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Schweizerisches Bundesblatt

55. Jahrgang. IL

Nr. 12.

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B

e r

25. März 1903.

i c h .

t

des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

19O2.

Handels-, Industrie- und Landwirthschaftsdepartement.

I. Abteilung.

Handel.

I. Handels v ertrage und auswärtige Zollverhältnisse.

In unsern Vertragsbeziehungen zum A u s l a n d e sind auch im abgelaufenen Jahre, wie schon seit längerer Zeit, keine Änderungen eingetreten. Dessenungeachtet war das Jahr 1902 für uns in handelspolitischer Hinsicht ein bedeutungsvolles. Der Entwurf zu einem neuen Z o l l t a r i l', den wir Ihnen mit Botschaft vom 12. Februar vorlegten und der als Grundlage für die Erneuerung der Handelsverträge dienen soll, ist nämlich von Ihnen am 10. Oktober, allerdings mit wesentlichen Abänderungen angenommen worden. Im Zusammenhange mit diesem Beschluß haben Sie folgenden zwei Postulaten zugestimmt: Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. H.

'

l

1. Der Bundesrat wird eingeladen, das Regulativ über
2. "Der Bundesrat wird eingeladen, dafür besorgt zu sein., dal,) in Handelsverträge oder andere Übereinkommen dieser Art.

die in Zukunft abgeschlossen werden, die Bestimmung aufgenommen werde, dass ans der Anwendung der genannten Verträge oder Übereinkommen entstellende Differenzen, die nicht im gemeinsamen Einverständnis beigelegt werden können, dem im Haag errichteten permanenten Schidsgerichtshof 7,11 unterbreiten seien, sofern nicht ans besonderen Gründen eine andere Erledigung geboten erscheint."

Was das Postulat über den Veredluugsverkehr anbetrifft, so ist zu bemerken, daß dasselbe im engsten Zusammenhange mil-.

«ein neuen Tarif und speziell mit dessen Ansätzen für Baumwollgewebe steht; es ist daher selbstverständlich, daß die Ausdehnung des Druckerei-Veredlungsverkehrs im Sinne des Postulats von der Annahme des neuen Tarifgesetzes abhängt und erst dann erfolgen kann, wann letzteres nach Maßgabe von dessen Art. 20 in Wirksamkeit tritt.

Die Vorarbeiten für die E r n e u e r u n g u n s e r e r H a n d e l s v e r t r ä g e , die schon mit der Enquete für die Revision des ZoIItarifes ihren Anfang nahmen, sind vom Handesldepartement im abgelaufenen Jahre fortgeführt worden. Wie Ihnen bekannt ist, können die Tarifverträge mit dein D e u t s c h e n R e i c h e .

Ö s t e r r e i c h - U n g a r n und I t a l i e n nun zu jeder beliebigen Zeit auf ein Jahr gekündet werden, da in denselben eine feste Dauer nur bis Ende des Jahres 1903 vereinbart ist. Im gleichen Stadium betindet sich schon seit dem 31. Dezember 189?

auch unsere Handelsübereinkunft mit S p a n i e n . Was unser Vertragsverhältnis zu F r a n k r e i c h anbetrifft, so ist das Abkommen vom 25. Juni 1895 für keine bestimmte Dauer getroffen, und daher auch an keine bestimmte Kündungsfrist gebunden.

Gleich unsern Verträgen mit Deutschland, Österreich-Ungarn und Italien sind auch die Verträge, die diese Staaten unter sieb

abgeschlossen haben, seit Ende 1902 kündbar geworden. Deutschland hat für die bevorstehenden Unterhandlungen einen neuen Zolltarif aufgestellt. In Österreich-Ungarn liegt den Parlamenten der beiden Reichshälften der Entwurf eines neuen Tarifes vor.

Von den erwähnten Tarifverträgen ist bis zur Stunde einzig derjenige zwischen Österreich-Ungarn und Italien gekündet worden.

Die Kündung erfolgte von seilen des erstgenannten Staates am 27. Dezember 1902.

Der Stand unserer Handelsverträge am 1. März 1903, sowie unser Handelsverkehr mit den verschiedenen Ländern geht summarisch aus den nachfolgenden Übersichten hervor.

Schweizerische Handelsverträge.

In dieser Tabelle aiiid alle am 1. März 1903 in Kraft stehenden, ganz oder teilweise den Handel betreffenden Verträge und Abkommen enthalten.

Staaten

Abschlags

Inkraftsetzung

Dauer

Publikation

Belgien 3. Juli 1889 · 29. Dezember 1889 j l Jahr nach Kündnng : A. S. n. F. 5.1, 341 Bulgarien. Durch Notenaustausch vom 28. Februar 1897 haben sieb beide Staaten die Meistbegünstigung in Zollarigclegeiiheiten zugesichert.

GhÜe 31. Oktober 1897 31. Januar 1899 ] l Jahr nach Kündung A. S. n. Jf. .KVII, 70 Congostaat 16. November 18S9 14. April 1890 l Jahr nach Kündnng XI, 427 Dänemark 10. Februar 1875 10. Juli 1875 l l Jalu1 nach Kündung l, 668 Deutschland, Haudelsver- > ..trag ; 10. Dezember 18ÏH: 1. Februar 1892 l Jahr nach Kündung XU, 505 Übereinkuiilt betreuend ' i die badische Gemeinde BUslnaen .

. . . 2 [.September 1895 I . J a n u a r 189U l Jahr nach Rundung XV, 345 21. Oktober 1889 Ecuador 22. Juni 18W l Jahr nach Rundung XI, aiü Frankreich, provisorische Regelung der Handels- | beziehungen (Notenaus( B.-l}. 1895, III, 073 19. August 1895 _tau,ch) ' 25. Juni 1895 Ohne bestimmte Dauer ( A. S. n. F. XV, 204 Keglement betreuend die 23. Juli 1892 Landschaft Gex (Noten19. August 1895 i 25. Juni 1895 austausch) Ohne bestimmte Dauer A. S. n. K. XV, 208 ürenznachbarlicne Veri 23. Februar 1882 16. Mai 1882 hältnisse l Jahr nach Künduiig VI, 468 -- Zusatzartikel . . . ! 25. Juni 1895 29. August 1895 Ohne bestimmte Dauer XV, 218 Zollverhältnisse zwischen Genf nnd der freien Zone von Hoch-Savoyen . .

14. Juni 1881 1. Januar 1883 30 Jahre VI, 515 Regelung der Beziehun14. Oktober 1S9Ö 25. Januar 1897 gen mit Tunis . . .

Uhiie bestimmte Dauer XVI, 12

Staaten

Abschluss

Dauer

Inkraftsetzung

1

Griechenland . . .

Großbritannien . . . .

Italien .

Japan Liechtenstein (Vertrag mit Österreich-Uuganj) . .

Niederlande Norwegen . . . .

Österreich-Ungarn . . .

Persien . . . .

Rumänien Rußland . . . .

Salvador Serbien . .

Spanien*

Publikation

10. Juni 1887 10. Juni 1887 6. Sept. 1855 6. März 1856 19. April 1892 19. Juni 1892 10.aNovember 1896 17. Juli 1899

1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündung 1 Jahr nach Kündung 12 Jahre

i A. S. n. F. XI, 357 : A. S. V, 271 A. S. n. F. XII, 929 XVI, 520

10. Dezember 1891 19. August 1875 22. März 1894 10. Dezember 1891 23. Juli 1873 3. März 1893 26. Dezember 1872 30. Oktober 1883 10. Juni 1880 13. Juli 1892

1 1 l 1 1 1 1 1 1 l

XII, 564 111, 522 XIV, 326 j X I I , 564 I, 196 ' XIII, 4L>2 A. S. XI, 376 A. S. n. F. VII, 744 V, 172 XIV, 2

1. Februar 1892 1. Oktober 1878 1. August 1894 1. Februar 1892 27. Oktober 1874 13. Mai 1893 30. Oktober 1873 7. Februar 1885 10. Juni 1880 1. Januar 1894

Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr

nach nach nach nach nach nach nach nach nach nach

Rundung Kündung Kündung Kündung Kündnng Rundung Künduiig Kündung Kündung Kündnng

TUrkel. Der Vertrag vom 2 9. April 1861 nebst Konventionaltarif ist am 13. März 1890 erloscheu. An Stolle desselben ist einstweilen du rch Notenaustausch die gegenseitige Bei andhing auf dem Fuße de r meistbegünstigten Nation vereinbart worden.

Ver. Staaten von Amerika** 25. November 1850 8. November 1855 1 Jahr nach Kündung A. S. V, 201

l ' 1

* Auf Ersuchen der spani chen RegieruMg~hafc die Bundesversammlung' durch Buudesbeschluss vom 24. Juni 1899 (A. S. n. F. XVII, 227) ihr« ' Zustimmung gegeben, dass auf die in dieser Übereinkunft vereinbarte Bindung dee Chotoladenzolles schweizerischerseit 9 verzichtet werde.

'* Die Artikel 8--12 (Meiä tbeglinstigung) sind von der Regierung der Vereit igten Staaten gekündet worden u id mit dem 24. März 1900 !

erloschen.

«l

Schweiz. Handelsverkehr nach den Vertragsverhältnissen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

E i 11 f u h r.

A. u s fa h i-. .

1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901

239 2(59

105 117 (ÌO

177

16 470 623 669 692

16

140

122 154

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11

za. 51

35 56 23 za.

9

6 za.

Millionen Franken 308

295 298

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57 39 62 21 9 S

5

10

za. 185

209

95

.. .

za. 50

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za. 145

53

155 133 /I 15

02

39 65 23 11 24

60 52 67 25 11 29

152

66

339

341

309

183 18B

177 159 69

172 15f> *63 11

70 16

719 802 64 73 61 26

12 11

75 02 57 29 11 9

16 15 13 14 238 259 263 259 -- 50 50

-- 42 42

44 44

-- 60 60

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Tarifverträge. ') Deutschland Frankreich (Arraugemeut in Kraft seit 19. Aus. 1895) lUiiuii Österreich Ungarn . . .

Spiinipii

759 710 79 48 28 10 , 10

01 _-- 58

26 10

11

193

11 177

57 59 116

61 58 119

12

Meistbegünstigungsverträge.

Großbritannien u, Kolonien za.

Vereinigte Staaten ~) . .

Kußlanci Belgien .

Niederlande n. Kolonien /a.

Balkaimtaaten übrige Staaten mit Meist üogünstigungsvertragen 1 ) xa.

za.

Staaten ohne Verträge.

Krankreich Vereinigte Staaten z) . .

(Übrige Staaten . . xa.

xa.

1894 1895 1896 1897 1898 1889 1900 1901 Millionen Fmuken.

154 38 39



108 72 89 H9 12

168 172 191

190

199

188

82 39

95

107

10(5

42 45 f< 1U

44

46

46

45

HU

39 10 H

41

82 39 12

1i Dr» 1 12 I t J.

243 325 333 346 362 392 411 400

131 72

Ml 91 22 2ü 12 H

18

11

^ lü n

KK)

71 21 H ,4 1(5

r

1G8 187 197 212 7t 92 ;-;i 32 27 i)'\ &U 12 13 Ig 16 8 8 8 9 9 18 17 12 14 M

160 71 24 18

10 20 21 20 20 21 18 2Y3 302 313 315 330 366 281 293 72 29 101

;J2

;;i

27

32

31

27

26 26

öl 31

96

88

41

48 136

137

') Norwegen ist in der schweizerischen Handelsstatistik nicht getrennt aufgeführt und figuriert in dieser Uebersicht unter den Staaten mil Meistbegünstigungsverträgen.

>) Mit Rücksicht auf die Ausserkraftsetzung der Meistbegünstigungsklausel figurieren die Vereinigten Staaten vom Jahre 1900 am unter der Rubrik ,,Staaten ohne Vertrage".

A-ilasìiilu*. ., ' - ·

1394 tS9a 18S6 1897 1898 1899 1900 1S01

1834 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901

Milliouna Franatili.

Millionen Franken.

470 (Ì28 669 692 719 802 7ÓÌ) 710 185 209 238 259 263 259 193 655 837 907 951 982 1061 S52 145 53 50 42 44 60 116 800 890 957 993 1026 1121 1068

'r

ßeikapitulatiolt,

Rekapitulation*.

Eisif lilîï-.

Staaten mit Tarifverträgen Stauten mit Meistbcgiiiistignngsverträgen . . . .

Vertragsstaaten Staaten ohne Verträge . .

Total Totiil

177 887 119 1006

243 325 338 340 .362 273 302 313 516 627 651 101 32 31 617 659 682

·- .

.315 661 27 688

j

392 411

400 '

330 366 281 293 692 758 692 693 26 31 137 136 718 789 829 829

Schweizerischer Handelsverkehr nach Erdteilen (ohue vun-erarl teil.eie und gemini/Ai' Edelmetalle).

A. 11 s fiilii-.

1894 1895 1896 1897 1898 1399 1900 1901

E i ii filili-.

1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901

.Millioneu Franken.

Millionen Franken.

695 771 839 860 873 955 916 857 12 10 16 13 13 18 20 Hi 31 36 ?,2 38 37 42 32 33 58 fi B 05 77 97 US 93 93 4 5 5 . 5 7 6 1.0 7 -- -- -- -- -- -- -- 800 890 957 993 1026 1121 1068 1006 Einfuhr 19U2 (provisorische Ziffer):

Europa Afrikii Asien . . . . . . .

Amerika Australien Unbestimmbar . . . . .

Total Tuiul

1087 Millionen Franken.

491 012 (i 5 äfi 24
Ó-I5.5 555,5 581 0 G K 32 31 30

«31 (553 C>

8 37 123 4 4

660 10 37 11-1 4 4

31 114 3 3 2,:, 3 o 3 4 O 4 3 617 659 682 688 718 789 829 829 93

90,5 93

Ausi'uhr 19U2 : 808 Millionen Franken.

II. Internationale Ausstellungen.

Paris 1900.

Mit bezug auf diese Aussteilung ist nur noch zu bemerken, dass die Diplome und Medaillen für einen Teil unserer Aussteller von dor französischen Behörde immer noch nicht abgeliefert worden sind. Eine baldige Verabfolgung steht jedoch in Aussieht.

III. Kommerzielle Berufsbildung.

Die H a n d e l s s c h u l e n . Zu den bisher vom Bunde subventionierten Handelsschulen sind 2 weitere hinzugekommen, so dass deren Zahl zurzeit 20 beträgt. Die Handelsabteilung der Obern Realschule in Basel, die bisher auf eine Bundesunterstützung verzichtete, hat nunmehr ebenfalls ihre Rechte geltend gemacht Und die Handelsabteilung an der Höheren Töchterschule in Zürich wurde, um den au die Subvention geknüpften Bedingungen Genüge zu leisten, auf 3 Jahreskurse erweitert. Auch die Handelsschule in Chaux-de-Fonds wurde reorganisiert, indem man einige neue Unterrichtsfächer einführte und die. bisher dreiklassige Schule zu einer Anstalt mit 4 Jahreskursen ausbaute. Von den 20 Handelsschulen haben I] (Bern, Genf, Zürich) den ausschließlichen Zweck, Mädchen für das Handelsgewerbe auszubilden, in H Schulen (Aarau, Locle, Neuenburg, St. Gallen, Solothurn und Winterthur) sind beide Geschlechter gemischt, und in die übrigen 11 Anstalten werden nur Knaben aufgenommen.

Die k a u f m ä n n i s c h e n F o r t b i l d u n g s s c h u l e n . Die Zahl dieser Schulen ist auf 76 angestiegen. Die lebhafte Bewegung, die sich seit einigen Jahren auf dem Gebiete des kaufmännischen Fortbildungsschulwesens bemerkbar machte, gewinnt immergrößere Ausdehnung. Eine ganz hervorragende Tätigkeit, nicht nur durch Gründung neuer Schulen sondern auch durch Verbesserungen ii!

der Organisation u n d in» Betrieb seiner Unterrichtskurse, (il Sektionen, von denen 59 eigene Schulen eingerichtet haben, die im Berichtsjahre außer den betreifenden Kantonen und Gemeinden v o n 2261 Firmen unterstützt wurden. D i e naler,kommerzieller1Lehrmittel,,Obligatoriumm (1er Nachdem dieLehrmitttelsammlung; im Vorjahremitt der Herausgabe

9

der ,,Wirtschaftskunde def Schweiz" einen guten Anfang gemacht hatte, erschien im Laufe dieses Jahres das ,,Manuel de Comptabilite"' von P. E. Bonjour, und für die nächste Zeit steht ein dritter Band, das ,,Lehrbuch für Handelsrecht" in Aussicht. Der obligatorische Unterricht in einer Anzahl von Fächern, die für die Ausbildung der jungen Kautleute unerläßlich sind, konnte in 20 Sektionen durchgeführt werden. In erfreulicher Weise nehmen auch die Tageskurse zu, und durch das Entgegenkommen der Prinzipalschaft wurde die Möglichkeit geschaffen, in 30 Vereinen 321 Kurse auf die übliche Bureauzeit 7.11 verlegen. Dieser schöne Erfolg ist hoch zu schätzen. Denn das Hauptübel des Unterrichts in seiner heutigen Gestaltung ist der Mangel an Zeit, und wenn dieses Übel nicht geheilt wird, bleibt die sorgsamste Pflege des übrigen Organismus eine fast erfolglose Bemühung. Der größeren Zahl der Fortbildungsschulen, namentlich den von Gemeinden gegründeten Anstalten, wird nicht eine einzige Tagesstunde für ihre Schularbeit eingeräumt, und so muß in den späten Abendstunden von 8--lü Uhr den körperlich und geistig erschöpften jungen Leuten der letzte liest der Spannkraft abgerungen werden.

Selbst da, wo das Lohrlingswesen durch kantonale Gesetze geordnet und der Besuch der Fortbildungsschule obligatorisch erklärt wurde, stößt die Schulbehörde auf Widerstand, wenn sie sich erlaubt.

die schulpflichtigen Lehrlinge wöchentlich auch nur an zwei Nachmittagen von l--2 Uhr zur Schule zu -rufen. Die gesetzlichen Vorschriften sind zu wenig bestimmt, und es läßt sich z. B. mit der Forderung flder Unterricht ist soviel als möglich auf die Tageszeit zu verlegen"1, nicht viel ausrichten.

