehe die Entscheidungsbefugnis über die Anwendbarkeit des betreffenden kantonalen Gesetzes jeweils derjenigen Bundesbehörde zu, die materiell über die behauptete Verletzung der Bundesverfassung beziehungsweise des Bundesgesetzes zu befinden hat, gegen welche der Rekurrent im betreffenden Falle staatsrechtliche Beschwerde führt. Demnach hätte also, um bei dem von Ihnen gewählten Beispiele der Garantie der Preßfreiheit zu bleiben, das Bundesgericht über die Anwendbarkeit eines nicht genehmigten kantonalen Preßgesetzes zu erkennen, wenn auf Grund dessen ein Privater von einem kantonalen Gerichte bestraft wurde und hiegegen unter Berufung auf Art. 55 der Bundesverfassung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergreift. In der Tat hat denn auch die letztere Behörde, nachdem durch das Organisationsgesetz von 1874 die Behandlung der Beschwerden wegen Verletzung der Preßfreilieit vom Bundesrate an sie übergegangen war, die Frage der Anwendbarkeit bundesrätlich nicht genehmigter Preßgesetze in ihrer Bedeutung für den jeweiligen Rekursfall als ihrer freien Kognition unterstehend erachtet, wie namentlich aus dem von Ihnen zitierten Entscheid in Band XV, Nr. 74, pag. 540, der Amtlichen Sammlung deutlich hervorgeht. Aus dem gleichen Grunde haben dagegen bis 1874 je weilen die politischadministrativen Behörden die Frage entschieden, da bis dorthin sie über Beschwerden we°;en Verletzungen der Preßfreiheit zu o o erkennen hatten. -- Ohne Erheblichkeit für die vorwürfige Frage scheint uns der Umstand zu sein, daß der Bundesrat ,,die Behörde ist, welche die G e n e h m i g u n g auszusprechen hat u , da er dabei lediglich in seiner Stellung als oberste Exekutivbehörde, in Erfüllung der ihm durch Art. 102, Ziffer 2, der Bundesverfassung gesetzten Obliegenheiten handelt, nicht aber
als urteilende Behörde ia staatsrechtlichen Streitigkeiten. Ebenso wenig geht es unseres Erachtens an, die Frage der Anwendbarkeit eines nicht genehmigten kantonalen Gesetzes mit ihren rechtlichen Konsequenzen für den konkreten Rekursfall von den damit zusammenhängenden,

430 ändern Streitfragen des Falles abzutrennen mit der Begründung, daß die Anwendung eines solchen Gesetzes sich als Willkürakt qualifizieren könne und deshalb insoweit die Kompetenz des Buadesgerichtes, auch wenn sie im übrigen mangle, gegeben sei.

Diese Auffassung würde praktisch zu Schwierigkeiten führen und das Rekursverfahren komplizieren; weil danach unier Umständen das Bundesgericht einerseits und die politischen Bundesbehörden anderseits über verschiedene Punkte der nämlichen Rekurssache :zu befinden hätten. Namentlich aber würde man dadurch mit dem in der Praxis nunmehr feststehenden Satze in Widerspruch kommen, daß über Beschwerden wegen Verletzung von Art. 4 ·der Bundesverfassung die politischen Bnndesbehörden überall da :zu entscheiden haben, wo sich die Beschwerde auf ein Gebiet bezieht, auf dem der Materie nach die Kontrolle kantonaler Erlasse und Verfügungen hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit diesen Behörden zugewiesen ist.

2. Mit der soeben gemachten Bemerkung ist zugleich auch unsere Antwort auf die zweite von Ihnen aufgeworfene Frage -gegeben: Soweit neben einer Verletzung des Art. 2 des B u n d e s g e s e t z e s ü b e r J a g d u n d V o g e l s c h u t z eine solche d e s Grundsatzes der Rechtsgleichheit behauptet wird, hat auch über diesen Punkt diejenige Behörde zu erkennen, welcher nach der durch das Organisationsgesetz vorgenommenen Kompetenzausscheiduug die Beurteilung der Beschwerden betreffend Verletzung des Art. 2 cit. zusteht. Diese Behörde kann aber nur der B u n d e s rat sein, da ihm Art. 189, Absatz 2, des Organisationsgesetzes grundsätzlich die Erledigung der Beschwerden wegen Verletzung von B n n d e s g e s e t z e n zuweist, und nicht ersichtlich ist, weshalb die .in Frage stehende Bestimmung nicht hierunter fallen solle.

VII.

