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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Pont nach Brassus auf dem linken Ufer des Joux-Sees.

(Vom 21. Dezember 1903.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der Bahngesellschaft Pont-Brassus reichte uns unterm 26. November abhin das Gesuch ein, es möchte die durch Bundesbeschluß vom 23. März 1896 erteilte und unterm 1. Juli 1899 und 25. Juni 1902 abgeänderte Konzession dahin geändert werden, daß die" Einführung einer zweiten Personenwagenklasse und die Erhebung einer Taxe von 15 Rappen pro Kilometer für die Reisenden dieser Klasse gestattet würde.

In einer Beilage zu diesem Gesuche wird ausgeführt, die Gesellschaft des Grand Hôtel du lac de Joux habe sich an die Pont-Brassus-Bahn, sowie an die Kreisdirektion I der Bundesbahnen gewandt, damit in den Personenwagen der Linie VallorbeBrassus, auf welcher gegenwärtig nur Wagen dritter Klasse zirkulieren, auch Abteilungen zweiter Klasse eingeführt würden.

Die Fremdenindustrie, die im Jouxtale eine erfreuliche Entwicklung nehme, könne sich nicht länger mit einer einzigen Personenwagenklasse begnügen. Aber auch die einheimische Bevölkerung wünsche lebhaft, mit etwas mehr Bequemlichkeit reisen zu können.

In der Erkenntnis, daß diese Neuerung sich aufdränge und nicht

314 mehr von der Hand gewiesen werden könne, habe die Bundesbahnverwaltung die Einführung von Wagen zweiter Klasse auf der Strecke Vallorbe-Le Pont beschlossen und schlage vor, diese Maßregel vom 1. Mai 1904 an durchzuführen. Da die Linie Pont-Brassus die natürliche Fortsetzung der Linie Pont-Vallorbe bilde, so nötige die Schlußnahme der Bundesbahnen allein schon, ganz abgesehen von allen ändern Gründen, die Gesellschaft PontBrassus, in ihren Personenwagen ebenfalls Abteilungen zweiter Klasse einzurichten.

Die Eingabe führt sodann aus, daß die Taxe für die dritte Klasse durch die Konzession auf 10 Rappen pro Kilometer festgesetzt sei, und daß die Taxe für die zweite Klasse im richtigen Verhältnis bliebe, wenn sie auf 15 Rappen pro Kilometer angesetzt würde. Da in Wirklichkeit in der dritten Klasse 8,5 Rappen erhoben werden, so werde die Taxe der zweiten Klasse wahrscheinlich nicht höher als auf 12 Rappen kommen.

Der Staatsrat des Kantons Waadt erklärte sich unterm 12. Dezember abhin mit der gewünschten Konzessionsänderung einverstanden.

Auch uns scheinen die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Gründe das Gesuch vollständig zu rechtfertigen. Wir erlauben uns daher, Ihnen zu beantragen, demselben zu entsprechen durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes, der gleichzeitig die Konzession der Pont-Brassus-Bahn mit den neueren Konzessionsbestimmungen in Einklang bringen soll.

Wir benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

o

B e r n , den 21. Dezember 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

315 (Entwurf.)

Bundeslbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Pont nach Brassus auf dem linken Ufer des Joux-Sees.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Eisenbahngesellschaft Pont-Brassus vom 26. November 1903 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 1903, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 23. März 1896 (E. A. S.

XIV, 129) erteilte und unterm 1. Juli 1899 (E. A. 8. XV, 561) und 25. Juni 1902 (E. A. S. XVIII, 127) abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn von Pont über Lieu und Sentier nach Brassus wird abgeändert wie folgt: 1. A r t i k e l 14. Das erste Alinea erhält folgenden Wortlaut : ,,Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung zwei Wagenklassen nach amerikanischem System aufstellen."1 2. A r t i k e l 15. a. Das erste Alinea erhält folgenden Wortlaut : ,,Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze beziehen : in der zweiten Wagenklasse 15 Rappen in der dritten Wagenklasse 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

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b. Das dritte Alinea erhält folgenden Wortlaut: ,,Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen.

Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.a c. Das letzte Alinea erhält folgenden Wortlaut: ,,Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben."

3. A r t i k e l 18. Das sechste Alinea erhält folgenden Wortlaut: ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben. a 4. A r t i k e l 20 erhält folgenden Wortlaut: ,,Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Bezüglich des Gewichtes werden Sendungen in Eilfracht und in gewöhnlicher Fracht bis auf 20 kg. für volle 20 kg. gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 kg. für volle 10 kg. ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg. für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der gemäß diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt."

H. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1904 in Kraft tritt, beauftragt.

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-ö-o-^-

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Vevey nach der Station Chexbres.

(Vom 21. Dezember 1903.)

Tit.

Die Bahngesellschaft Vevey-Chexbres hat den Bundesbahnen gegen eine jährliche Summe von Fr. 30,000 ihre Bahnlinie verpachtet, die nächstens die Stationen Vevey und Chexbres miteinander verbinden soll. Der unterm 2. Juli 1903 abgeschlossene Pachtvertrag lautet im Art. 5 wie folgt: ,,Die schweizerischen Bundesbahnen beziehen alle Einnahmen aus dem Betrieb der Bisenbahn Vevey-Chexbres, mit Einschluß aller Nebeneinkünfte.

Die schweizerischen Bundesbahnen sorgen für Aufstellung der Tarife innerhalb der laut der Konzession vom 1. Juli 1898 zulässigen Grenzen und erhalten vollständige Instradierungsfreiheit für den Güterverkehr."

' Wie die Vevey-Chexbres-Bahn in ihrem Schreiben vom 17. November abhin an unser Eisenbahndepartement ausführt, entsprang dieser Artikel dem Gedanken, daß die Bundesbahnen die Taxansätze ihres eigenen Netzes auf die gemäß der Botschaft vom 11. September 1873 auf 17 Kilometer erhöhte Effektiv-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Pont nach Brassus auf dem linken Ufer des Joux-Sees.

(Vom 21. Dezember 1903.)

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1903

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23.12.1903

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313-317

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