In 35 Sektionen des schweizerischen kaufmännischen Vereins nahmen auch weibliche Schüler am Unterricht teil. Die Vereine scheinen sich mit der seinerzeit stark angefochtenen Bestimmung der neuen Vollziehungsverordnung (Artikel 21) leicht abgefunden zu haben. Bemerkenswert ist die Erscheinung, daß ein außerhalb des Zentralverbandes stehender Verein, der sich der Forderung des Artikel 21 nur mit Widerstreben fügte, in seinem Jahresberichte den Schülerinnen ungeteiltes Lob spendet und unter anderem sagt, daß viele der Damen in bezug auf Betragen, Fleiß und Leistungen das männliche Element überragten.

D i e k a u f m ä n n i s c h e n L e h r l
i n g s p r ü f u n g e n sind zu einer festen, wohltätig wirkenden Institution geworden. Die seit dem Jahr 1895 bestehenden Prüfungen haben sehr günstig auf den Schulbesuch eingewirkt, und sie sind ein vortreffliches Mittel,

10 die Lehrlinge zu richtiger Anwendung ihrer Lehrzeit und" zu einer gewissenhaften Vorbereitung auf ihren Beruf sowohl im Geschäfte wölbst als in der Schule anzuhalten. Gute Resultate der Lehrlingsprüfung linden bei der Kaufmannschaft immer mehr Anerkennung und haben den betreffenden Kandidaten zu schönen Stellungen in Handelshäusern verholten. Die diesjährigen Prüfungen wurden in 15 Kreisen abgehalten, und von den 265 Kandidaten, die sich zur Prüfung einfanden, konnten 263 diplomiert werden. Trotzdem ein ziemlieh strenger Massstab angelegt wird, bessert sich die Gesamtdurchschnittsnote von Jahr zu Jahr.

S t i p e n d i e n . Es wurden 37 Bundesstipendien bewilligt.

Von den Stipendiaten widmen sich 9 höheren handelswissenschaftlichen Studien (Handelshochschule in Leipzig 4, Universität Bern 2, Handelsakademie St. Gallen 2, Universität Zürich 1), 26 besuchten die obern Klassen verschiedener vom Bunde subventionierter Handelsschulen, und 2 Lehrer an Handelsschulen erhielten Beiträge an ihre Studienreisen in Belgien und Holland. Die Summe., welche für Stipendien ausgelebt wurde, beträgt 8825 Fr.

Die weitern l'i n au zi e l i e u L e i s t u n g e n des B u n d e s für das kommerziell > Bildungswesen ergeben sich aus folgender Zusammenstellung :

11 A. Handelsschulen.

Subventions - Beiträge berechtigte vou Staat.GeAusgaben. meinaen u. a.

Fr.

Fr.

21,290 14,064

Schulgelder.

Er.

200

Bundes- Schlilersuhvention. zalü.

Fr.

7,032 45

Aarau . . .

Basel 46,308 30,872 15,436 127 -- 61,239 39.466 90 Bellinzona 2,040 19,733 Bern 35,107 21 ',565 2,820 10,782 53 Bern (Mädchenschule) . . . .

32,488 18,868 9,434 4,186 94 -- 33,044 22,029 Chaux-de- Fonds 11,015 68 Cmur 9,502 4,751 15,885 1,932 70 Freiburg 10,155 10,570 300 5,285 25 Genf 80,887 45,054 13,317 22,526 145 30,111 18,400 Genf (Ecole supérieure des filles) 2,511 9,200 60 Lausanne 53,900 30,600 1 5,300 8,000 140 8,304 Lode .

. . .

13,616 1,161 4,151 27 iuzern 15,260 10,083 135 5,042 70 255,271 1 18,630 77.326 Neuenburg 420 59,315 40,715 12,675 St. Gauen 25,350 2,690 99 4,664 St. Gallen (Akademie) . . .

39,904 23,493 11,747 108 ') Solothurn 17,246 11.351 220 5,675 65 Winterthur 18,795 3,376 9,397 31,568 55 9,284 Zürich 59,399 33,410 16,705 150 Zürich (Tochterschule) . . .

30,300 20,200 10,100 -- 96 Total 11)02 929,76» 530,«0(i 133.862 265,301 2,207 .. 1901 825.581 466,666 125,582 233,333 1 ,!)8'l

B. Die kaufmännischen Fortbildungsschulen.

1. Schweizerischer kaufmännischer Verein.

a. Sektionen.

Untemeli tshonorare.

Fr.

Aarau . .

Aimiswil .

Arbon . .

Baden . .

Basel . .

Bellinzona Bern . .

«iel . .

Brig . .

Bulle . .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

2,720 264 1,151 3,568 16,307 4.570 17,252 6,495 120 710

Übertrag

53,157

.

.

.

.

.

.

.

.

Subvention Gesamt- von Staat, Geausgaben, meinde und Handelsstand.

Fr.

Fr.

BundesSchulerzahl.

subvention . Sommer. Winter Fr.

270 1,370 4,496 20,727 4,600 23,048 7.574 160 790

2.292 110 955 3,069 14,527 1,4.00 14,767 4,226 100 553

1,088 160 415 1,427 6.200 3,200 8,281 3,348 60 237

21 28 51 277 17 265 124 -- --

76 26 32 81 890 71 319 161 14 12

6(1,415

41,999

24,416

847

1182

3,380

') 28 Studierende und 380 Hörer.

64

12 Subvention hÓuot' htS ~ houoraio.

Fr.

lìberi rag lîïPingarteii . .

lîurgdorf . . .

CLiiiix-dc-Fonds Chiasso . .

Cliur . . . .

Davos . . . .

Peh'mont . . .

Kruuonf'eUl . .

Orcncben .

Herisau . . .

IJpi'xogenbuchsee Horgen . . .

Hnttwii . .

Liiuguuthal . .

Lausanne» . . .

Lenzburg .

Liüstal . .

Locamo . .

London . . .

Lugano . . .

Liizfirn . . .

Montier . .

Neuc.hatc!

Nyoii . . .

Ölten . . . .

l'ayevno . .

l'oiTfttitruy . .

liajijK-rgwil . .

Kheineck . .

Uhcint'eldcn . .

Ronumshorn . .

liorsoliach . .

St. Immer . .

St, (iüllen . .

Sdiait'hausen .

Schünenwerd Solothnrn . .

Thiin . . . .

Ustor . . . .

Uxwil . . . .

Vevey . . . .

Wädenswil .

Wattwil . . .

Wiiitorthnr . .

Übertrag

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504

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2,500 2,80« 21,293 992 3,392 1.211 974 805 3.38t 905 398 900 1,034 1,558 1,484 19,025 6,005 (168 2,664 4.010 l,40(i 1.368 2,200 1,396 966 9.94 P, 194.601

V nStaat

Bnnilra ° ' SchlHerzaW.

Gemeinde subvention. Sommer Winter end Handelssfaml.

Fr.

41.999 86 3,048 1,276 427 1,975 1,147 79t 1.329 322 1,408 867 1,452 721 3,145 035 761 1.165 1,520 1,020 1,366 12.916 750 1.378 941 509 497 2,150 703 228 600 618 1,148 1,081 13,510 4,225 465 1,559 2,326 974 876 1,255 996 686 6,065 122,949

Fr.

24,416 30 1.442 692 353 300 30 r 408 735

847

606 425 806 264 2,055 515 59!

692 2,406 1,480 M40 8,347 242 2,014 30G 465 308 t, 234 202 170 300 416 410 403 5,515 1,840 203 1,105 1,684 432 492 945 400 280 3.878

59 10 37 13 62

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71.652

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13 28 25 37 34 300

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38 18 122 2420

69 68 30 60 16 73

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53 14 75 78 44 33 173 20 140 33S 47 272 64 37 28 95 35 26 45 28 62 68 289 94 25 58 142 47 47 157 42 23 162

4701

13 Unterrichtjjhonorarc.

Fr.

Übertrajl 151.090 930 Wohlen . .

1.512 WO . . .

3',750 Zofingen . .

980 Zug . . .

Zürich . . . 60,698 218,960

Subvention Schulerzuhl.

Güsamt- von Staat, Ge- Buudeaautägabeii. mßiude und subvention. Sommf sr. Wiuter.

Handelsstand.

Fr.

Fr.

Fr.

194,601 122,949 71.652 2420 ·4701

1,535 1,884 1,530 1,116 81,231

1,070 1,348 2,280 626 58,731

465 536 2,250 490 22,500

28 58 28 720

74!)

284,897

187,004

97.893

3271

5(>l(i

17

46 32 04

33

b. Zentralkomitee.

Bibliothek und Vorträge . . . .

Sekretariat . . .

Lehrlingspriifungeii Preisaufgaben . .

Spezialbeiträge au einzelne Vereine

-- -- --

10,567 8,104 7,240 800

--

-- --

700

--

218,960

4,909 7,000 5,430 500

311,608 187,004

116,432

3271

5616

2. Vereinzelte Vereine und Fortbildungsschulen

der Gemeinden.

Altstätten . . . 4 7 6 Baulmes . . . .

15 Bern (Bureaulisten) 2,350 Freiburg . . . . 2,864 Genf (Association des commis) . 2,195 Lausanne. . . . 2,336 Lichtensteig. . . 488 Montreux . . . 1,424 Paris 6,274 Ste. Croix . . . 1 6 5 St. Gali en (Töchter) 5,463 Schaffhausen (Töchl) 1 ,652 Sentier . . . . . 150 Vallorbe . . . . 2 0 0 Vevey (filles) . . 672 Yverdon . . . . 1,410 Zürich (Töchter) . 1,300 29,434 Total : 1901/1902 248,394 1900/1901 215,595

595 30 3,530 5,734

397 20 2,525 3,819

198 10 900 1,915

3,300 3,858 508 2,149 7,576 240 7,476 2,061 170 300 1,050 2,010 ·1,300

--2,690 338 1,746 2,826 160 5,369 1,641 120 200 700 1,340 900

1,097 1,168 170 403 4,750 80 2,107 419 50 100 350 670 400

24,791

14,787

41,887

353,495 211,795 131,219 306,863 105,548 110,545

--.

-- 128 53 -- -- 11 -- 123

25 17 123 9«

-- 85

215 180 12 320 128 31 154 131 21 27 90 135 90

657

1795

-- 198 59 -- _-

3,928 7,411 3,519 5,946

14

IV. Handelsamtsblatt.

Die Anzahl der /, ahl en cl e n Abonnenten hat auch im letzten Jahre wieder eine Zunahme erfahren, indem am Ende des Berichtsjahres 3901 Abonnenten gegenüber 3794, 3764 und 3702 in den Jahren 1901, 1900 und 1899 vorhanden waren. An Freiexemplaren wurden abgegeben 1936 Stück, und zwar 1230 an die Betreibungs- und Konkursbehörden und 102 an die Handelsregisterbureaux (laut Vorschrift des Art. 35 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 und Art. 48 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890), im die Mitglieder der Bundesversammlung 184, die Bureaux der Bundesverwaltung 98, dio Gesandtschaften und Konsulate l i (i, die Handelsschulen und Vereine junger Kaufleute 68, die öffentlichen Bibliotheken 26 (Kreisschreiben des Bundesrates vorn 1. Dezember 1893) und sonstige 112.

Die durchschnittliche Auflage des Blattes betrug 5900 Exemplare. Es wurden in dem Berichtsjahre 4(iO Nummern (1901: 435 Nummern) herausgegeben. Was den f i n a n z i e l l en E r t r a g des Handesamtsblattes betrifft. so ergab sich im Berichtsjahr ein Einnahmenüberschuss von Fr. 32,010.45(1901:: Fr.30,858,50)..

indem die Einnahmen auf Fr. 105,470. 73 (1901 : Fr. 101,321. 13) und die Ausgaben auf Fr.73,460.. 28 (1901: Fr. 70,4(52.63)) sichbeliefen.. Die Einnahmen aus don Annoncen betrugen Fr.40,683.. 80 (1901: Fr.36,725.. 40). Ebenso wie die Annoncen hat auch der übrige Publikationsstoff dos Blattes zugenommen.

Die gemäß Vorschrift des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs durch das Handelsamtsblatt zu veröffentlichenden (Bekanntmachungen wurden nach der Übertragung der Oberaufsicht über dasSchuldbetreibungs-- und Konkurswesen a n der Aufhebung des Amtes für Schuldbetreibung und Konkurs, gemäßBundesratsbeschlussi vom12.. Dezember 18D6, dem eidgenössischen Justiz- undPolizeidepartementt vor der Publikation zur Prüfung der Form und der angesetzten Fristen überwiesen.

Unter dem 12. August19011 beantragte dasJustizdepartement!

auf Grund der formellenErwägung,, daß seit1895i keine gesetzliche Bestimmung den Bundesrat zu einer Überprüfung der fraglichen Bekanntmachungen berechtige, von dieser Kontrolle abzusehen. DurchBeschlussß vorn JO. Januar 1902 hat der Bundes-

15

rat, dem Antrage entsprechend, das Justizdepartement von dieser Arbeit entbunden. Die Verantwortung ftir die Gesetzmäßigkeit und materielle Richtigkeit dieser Publikationen tragen nunmehr einzig die Stellen, von denen sie ausgehen.

Von den im Laufe des Jahres publizierten Berichten der schweizerischen Konsulate ist wiederum eine Sonderausgabe veranstaltet worden.

V. Handelsreisende.

Finanzielles. Die Einnahmen an Patenttaxen belaufen sich auf Fr. 361,550 oder Fr. 33,760 mehr als im Vorjahre. Es ist dies der höchste Ertrag, der seit dem .Bestehen des Patenttaxengesetzes erzielt wurde (siehe Zusammenstellung am Schlüsse). Au diese Einnahmen haben s c h w e i z e r i s c h e Reisende bezahlt Fr. 339,550 (1901: Fr. 307,190), Inbegriffen Fr. 2400 (1901: Fr. 2340) umgangene Patenttaxen, a u s l ä n d i s c h e Fr. 22,000 (1901 : Fr. 20,600).

Die Gesamtabrechnung stellt sich wie folgt: Bruttoeinnahmen Fr. 361,550 Kantonale Bezugsgebühr " 14,462 Fr. 347,088 1. Kosten der Formulare und Porti 2. Verzeichnisse der taxpflichtigen Handelsreisenden, der Bestrafungen u. s. w 3. Inspektionskosten

Fr. 1057. -- " 2994.15 855.85 --"--

Unter die Kantone nach der Bevölkerungszahl zu verteilende Summe

,,

4,907

Fr. 342,181

Die Abrechnung mit den Kantonen gestaltet sich wie folgt:

Zürich . . .

Bern . . . .

Luzern . . .

Uri Sclnvyx Obwaldei: . .

Xidwalden .

(ìlarus . . .

Xug . . . .

Freiburg . . .

Solothurn . .

Basel-Stadt . .

Basel-Land . .

Schaff'hausen Appelliseli A.-Rli.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

(jraubitndcji . .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tossili . . . . · Waadt . . .

Wallis . . . .

Neiienbui'g Genf . . . .

Ta*Hn Taxen, Fr.

ße t'8"nis nach der Bevölkerung,

Fr.

Bezugsgebühr.

Fr.

J44

«2,650 44,486. 40 2,506 -- 04,350 60,834.20 2,574 21,350 15,121.95 854 750 2,03ü. 20 30 -- J 'S ·1,100 5,710.20 16t.

i 150 1,574.95 6. ..

1000 1.K48. 95 4() __ 4,500 ;),'338. 70 ISO.' -- 2,000 2,589. 80 80.

5l 7,200 13,200.60 288 71 10,600 10,399. 45 424 - 177 24,650 11,582.75 98(i OK 3,600 7,069. 45 144 - · 99 3,200 4,284. 60 128 - 15 2,300 5,705. 45 92 - 1 100 1,393.20 4'.>9ft 33,300 25,831.45 1.332.

78 11,350 10,787.30 '454 1 fiO 23,400 21,312.25 936 <Ì1 13,400 11,685.35 536 · · · ·· 20 2,900 14,308.55 116 168 24,400 29,040. 60 976 10 1,450 11,810.95 58 i(n 27,700 13,033.40 1108 U1 11,150 13,686.30 446.-- Total 2522 361,550 342,181.- 14,4627Kosten der Ausweiskartei), Abrecbnungsfovmnlarn, (ler Vorxeichniss« der Ximirn der taxpfiichtigen Reisenden, der Bestrafungen, Ii ispektionen n. s. w 154 14g

·-!·)

Total

Total

1902.

1901.

Fr.

Fr.

46,992. 40 63,408. 20 15,975.95 2,063. 20 5,880. 20 1,580. 95 1,388. 95 3,518. 70 2,669. 80 13,4'93. 60 10,823. 45 12,568. 75 7,213. 45 -1,412.60 5,797. 45 1,397.20 27,163. 45 11,211. 30 22,248. 25 12,221.35 14,124.55 30,016. 60 11,868.95 14,141. 40 14,132. 30

42,647. 90 57,470. 90 14,440.20 1,869. 70 5,363. 20 1.429 70 1,2C,2. 50 3,198. 90 2,431.-- 12,224. 30 9,797. 40 11,351. 6,537. 80 4,027. 60 5,255. 50 1,270.70 24,808. 40 10,237. 80 20,151 80 11,090.20 13,125. 60 27,339. 80 10,768. 20 12,829. 70 12,820. 80

16

Taxkart en en.

1900.

Fr.