Das Jagdgesetz des Kantons Wallis vom 26. November 1901 hat die in Art. 21 des Bundesgesetzes vom 17. September 1875 über Jagd und Vogelschutz vorgesehene bundesrätliche Genehmigung nicht erhalten.

Nachdem, wie in den Rechtsschriften des Staatsrates des Kantons Wallis ausgeführt ist, eine längere Korrespondenz zwischen ·dieser Behörde und dem eidgenössischen Departement des Innern betreffend der Genehmigung des Gesetzes gepflogen worden war, schrieb das eidgenössische Departement des Innern am 9. Oktober 1902 an den Staatsrat des Kantons Wallis: ,,Un projet de revision de la loi fédérale sur la chasse et sur la protection des oiseaux utiles étant actuellement discutée

431 aux chambres fédérales, nous pensons que vous sere/, sans doute d'accord avec nous pour attendre la décision à intervenir à ce sujet avant de soumettre notre projet de loi à l'approbation du 'Conseil fédéral, il se pouvait sans cela que vous soyez dans l'obligation de faire subir de nouvelles modificatioas à la loi sur la chasse que vous venez d'élaborer."

Auf diese Zuschrift ist eine Antwort seitens des Staatsrates -des Kantons Wallis nicht erfolgt.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Bezüglich der Kompetenzfrage ist den Ausführungen des Bun·desgerichtes beizustimmen. Zur Unterstützung der sub A, VI, enthaltenen Ausführungen kann auf den Entscheid des Bundesrates vom 17. März 1902 in Sachen J. Jauchs Söhne hingewiesen werden (Bundesbl. 1902, II, pag. 448 ff.). Dort hat sieh der Bundesrat in einer Beschwerde über Anwendung des Viehseuchenpolizeigesetzes zuständig erklärt, obwohl gleichzeitig eine Verletzung der Art. 4 und 60 der Bundesverfassung behauptet, war. Auch im gegenwärtigen Rekursfalle liegt der Schwerpunkt auf der behaupteten Verletzung des Bundesgesetzes vom 17. September 1875 über Jagd und Vogelschutz. Verletzungen dieses Bundesgesetzes stehen aber zweifellos in der Kompetenz des Bundesïates.

II.

Die vom Rekurrenten behauptete Verletzung des Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1875 beruht auf der Argumentation, daß diese Gesetzesstelle jedem Schweizer das Jagdrecht im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft gewährleiste.

Diese Auffassung ist als unrichtig zurückzuweisen.

Der Bundesrat hat allerdings in zwei Entscheidungen (Salis, Bundesrecht, I. Aufl., IV, Nr. 1432 und 1432 a) einen etwas anderen Standpunkt eingenommen. Dieser Standpunkt erweist sich aber bei näherer Prüfung nicht als haltbar.

Art. 25 der Bundesverfassung bestimmt: Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei und Jagd, namentlich zur Erhaltung des. Hoch-

432 wildes, sowie zum Schütze der für die Land- und Forstwirtschaft, nützlichen Vögel zu treffen.

Der Bundesgesetzgebung wird also die A u s ü b u n g der Jagd: unterstellt. Damit ist gesagt, daß das Jagdrecht als solches der kantonalen Gesetzgebung verbleibt. Ob der Kantoh sich ein Jagdregal zumißt, ob die Gemeinden das Jagdregal haben sollen, obdem Grundeigentümer ein Jagdrecht zusteht, ist Sache der kantonalen Gesetzgebung. Nur die Art und Weise, wie das durch die kantonale Gesetzgebung gesattete Jagdrecht ausgeübt werden soll, untersteht der Regelung durch den eidgenössischen Gesetzgeber.

Auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1875 geht von diesem Gesichtspunkte aus, wenn er bestimmt: ,,Jeder Schweizer, welcher eine kantonale Jagdbewilligung gelöst hat, ist, vorbehalten die Bestimmungen des Art. 24, zur Ausübung der Jagd auf dem betreffenden Kantonsgebiete befugt.

Die Kantone sind berechtigt, die Jagd auch niedergelassenen) Ausländern zu gestatten."

Daraus ergibt sich, daß der Schweizer, der eine kantonale Jagdbewilligung besitzt, im Kanton jagen darf. Über den Inhalt der kantonalen JagdbewiUigung ist aber damit gar nichts gesagt.

So aufgefaßt erscheint die Bestimmung nur als eine Konsequenz, des in Art. 60 der Bundesverfassung enthaltenen Gleichbehandlungsprinzipes. Der Schweizer muß in jedem Kanton zur Jagd zugelassen werden; denn kein Kanton darf einen Schweizer als.

