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Schweizerisches Bundesblatt.

55. Jahrgang. I.

Nr. 7.

18. Februar 1903.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung in Sachen des wegen Verkaufes von Phosphorzündhölzchen bestraften A. Meyer-Burger, Kaufmann in Laufen (Kt. Bern).

(Vom 13. Februar 1903.)

Tit.

Petent wurde durch Urteil des Polizeigerichtes von Laufen vom 10. Juli 1902 mit einer Geldbuße von Fr. 100 bestraft, weil er am 22. Februar gl. J. in seinem Verkaufsladen ein Paket Zündhölzchen mit gelbem Phosphor im Werte von 20 Rappen verkauft hatte. Meyer brachte zu seiner Entschuldigung vor, er besitze noch eine Anzahl von Schachteln mit derartiger Ware, die er in der Zeit vor Erlaß des Verbotes angeschafft habe.

Dieselben seien auf dem Estrich seines Hauses abgesondert aufbewahrt, und nur durch Versehen eines Angesellten sei fragliche Schachtel an Stelle einer verkaufsfähigen in den Handel geraten.

Im Begnadigungsgesuche wiederholt der Bestrafte diese tatsächlichen Angaben, indem er daraus don Schluß ableitet, daß ihm keinerlei böse Absicht zur Last gelegt werden könne. Er ersucht um Erlaß, eventuell um angemessene Reduktion der Buße, da mit Bezahlung der Fr. 5. 75 betragenden Kosten das Versehen noch immer streng genug geahndet sei.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. I.

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398 Aus einem Zeugnis des Eiuwohnergemeinderates Laufen ergibt sich, daß Potent gut beleumdet ist und sich in nicht ungünstigen ökonomischen Verhältnissen befindet.

Die Bundesversammlung hat bei Entscheidung über Begnadigungsgesuche schon des öfteren anerkannt, daß das Bußenminimum von Fr. 100, welches gegen Übertretungen der gesetzlichen Vorschriften über Fabrikation und Verkauf von PhosphorZündhölzchen angedroht ist, dann nicht angemessen sei, wenn nur einmaliger Verkauf solcher Waren in unbedeutender Quantität vorliege. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, eine teilweise Reduktion dei1 dem Petenten auferlegten Buße im Wege der Begnadigung eintreten zu lassen. Immerhin spricht zu seinen Ungunsteu, daß der verbotene Verschleiß der giftigen Ware in seinem gewerbsmäßig betriebenen Handelsgeschäfte vorkam, und zwar beinahe 2 Jahre nach Ablauf der reichlich bemessenen Frist zum Aufräumen mit alten Vorräten. Es wäre seine Pflicht gewesen, dieselben, sei es durch eigenen Verbrauch, sei es auf andere Weise, zu beseitigen oder dann sie derart abzusondern, daß ein Inverkehrbringen durch Versehen eines Angestellten durchaus nicht mehr möglich war.

Wir stellen demgemäß bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei die über Meyer verhängte Buße auf Fr. 25 zu reduzieren, im Falle der Uneinbringlichkeit umgewandelt in 5 Tage Gefängnis.

B e r n , den 13. Februar

1903.

Im Namen des Schweiz. Buudesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riugier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung in Sachen des wegen Verkaufes von Phosphorzündhölzchen bestraften A. Meyer-Burger, Kaufmann in Laufen (Kt. Bern).

(Vom 13. Februar 1903.)

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1903

Année Anno Band

1

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07

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.02.1903

Date Data Seite

397-398

Page Pagina Ref. No

10 020 445

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