37,495. 60 58,441. 70 1 1,822. 1,827. 70 5,451. 40 1,584.70 1,362. 50 3,722. 90 2,470.80 12,713. 60 9,325. 20 8,528. 30 6,602. 20 4,109. 30 5,736. 30 1,353. 20 25,138. 20 10,353. 10 21,008. 70 11,460. 10 13,400. 80 26,871.50 10,712. 20 12,361.90 11,473. 10

356,643. -- 323,750. 60 318,330. 1,907. 361,550.--

4,039. 40

3,870. - -

327,790. -- 322.200. --

17

Ausgestellt wurden 27,974 Ausweiskarten (1901 : 25,772; 1900: 24,687); davon sind 25,452 Gratiskarten und 2522 Taxkarten (1901: 2290; 1900: 2255). Von den Taxkarten lauton 1454 auf den Namen eines einzelnen Reisenden, 1068 sind kollektiv (eine · Karte für mehrere Reisende). Auf schweizerische Reisende entfallen 19,158 Gratis- und 2357 Taxkarten (1334 einzelne, 1023 kollektiv), auf ausländische 6294 Gratis- und 165 Taxkarten (120 einzelne, 45 kollektiv).

Die Z a h l d e r R e i s e n d e n beläuft sich auf 29,353 (1901: 27,349; 1900: 26,837); 22,822 Reisende (1901: 21,564) vertraten schweizerische, 6531 (1901: 5785) ausländische Firmen.

Die ausländischen Reisenden verteilen sich auf die verschiedenen Länder wie folgt: Deutschland 4463 (im Vorjahr 3937), Frankreich 1294 (1182), Italien 403 (355), Österreich-Ungarn 232 (204), Belgien 49 (41), England 45 (36), Holland 28 (13), Spanien 9 (10), Luxemburg 3 (5), Vereinigte Staaten von Amerika 2, Schweden, Portugal, Türkei je 1.

Bezüglich der B r a n e he n gibt die nachfolgende Zusammenstellung Aufschluß. Die Nahrungs- und Genußmittel sind auch diesmal mit 8746 (1901: 8461) schweizerischen Reisenden (Wein 3518, 1901: 3534), dann die Textilwaren mit 4143 (1901: 4288) am stärksten vertreten.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. II.

Geschäftszweige.

Inländische.

Textilindustrie Maschinenmdustrie . . . .

Metallindustrie . . . .

Bijouterie, Uhren und Uhrenfournituren Kur z war en ^fahrua"'S- uuu Genußmittel fWein) Leder, Leder- und Schuhwaren Glasindustrie Literarische u. Kunstgegenstände, Papier etc.

Thon-, Zement- und fcsteinindustrie .

Chemikalicn, Uro^uen, Parfümerien, Farbwaren Hol/,- und Holzwaren .

Fettwaren Abfälle und Diincstoffe Kautschukwaren .

Stroh-, Rohr- u n d Tiüstwaren . . . .

Agenturen Verschiedenes (z. B. Roßhaare, Bürsten, Pinsel, Schwämme u . s . w.) . . . .

1901

4.143 863 1.227 513 421 8,746 497 89 1,391 498

Total. Deutschland.

1829 1312 106 87 757 648 237 145 223 160 789 271 333 237 66 50 729 561 156 83

18

Zahl der Reisenden:

Ausländische.

Total.

1902.

5.972 '969 1,984 750 644 9,535 830 155 2,120 654

1901.

5,983 969 1,891 627 467 9,162 769 229 2,011 546

5,938 1,050 1.732 '631 586 9,444 806 295 1,860 546

1900.

919 501 175 112 64 90 746

361 258 71 5 89 46 48

234 226 27 2 83 26 19

1,280 759 246 117 153 136 794

1,346 757 191 99 143 137 700

1,381 903 167 127 140 129 591

1,827

428

292

2,255

6531

1,322 27.349

511

22,822 21,564

+ 1,258

W63 29,353 5785 3937 27,349 + 746 + 526 + 2,004

26,837

19

Die Bewilligung, W a r e n mit sich zu f ü h r e n , wurde 148 Handelsfirmen (1901: 138) erteilt. unter den mitgeführten Waren sind vertreten: Uhren und Uhrenbestandteile (49 Bewilligungen), Gold- und Silberwaren (28), Diamanten und Edelsteine (24), Mode- und Putzwarcn (39), Furnituren für Zahnärzte (5), Waren aus echtem Schildpatt (2), Artikel für Raucher (1).

Rechtliches. Im Sinne der Art. 155 und 161 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege (siehe Geschäftsbericht für das Jahr 1899, Bundesbl.

1900} I, 882) sind dem Departement im Jahre 1902 wegen Übertretung des Patenttaxengesetzes 284 (1901: 188) Urteile und Bußerkenntnisse übermittelt worden, und zwar von den Kantonen Aargau 19, Appenzell A.-Rh. l, Basellandschaft l, Baselstadt 133, Bern 10, Freiburg 12, Graubünden 11, Luzern 9, Schaffhausen 19, Solothurn 16, St. Gallen 9, Thurgau 14, Unterwa'den o. d. Wald 2, Unterwaiden n. d. Wald l, Waadt 9, Zürich 18. Verurteilt wurden 280 Personen zu Geldbußen im Gesamtbetrag von Fr. 5850 (1901 : Fr. 5115).

In 82 Fällen wurden die Gebüßten teils von den Gerichten, teils von den zuständigen Administrativbehörden zur Nachzahlung der umgangenen Patenttaxen im Betrage von Fr. 8650 (1901 : Fr. 6050) angehalten. In denjenigen Fällen, in denen die Gerichte mangels einer ausdrückliehen Bestimmung im Patenttaxengesetz von der Verurteilung zur Nachzahlung Umgang nahmen, verfügten die Administrativbehörden, gestützt auf das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 2. April 1897 (Bundesbl. 1897, II, 716), von sich aus die nachträgliche Entrichtung der Taxen.

Die Weisung des Departements, wonach bei Nichtbezahlung umgangener Taxen keine neuen Ausweiskarten verabfolgt werden dürfen (Geschäftsbericht 1897, Bundesbl. 1898, II, 137), gelangte gegenüber 84 Personen und den von ihnen vertretenen Firmen, die seit 1899 ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, zur Anwendung.

In Bestätigung eines kantonalen obergerichtlichen Urteils hat das Bundesgericht (Kassationshof) unterm 13. Dezember 1901, im Gegensatz zu der bisher vorherrschenden Auffassung, erkannt, daß das Aufsuchen von Bestellungen auf Fettwaren, die zum Unterhalt der Produktionsmittel (wie z. B. Schmieröl für Ma-

20

schinon) dienen, bei i n d u s t r i e l l e n o d e r g e w e r b l i c h e n Betrieben taxfrei sei. Derselbe Gerichtshof hat, in Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Rechtsprechung, durch Urteil vom 30. gleichen Monats entschieden, daß Personen, die für eigene oder fremde Rechnung nur A r b e . i t s a u f t r ä g e entgegennehmen, wie z. B. Bildhauer, Kunstmaler, Photographcn u. s. w., nicht unter das Patenttaxengesetz fallen und demgemäß nicht mit einer Ausweiskarte für Handelsreisende versehen sein müssen.

Mit dem 31. Dezember 1902 sind zehn seit das Patenttaxongesete in Kraft getreten ist.

den Übersichten geben ein Bild des Verkehrs ländischen Handelsreisenden in der Schweiz Zeitraumes.

Jahre verflossen, Die nachstehender in- und auswährend dieses

Verkehr der Handelsreisenden in der Schweiz 1893 bis 1902.

Ausweiskarten

Jahr Taxfreie Karten

Taxkarten

Bezahlte Taxen

· Handeisreisende

Total

Inländische

Ausländische

Total

Inland, j Ausland.

Reisende ! Reisende

Fr.

1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

18,250 16,163 16,568 17,001 18,679 20,157 22,042 22,432 23,482 25,452

1893 1456 1556 1643 1861 2078 2214 2255 2290 2522

20,143 17,619 18,124 18,644 20,540 22,235 24,256 24,687 25,772 27,974

16,171 14,184 14,562 15,171 16,743 18,281 20,065 21,202 21,564 22,822

21,316 5145 18,653 4469 19,118 4556 4496 19,667 4984 21,727 5304 j 23,585 5632 25,697 26,837 5635 5785 27,349 29,353 6531

224,950 198,000 209,850 219,650 248,160 277,120 293,100 300,250 307,190 339,550

Fr.

85,700*) 11,200 11,850 14,700 14,750 j 19,400 20,250 21,950 20,600 22,000

Total

Fr.

310,650 209,200 221,700 234,350 262,910 296,520 313,350 322,200 327,790 361,550

*) Diese Zahl ist eine anormale, weil die französischen Handelsreisenden bis zu der ini Monat Juni eingetretenen Verständigung die höheren Taxen für Nichtvertragsstaaten entrichten mußten (Art. 3, Abs. 2, des Patenttaxengesetzes).

iss

2 to

Jahr "^ ay

0

' 1893 1894 ' 1895 l 1896 i 1897 1898 ' 1899 ! 1900 1901 1902

. .

3791 3310 3246 2952 3257 3505 3828 3848 3937 4463

673

653 794 1051 1152 1178 1176 1145 1182 1294

.1 S.

256 175 209 235 282 344 350 332 355 403

·è = £a sì
175

154 151 129 163 150 173 203 204 232

S 'so> CO

98 70 65 42 46 41 44 37 41 49

*O C

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C LU

105 69 58 50 52 49 28 34 36 45

·o C JS "3

.1 C

X

CO Q.

CO

23 24 16 14 11 18 18 15 13 28

18 10 11 18 19 17 8 13 10 9

Verschiedene Länder *)

·o tz _«

Frankreich

Ausländische Handelsreisende in der Schweiz 1893 bis 1902.

6 4 6 5 2

2 7 8 7 8

.2 È

5145 I 4469 4556 4496 4984 5304 5632 !

5635 ' 5785 6531 i 1

*) Luxemburg 30, Vere migte Sta ateii von Amerika 11, Ruß and 4. Schweden 3, Portujcai 2, Ae m>ten 2, Griechenland, Tunis, Türkei j ä 1.

23 Hausierwesen und unlauterer Wettbewerb.

In unserm letztjährigen Geschäftsbericht teilten wir mit, daß die Erhebungen zur Untersuchung der Frage, ob der Erlaß einheitlicher Vorschriften über das Hausierwesen und den ünlautern Wettbewerb im Interesse von Handel und Industrio wünschenswert beziehungsweise notwendig sei (Petition, eingereicht durch den Zentralvorstand des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender), ihren Abschluß gefunden haben, und wir diese Frage nunmehr vom volkswirtschaftlichen und rechtlichen Standpunkt aus prüfen werden.

Im Geschäftsjahr hat das Handelsdepartement über das Resultat der Prüfung in erstgenannter Hinsieht Bericht erstattet.

Auf Grund desselben haben wir unterm 30. Januar laufenden Jahres beschlossen, dem Begehren um V e r e i n h e i t l i c h u n g der H a u s i e r g e s e t z g e b u n g keine weitere Folge zu geben.

Bei dieser Beschlußfassung waren für uns im wesentlichen folgende Erwägungen maßgebend. Die Vereinheitlichung wird in den wirtschaftlichen Kreisen unseres Landes nicht allgemein für nötig oder wünschenswert erachtet. Von den konsultierten Verbänden sprachen sich der schweizerische Gewerbeverein und der schweizerische Bauernverband dafür, der schweizerische Handelsund Industrieverein und der Verband schweizerischer Konsumvereine dagegen aus. Auch wir haben uns von der Notwendigkeit oder dem Nutzen einer eidgenössischen Gesetzgebung über den Hausierhandel nicht überzeugen können. Soweit derselbe aus den höheren Gründen der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit einer gesetzlichen Regelung bedarf, ist in allen Kantonen das Nötige geschehen, und die kantonale Gesetzgebung kann je nach den verschiedenartigen Verhältnissen noch in jeder wünschenswerten Weise vervollkommnet werden, soweit die durch die Verfassung garantierte Rechtsgleichheit und Gewerbefreiheit nicht verletzt wird. Auch vom wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus ist das Hausiergewerbe in den meisten Kantonen durch das Mittel der Patenttaxen bereits so eingeengt worden, daß ein eidgenössisches Gesetz hierin nicht nur nicht weiter gehen könnte, sondern eher entlastend eingreifen müßte. Gegenüber dem in der Petition aufgestellten leitenden Grundsatz, daß das Hausierwesen auf den Verkauf von solchen speziell zu bezeichnenden Waren zu beschränken sei, die einen allgemein bekannten Wert haben, in denen das Publikum nicht leicht übervorteilt werden kann, ist zu bemerken, daß Übervorteilung des Publikums nicht nur im

24

Hausierverkehr, sondern auch im seßhaften Handel vorkommt; und daß trotzdem niemand daran denkt, dem letzteren den Vertrieb von Art'.keln verbieten zu wollen, deren Wert nicht allgemein bekannt ist. Dies wäre auch, abgesehen von der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit der Feststellung, unvereinbar mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit. Daß jemand mit einem Gegenstand übervorteilt werden kann, ist kein Grund, den Handel mit demselben einfach zu verbieten, und ebensowenig wäre dieses Vorbot zu rechtfertigen mit der Konkurrenz, die der Hausierer dem seßhaften Geschäftsmanns macht, welches Moment in der heutigen Bewegung gegen den Hausierhandel allem Anscheine nach eine nicht untergeordnete Rolle spielt.

Was die Frage des unlauter W e t t b e w e r b e s anbetrifft, so herrscht unter den konsultierten Verbänden die Auffassung vor, d a ß d e r Erlaß v o n Bestimmungen a u f brauchen, die unter diesem Begriff zusammengefaßt zu werden pflegen, wirksam entgegentreten zu können. Derzivilrechtlichee Schutz auf Grund der Art. 50 und 51 des Obligationenrechts wird als unzureichend empfunden, da er den meistens schwierigen oder unmöglichen Nachweis voraussetzt, daß ein Schaden bereits entstanden sei. Daher wird die Aufstellung strafrechtlicherNormenn in Anregung gebracht, welche es ermöglichen würden, auch einem Schaden vorzubeugen. Wir haben unserJustizdepartementt beauftragt, die Frage noch speziell vom juristischen Gesichtspunkt aus einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen.

VI. Bureau für Gold- und Silberwaren.

A. Kontrolle der Gold- und Silberwaren.

Die Anzahl der goldenen und silbernen Gegenstände, welche .gemäß den Bestimmungen des Rundesgesetzes vom 23. Dezember 1880 und der Vollziehungsverordnung hierzu vom 15. November 1892 mit dem eidgenössischen Feingehalts-Kontroll- und Garantiestempel versehen wurden, beläuft sich auf 3,355,938 S t ü c k , nämlich 3,283,172 Uhrgehäuse und 72,766 Schmucksachen und Geräte.

Gegenüber dem Jahre 1901 ergibt sich ein Rückgang der Stempelungsziffer für die Uhrgehäuse von 1,100,656 Stück und eine Vermehrung von 795 Stück für die Bijouterie- und Silber-

25 waren. Immerhin sind zirka 100,000 Uhrgehäuse mehr gestempelt worden, als der Durchschnitt für die 10 letzten Jahre erzeigt.

Daraus kann gefolgert werden, daß der verminderten Fabrikation keineswegs der Charakter einer Krisis im uneingeschränkten Sinne des Wortes beizumessen ist, sondern daß dieselbe vielmehr eine Rückkehr zum normalen Geschäftsgang bedeutet. Die Verminderung erstreckt sich hauptsächlich auf gewisse im Bezirke Pruntrut, sowie in Grenchen und Fleurier fabrizierte gangbare Genres von silbernen Uhrgehäusen.

Im ganzen sind über die zur Kontrollierung vorgewiesenen Uhrgehäuse, Bijouterie- und Silberwaren zur Verifikation des Feingehalts derselben 11,091 chemische Analysen ausgeführt worden. Dazu kommen noch 19,164 Proben von Gold- und Silberbarren, so daß sich die Gesamtzahl der von den 13 unserer Aufsicht unterstellten Kontrollämtern bewerkstelligten Analysen auf 30,255 beläuft.

Aus den nachstehenden vergleichenden statistischen Angaben ist ersichtlich, wie viele Uhrgehäuse sowohl, als auch Bijouterieund Silberwaren während den 21 Jahren des Bestehens des einschlägigen Bundesgesetzes amtlich kontrolliert wurden.

26 Vergleichende Übersicht der sait Inkrafttreten den Gesetzes, d. h. von 1882 bis 1902, von den Kontrollämtern für Gold- und Silberwaren vorgenommenen Stempelungen und Proben.

Jahr.

Gestempelte goldene u. silberne Uhrgehäuse.

Gestempelte Bijouterie- und Silberwaren.

Proben von Gold- und Silberbarren.

*) Stück.

Stück.

Anzahl.

1882 . . . .

911,307 48,549 1883 . . . .

1,101,055 45,653 1884 . . . .

52,994 1,174,726 1885 . . . .

1,021,831 42,553 188« . . . .

1,28J),631 . 35,472 3(5,891 1887 . . . .

1,547,942 1888 . . . .

1,941,274 40,912 1889 . . . .

2,502,619 41,917 1890 . . . .

2,617,414 37,725 1891 . . . .

2,283,130 3(5,851 1892 . . . .

2,148,529 40,639 1893 . . . .

2,364,068 35,752 1894 . . . .

2,439,947 38,772 1895 2,564,000 32,505 1896 . . . .

3,274,743 36,887 1897 . . . .

3^372,702 36,795 3,570,229 .1898 . . . .

40,86(5 1899 . . . .

3,684,557 71,427 1900 . . . .

4,035,521 80,119 4,383,828 i 1901 . . . .

71,971 1902 . . . .

3,283,172 72,766 *) Etwa YC, dieser Zift'ern entfällt auf goldene und 5/s Gehäuse.

11,435 10,738 13,052 14,259 14,61(5 15,156 14,369 14,605 15,142 15,043 14,261 15,249 14,930 14,146 15,978 15,957 17,787 18,761 19,207 20,514

!