Ausländer behandeln, er muß ihn vielmehr in seiner Gesetzgebung den Kantonsbürgern gleichstellen.

Der zweite Absatz legt den Kantonen überhaupt keine Verpflichtung auf, sondern erteilt ihnen die Berechtigung, niedergelassenen Ausländern die Jagd zu gestatten. Wenn der Rekurrent mit einem der früheren bundesrätlichen Entscheide aus der Antithese ,,Schweizer" und ,,niedergelassener Ausländer" den Schluß zieht, daß, weil beim ,,Schweizer" die Niederlassung nicht erwähnt ist, auch dieses Erfordernis nicht aufgestellt werden könne, so geht dieser Schluß deshalb fehl, weil Absatz l des Artikels auf einem gegebenen verfassungsmäßigen Zustand beruht, an welchem das Gesetz nichts ändern wollte, während Absatz 2 eine ganz bestimmte Kategorie von Ausländern, nämlich die ,,niedergelassenen" hervorheben mußte. Da das Gleichbehandlungsprinzip des Art. 60 der Bundesverfassung nur einen abstrakten, aber keinen konkreten Inhalt hat, indem damit nur bestimmt ist, daß der Schweizer wie ein Kantonsbürger behandelt werden muß, so hat auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1875

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nui 1 den allgemeinen Inhalt : Der Schweizer ist nach den Bestimmungen des kantonalen Jagdrechtes jagdberechtigt.

Der Vorbehalt des kantonalen Jagdrechtes drückt sich darin ·aus, daß der Schweizer eine kantonale Jagdbewilligung lösen muß, wenn er jagen will. Er ergibt sich im ferneren daraus, daß das Jagdregal verfassungsmäßig jedenfalls nicht der Eidgenossenschaft zusteht (vgl. auch Huber, schweizerisches Privatrecht, Bd. III.

pag. 642, Anmerkung '!).

Untersucht man, von diesen Erwägungen ausgehend, die Bestimmung des Walliser Jagdgesetzes in dessen Art. l, so kommt man zum Schlüsse, daß ein Widerspruch mit Art. 2 des Bundesgesetzes nicht vorhanden ist. Der Walliser Gesetzgeber gestattet jeder mehrjährigen Person das Jagdrecht, also hat auch jeder mehrjährige Schweizer das Jagdrecht. Das Gesetz verlangt nur einen Aufenthalt von einem Monat für die Bewilligung des Patentes. Die Erfüllung dieser Bedingung wird aber sowohl von dem Walliser als von jedem anderen Schweizer verlangt. Der Walliser genießt also keinerlei Ausnahmestellung, sondern muß, um ein Patent zu erlangen, ebenfalls einen einmonatlichen Aufenthalt im Kanton nachweisen; ohne diesen Nachweis erhält auch der außerhalb des Kantons niedergelassene Walliser keine Jagdbewilligung.

Damit erledigt sich aber auch der Beschwerrlepunkt aus Art. 4 und 60 der Bundesverfassung. Weder die Rechtsgleichheit ist verletzt (Art. 4 der Bundesverfassung) noch das in Art. 60 ausgesprochene Gleichbehandlungsprinzip. Denn beide Grundsätze sind gewahrt dadurch, daß von jeder Person die Erfüllung der gleichen Bedingungen verlangt wird. Daß im Einzelffille die Regierung des Kantons Wallis durch Erteilung von Jagdpatenten an Dritte die Rechtsgleichheit verletzt habe, hat der Rekurrent weder behauptet noch hat er darüber einen Beweis angetreten.

III.

Zu untersuchen bleibt noch der Beschwerdepunkt, der sich auf Niehtgenehmigung des kantonalen Gesetzes durch den Bundesrat bezieht.

Art. l des Bundesgesetzes vom 17. September 1875 bestimmt: : Jeder Kanton ist verpflichtet, auf seinem Gebiete das Jagdwesen auf dem Gesetzes- oder Verordnungswege in Übereinstimmung mit diesem Gesetze zu regeln und demselben durch die

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zuständigen Organe den erforderlichen Schutz angedeihen zu lassen.

Art. 24 desselben Gesetzes bestimmt: Die kantonalen Jagdgesetze und Verordnungen sind dem Bundesrate zur Einsichtnahme und Genehmigung vorzulegen.

