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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des J. Hug - Kaufmann, Weinhändler in Hochdorf, gegen den Entscheid des Bundesrates vom 8. Mai 1903 betreffend Wirtschaftspatentverweigerung.

(Vom 20. Oktober 1903.)

Tit.

Durch Entscheid vom 8. Mai 1903 hat der Bundesrat die Beschwerde des J. Hug-Kaufmann in Hochdorf gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 10./28. Januar 1903 abgewiesen. Für den Entscheid des Bundesrates waren kurz folgende Erwägungen maßgebend : · In materieller Hinsicht enthielt die Beschwerde weder einen Beweis dafür, daß in der Abweisung des Wirtschaftspatentgesuches des Rekurrenten durch den Regierungsrat eine rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers liege, noch dafür, daß die Annahme, Hochdorf, mit sieben Wirtschaften auf 1657 Einwohner, besitze schon genug Trinkstätten, weshalb die Eröffnung einer weitern Wirtschaft dem öffentlichen Wohl und dem Bedürfnis zuwiderlaufe, willkürlich sei. Auch erblickte der Bundesrat darin keine Willkürlichkeit, daß der Entscheid der Regierung bloß das Vorhandensein eines Bedürfnisses für eine neue Wirtschaft verneinte, ohne ausdrücklich festzustellen, daß die Vermehrung der Zahl Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. IV.

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der Wirtschaften in Hochdorf im Widerspruch mit dem öffentlichen Wohl stehe; denn in der bundesrätlichen Praxis ist stets daran festgehalten worden, daß, wo das Bedürfnis für eine neue Wirtschaft mangelt, die Eröffnung einer solchen auch dem öffentlichen Wohl zuwiderlauft. Diesen materiellen Erwägungen gegenüber mußten die formellen Einwendungen, die der Rekurrent gegen das Begutachtungsverfahren hinsichtlich seines Patentgesuches erhoben hatte, als unerheblich erscheinen. Die Form der Begutachtung des Patentgesuchs durch die kantonalen Behörden ist ausschließlich nach kantonalgesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. Dazu kommt noch, daß, wie aus der formellen Erklärung in der Rekursantwort hervorgeht, die Regierung die vom Rekurrenten verlangte eventuelle Prüfung der Bedürfnisfrage von sich aus vorgenommen hat.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 1./13. Juli 1903 des J. Hug-Kaufmann an die Bundesversammlung mit dem Begehren : 1. Die Bundesversammlung wolle den Entscheid des Regierungsrates und des Bundesrates aufheben und daher dem Rekurrenten die Konzession für eine Wirtschaft mit Namen ,,Flora"1 erteilen.

2. Eventuell wolle die Bundesversammlung den Regierungsrat von Luzern durch den Bundesrat verhalten, die Bedürfnisfrage nach den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und alsdann den Entscheid zu fällen.

Zur Begründung dieser Begehren bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor, abgesehen von der Behauptung, in der Stadt Luzern könne man ein Wirtschaftspatent dadurch erwerben, daß man erst ein Gasthofspatent, das ohne Prüfung der Bedürfnisfrage erteilt werde, löse, und dann, bei schlechtem Gang des Logiergeschäfts, dieses aufgebe und0 das Wirtschaftsrecht allein behalte.

In der Vernehmlassung vom 5./10. September 1903 auf die Beschwerde an die Bundesversammlung wird von der Regierung des Kantons Luzern die vorstehende Behauptung bestritten, die übrigens so allgemein gehalten ist, daß der Nachweis einer rechtsungleichen Behandlung des Rekurrenten selbst dann nicht als erbracht angesehen werden könnte, wenn seine Behauptung nicht ganz grundlos wäre. Denn, um diesen Beweis zu erbringen, hätte der Beschwerdeführer ganz bestimmte Fälle namhaft machen müssen, wo, bei ganz ähnlichen Verhältnissen wie in Hochdorf,

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in Luzern Wirtschaftsbewilligungen erteilt wurden. Im übrigen ist es klar, daß auf diesen Punkt schon deshalb kein Gewicht gelegt werden kann, da die für die Patentierung von Gasthöfen maßgebenden Verhältnisse in der ein Zentrum des Fremdenverkehrs bildenden Kantonshauptstadt bekanntlich ganz andere sind als die, nach denen das Bedürfnis nach einer neuen Wirtschaft in Hochdorf beurteilt werden muß.

Der Bundesrat glaubt, sich angesichts dieser Umstände darauf beschränken zu sollen, auf seinen Entscheid zu verweisen. Es mag hier nur nochmals betont werden, daß eine allgemeine Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der am regierungsrätlichen Entscheid gemachten formellen Ausstellungen dem Bundesrat entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zusteht, da sich die Frage, ob das Vorbegutachtungsverfahren richtig durchgeführt worden sei, und namentlich, ob sich die Lokalbehörden bei diesem Anlaß genau an die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes gehalten haben, nach dem kantonalen Gesetz richtet.

Wir stellen Ihnen, Tit., daher den Antrag: Die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen.

B e r n , den 20. Oktober 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsideat:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des J. Hug Kaufmann, Weinhändler in Hochdorf, gegen den Entscheid des Bundesrates vom 8. Mai 1903 betreffend Wirtschaftspatentverweigerung. (Vom 20. Oktober 1903.)

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21.10.1903

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