1 9,164 auf silberne

Für nähere Aufschlüsse betreffend die Verteilung der Stempelungsziffern auf die einzelneu Kontrollämter verweisen wir auf beigefaltete Übersicht; und fügen hier bloß noch bei, daß der Metallwert der kontrollierten und gestempelten Waren sich für das Jahr 1902 schätzungsweise auf zirka 30 Millionen Franken für das Gold und 6 Millionen Franken für das Silber beläuft.

Die von den Kontrollämtern im Berichtsjahre bezogenen Stempelungs- und Probegebühren erzeigen eine Gesamteinnahme

Vorg-leiolioacle Übersiclit der

;

während der Jahre 1901 und 1902 von den Kontrollämtern für Gold- und Silberwaren vorgenommenen Stempelungen und Proben.

Doppelte Taxe bezahlende und vom Kontrollamte zurückgewiesene Uhrgehäuse

Gestempelte Uhrgehäuse Ämter

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

Biel Chaux-de-Fonds Delsberg Fleurier Genf Grenchen (Solothurn) . .

Locle Neuenburg Noirmont .

Pruntrut St. Immer Sehaffhausen Tramlingen Total Vermehrung 1902 Verminderung 1902

Total

Silberne

Goldene

1901

1902

1901

1902

Stück

Stück

Stück

Stück

29,946 482,524 15,709 10,568 15,484 1,410 74,388

26,791 397,386 9,432 8,677 13,962 1,605 67,523

15,562 24 7,613

11,906 36 7,240 1

653,228

544,559 108,669

585,769 49,341 91,052 248,830 192,262 571,761 64,054 37,502 504,836 451,640 291,027 87,124 555,402 3,730,600

475,239 57,223 78,953 135,195 136,523 375,147 74,699 24,368 372,875 240,170 207,647 89,726 470,848

1901 Stück

615,715 531,865 106,761 259,398 207,746 573,171 138,442 37,502 520,398 451,664 298,640 87,124 555,402

2,738,613 4,383,828 991,987

1902 %>

14,1 12,2 2,4 5,9 4,7 13,1 3,1 0,8 11,9 10,3 6,8 2,0 12,7 100

Stück

502,030 454,609 88,385 143,872 150,485 376,752 142,222 24,368 384,781 240,206 214.887 89,726 470,849 3,283,172 1,100,656

% 15,3 13,9 2,7 4,4 4,6 11,5 4,3 0,7 11,7 7,3 6,6 2,7 14,3 100

25,1

1901

1902

Stück

Stück

886 694 389

1337 1843 485 556 6 1292 361 108 360 432 300

786

594

9614

7674

1412 2383 '729 1246 795 294

1940

Proben von Gold- und Silberbarren

Gestempelte Bijouterie- und Silberwaren 1901 Stuck

Stück

9,843 1,130 1 7 22,115

% 13,7 1,6 0,0 0,0 30,8

7,035 1,317 2 lé 18,785

% 9,7 1,8 0,0 0,0 25,8

54 47

0,0 0,0

2,229 467

3,1 0,6

7 38,767

0,0 53,9

6 42,911

0,0 59,0

72,766 795

100 1,1

71,971

100

1902

1901

1902

Anzahl 2,596 11,525 562 658 43 714 898 470 546 565 997 421 519 20,514

01

Anzahl

%

12,6 56,2 2,7 3,2 0,2 3,5 4,4 2,3 2,7 2,8 4,9 2,0 2,5

2,452 11,231 594 526 10 783 857 265 473 445 636 468 424

12,8 58,8 3,1 2,7 0,0 4,1 4,5 1,4 2,4 2,3 3,3 2,4 2,2

la

100

19,164 1,350

100 6,6

27 von Fr. 315,462.10. Die Ausgaben betragen Fr. 221,271. 61 ; somit ergeben sich an Einnahmenüberschüssen Fr. 94,190. 49, welche mit unserer Genehmigung von den Kantonen, Gemeinden und Interessenten-Vereinigungen zu gemeinnützigen Anstalten und Zwecken verwendet wurden.

Eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Kontrollämter folgt hiernach. Die Budgets dieser letzteren, wie auch die Jahresrechnungen unterliegen der Prüfung und Genehmigung des Departements.

Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Kontrollämter im Jahre 1902.

Ämter.

1 . Biel . . . .

2. Chaux-de-Fonds .

3. Delsberg . . .

4. Pleurier 5 . Genf . . . .

6. Grenchen .

7 . Locle . . . .

8. Neuenburg 9. Noirmont .

10. Pruntrut .

11. St. Immer

.

.

12. Schaffhauseri .

13. Tramlingen

.

Total

Einnahmen.

Ausgaben.

EinnahmenÜberschüsse.

Fr.

Fr.

Fr.

46,365. 80 90,502. 30 8,042. 10 12,169.-- 13,483. 65 30,359. 85 21,027. 40 2,504. 25 23,284. 60 13,290. 95 17,840. 75 10,049. 20 26,542. 25

31,494. 05 14,871.75 57,083. 75 33,418. 55 6,725. 80 1,316. 30 3,746. 85 8,422. 15 11,232. 95 2,250. 70 17,336. 75 13,023.10 12,445. 85 8,581. 55 3,186.15 *) 681. 90 17,732. 32 5,552. 28 13,619. 75 *) 328. 80 17,640. 29 200. 46 9,987. 85 61.35 14,363. 95 12,178. 30

315,462. 10 221,271.61

94,190.49

j *) Defizite, gedeckt aus deu Reservefonds dieser Kontrollämter.

Die technischen und administrativen Inspektionen, welche das eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren in den Kontrollbureaux, auf Grenzzollämtern, in Uhren-, Bijouterie- und Silberwarenhandlungen vorgenommen hat, gewähren einen Einblick in die Art und Weise, wie das Gesetz im allgemeinen beobachtet wird. Die Inspektionsberichte erweisen, daß die auf die obligatorische Stempelung bezüglichen Gesetzesbestimmungen genau

28 gehandhabt worden, und dass Übertretungen dieser letztem in den meisten Fällen keinen betrügerischen Charakter tragen.

In bezug auf eine große Anzahl von Bijouterieartikeln, besonders solchen von niedrigem Feingehalt, welchenFeingehaltsbezeich-nungen aufgedrückt waren, wurde das Fehlen der in diesem Falle gesetzlich vorgeschriebeneVerantwortlichkeitsmarkeko des Fabrikanten konstatiert.

Vielen Bijouteriewaren sind im fernem Bezeichnungen beigegeben, die als betrügerisch erachtet werden müssen, so z. lì. die Benennung ,,Gold auf Silber" für Gegenstände, welche zum Teil gar keinen oder doch nur einen höchst geringfügigen Edelmetallgehalt aufwiesen. Uni hierin Remedur zu schaffen und den Käufer gegen auf Täuschung desselben hinzielende Geschäftsgepflogenheiten zu schützen, haben wir nach Maßgabe der uns zustehenden Befugnisse dio nötigen Weisungen erlassen und die Fehlbaren für die Folgen von Zuwiderhandlungen auf Grund der gesetzlichen Strafbestimmungen verantwortlich gemacht.

Um die strikte Ausführung der gesetzlichen und reglementarsschen Vorschriften zur Verhütung des Mißbrauchs bei der Verwendung von Lot zu sichern, hat die Bundesbehörde mittelst Kreisschreibens Instruktionen erlassen bezüglich der Notwendigkeit, den wirklichen Feingehalt speziel von goldenen Uhrgehäusen zu bestimmen durch Analyse des als Ganzes einschließlich der Lotung eingeschmolzenen Gegenstandes und das zu diesem Zwecke einzuschlagende Verfahren festgesetzt.

Im Juni des Berichtsjahres wurden am Polytechnikum in Zürich Prüfungen zur E r l a n g u n g des e i d g e n ö s s i s c h e n Dip l o m s für b e e i d i g t e P r o b i e r e r abgehalten. Das Programm, wie auch dio Kamen der diplomierten Kandidaten, wurden im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht (siehe Nr. 132 vom 5. April und Nr. 221 vom 10. Juni 1902).

Als Ersatz für 117 anläßlieh der Inspektionen als unbrauchbar befundene e i d g e n ö s s i s c h e K o n t r o l l s t e m p e l , welche dem eidgenössischen Amt retourniert wurden, übersandte letzteres den Kontrollbureaux 118 neue, in seinen Ateliers augefertigte Stempel.

Die Zahl der am 31. Dezember 1902 auf allen Ämtern in Gebrauch befindliehen Stempel betrug 541.

B. Aufsicht über den Handel mit Gold- und Silberabfällen.

I n d u s t r i e l l e , w e l c h e b e r e c h t i g t sind, Gold- u n d Silberabfälle a n z u k a u f e n , ein z u s chm el en o d e r z u

29

p r o b i e r e n . Am 31. Dezember 1901 betrug die Zahl der gesetzlich autorisierten Käufer, Schmelzer und Probierer 80.

Im Laufe des Jahres 1902 haben wir das durch Art. l des Gesetzes vorgeschriebene Souchenregister 3 neuen Gesuchstellern abgeliefert, so daß sich die Zahl der Industriellen, welche im Besitze des Registers sind, auf 83 beläuft.

Von dieser Zahl müssen die während des Jahres wegen Verzicht oder Streichung zurückgezogenen Ermächtigungen, nämlich 7, abgezählt werden, so daß auf Ende 1902 76 Industrielle verbleiben, die dem Gesetze unterstellt sind. Dieselben verteilen sich in folgender Weise auf die einzelnen Kantone: Neuenburg 45, Bern 17, Genf 7. Solothurn 2, Zürich l, Baselstadt l, Schaffhausen 2, Waadt 1.

Ü b e r s i c h t der O p e r a t i o n e n . Die Zahl der im Jahre 1902 vollzogenen Käufe, Einschmelzungen und Proben (ein- und ausgegangene Bordereaux) belauft sich auf 20,236. Die von den Käufern für die Abfälle bezahlte Summe erreicht ein Total von Fr. 3,524,029. 05, was gegenüber dem Vorjahre eine Verminderung von Fr. 918,636 ausmacht, welche auf den flauen Gang der Geschäfte in den Industrien, bei denen sich Gold- und Silberabfälle ergeben, zurückzuführen ist.

Der S i l b e r k u r s , welcher als"Basis für die Berechnung der Handelsbarren dient, wird den Kontrollämtern jede Woche mitgeteilt. Im Jahre 1902 betrug der mittlere Kurs per Kilogramm 1000/iooo fein Fr. 88, d. h. um Fr. 12 weniger als im Vorjahre. Der Wert des Goldes wird zu Fr. 3437. 46 per Kilogramm 1000/iooo fein berechnet.

Die Zahl der den Verkäufern von Abfällen eröffneten Konti belief sich am 31. Dezember 1901 auf 5281. Im Laufe des Jahres 1902 stieg die Zahl derselben auf 5977, also um 696.

30

Übersicht der im Jahre 1902 kontrollierten Käufe, Einschmelzungen und Proben von Gold- und Silberabfällen.

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Abfälle (bezahlterWert).

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Fr.

l.Biel . . . .

2. Chaux-de-Fonds 3. Delsberg . .

4. Fleurier .

S.Genf. . . .

6. Grenchen T.Locle. . . .

8. Neuenburg . .

9. Noirmont 10. Pruntrut . . .

11. St. Immer . .

12. Schaffhausen .

13. Tramlingen . .

Am 31.

1902 Am 31.

1901

Dezember . . . .

Dezember . . . .

Vermehrung 1902 Verminderung 1902

2,807 829 529,178 10,294 1,899 1,921,813 130 66 39,615 295 111 34,137 914 507 222,899 343 193 23,872 1,737 580 422,751 279 98 26,367 20,415 399 291 39,752 1,018 484 974 430 144,642 4 .

65,003 80 3 123 1 923 409 33,578

5 22 3 8 7 2 10 6 3 2

1

ßp.

30 15,o 85 55,o 20 1,0 75 0,9 75 6,3 60 0,7 95 12,0 15 0,7 20 0,6 30 1,0 75 4,1 90 1,8 35 0,9

76

20,236 5,977 3,524,029 05 100

80

21,660 5,281 4,442,665 05 --

-- 4

-- 1,424

696 --

-- -- -- 918,636 -- --

Wir lassen nachstehend eine vergleichende Übersicht der seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 bezüglich des Handels mit Gold- und Silberabfällen vollzogenen Operationen folgen.

31

Jahr.

1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1890 1897 1898 189!)

1900 1901 1902

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Käufer, Schmelzer und Probierer.

Bordereaux.

Anzahl.

Anzahl.

Fr.

Bp.

79 87 88 89 91 91 94 94 96 91 92 87 80 80 80 76

26,514 28,077 28,075 29,352 28,707 26,816 25,622 24,244 23,052 23,421 22,788 22,850 22,384 21,887 21,660 20,236

2,729,322 3,302,417 3,757,130 4,225,485 3,867,443 3,089,306 3,130,044 2,969,256 3,052,933 3,669,629 3,638,506 3,701,118 3,991,255 4,182,064 4,442,665 3,524,029

20 60 50 55 60 20 15 80 50 65 20 -- 15 70 05 05

Abfälle (bezahlter Wert).

Wie in früheren Jahren erzeigen die Akten ziemlieh häufige Verurteilungen wegen Entwendung oder Unterschlagung von Gold- und Silberabfällen

II. Abteilung.

Industrie.

I. Allgemeines.

Das vorhandene Material zum Postulat betreffend Arbeits-n a c h w e i s u n d S c h u t z gegen u n v e r s c h u l d e t e A r b e i t s l o s i g k e i t wurde v o m Departement i m Verlaufe d e s Jahres Berichte verarbeitet. Dieser soll imJahree 190-5 zum Abschluß gebracht werden. Noch nicht eingegangen ist dieVernehmlassungg desKantonss Bern.

32 Die Beziehungen des Departements zum s c h w e i z e r i s c h e n e l e k t r o t e c h n i s c h e n V e r e i n , welche in einer Beitragleistung an sein Starkstrominspektorat ihren Ausdruck landen, werden nun insoweit aufhören, als mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, vorn 24. Juni 1902, das Post- und Eisenbahndepartement an die Stelle tritt.

Unser Geschäftsbericht für 1899 enthält die Mitteilung übeidie Erledigung eines Gesuches um einen Bundesbeitrag an die Kosten für Aufßndung eines Verfahrens für die Vergoldung der Uhrenschale. Das Initiativkomitee zur H e b u n g d e r G e h ä u s e f a b r i k a ti on erneuerte mit Schreiben vom 28. Mai sein Begehren, indem es um einen Bundesbeitrag von Fr. 1500 an das bestehende Defizit, und um einen solchen von Fr. 2000 für die Unterstützung seiner fernem Bemühungen einkam. Das Departement antwortete nach Konsultierung beteiligter Kreise, daß seine früher geäußerten Bedenken fortbestehen ; es betonte den Umstand, daß eine Begünstigung der vorliegenden Aktion von andern Gruppen der schweizerischen Uhrenfabrikanten mit Recht angefochten werden könnte, und daß eine einseitige Unterstützung des Bundes unzulässig sei, abgesehen davon, daß es nicht Sache des letztern sei, sich an der Entwicklung technischer Verfahren in einer Industrie finanziell zu beteiligen ; übrigens bestehe auch, engegen der Annahme des Komitees, kein Kredit, der zu dem gewünschten Zweck in Anspruch genommen werden könnte. (27. Dezember.)

Mit Schreiben vom 6. März stellte der leitende Ausschuß des s c h w e i z e r i s c h e n A r b e i t e r b u n d e s das Gesuch, dns Departement möchte seine Zustimmung dazu geben, daß dem Sekt a r i a t der zum Gewerkschaftsbund gehörenden T e s s i n e r Gew e r k s c h a f t e n ein Monatsbeitrag von Fr. 50 aus der Bundessubvention an das schweizerische Arbeitersekretariat verabfolgt werde. Das Departement gab folgende Antwort : ,,Wir bedauern, diese Zustimmung versagen zu müssen. Die Entstehungsgeschichte des Bundesbeitrages zeigt zur Genüge, daß dieser für das Organ Daller schweizerischen Arbeiter verbände" (siehe Schreiben des Handelsdepartements vom 24. Dezember 1886) bestimmt sein wollte, nicht aber für das Organ eines regionalen, beziehungsweise kantonalen Arbeiterverbandes. Von
diesem Grundsätze darf nicht abgewichen werden ; er hat übrigens auch seineu Ausdruck in § l des Statuts des schweizerischen Arbeiterbundes gefunden, und § 7 desselben Statuts bestimmt in ganz zutreffender Weise: ,,Die Subvention des schweizerischen Bandesrates ist ausschließlich für die Kosten des Arbeitersekretariats zu verwenden. .."

33

Der Zweckbestimmung der Bundesleistung würde es durchaus widersprechen, wenn ein sei es noch so geringer Teil in der von Ihnen gewünschten Weise Verwendung fände. Wäre einmal ein ·derartiger Anfang gemacht, so würden andere Verbände, welche zum schweizerischen Arbeiterbund gehören, die nämlichen Ansprüche erheben können. Wenn Sie allerdings versucht haben, «inen Zusammenhang des tessinischen mit dem schweizerischen Arbeitersekretariat herzustellen, so müssen wir entgegenhalten, daß damit nur eine gewisse äußere Form gewahrt wäre, und daß das Sekretariat der tessinischen Gewerkschaften als solches eben doch bestehen bleibt und in letztern seine Wurzel hat. Jene Form ließe sich auch der Abmachung mit einem beliebigen andern Sekretariat einer Interessentengruppe geben, woraus ersichtlich ist, zu welchen Konsequenzen ein Abweichen von dem oben bezeichneten Grundsatz führen kann, abgesehen davon, daß dieser an und für sich aufrecht erhalten werden muß.'1 (8. März.)

Wir resümieren folgende Verhandlungen, die das s c h w e i z e r i s c h e A r b e i t e r s e k r e t a r i a t betreifen : MitSchreiben vom 15. Oktober ersuchte das Departement den leitenden Ausschuß des schweizerischen Arbeiterbundes um beför·derlichen Bericht über die Fragen : ,,1. Ist die Haltung, welche Herr Sigg, Adjunkt des Arbeitersekretariats in Genf, anläßlieh des dortigen eben beendeten Arbeiterausstandes und früher hei ähnlichen Vorkommnissen eingenommen hat, nach Ihrer Ansicht mit den für das Arbeitersekretariat bestehenden Bestimmungen vereinbar?