Daraus ergeben sich die zwei Sätze : a. daß der Kanton in seinem Jagdrecht nichts der Bundesgesetzgebung Zuwiderlaufendes aufnehmen darf; 6. daß a l l e kantonalen Erlasse bezüglich des Jagdwesens dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen sind.

Die Bundesbehörden haben sich bis jetzt nur bei Gelegenheit der Preßgesetzgebung über die Genehmigungsfrage ausgesprochen. Der Bundesrat hat in der Periode, als Rekurse in Preßsachen an ihn gelangten, unter zweien Malen entschieden, daß kein kantonales Preßgesetz ohne bundesrätliche Genehmigung Anwendung finden dürfe; die Bundesversammlung hat diese Auffassung bei einem an sie ergriffenen Rekurse im Jahre 1875 bestätigt (vgl. Salis, Bundesrecht I, Aufl. I, Nr. 48, p. 90). ImEntscheid vom 2. September 1874 in Sachen Traversi und J. Degiorgi (Bundesbl. 1874, III, pag. 842) motivierte der Bundesrat: ,,Solange nicht der Bundesrat derartige Bestimmungen als, mit dem Grundsatz der Preßfreiheit vereinbar erklärt hat, können sie nicht auf die Presse angewendet werden;" im Entscheid Glardon (Bundesbl. 1875, II, p. 604): ,,Es darf aber in der Schweiz weder ein Gesetz, noch eine gesetzgeberische Vorschrift über die Presse zur Atiwendung gebracht werden, ohne vorher diese Genehmigung erhalten zu haben. a Das Bundesgericht dagegen hat im Entscheid Arnold vom 12. Juli 1889, in Bestätigung früherer Entscheide, ausgesprochen: ,,Sodann hat überhaupt der Mangel der bundesrätlichen Genehmigung kantonaler Preßgesetze nicht deren Ungültigkeit oder Unwirksamkeit zur Folge; es steht vielmehr einfach der zuständigen Oberbehörde, nunmehr dem Bundesgerichte, zu, die Verträglichkeit der Bestimmungen solcher Preßgesetze mit der Gewährleistung der Preßfreiheit im Einzelfalle frei zu prüfen. tt Ist die Auffassung des Bundesgerichtes richtig, dann fehlt der in der Bundesverfassung und in verschiedenen Bundesgesctzen vorkommenden Vorschrift, daß die Kantone ihre auf eine bestimmte Materie Bezug habenden .Gesetze dem Bundesrate zur Genehmi-

435gütig vorzulegen haben, jegliche Sanktion. Denn das kantonale Gesetz tritt in Kraft und Anwendung, auch wenn der Bundesrat es nicht genehmigt hat. Da nach der Auffassung des Bundesgerichtes die Genehmigung des Bundesrates keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des kantonalen Erlasses hat, so würde dasGesetz auch in Kraft treten, wenn der Bundesrat ihm die Genehmigung versagt, nicht nur, wenn der Kanton das Gesetz gar nicht zur GenehmiguDg vorgelegt hat! Es wäre auch dann nur im Einzelfalle zu untersuchen, ob das kantonale Gesetz bundesrechtswidrige Normen enthielte und deren Anwendbarkeit wäre im Beschwerdefalle von der zuständigen Oberbehörde zu untersuchen ; solange aber eine Beschwerde nicht geführt würde, würden diese Normen angewendet werden.

O Der Bundesrat kann aber der Auffassung des Bundesgerichtesdeshalb nicht beistimmen, weil diese von einer unzutreffenden ,,Auffassung des bundesstaatlichen Verhältnisses zwischen Bund und Kantonen ausgeht.

Art. 3 der Bundesverfassung bestimmt: ,,Die Kantone sind souverän soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind."

Eine Art der Ausübung der Souveränität ist das Gesetzgebungsrecht. Die Kantone haben ihr unumschränktes Gesetzgebungsrecht nur insoweit behalten, als dasselbe nicht durch die Bundesverfassung (und die in Ausführung der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze) beschränkt ist. Da, wo die Bundesverfassung irgend ein Gebiet der Gesetzgebung und damit der Herrschaftsgewalt des Bundes unterstellt, hört das unbeschränkte Gesetzgebungs- und Herrschaftsrecht der Kantone auf.