2. Hat Herr Sigg jeweilen die nach Maßgabe dieser Bestimmungen erforderlichen Weisungen der vorgesetzten Organe eingeholt oder auf eigene Verantwortung hin gehandelt?

3. Welche Maßnahmen gedenken Sie zu treffen, falls Sie Frage l verneinen oder falls Herr Sigg ohne Auftrag oder Ermächtigung der vorgesetzten Organe gehandelt hat?"

Mit Bundesratsbeschluß vom 17. Oktober wurde sodann das Departement, ,,im Hinblick auf das Verhalten des Arbeitersekretärs Sigg bei dem Arbeiterausstande iu Genf, eingeladen : ,,1. zu berichteo und Antrag zu stellen, ob die Verabfolgung des Bundesbeitrages an das schweizerische Arbeitersekretariat nicht an besondere Bedingungen zu knüpfen sei und an welche; 2. Bericht zu erstatten über die Einrichtung und Tätigkeit des Arbeitersekretariats seit seinem Bestehen."1 In der Angelegenheit lagen vor ein Bericht des Justiz- und Polizeidepartemeots des Kantons Wallis, vom 18. November, des Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. II.

3

34

Staatsrates des Kantons Genf, vom 21. November, des leitenden Ausschusses des schweizerischen Arbeiterbundes, vom 27. November. Den vom ßundesrate verlangten Bericht erstattete das Departement am 27. November, und am 1. Dezember beschlossen wir gemäß den Anträgen des Departements: ,,1. der Vorstand des schweizerischen Arbeiterbundes wird aufgefordert, die statutarischen und reglementarischen Bestimmungen über das schweizerische Arbeitersekretariat, weil den jetzigen Verhältnissen und dem Entwicklungsgang desselben nicht mehr entsprechend, zu revidieren, und die neuen Vorschriften vor deren Inkrafttreten zur Prüfung dem Bundesrate zu unterbreiten, welcher sich vorbehalte, gegebenenfalls Abänderungen zu verlangen; 2. es sei dem Vorstand des schweizerischen Arbeiterbundes mitzuteilen, daß nur unter Vorbehalt der Nachachtung des in Ziffer l enthaltenen Beschlusses der Bundesbeitrag an das schweizerische Arbeitersekretariat für das Jahr 190S im Budget belassen und zur Auszahlung gelangen werde."1 Von diesem Beschluß und den zugehörigen Akten erhielten die Budgetkommissioneu der eidgenössischen Räte auf geäußerten Wunsch hin mittelst Schreiben des Departements vom 2. Dezember Kenntnis, ebenso, nachdem die Räte jenem zugestimmt, der Vorstand des schweizerischen Arbeiterbundes durch Schreiben des.

Departements vom 16. Dezember, worin der Vorstand ersucht wurde, die in Ziffer l verlangte Revision vorzunehmen und binnen drei Monaten eine Vorlage einzureichen; gleichzeitig wurde ihm bemerkt, daß eine materielle Wegleitung für die erwähnte Revision seitens der Bundesbehörde nicht gegeben werde.

Nach erfolgter Kreditbewilligung durch die Räte beschlossen wir^ auf gestelltes Gesuch hin, am 20. Dezember, den Bundesbeitrag für 1903 an das i n t e r n a t i o n a l e A r b e i t s a m t in Basel von Fr. 8000 auf Fr. 10,000 zu erhöhen; die Bedingungen sind die bisherigen. Eine Generalversammlung des Komitees der internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz, an welcher der Abteilungschef des Departements als amtlicher Vertreter teil nahm, fand vom 22.--25. September in Köln statt. Wir erhalten den Eindruck, daß zwar an der Verwirklichung der Ziele jener Vereinigung mit lebhaftem Eifer gearbeitet wird, daß aber Erfolge einstweilen mehr auf dem internen Ges:tzgebungsgebiet der einzelneu Staaten zu
erwarten sind.

Von Ihrem Beschlüsse betreffend die i n t e r n a t i o n a l e R e g e l u n g der A r b e i t e r s c h u t z f r a g e n , vom 26. Juni, lautend: ,,Es ist mit Rücksicht auf die Erklärung des Bundesrates,

35 daß der gegenwärtige Zeitpunkt hierfür ein durchaus ungeeigneter sei, und daß der Bundesrat selbst diese Frage nicht aus dem Auge verlieren, vielmehr von sich aus die erste Gelegenheit zu deren Anhandnahme ergreifen werde, zur Zeit auf diese Anregung zu verzichten", haben wir Vormerkung genommen.

Das ß u n d e s g e s e t z betreffend L o h n z a h l u n g und Bußenw e s e n bei den nach dem Bundesgesetze vom 26. April 1887 haftpflichtigen Unternehmungen, vom 26. Juni 1902 (A. S. n. F.

XIX, 348), haben wir nach Ablauf der Referendumsfrist als auf 1. Januar 1903 in Kraft tretend erklärt.

II. Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

Im Jahre 1902 wurden dem Gesetze u n t e r s t e l l t und in das Verzeichnis der Fabriken eingetragen : 346 Etablissemente mit 4361 Arbeitern.

Vom genannten Verzeichnis wurden g e s t r i c h e n : 176 Etablissemente mit 2573 Arbeitern.

Die Zunahme beträgt 170 Etablissemente.

Der Bestand der am 31. Dezember 1902 dem Gesetze unterstellten Etablissemente beläuft sich auf 6272.

F i r m a ä n d e r u n g e n wurden eingetragen: 382.

Im Berichtjahre wurde vom Departement die: ,, S c h w e i z e r i s c h e F a b r i k s t a t i s t i k , nach den Erhebungen des eidgenössischen Fabrikinspektorats vom 5. Juni 1901", herausgegeben.

Wir führen nachstehend folgende Hauptresultate derselben au : Die Zahl der am 5. Juni 1901 dem Fabrikgesetze unterstellten Etablissemente betrug 6080 mit einer Gesamtarbeiterzahl von 242,534.

Beschäftigt wurden : ·Männliche Arbeiter: 150,203, wovon 16,639 von 14 bis 18 Jahren, 117,397 von 18 bis 50 Jahren, und 16,137 von über 50 Jahren.

Weibliche Arbeiter: 92,331, wovon 18,603 von 14 bis 18 Jahren, 67,374 von 18 bis 50 Jahren, und 6354 von über 50 Jahren.

Verheiratet waren 24,042 Frauen, worunter 11,786 mit Kindern unter 12 Jahren.

Als Hausarbeiter wurden gezählt: 52,291.

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Nach der Nationalität verteilten sitìh die Arbeiter wie folgt: Schweizer 202,466, Deutsche 18,375, Franzosen 4204, Italiener 14,028, Österreicher 3063 und aus andern Ländern 398.

Die Zahl der mit Betriebskräften ausgestatteten Etablissemente betrug 4537. An Pferdestärken wurden gezählt: Wasser 185,486, Dampf 84,030, Elektrizität 37,413, andere Motoren 13,503; zusammen 320,432 HP.

Eine Übersicht der Etablissemente und Arbeiter nach der Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden gab folgendes Bild: bis zu 65 Arbeitsstunden per Woche waren im Betrieb : 2782 Etablissemente mit 101,223 Arbeitern; bis zu 62*/2 Arbeitsstunden: 533 Etablissemente mit 29,572 Arbeitern ; bis zu 60 Arbeitsstunden: 2120 Etablissemente mit 92,448 Arbeitern ; bis zu 5 7 Va Arbeitsstunden: 188 Etablissemente mit 11,254 Arbeitern ; bis zu 54 Arbeitsstunden: 248 Etablissemente mit 6556 Arbeitern ; unter 54 Arbeitsstunden: 68 Etablissemente mit 1481 Arbeitern.

Als wichtigere Entscheide sind folgende zu erwähnen: a. Bundesratsbeschluß betreffend den Rekurs der Kraftübertragungswerke Rheinfelden gegen die vom Kanton verfügte Unterstellung ihrer Unterstation I unter das Fabrikgesetz (Bundesbl. II, 1065).

b. Die Chambre suisse de l'horlogerie in La Chaux-de-Fonds warf die Frage auf, wie es sich mit der Unterstellung von Etablissementen verhalte, welche g e n o s s e n s c h a f t l i c h b e t r i e b e n werden. Es handelte sich um einige Fabriken des Kantons Neuenburg, und der Staatsrat dieses Kantons stellte sich auf den Standpunkt, daß Art. l des Fabrikgesetzes auf wie anwendbar sei, weshalb er die Unterstellung aussprach. Das Departement pflichtete ihm, in Übereinstimmung mit dem Entscheide vom 9. Juni 1896 (Kommentar S. 50), bei. (4. August.)

c. Das Bedürfnis, während der Saison (vor Weihnachten und Ostern) in bezug auf die Arbeitsdauer ungehindert zu sein, veranlaßte eine Konfiseriefabrik zur Stellung des Gesuches, es möchte ein Teil des Geschäftsbetriebes -- die eigentliche Konditorei -- von der Unterstellung unter das Gesetz ausgeschieden werden.

Das Departement wies das Gesuch ab, indem es in Erwägung zog: Die Konditorei ist mit der Fabrikation anderer Artikel räumlich vereinigt in demselben Gebäude; wenn auch zugegeben werden muß, daß die Spezialisten an der übrigen Fabrikation sich nicht

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beteiligen, erscheint dies doch nicht als ausgeschlossen für die andern Personen. Es geht nicht an, das Geschäft künstlich zu trennen i n g e w ö h n l i c h e K o n f i s e r i e u n d d e k o r a t i v e Kond i t o r e i ; das ganze ist eben doch ein Betrieb, auch wenn verschiedene Artikel darin hergestellt werden. Ähnliches kommt in vielen Fabriken vor. Entweder muß das Geschäft als Ganzes unter dem Gesetze bleiben, oder als Ganzes von der Liste der unterstellten Betriebe gestrichen werden. Letzteres ist aber nicht möglich, da es mehr als 5 Personen beschäftigt und Dampfkraft verwendet. Es wird allerdings bestätigt, daß die gesetzliche Beschränkung der Arbeitszeit für die Fabrikation eine ganz bedeutende Erschwerung sei; die kantonale Behörde erklärt sich aber bereit, die Bedürfnisse mit Bewilligung von Überzeitarbeit nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (30. August.)

d. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. rief den Entscheid der Bundesbehörde darüber an, ob eine N a c h s t i c k e r e i entgegen dem Kreissehreiben des Bundesrates vom 21. Mai 1880 (Kommentar S. 15) dem Gesetze unterstellt werden könne. Nach Befragung der Regierungen der übrigen Stickereikantone und des ostschweizerischen Stickereiverbandea verfügte das Departement auf Antrag der Fabrikinspektoren die Unterstellung des betreffenden Geschäftes, indem dieses keine Ausrüsterei im Sinne jenes Kreissehreibens war, sondern die Fertigstellung der Stickerei, beziehungsweise das letzte Stadiuni des Fabrikationsprozesses besorgte. Mit dieser Verfügung soll die Frage, ob eine Änderung in bezug auf die Unterstellung von A u s r ü s t e r e i e n stattzufinden hat, keineswegs präjudiziert sein, sie bleibt einstweilen eine offene und wird von den Fabrikinspektoren weiter verfolgt. (24. Juni.)

Wir verweisen schließlich auf diejenigen Entscheide betreffend Unterstellung unter das Fabrikgesetz, welche durch Haftpflichtfälle veranlaßt worden sind (Ziffer IV).

2. Nacht-, Sonntags-, Hilfsarbeit; Änderung der Normalarbeitszeit.

Unter den durch das Gesetz und die Verhältnisse jedes einzelnen Falles gebotenen Bedingungen wurde, nach vorausgegangener Begutachtung durch Kantonsregierung und Fabrikinspektorat, bewilligt: a. Nachtarbeit (Art. 13 des Gesetzes): 2 Zeitungsdruckereien, 2 Maschinenfabriken, l Konstruktionswerkstätte (für die Verzinkerei), l chemischen Fabrik, l Dünger-

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fabrik, l Schokoladefabrik (für 3 Mann und l Jahr), l Schlachtanstalt.

b. Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 13 und 14): 1 Glashütte, l Elektrodenfabrik, l Schokoladefabrik (für 2 Jahre).

c. Sonntagsarbeit (Art, 14): 2 Eisenbahnwerkstätten, l Brotfabrik (für 1 Jahr).

d. Hilfsarbeit (Art. 12): l Mühle, l Eisenbahnwerkstätte (für je den 2. Samstag und 3 Mann).

e. Schichtenweiser Betrieb,beziehungsweisee Verlegimg der Pause über Mittag:

5 Webereien (für die Schlichtmaschinen), 4 Zeitungsdruckereien, l Fleischhackerei.

Von früher erteilten Bewilligungen wurden 11 als aufgehoben erklärt. Abgewiesen wurde eine Anzahl von Gesuchen, die nicht auf Gründen zwingender Natur beruhten, so dasjenige einer Biskuitfabrik um Gestattung schichtenweisen Betriebes Über Mittag, einer Mühle um Zulassung der Speditionsarbeit als Hilfsarbeit, von neuenburgischen Uhrenfederfabrikanten um Bezeichnung des Härtens als Hilfsarbeit, der ostschweizerischen Ausrüstergenossenschaft betreffend Zulassung der Lokalreinigungsarbeiten in Appreturen als Hilfsarbeit u. s. w.

Mit Zuschrift vom 25. März stellte der Staatsrat des Kantons Genf an den Bundesrat das Gesuch, es möchte der D r u c k e r e i des ,, J o u r n a l de Genève", in Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 31. Dezember 1900, gestattet werden, von Samstag abends 8 Uhr bis Sonntag morgens l Va Uhr und von Sonntag abends 8 Uhr an arbeiten zu lassen.

Das Gesuch wurde durch eine vom Zentralkomitee des schweizerischen Vereins für Sonntagsfeier in Genf an unser Industriedepartement gerichtete Eingabe vom 18. Februar veranlaßt, worin darauf aufmerksam gemacht wurde, daß eine Druckerei in Genf den Bundesratsbeschluß vom 31. Dezember 1900, welcher für Sonntage einen fortlaufenden 24stündigen Arbeitsunterbruch, etwa von Samstag abends 8 Uhr bis Sonntag abends 8 Uhr, verlangte, nicht beobachte. Der Staatsrat, zur Feststellung der Tatsache

39 und zur Berichterstattung eingeladen, teilte in seiner Vernehmlassung vom 11. März mit, daß die Druckerei des ,,Journal de Genève"1 wirklich in der vom erwähnten Zentralkomitee angegebenen Weise Arbeiter beschäftige, sie habe jedoch die Arbeitseinteilung so vorgenommen, daß die jedem Arbeiter zugesicherte Sonntagsruhe mit dem Sinne des Bundesratsbeschlusses übereinstimme.

Dadurch, daß die Arbeit in der Druckerei in Schichten eingeteilt sei, erhalte jeder Arbeiter über den Sonntag eine ununterbrochene Ruhepause von mehr als 24 Stunden, da diejenigen Setzer, die an drei Samstagen des Monats bis 11 Uhr abends beschäftigt werden, von dieser Zeit an bis Montag morgens S1^ Uhr frei seien, und am vierten Sonntage' die Arbeitszeit auf drei Stunden, d. h. auf die Zeit von Sonntag abends 8 bis 11 Uhr, beschränkt bleibe, während die Ruhezeit von Samstag 7 Uhr abends bis Sonntag 8 Uhr abends eine ununterbrochene sei. Das Druckerpersonal hinwiederum sei über den Sonntag abwechselnd mit einer Ruhepause von Sonntag morgens l a /2 Uhr bis Montag morgens 10 Uhr oder mit einer solchen von Samstag abends 6 Va Uhr bis Sonntag abends 9 Uhr bedacht. Nach der Ansicht der Druckerei ·des ,,Journal de Genève" werden die von der Bundesbehörde aufgestellten Bedingungen durch die praktizierte Arbeitseinteilung in für die Arbeiter günstigem Sinne noch übertroffen, und es glaubte auch die kantonale Behörde, dem Vorgehen der Druckerei beipflichten zu sollen.

Da nun die vom Departement angenommene Interpretation ·des Bundesratsbeschlusses vom 31. Dezember 1900 von derjenigen der Druckerei und des Staatsrates abwich, ersuchte letzterer um die formelle Erklärung, ob das Verbot jeglicher Arbeit in den Zeitungsdruckereien von Samstag abends 8 Uhr bis Sonntag abends 8 Uhr ein absolutes sei, und er machte zugleich auf schwerwiegende Unzukömmlichkeiten aufmerksam, die mit diesem Verbote verbunden -wären.

In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Fabrikinspektors, vom 15. März, teilte das Departement dem Staatsrate am 18. März mit, daß der Bundesratsbeschluß vom 31. Dezember 1900 und die Verfügung des Departements vom 8. Januar 1901 klar und deutlich feststellen, es seien die drei Zeitungsdruckereien, welche unter letzterm Datum die Bewilligung zur Nachtarbeit erhielten, verpflichtet, während 24 aufeinanderfolgenden Stunden von
Samstag abends S Uhr an die Arbeit ruhen zu lassen. Hierauf erfolgte die oben «erwähnte Gesuchstellung des Staatsrates.

Das Departement ersuchte denselben zunächst um seine Ansichtäußerung, ob die Druckerei sich nicht mit einem Arbeite-

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unterbrach während 24 Stunden von Samstag abends 10 Uhr bis Sonntag abends 10 Uhr begnügen könnte; gleichzeitig machte es darauf aufmerksam, daß die ,,Neue Zürcher Zeitunga und der ,,Bund11, die am Sonntag Morgen und am Montag Morgen erscheinen, die Arbeitszeit in einer Weise einteilen, wonach der vollständige Arbeitsunterbruch beim ersten Blatt von Samstag abends 6 Uhr bis Sonntag abends 6 Uhr uad beim zweiten Blatt von Samstag abends 8 Uhr bis Montag morgens 48/4 Uhr dauere.

In seiner Zuschrift vom 19. April berichtete der Staatsrat, daß die vom Departement zur Prüfung vorgelegte Arbeitseinteilung der Druckerei des ,,Journal de Genève" keine Vorteile bringe, und daß, wenn die Bundesbehörde auf der Abänderung der bis» anhin praktizierten Arbeitseinteilung beharre, das Erscheinen der Sonntags- oder Montagsnummer des Blattes zur gewohnten Zeit unmöglich wäre. Die kantonale Behörde sprach sich auch dahin aus, daß die Verhältnisse schon mit Rücksicht auf die Abfahrt der Züge in Genf nicht dieselben seian, wie in Zürich und Bern; im fernem habe der Platz Genf die Konkurrenz der von Frankreich kommenden Zeitungen zu bestehen, die schon Montag morgens früh erscheinen. Wenn im weitem das genannte Zentralkomitee den Mangel einer gründlichen Kontrolle über die jedem Arbeiter zukommende Sonntagsruhe nach dem bisherigen Arbeitsmodus in der Druckerei zu befürchten scheine, so fehle einer derartigen Befürchtung jede faktische Unterlage, und es könne dem Zentralkomitee auch entgegengehalten werden, daß die Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten eine viel kompliziertere sei, als beim Fabrikgesetz, und dennoch in bester Weise vollzogen werde. Der Staatsrat sehe sich daher veranlaßt, seinen Antrag betreuend Bewilligung des von der Druckerei des ,,Journal de Genevea gestellten Gesuches aufrecht zu halten. Der Fabrikinspektor beantragte mit Schreiben vom 28. April, es sei das Gesuch abzuweisen.

v Der Bundesrat entschied in diesem Sinne, in Erwägung : Der Zweck des Bundesratsbeschlusses vom 31. Dezember 1900 ging dahin, die Bewilligung für ausnahmsweise Arbeitszeit in Zeitungsdruekereien einheitlich zu gestalten und den Sonntagsbetrieb auszuschließen, weshalb bestimmt wurde, daß die bisher erteilten und künftig zu erteileaden Bewilligungen
nur auf Nachtarbeit lauten und über den Sonntag 24 unmittelbar aufeinanderfolgende Stunden Freizeit festsetzen sollen, auf welche Weise der Arbeitsunterbruch von Samstag abends bis Sonntag abends, etwa von 8 Uhr zu 8 Uhr, dauern würde. Damit wird nicht nur

41 jedem Arbeiter über den Sonntag eine Ruhezeit von 24 aufeinanderfolgenden Stunden zugesichert, sondern- es bleibt die Arbeit in den Druckereien überhaupt während dieser Zeit ruhen. Während nun alle Zeitungsdruekereien der Schweiz sich dem erwähnten Beschlüsse zu fügen scheinen -- keine einzige wenigstens hat eine davon abweichende Bewilligung nachgesucht oder erhalten -- verlangt die Druckerei des ,,Journal de Genève" für sich eine Ausnahmestellung und die Bewilligung einer Arbeitseinteilung, die zwar den Arbeitern im Schichtenwechsel eine 24stündige Freizeit zusichert, die Arbeitszeit dagegen über die 24stündige Arbeitspause ausdehnt.

Es ist leicht einzusehen, daß auf diese Weise eine wirksame Kontrolle darüber, ob jedem Arbeiter auch tatsächlich über den Sonntag die 24stündige Ruhepause zukomme, nicht stattfinden kann, und es ist auch im Kanton Genf erwiesen, daß diese Kontrolle über Bewilligungen, welche dem Fabrikgesetze unterstellten Etablissementen erteilt wurden, zu wenig wirksam ist. Gewiß hat der Bundesrat mit seinem Beschlüsse vom 31. Dezember 1900 der Konkurrenzfähigkeit der Zeitungen in weitgehendstem Sinne Rechnung getragen, und wenn alle andern Zeitungen, selbst die ebenfalls in Genf erscheinenden Tagesblätter ,,Le Genevois"1, ,,La Tribune de Genèvea, ,,La Suissea, den im Beschlüsse enthaltenen Bestimmungen nachleben können, sollte es für das ,,Journal de Genève11 allein nicht ein Ding der Unmöglichkeit sein. Für letzteres eine Ausnahme zu machen, geht nicht an, da naheliegenderweise auch andere Zeitungen mit gleichem Rechte dieselbe Begünstigung beanspruchen könnten; es muß daher bei der vom Departement diesem Blatte erteilten Bewilligung vom 8. Januar 1901, beziehungsweise beim Bundesratsbeschluß vom 31. Dezember 1900 sein Verbleiben haben, und es ist jedes weitergehende Gesuch in ablehnendem Sinne zu bescheiden. Damit ist auch gesagt, daß grundsätzlich der Ausschluß der Sonntagsarbeit in Zeitungsdruckereien aufrecht erhalten werden soll. (17. Mai.} Mit Eingabe vom 4. Dezember 1901 wies das Zentralkomitee des schweizerischen Typographenbundes auf Unzukömmlichkeiten und Unbilligkeiten hin, die sich aus der vom Departement einigen B u c h d r u c k e r e i e n erteilten Bewilligung betreffend die s c h i c h t e n w e i s e A b h a l t u n g d e r M i t t a g s p a u s e (nicht
betreffend Ausdehnung der Arbeitszeit) ergeben sollten, und es stellte nachstehendes Gesuch : ,,Es wolle das schweizerische Industriedepartement q,. keine Bewilligungen zur Verlegung der Arbeitszeit auf andere als in den betreffenden Buchdruekereien für das gesamte Personal geltenden Tagesstunden mehr bewilligen,

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b. durch die Herren Fabrikinspektoren oder durch andere ihm geeignet scheinende Persönlichkeiten eine Untersuchung veranstalten lassen über dio sanitarische Wirkung der Arbeit an den Setzmaschinen, wobei .auch das an denselben beschäftigte Personal einvernommen würde, um dann c. die bereits erteilten provisorischen Bewilligungen wieder aufzuheben."

Das Departement veraulaßte in der Angelegenheit den Verein schweizerischer Buchdruckereibesitzer zur Vernehmlassung und holte das Gesamtgutachten der eidgenössischen Fabrikinspektoren ein. Diese beantragten in ausführlicher Begründung, auf das Gesuch nicht einzutreten, indem sie namentlich auch betonten, daß eine bereits stattgehabte hygienische Untersuchung das Vorhandensein einer Gesundheitsschädigung bei der Arbeit an den Setzmaschinen (Zeilengießmaschinen) nicht erwiesen habe. Indem das Departement dem Zentralkomitee dieses Gutachten zur Kenntuis brachte, fügte es bei: Nachdem das Departement mit Verfügung vom 12. November 1900 ein vom Verein schweizerischer Zeitungsverleger gestelltes Gesuch um generelle Bewilligung zur Verlegung der Mittagspause abgewiesen und zugleich erklärt hat, daß es einzelnen Zeitungsverlegern unbenommen bleibe, wenn besondere Umstände es erfordern, unter Darleguog der tatsächlichen Verhältnisse eine spezielle Bewilligung zur Verlegung der Arbeitszeit nachzusuchen, sind einige Buchdruckereien um eine solche Bewilligung eingekommen und sie haben sie auch erhalten, ohne daß das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Setzmaschine dabei in Betracht fiel. Diese ausnahmsweise G-estattutg stutzte sich auf geschäftliche Notwendigkeit und nicht auf ,,geschäftliche Konvenienz", da eben die Betriebsverhältnisse der Buchdruckereien nicht überall die gleichen sind und oft von Bedingungen abhängen, die außerhalb des Bereiches der Geschäfte stehen. Es sei beispielsweise nur erwähnt, daß für die Zeitungen die Zeit der Fertigstellung mit derjenigen des Abganges der geeignetsten Eisenbahnziige und der Postverbinduügen in Einklang zu bringen ist. Die Zeitungen bedürfen einer raschen Produktion, und der Umstand, daß die Setzmaschine auch in den Nachbarländern ihren Eingang gefunden hat, bedingt ihre Benützung von selten der schweizerischen Buchdrucker. Die Konkurrenzfähigkeit der Zeitungen, namentlich auch gegenüber den vom Auslaode zu uns gelangenden, sowie die Ansprüche des Publikums fallen hier wesentlich in Betracht. Bis zu einem gewissen Grade muß diesen Rücksichten Rechnung ge-

43

tragen werden, und es kann dies auch innert dem Rahmen des ·Gesetzes geschehen.

Das erwähnte Gesuch wurde somit abgewiesen. (28. Februar.)

3. Fabrikinspektorat.

Am 21. Januar gewährten wir Herrn Dr. F r i d o l i n S c h u l e r in Mollis die mit Schreiben vom 30. Dezember 1901 und 10. Januar 1902 auf den 31. März erbetene Entlassung als eidgenössischer Fabrikinspektor des I. Kreises. Herr Dr. Schuler hat seit dem Bestehen des Fabrikgesetzes, nämlich seit dem Jahre 1878, mit größter Pflichttreue und hoher Auszeichnung seines Amtes .gewaltet und sich um die Durchführung des Gesetzes und um die erfolgreiche Entwicklung der Fabrikinspektion unter schwierigen Verhältnissen bleibende Verdienste erworben. Wir ernannten zu seinem Nachfolger am 28. Februar Herrn Dr. H e i n r i c h W e g m a n n , bisheriger Adjunkt I. Klasse, und als Adjunkt H. Klasse am 17. März Herrn Dr. E r n s t I s l e r , womit das Personal des I. Kreises auf 1. April wieder vollständig war.

Die Zahl der von den 9 inspizierenden Beamten vorgenommenen F a b r i k b e s u c h e war: im I. Kreise 2320 ,11. ,, 2087 * HI.

,, 2518 Zusammen 6925 {1901: 6807), 653 mehr, als die Zahl der dem Gesetze auf Jahresschluß unterstellten Etablissemente beträgt.

Eine kantonale Behörde teilte dem Departement mit, daß, um dem Fabrikgesetz eine ausgedehntere Anwendung zu sichern, die V e r m e h r u n g der F a b r i k b e s u c h e durch das eidgenössische Inspektorat dringend nötig sei. Das Departement verwies neuerdings (siehe letztjährigen Geschäftsbericht) auf die Bestimmungen von Art. 17 und 18 des Gesetzes, wonach seine Durchführung den Kantonsregierungen obliegt und der Bundesrat durch das Inspektorat nur die Kontrolle über diese Durchführung ausübt, und betonte, daß der Fabrikinspektor, abgesehen von seltenen Ausnahmen, alle dem Gesetze unterstellten Betriebe des betreffenden Kantons alljährlich besuche. (4. Juni.)

Zur Behandlung wichtigerer Fragen und zur gemeinschaftlichen Erledigung der erhaltenen Aufträge hielten die Inspektoren unter Mitwirkung des Departements fünf P l e n a r k o n f e r e n z e n ab.

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Dank dem Entgegenkommen der Gemeindebehörde von Lausanne und der Bemühung der waadtländischen Regierung konnte die von uns längst projektierte, nunmehr itn Entstehen begriffene gewerbehygienische Sammlung für die romanische S c h w e i z in Lausanne eine provisorische Unterkunft finden.

Später wird sie in den Räumen des Musée industriel in Lausanne, welche durch die Gemeinde zweckentsprechend eingerichtet werden sollen, eine bleibende Stätte finden.

Auf erfolgte Einladung hin ließ sich das Departement an der in Zürich abgehaltenen 3l. Delegierten- und Ingenieurversammlung des internationalen Verbandes der D a m p f k e s s e l ü ber w a c h u n g s v e r e i n e durch den Fabrikinspektor des III. Kreises vertreten.

4. Verschiedenes.

a. Hinsichtlich der Vollziehung Ihres Beschlusses vom 26. Juni verweisen wir auf unsere Botschaft und den Gesetzesentwurf betreffend die S o n n t a g s a r b e i t in F a b r i k e n , vom 14. November (Bundesbl. V. 389).

b. Unser Kreisscbreiben an sämtliche eidgenössische Stände betreffend M i t t e i l u n g d e r w e g e n Ü b e r t r e t u n g d e s F a b r i k g e s e t z e s g e f ä l l t e n U r t e i l e , vom 9. Oktober, findet sich im Bundesblatt IV. 634.

Der Fabrikinspektor des II. Kreises beantragte am 28. Oktober, gegen ein Urteil des tessinisohen Appellationsgerichts Kassationsbeschwerde zu erheben, weil dieses eine Reihe schwerer Übertretungen des Fabrikgesetzes seitens einer Firma nur mit einer Buße von Fr. 30 bestrafte. Gestützt auf die Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft mußte das Departement den Antrag ablehnen, weil das urteilende Gericht sich innert der in Art. 19 des erwähnten Gesetzes aufgestellten Grenzen der Buße gehalten, also das eidgenössische Recht nicht verletzt habe.

c. Der schweizerische Verein von Dampfkeisselbesitzern machte mit Eingabe vom 5. Februar die Anregung, die sogenannten T r o c k e n z y l i n d e r in unsere Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen, vorn 16. Oktober 1897 (A. 8. n. F. XVI. 290), einzubeziehen und somit als revisionspflichtig zu erklären. Nachdem der Verein im Auftrage des Departements eine nähere Untersuchung vorgenommen, und auch das Fabrikinspektorat sich ausgesprochen hatte, gelangte das Departement zum Schlüsse, daß es nicht empfohlene-

45 wert sei, dem Bundesrate nur für einen einzelnen Punkt die Revision der Verordnung zu beantragen, um so weniger, als voraussichtlich später noch andere Teile der letztern einer Revision bedürfen. Dagegen wurden die Fabrikinspektoren angewiesen, bis zum Erlaß einer erweiterten Verordnung in denjenigen Fällen, wo sie die Dringlichkeit einer Revision von Trockenzylindern konstatieren, diese Revision auf dem Dienstwege zu verlangen.

Deren Vornahme würde sodann auf Ansuchen der Betriebsinhaber oder der kantonalen Behörden durch die Organe des Vereins von Dampfkesselbesitzern, welcher sich hiermit einverstanden erklärt hat, erfolgen. (19. September1/3. November.)

d. Eine Fabrik rekurrierte beim Departement gegen eine durch das eidgenössische Fabrikinspektorat veranlaßte Verfügung des kantonalen Staatswirtschaftsdepartements, wonach die an verschiedenen Stellen s t a t t der F e n s t e r s c h e i b e n a n g e b r a c h t e n B l e c h t a f e l n entfernt werden sollten. Der Regierungsrat des Kantons erklärte, daß er an der Verfügung seines Departements der Staatswirtschaft festhalte und Abweisung der Beschwerde beantrage.

Das Gutachten des vom Industriedepartement bestellten Experten, des Herrn Professor Dr. 0. Roth in Zürich, datiert vom 30. November, ging dahin, ,,es könne die Anbringung von Bleehtafeln an Stelle von Glasscheiben überhaupt und somit auch in der erwähnten Fabrik nicht gestattet werden". Hierbei stützte sich der Experte besonders auf Gründe prinzipieller Natur, indem er hervorhob : In den genehmigten Fabrikplänen eingezeichnete Fensterflächen auf diese Weise zu reduzieren, bedeutet meines Erachtens eine nicht unerhebliche Abweichung von denselben, die gelegentlich auch auf die Augen der Arbeiter von ungünstigem Einfluß sein kann. Manchmal wäre dies vielleicht nicht der Fall, aber wer wollte entscheiden, wie viel in jedem Fall von der ursprünglich mit Fug und Recht in mehr als absolut notwendigem Maß bemessenen Beleuchtung weggenommen werden darf, ehe eine Schädigung der Augen einträte, wie viel Scheiben durch Blech ersetzt, und wie groß die verdunkelten Flächen sein dürften.

Es müßte sich z. B. der Maßstab mit einem Male ändern, wenn gegenüber dem ursprünglich freistehenden Gebäude ein anderes erbaut würde u. s. w. Schon aus solchen Gründen sollte in einer Fabrik eine einmal
vorhandene, wenn auch sehr reichliche Beleuchtung nicht verringert werden Nach meinem Dafürhalten kann übrigens auch aus den Bestimmungen der bundesrätlichen Vorschriften vom 13. Dezember 1897 die Berechtigung zu einer derartigen Verdunkelung der Fensterscheiben nicht abge-

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leitet werden. Es ist allerdings in lit. c des Art. 6 ein Minimum von 1,8 m. Fensterhöhe festgesetzt. Dies ist aber ein Mindestmaß, das in vielen Fällen selbstverständlich keineswegs ausreicht.

Wollte man sich z. B. in höhern Fabriklokalen mit einer solchen Fensterhöhe begnügen, so würde das untere Ende der Fenster, die ja doch nach derselben Bestimmung bis wenigstens 30 cm.

an die Decke reichen müssen, so hoch über den Arbeitstischen an der Fensterwand erst beginnen, daß von einem Arbeiten an diesen keine Rede wäre. Die lit. c käme bei einer solchen Auffassung in grellen Widerspruch mit lit. d, welche eine genügende natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsräume u. s. w.

fordert, Da ein Fall, wie der vorliegende, bisher noch nicht entschieden worden war, und dessen Erledigung allgemeine Bedeutung hatte, veranlaßte das Departement noch das Gesamtfabrikinspektorat zur Begutachtung. Diese erfolgte mit Schreiban vom 10. Dezember und schloß mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses. Das Departement entschied in diesem Sinne, indem es folgendes anführte : Die Fabrik ist im Frühjahr 1895 erbaut worden. Die Vorschriften des Bundesrates betreffend den Neu- oder Umbau von Fabrikanlagen sind am 1. Januar 1898 in Kraft getreten und fallen daher für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht in Betracht. Maßgebend ist vielmehr der Regierungsbeschluß vom 8. März 1895 betreffend die Genehmigung der Baupläne. Eventuell wäre darauf hinzuweisen, daß gemäß Art. 8, Absatz 3, des erwähnten Bundesratsbeschlusses solche kantonale Vorschriften, welche weiter gehen, als die in letzteTM aufgestellten, vorbehalten sind.