Art. 25 der Bundesverfassung gibt nun so hat er zur Sicherung einer richtigen Vollziehung in Art. 24 des Bundesgesetzes die Vorschrift aufgestellt, daß die kantonalen Jagdgesetze und Verordnungen der Genehmigung des-

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Buudesrates unterstellt sind. Diese Genehmigung ist aber nicht als ein bedeutungsloser Kontrollakt aufzufassen, sondern er enthält selbst wieder eine Beschränkung der Gesetzgebungshoheit der Kantone; sie können keine Gesetze oder Verordnungen erlassen, ohne dieselben vorher der Genehmigung des Bundesi-ates unterbreitet zu haben. Damit soll eine SicherungO der VollziehungO des Bundesrechtes in den Kantonen geschaffen werden und gerade der Zustand unmöglich gemacht werden, der nach der buudesgeriehtlichen Auffassung des Genehmigungsrechtes des Bundesrates mit Notwendigkeit eintreten muß, daß nämlich nur auf dem Rekurswege die Vollziehung des Bundesrechtes geschützt wäre. Das Bundesrecht ist im Bundesstaat absolute Norm und soll vollzogen werden. Diese Vollziehung wird gewahrt dadurch, daß kein kantonales Gesetz und keine Verordnung kantonaler Behörden in Wirksamkeit gesetzt werden kann, sie hätten denn vorher die Genehmigung des Bundesrates erhalten. Die Genehmigung durch den Bundesrat ist somit eine Bedingung der Wirksamkeit des kantonalen Erlasses.

Von diesem Gesichtspunkte ausgehend hat der Bundesgesetzgeber im Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs vorn 11. April 1889 den Kantonen in Art. 333 eine Frist zur Vorlegung ihrer Einführungsgesetze gesetzt, welche so bemessen war, daß die bundesrätliche Genehmigung vor Inkrafttreten des eidgenössischen Gesetzes erfolgen konnte. Als einzelne Kantone ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkamen, hat der Bundesrnt bei der Bundesversammlung die Ermächtigung nachgesucht, von sich aus am Platze der fehlenden kantonalen Gesetze Notverordnungen zu erlassen, da zur Vollziehuug des Bundesrechtes kantonale Normen erforderlich waren. Eiu weiteres Vorgehen des Bundesrates war dann nicht erforderlich, da die fehlenden kantonalen Gesetze noch so rechtzeitig einla.ngten, daß sie vom Bundesrat geprüft und genehmigt werden konnten (vgl. v. Sulis, Bundesrecht, II. Aufl., Nr. 380, p. 191).

Ist aber die bundesrätliche Genehmigung eine Bedingung der Wirksamkeit eines kantonalen Jagdgesetzes, so darf keine kantonale Arntsstelle ein nicht genehmigtes Gesetz zur Anwendung bringen; wird ein solches Gesetz dennoch angewendet, so liegt darin eine Verletzung des Bundesrechtes, und der Bundesrat muß einen in Anwendung dieses nicht genehmigten- Gesetzes erlassenen
Entscheid aufheben. Da es sich im Kanton Wallis um eine Revision des vom Bundesrate genehmigten Jagdgesetzes handelt, so ist dieses f r ü h e r e Gesetz vom 28. Mai 1877 in Kraft geblieben.

Dieses frühere Gesetz enthält aber die Beschränkung der Erleiluug einer Jagdbewilligung, welche im Erfordernis des einmonatlichen

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Aufenthaltes liegt, nicht, was die Regierung des Kantons Wallis in ihrer Duplik unumwunden zugibt. Hat aber die kantonale Regierung dem Beschwerdeführer Patry die Erteilung einer Jagdbewilligung verweigert, indem sie eine erschwerende Bedingung zur Anwendung gebracht hat, welche in dem geltenden kantonalen Jagdgesetz nicht enthalten ist, so ist damit eine fernere Verletzung des Bundesrechtes gegeben, indem Art. 2 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz die Ausübung des Jagdrechtes nur davon abhängig macht, daß der Schweizer eine kantonale Jagdbewilligung gelöst hat. Es darf also die Ausübung der Jagd demjenigen Schweizer nicht verweigert werden, welcher die Bedingungen der kantonalen Jagdgesetzgebung erfüllt oder zu erfüllen bereit ist.

Demnach wird erkannt: Der Rekurs ist begründet erklärt und die Regierung des Kantons Wallis wird eingeladen, dem Rekurrenten auf Grund des kantonalen Jagdgesetees vom 28. Mai 1877 eine Bewilligung zu erteilen.

B e r n , den 20. Oktober 1903.

Q

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. IV.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Dr. Eugène Patry, in Genf, wegen Verweigerung eines Jagdpatentes durch den Staatsrat des Kantons Wallis. (Vom 20.

Oktober 1903.)

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28.10.1903

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