Die gesetzliche Grundlage für das Vorgehen des Fabrikinspektorats und des kantonalen Departements der Staatswirtschaft ist in Art. 2 des Fabrikgesetzes gegeben. Eis unterliegt keinem Zweifel, daß die nachträgliche Verminderung der Fensterfläohe und die damit verbundene Verschlimmerung eines bestehenden Zustandes diesem Art. 2, aber auch dem Regierungsbeschluß betreffend die Plangenehmigung widerspricht. Im übrigen ist auf die oben mitgeteilten Ausführungen des Herrn Experten, die wir als zutreffend erachten, zu verweisen. (16. Dezember.)

e. In üblicher Weise wurden die ,, B e r i c h t e der e i d g e n ö s s i s c h e n F a b r i k - u n d B e r g w e r k i n s p e k t o r e n über ihre Amtstätigkeit in den Jahren 1900 und 1901" veröffentlicht..

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III. Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Tertrieb von Zündhölzchen.

Die allgemeine Situation ist gegenüber dem Vorjahre ziemlich unverändert geblieben. Zu den im letzten Geschäftsbericht genannten 17 Firmen kamen folgende 2 hinzu, für welche der Bundesrat seine Zustimmung zur B e w i l l i g u n g des G e s u c h e s betreffend F a b r i k a t i o n von überall entzündbaren Hölzchen aussprach (Art. 2 des Gesetzes, Art. l und 2 der Vollziehungsverordnung) : 1. J. Bechelen, Oberwil bei Zug. 4. Februar 1902.

2. J. Leemann, Räterschen.

4. Februar 1902.

In 5 Fällen kamen beim B a h n t r a n s p o r t (Um-oder Ausladen u. dgl.) kleinere E n t z ü n d u n g e n von Zündholzsendungen vor..

Die Generaldirektion der Bundesbahnen sah sich jeweilen zur Anfrage veranlaßt, ob die betreffende Ware gelben Phosphor enthielt und demzufolge nach den bestehenden Vorschriften von der Beförderung auszuschließen wäre. Die vom Departement veranlaßten Untersuchungen ergaben, daß keines der Fabrikate mit gelbem Phosphor hergestellt war. Der eidgenössische Experte,, Herr Professor Dr. C. Friedheim in Bern, betonte übrigens in einem Bericht vom 11. August, daß diesen Unfällen keine großeBedeutung beizulegen sei; der Umstand, daß in einer geschlossenen Kiste einzelne Schachteln sich entzünden, andere, dicht daneben liegende, nicht, zeige deutlich, daß bei einer durch Stoß, Druck oder Fall an einer Stelle eingeleiteten Selbstentzündung die Verbrennungsgase, vor allen Dingen das Schwefeldioxyd, ein Umsichgreifen des Feuers so zu verhindern im stände seien, daß nur die Köpfe verkohlen, das Holz aber gar nicht anbrenne ; von einer eigentlichen Explosion könne hierbei gar nicht die Rede sein, da auch Hunderte von aufeinander geschichteten Hölzchen ganz ruhig abbrennen und nicht die explosionsartigen Verbrennungserscheinungen der sogenannten Schwedenhölzchen zeigen.

Das Departement brachte in Erfahrung, daß ein Fabrikant der unbefugten Erstellung von Sicherheitshölzchen beschuldigt werde. Eine durch das Fabrikinspektorat vorgenommene Untersuchung erwies jedoch die Angabe als grundlos.

Auch die Untersuchung gegenüber einer Handelsfirma, die sich durch öffentliches Angebot der ,,beliebten Schwefelzündhölzchen1' verdächtig gemacht hatte, ergab, daß es sich nicht um verbotene Ware handelte.

Wegen Übertretung des Verbotes der E i n f u h r von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor gingen nur 2 Anzeigen ein. Es,

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liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor, daß etwa diese Fabrikation noch im I n l a n d e betrieben werde.

Im Herbst ließ das Departement durch den oben genannten Experten eine R e v i s i o n sämtlicher Betriebe, welche die Bewilligung zur Fabrikation von überall entzündbaren Hölzchen besitzen, vornehmen, um einerseits die genaue Befolgung der vom Bundesrat aufgestellten Bedingungen zu kontrollieren, andrerseits auf Beseitigung von etwaigen Mängeln in der Fabrikation und Verpackung hinzuwirken. Die Erledigung der Vorschläge des Experten fällt nicht mehr ins Berichtjahr.

IV. Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.

Nach Maßgabe von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 und von Art. 10 desjenigen vom 26. April 1887 wurde von uns die n a c h t r ä g l i c h e U n t e r s t e l l u n g unter die Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung und die rückwirkende Anwendbarkeit der letztern auf vorgekommene Unfälle bejaht für 5, verneint für 12 Betriebe. 3 Gesuche wurden gegenstandslos.

Wir erwähnen folgende Entscheide und Verfügungen, die von Interesse sein mögen: a. E. Vallin contra J. Cassagne. Das Geschäft des J. Cassagne besteht aus W e i n h a n d e l und F a b r i k a t i o n von Werm u t . Während letztere allein eventuell als industrieller Betrieb im Sinne des Gesetzes angesehen werden könnte, wegen der geringen Arbeiterzahl jedoch -- es wird nur ein Arbeiter beschäftigt -- nicht in Betracht fällt, ist eraterei- Betrieb ein reines Handelsgeschäft, auf das weder das Fabrikgesetz noch das erweiterte Haftpflichtgesetz anwendbar ist. Die bei diesem Geschäftsbetriebe verwendeten Arbeiter werden zum Einkellern, Umfüllen und Abziehen des Weines beschäftigt; ein Teil der Arbeiter besorgt nebstdem noch in der Remise oder dem Depot der Weinfässer das Flicken und Reinigen des ausschließlich zum Handel dienenden Materials. Dem Fuhrmann liegt die Lieferung des Weines an die Kundschaft ob ; er hilft überdies noch bei den Arbeiten im Keller mit. Der im Geschäfte vorhandene elektrische Motor dient einzig zum Betriebe der für das Umgießen des Weines bestimmten Pumpen. Eine Fabrikation irgend welcher Art, z. B. von Kunstwein, ist hier ausgeschlossen.

Der Bundesiat beschloß, es sei die Weinhandlung und Wermutfabrik von J. Cassagne in Genf zur Zeit des dem Etienne

49 Vallili daselbst zugestoßenen Unfalles der Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung nicht unterstellt gewesen. (2. April.)

b. J. Ruher contra E. Christen. Aus den Akten ergibt sich, daß das C o m e s t i b l e s g e s c h ä f t E. Christen ein reines Handels- und nicht etwa ein Fabrikationsgeschäft ist, und daß es ebensowenig in die Kategorie derjenigen Gewerbe gehört, auf welche das erweiterte Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887 Anwendung findet. Die vorhandenen Motoren dienen nur zürn Betriebe- der Eismaschine (für die Kühlanlage), des Warenaufzuges und /Air Erzeugung des elektrischen Lichtes für die Beleuchtung der Magazine und Kellerräumlichkeiten. Die einzige Maschine, die (im Sommer) zur Verwendung kommt, dient zur Verkleinerung des Eises. Mit der Bedienung und Beaufsichtigung der Motoren sind im ganzen zwei Arbeiter beschäftigt. Die Tätigkeit der übrigen Arbeiter, deren Zahl sich im Maximum auf 9 belaufen soll, beschränkt sich auf den Transport, das Aus- und Einpacken und die Spedition der Waren ; es findet keine Bearbeitung der Waren statt, und es werden dieselben in dem Zustande veräußert, in dem sie eingebracht worden sind. Auf ein reines Handelsgeschäft ist aber, auch bei vorhandener erheblicher Arbeiterzahl, weder das Fabrikgesetz, noch das erweiterte Haftpflichtgesetz anwendbar.

Der Bundesrat beschloß, es sei das Comestiblesgeschäft von E. Christen in Basel zur Zeit des dem Joseph Ruher daselbst zugestoßenen Unfalles den Bestimmungen des Fabrik-, sowie denjenigen des erweiterten Haftpflichtgesetzes nicht unterstellt gewesen. (2. April.)

c. 0. Höfler contra Etnmelius & Ashauer. Aus den Akten ergibt sich, daß das in Frage stehende S e i d e n g e s c h ä f t ein ,,Geschäftshaus"1 ist und nicht eine industrielle Anstalt im Sinne des Gesetzes. Die rohe Seide wird von dort aus in die Färberei beordert, die gefärbte wieder entgegengenommen und zur weitern Verarbeitung an die Fabrik in Männedorf und an die Hausindustrie abgeliefert. Die gewobenen Stoffe gelangen an das Zürcher Haus zurück, von wo aus sie an die Appreturen abgegeben und schließlich an die Besteller verschickt werden. Es sind dies alles Verrichtungen, die den kaufmännischen Betrieb der Firma bilden, und auf die das Fabrik- und Fabrikhaftpflichtgesetz keine Anwendung findet.

Aus der Untersuchung geht auch hervor, daß, entgegen
der Behauptung des Potenten, die Einrichtung einer Tuchlegerei in dem Etablissement Emmelius & Ashauer nicht vorhanden ist, und Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. II.

4

so daß das Legen und Ausrüsten der Stücke von der Seidenappretur Zürich besorgt wird.

Mit dem kaufmännischen Teil des Geschäftes ist nun allerdings noch eine kleine Handzettlerei räumlich vereinigt, deren Betrieb seiner Natur nach unzweifelhaft unter das Fabrikgesetz fällt, sofern daselbst die vorgeschriebene Zahl der Arbeiter beschäftigt wird. Dies ist aber nicht der Fall, da im Maximum nicht über 5 Arbeiter verwendet werden und mehr als diese Zahl überhaupt nicht Beschäftigung rinden kann. Die Tätigkeit des Ferggers ist reine Bureauarbeit, und er kann daher bei der Berechnung der Arbeiterzahl nicht in Betracht feilen. Der Packer, der zugleich Ausläufer ist, dient fast ausschließlich dem kaufmännischen Betrieb ; er kann dem Arbeiterpersonal iu der Zettlerei nicht beigezählt werden. Geschieht es dennoch, so erhält man immerhin nur eine Zahl von im Maximum 6 Arbeitern, die bloß ausnahmsweise gleichzeitig beschäftigt werden. Der Bundesratsbeschluß vom 3. Juni 1891 (Kommentar S. 35) findet daher auf die Seidenzettlerei des Etablissements keine Anwendung.

Der Bundesrat beschloß, es sei das Seidengeschäft Emmelins & Ashauer iu Zürich zur Zeit des dem Ernst Höfler daselbst zugestoßenen Unfalles der Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung nicht unterstellt gewesen. (17. Mai.)

d. L. Berset contra Stadttheater in Genf. Das S t a d t t h eilte r von Genf steht während 6 Monaten des Jahres in Betrieb. Die beschäftigten Personen zerfallen in zwei Kategorien: die Säuger, Choristen u. s. w., welche die künstlerische Truppe bilden, sodann die Angestellten, welchen der Unterhalt des Materials, der Dekorationsdienst, die Beleuchtung, der Handlangerdienst u. s. w.

obliegt. Diese zweite Kategorie besteht aus 8 Maschinisten, l Elektriker, i Tapezierer und 2 Handangern, zusammen 12 Mann. Alle denselben zufallenden Arbeiten werden ohne Zuhülfenahme von Motoren ausgeführt, sie bieten über immerhin eine gewisse Gefahr, weil Falltüren, fliegende Brücken, Leitern vorbanden sind, auf welchen die Arbeiter sich zu bewegen hüben.

Bei diesen Arbeiten stieß dem Maschinisten Louis Berset ein Unfall zu.

Das Industriedepartement war früher schon einmal im Falle, eine Antrage der Direktion des Innern des Kantons Zürich betreffend Unterstellung der Maschinen-Abteilun des Stadttheaters Zürich in verneinendem Sinne zu beantworten (Bundesbl. 1895, J. 667), weil der Hauptbetrieb nicht unterstellbar sei. Das Departement ist noch derselben Ansicht. Ein Theater kann schlechter.

51 dings nicht als eine ,,industrielle Anstalt" im Sinne von Art. l des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken betrachtet werden. Die Ansicht des Staatsrates von Genf, daß Etablissemente diesem Gesetze unterstellt seien, welche noch weniger als ein Theater einen fabrikmäßigen Charakter haben, wie z. B.

Schneiderinnen- und Modistinnenateliers, ist offenbar nicht zutreffend, da letztere für fremden Bedarf arbeiten und produktiv wirken, während ein Theater keine industriellen Produkte erzeugt oder verarbeitet.

Der Bundesrat beschloß, es sei das Stadttheater von Genf zur Zeit des dem Louis Berset daselbst zugestoßenen Unfalles der Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung nicht unterstellt gewesen.

(25. August.)

e. Die im letztjährigen Geschäftsbericht (Ziffer IV, lit. e) mitgeteilte Verfügung des Departements betreffend die D e fi n it i o n des M a x i m u m s der Arbeiterzahl wurde vom Bundesrat in seinem Entscheide in der Haftpflichtsache A. Stilli contra J. Sträub bestätigt. (30. Juni.)

f. Auf die Anfrage eines Arbeiters erteilte das Departement den Bescheid, daß in der Haftpflichtgesetzgebung des Bundes keine Vorschrift bestehe, wonach der Arbeiter vom Arbeitgeber gezwungen werden könnte, sich bei Unfällen von e i n e m bes t i m m t e n A r z t e behandeln zu lassen. (1. Februar.)

g. Die Anfrage eines Unternehmers wurde vom Departement dahin beantwortet, daß nach seinem Dafürhalten A r b e i t e r m i t k ö r p e r l i c h e n S c h ä d e n ebenso, wie andere, auf die Bestimmungen der Haftpflichtgesetzgebung Anspruch haben, daß aber der Entscheid im Streitfalle von Gesetzes wegen dem Richter zustehe.

(29. November.)

h. Die Fabrikinspektoren suchten um Weisung nach, wie sie sich in solchen Fällen zu verhalten hätten, wo ein U n t e r n e h m e r , beziehungsweise eine U n f a l l V e r s i c h e r u n g s a n s t a l t , den Anspruch erhebe, einender in Art. 5 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgesehenen R e d u k t i o n s f a k t o r e n bei Festsetzung der T a g e s e n t s c h ä d i g u n g in Anwendung bringen zu dürfen. Das Departement erteilte den Bescheid, daß oach seiner Ansicht diese Befugnis dem Haftpflichtigen nicht zustehe, iodem der Richter gemäß Art. 6 desselben Gesetzes die Entschädigungssumme festsetze und gemäß Art. 11 bei Streitigkeiten über die Ansprüche auf
Schadenersatz entscheide. Weun die Fabrikinspektoren also in Erfahrung bringen, daß an Haftpflichtentschädigungen auf außergerichtlichem Wege Abzüge der bezeichneten Art gemacht werden

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wollen, so haben sie im Sinne von Art. 9 des erweiterten Haftpflichtgesetzes der Kantonsregierung Bericht zu erstatten. (27.

Februar.)

i. Der leitende Ausschuß des schweizerischen Arbeiterbundes richtete im Auftrage des Arbeitertages vom 31. März an das Departement eine vom 29. Juli datierte (im September eingegangene) Eingabe betreffend R e v i s i o n der H a f t p f l i c h t g e s e t z e . Ferner teilte dem Departement auf dessen Veranlassung der Präsident des schweizerischen Juristenvereins am 12. September mit, daß dieser Verein in seiner Versammlung vom 23.September 1901 in Zug folgende Resolution angenommen habe: ,,Der schweizerische Juristenverein erklärt, nach Kenntnisnahme der Referate und gepflogener Diskussion, die Revision der Haftpflichtgesetze vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 für wünschenswert und empfiehlt der kompetenten Behörde eine baldige Anhandnahme derselben." Das Departement übermittelte das gesamte Material zunächst den Fabrikinspektoren und beauftragte sie, in einer Konferenz die Eintretensfrage und gegebenenfalls die vorgeschlagenen Revisionspunkte zu beraten und über das Ergebnis zu berichten. (6. Dezember.)

Y. Kranken- und Unfallversicherung.

Am 1. Januar des Berichtjahres trat das Bundesgesetz betreffend V e r s i c h e r u n g der M i l i t ä r p e r s o n e n gegen Krankheit und Unfall in Kraft. Das Industriedepartement beteiligt sich an der Vollziehung desselben, soweit versicherungstechnische Fragen in Betracht fallen (vgl. den letztjährigen Geschäftsbericht).

Es fand namentlich die in Art. 3 unserer Vollziehungsverordnung, vom 12. November 1901, geforderte Ausarbeitung der Tarife für die Kapitalwerte der nach dem Gesetze zu bewilligenden Pensionen statt.

Bezüglich der bürgerlichen Kranken- und Unfallversicherung erwähnen wir, daß der durch Ihren Beschluß vom 29. Juni 1897 geschaffene V e r s i c h e r u n g s f o n d s auf 31. Dezember 1902 im ganzen Fr. 11,035,283. 32 beträgt.

Die Zentralkommission der schweizerischen statistischen Gesellschaft stellte uns das Formular eines Fragenschemas für eine Statistik der g e g e n s e i t i g e n H i l f s g e s e l l s c h a f t e n in d e r S c h w e i z zu. Wir begrüßen die Aufnahme um so mehr, als sie eine private sein muß, und uns selbst keine gesetzlichen Mittel zur Durchführung einer amtlichen zur Verfügung stehen. Über die

53 von unserer Seite beschlossene Unterstützung einer freiwilligen Hilfskassenstatistik, die sich für jede Kasse auf das im Jahre 1903 endigende Geschäftsjahr zu beziehen hat, ist andernorts zu berichten, da die Ausführung unseres die Sammlung des statistischen Materials betreffenden Beschlusses vom 17. Mai in den Geschäftskreis des Departements des Innern fällt.

Zur Ordnung der Angelegenheit der B e a m t e n u n f a l l v e r s i c h e r u n g erachteten wir für zweckmäßig, einen Bundesbeschluß in Aussicht zu nehmen. Wir sahen also von einem Bundesratsbeschlusse ab und gaben am 17. Mai dem Industriedepartement den Auftrag, uns den Entwurf zu einem Bundesbeschlusse nebst Botschaft zu unterbreiten. Zugleich wiesen wir alle Departemente an, die gegenwärtig mit privaten Gesellschaften bestehenden Verträge betreffend Versicherung von Beamten und Angestellten der Zentralbundesverwaltung gegen Unfall nur je für die Dauer eines Jahres zu erneuern. Das Industriedepartement stellte uns die gewünschten Vorlagen am 6. Dezember zu; ihre Behandlung fällt nicht mehr ins ßeriehtjahr,, An den VI. i n t e r n a t i o n a l e n Arbeiterversicher u n g s k o n g r e ß in Düsseldorf delegierten wir die Herren Nationalrat E. Steiger, alt Fabrikinspektor Dr. F. Schuler und Prof.

Dr. Ch. Moser. Es liegt ein gedruckter Berieht der Delegierten vom 7. Juli vor. In den meisten europäischen Staaten bestehen zur Zeit gesetzliche Bestimmungen über die Kranken- oder über die Unfallversicherung oder über beide zusammen. Obschon der Bruchteil der von den betreffenden Gesetzen erfaßten Bevölkerung vielerorts noch ein bescheidener ist, zeigt uns doch der erwähnte Bericht, daß auf dem Gebiete der sozialen Versicherung, namentlich in den industriellen Ländern, in der letzten Zeit schon vieles Erfreuliche zu stände kam. Die Schweiz hat keinen Grund, zurückzubleiben.

E i n g a b e n sind folgende zu verzeichnen: a. In einer Eingabe an den Nationalrat und in einer solchen an den Ständerat, vom G.Juni, stellte die K o m m i s s i o n f ü r G e m e i n n ü t z i g k e i t d e s K a n t o n s B e r n d a sG e such, es sei, gestützt auf Art. 34bis der Bundesverfassung, ein Gesetz betreffend die Krankenversicherung zu erlassen.

Unter gewissen, näher bezeichneten Bedingungen sollen den Krankenkassen Subventionen "zuerkannt werden, und es sei durch jenes Bundesgesetz überhaupt die Tätigkeit der auf Gegenseitigkeit beruhenden Krankenkassen zu regeln und zu fördern.

54 Gemäß Schlußnahme beider Räte vom 9. Juni wurde uns diese Eingabe zu gutfindender Berücksichtigung überwiesen.

b. Der g e m e i n n ü t z i g e V e r e i n des A m t e s T h u n richtete an uns eine vom 1. August datierte Eingabe betreffend die Wiederaufnahme der Krankenversicherungs - Gesetzgebung.

Diese Eingabe nahm Bezug auf die unter lit. a genannte, und unterbreitete verschiedene, von den Postulaten der Kommission für Gemeinnützigkeit des Kattons Bern abweichende Vorschläge zur Lösung der Krankenversicherungs - Angelegenheit.

c. Eine Eingabe des F r a u e n k o m i t e e s B e r n , vom 24. November, bezog sich ebenfalls ausschließlich auf die Krankenversicherung und speziell auf die Berücksichtigung der Frauen und Kinder bei derselben.

VI. Bundesbeschluss betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Beiträge an Berufsbildungsanstalten.

Die im Berichtjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 ausgerichteten B u n d e s b e i t r ä g e an die ständigen Anstalten für gewerbliche und industrielle Berufsbildung sind aus folgender tabellarischer Zusammenstellung, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet, ersichtlich.

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11 Ort.

Anstalt.

.

Kanton Zürich.

Bundesbeitrag.

Fr.

Adliswil . . . .

350 (Affoltern a/A. . .

Gewerbeschulen des Bezirks Affoltern . .
250 Bauina .

406 Bülach .

. . .

320 i » n . . . . Dielsdorf . . . .

150 o . . . .

i « » . . . . Dietikon 242 H n . . . . Dübendorf. . . .

215 Elgg 275 Handwerks- und Gewerbeschule . .

Borgen . . .

450 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Illnau . . .

450 Küsnacht 790 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Männedorf. . . .

489 . . . .

n n . . . . Nänikon 300 Gewerbe- und Fortbildungsschule . . . Oerlikon-SeebachSchwamendingen .

1,300 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Pfäffikon . . . .

400 ßichterswil . . .

450 Gewerbeschule Eüti . .

775 ßykon-Lindau 340 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Stäfa 625 Handwerkerschule Töß .

620 Gewerbeschule Uster .

1 100 1 Handwerkerschnle Wädenswil 550 Gewerbeschule Wald 762 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Weißlingen . . .

310 Gewerbeschule Wetzikon .

500 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Winterthur . . .

2,400 Berufsschule f ü r Metallarbeiter . . . .

9,500 Gewerbemuseum 5 400 Centralkommission der Gewerbemuseen . Zürich-Winterthnr .

7,500 Gewerbeschule der Stadt Zürich 84000 Zürcherische Seidenwebschule 10000 Pestalozzianum 900 Kantonales Technikum .

. . .

Winterthur 68 458 Gewerbeschule

Kanton Bern.

Handwerkerschule Belp Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Biel Handwerkerschule Burgdorf Delsberg " Herzogenbuchsee Huttwil

150

2 000 1 600 370 465 250

56 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Handwerkerschule . . . .

.

i Gewerbliche Fortbildungsschule Gewerbliche Zeichnenschule . . . .

Hand werk er schule Ecole professionnelle Handwerkerschule Cours d e dessin professionnel . . . .

Ecole professionnelle d e dessin . . . .

Hîindwerkerschulc .

I ,, 1 Ecole professionnelle 1 Handwerkerschule Schnitzlerschule Zeichnen schul e . . .

. . . .

Ecole d'horlogerie ,, ,, et de mécanique . .

Lehrwerkstätte für Großuhrenmacherei .

Bosnische Lehrwerkstätten

IntOrlftken .

Kircihberg .

Langenthal Langnau .

Laufen .

.

.

.

.

Meiringen . .

Münsingen . .

Neuveville Obe;;dießbach Oberhofen . .

Porrentruy .

St-Imier . .

Stefllsburg . .

Sumiiswald . .

Tavî.nncs . .

Thun Wangen.

.

Worb Brienz Brienzwiler .

Porrentruy .

St-Imier . .

Suraiiiwald . .

Bern .

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Historisches Museum .

Kantonales Technikum

. . .

Kanton Luzern.

Gewerbliche Fortbildungsschule » »

Biel Burgdorf

. .

. . . .

Münster Surseo

Kun st ge werbe schul e .

1,495' 350 !

850 500 350 150 300' 300 ' 250 165 250 425 2,810 455 300 500 1,015 530 300 5,616 200 5,000 13,971 , 1,300 26 568 20 000 838 12 725 5,000 68,394 ] 25,036 1

4,000 294 400 6,882 '

Kanton Uri.

1 Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Altdorf

700

Kanton Schwyz.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Arth » n . . . . Brnnnen-Ingenbohl .

660!

335

57 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Einsiedeln . . . .

Gersau n n . . . . Küßnacht . . . .

»

n

.

.

.

.

Schwyz Wollerau . . . .

Kanton Obwalden.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Alpnach . . .

n n . . . . Kerns-Melehthal .

. . .

r » . . . . Lungern Gewerbliche Zeichnenschulen . . . . Sachseln-Sarnen .

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Sarnen Kanton Nidwaiden.

Gewerbliche Z ei ebnen schule

Beckenried Buocha Gewerbl Zeichnen- und Fortbildungsschule Stana

755 287 267

625 809 220

.

.

.

.

100 330 185 900 150

. . .

150

. . .

75 734

Kanton Glarus.

Engi

. . . .

. . ..

. . .

400 3 440 450 650 283 325 800

. . . .

465

Baar Menzingen . . . .

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Unterägeri. . . .

Zug

450 250 350 1,300

n

n

n

n

.

.

.

.

Kantonale Centralstelle für gewerbliches

Mollis .

Näfels .

Netstal Niederurnen Schwanden Glarus

. . .

. . .

Kanton Zug.

Kanton Freiburg.

Ecole secondaire professionnelle des garçons Fribourg n Cours professionnels d'adultes . . . .

Cours professionnels de l'Industrielle . . Fribourg "

. . . .

.

.

.

.

. . . .

3,100 4,820 170 4,OOÛ 4,400 24,130

58

Anstalt.

Bundesbeitrag.

Ort.

Kanton Solothurn.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Balsthal-Klns . .

Bifcerist Breatenbach . .

n « . . . . Derendingen . .

» n . . . . Erlinsbach . . .

n » . . . . Grenehen . . .

Häfjendorf. . .

» » . . . . Ilessigkofen . .

Kleiinlützel. . .

n » · · * n n . . . . Kriegstetten . .

Langendorf . .

n n . . . . Nieder-Gerlafingen Ölten n n . . . . Schönenwerd . .

Hnndwerkerschule Solothurn . . .

Uhrenmacherschule Kanton Baselstadt.

i Allgemeine Gewerbeschule l Gewerbemuseum Historisches Museum

Basel "

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

858 418 275 515 331 1,050 GOO 515 200 620 862 625 2936 643 3,200 2,700

. . .

45,101 7,475 10,115

Ariesheim . . . .

Fortbildungsschule . . . . Gelterkinden . . .

Oberwil Pratteln . . . .

Sissach Zeichnenschule ,, Fortbildungsschule . . . . Waldenburg . . .

JJiestfil Lehrmittelsammlung . . .

1,000 1,465 1,050 950 750 1,150 755 500

; , Kanton Schaffhausen, i Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Neunkjrch . . . .

n n . . . . Schaffhausen . . .

Stein

401 3,026 300

;

.

Fr.

Kanton Baselland.

Gewerbliche Zeichnenschule .

,, n

;

n

.

.

.

.

Kanton Appenzell A.-Rh.

>

n

,,

1

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'

n

Bühler .

.

Gais n . . . . Heiden.

Fortbildungsschule . . . . Herisau . . .

Speichor . .

n . . . .

Stein-Hundwil r> . . . .

. .

. .

. .

. .

180 203 683 1,268 300 294

59

Anstalt.

Bundesbeitrag.

Ort.

Fr.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Teufen Trogen .

,, Zeichnenschule . . . . Urnäsch . .

Waldstatt . .

n » . . . . Walzenhansen Weblehranstalt Teufen !

Kanton Appenzell l.-Rh.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Appenzell . . . .

Kanton St. Gallen.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Altstätten . .

. .

n n . . . . Berneck Buchs .

» » . . . . Bütschwil . .

n }* . . . . Ebnat-Kappel Flawil r " Flures Garas Goßau "

i

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n » n n

n n n n

. . . .

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»

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.

.

.

.

.

.

.

.

.

Lehrmittelsammlung Anstalten des ostschweizerischen Stickfachfonds

Grub . .

. .

Kirchberg . . . .

Lichtensteig . . .

Mels Mörschwil . . . .

Neßlau - Krummenau Niederuzwil . . .

Oberriet . . . .

Oberuzwil . . . .

Eapperswil-Jona Rheineck . . . .

Eorschach . . . .

S t . Gallen . . . .

Straubenzell . . .

Thal Uznach . . . . ' .

Waldkirch . . . .

Wartau Wattwil . . . .

Wil S t . Gallen . . . .

409 415 200 181 412 2,500

250

650 502 300 240 257 410 247 203

300

311 83 250 420 250 157 270 623 100 276 825 588 300 815 263 11,125 100 798 327 306 184 420 920 225

9,572

60

Anstalt.

Bundesbeitrag.

Ort.

Fr.

Wattwil 4,000 Verkehrsschule S t . Gallen . . . . 26,860 i Industrie- und Gewerbemuaeum . . . .

30,534 n . . . .

Kanton GraubUnden.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Arosa Chur Davos Ems " Ilaiiz · - . . Saniaden . . . .

Thusis Chur Muster- und Modellsammlung

250 £,550 1,625

318 275 400 300

800 1

Kanton Aargau.

Handwerkerschule i

Aarburg .

Baden . .

Bremgarten BruiT2T Frick .

Gebönstorf.

Lenïiburg .

Men^iken .

Murf;enthal

"

" i

"

!

"

l 1 i

" " " "

Eheinfelden Schottland .

Wohlen Zofingen .

Zurzach .

Aarau

Kantonales Gewerbemuseuin .

. . .

. . .

. . .

51

.

.

.

.

325 1,250

.

.

.

.

330 165

. . .

. . .

500

.

.

.

.

.

.

.

.

. . .

. . .

Kanton Thurgau.

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Amriswil . . . .

Arbon . . .

n n . . . . Bischofszell Dießenhofen . . .

. . .

H n . . . . Ermatingen Frau&nfeld . . . .

Kreuzungen . . .

. . . .

» n . . . . Müllheim n n . . . . Oberhofen-Mänchwilen Zeichnenschule .

.

. . .

ßomanshorn . . .

Gewerbliche Fortbildungsschule . . . . Schönenberg-Kradolf .

n n . . . . Steckl)orn . . . .

Weinfelden . . .

M

320 1,475

475 500, 275, 345

250' 400 i 706 350 13,600 180' 447 j 400 160 315 1,200 865 250 280i 160 j 395 230 900 ]

61 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Kanton Tessin.

Scuola di disegn o

!

" "

!

" "

!

"

Barbengo . . . .

Bellinzona .

Biasca Breno Chiasso Crosciano . . . .

Curio .

. . .

Intragna . . . .

Locamo . . . .

Mendrisio . . . .

Ponte-Tresa . . .

Rivera .

Russo Sessa

"

Stabio .

Tesserete . . . .

Vira-Gambarogno .

' Scuola serale professionale Antonio Vanoni Lugano i

"

Kanton Waadt.

Cours professionnels pour jeunes gens .

,, ,, des ouvriers chari pentiers Cours professionnels des ouvriers coiffeurs ,, ,, des ouvriers confiseurs ,, ,, des ouvriers charrons i et maréchaux Cours professionnels des ouvriers ébénistes ,, ,, des ouvriers ferblantiers ,, ,, des maçons suisses .

,, ,, de reliure et de dorure ,, ,, des ouvriers serruriers ,, ,, dea ouvriers tailleurs e t taillenses . . .

. . .

Cours professionnels des ouvriers tapissiers ,, ,, de typographie. . .

» 1 " "

1,655 1 505 525 2,465 850 785 630 850

690 945 500 3,525 6,925 2,290 525 675 575'

980 850 910 800 795 788

Lausanne . . . .

2,500

. . . .

309 162 134

»

. . . .

n » n

. .

. .

. .

.

.

.

.

.

.

700 392 500 250 250 1,130

n n

.

.

.

.

.

.

,,

.

.

L a Sarraz . . . .

Montreux . . . .

Morges .

Nyon

275 888 166 162 800 450 126

62

'

Bundes- ' beitrag. ' i

Ort,

Anstalt.

Fr.

"n

"n "

Ecole d'horlogerie l Musée industriel

.

Kanton Wallis.

Ecole professionnelle Ecole des apprentis-artisans

Payerne Sentier Ste-Croix . . . .

Vallorbe . . . .

Vevey Yvtirdon Sentier Lausanne .

80 87 330 728 800 2,063 4,880 600

Sion

5,350 860

'

1

Ecole Ecole ! Ecole Ecole Ecole Ecole 1 Ecole Ecole îî

Kanton Neuenburg.

de dessin professionnel professionnelle pour adultes . . .

de dessin professionnel et de modelage de dessin professionnel . . . .

d'art appliqué à l'industrie . . .

d'horlogerie et de mécanique . .

de mécanique d'horlogerie et de mécanique . .

n

n

n

n

·

·

Cernier .

. . .

400 L e Locle . . . .

4,070 1 Neuiihâtel . . . .

3,000 S t . Aubin . . . .

200 La Chaux-de-Fonds 20,000 29,008 n n Couvet 4940 Fleurier . . . .

8,425 i L e Locle . . . . 22,959

Ecole d'horlogerie, d'électroteehnique et Neuchâtel . . . .

1 clé petite mécanique Kanton Genf.

Cours facultatifs du soir Académie professionnelle 1 Ecole d'horlogerie Ecole de mécanique Ecole cantonale d e métiers . . . .

Technicum STusée des arts décoratifs .

Genève

"

Zusammen 298 Anstalten

.

10,027

3 600 8,600 17,130 10,500 16,000 7,850 1 7,700 33 000 30,400 '

. . 980,077 i 1

63

Die W i r k u n g e n des Bundesbeschlusses s e i t s e i n e m I n k r a f t t r e t e n werden durch folgende Zahlen veranschaulicht: Zahl der

Jahr.

1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902

subventionierten Bildungsanstalten.

43

86 98 110 118 125 132 139 156 177 185 203 216 212 226 242 250 270 298

Gesamtausgaben.

Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten.

Bundesbeiträge.

Fr.

Fr.

Fr.

438,234. 65 811,872. 16 958,569. 70 1,024,462. 84 1,202,512. 29 1,390,702. 29 1,399,986. 67 1,522,431.10 1,750,021.99 1,764,069. 52 1,994,389. 68 2,203,133. 29 2,696,197. 79 2,608,270. 06 2,759,366. 11 2,838,717. 99 2,884,874.42 3,198,143. 80 *) --

304,674. 65 517,895. 38 594,045. 64 636,751. 62 724,824. 01 814,696. 77 773,614. 30 851,567. 67 954,299. 70 981,137.12 1,118,392. 43 1,265,635. 66 1,472,707. 42 1,511,166. 47 1,599,127. 47 1,634,315. 43 1,694,654. 54 1,925,422. 57 --

42,609. 88 151,940. 22 200.375. 25 219J044. 68 284,257. 75 321,364. -- 341,542. 25 363,757.-- 403,771. -- 447,476. -- 470,399. -- 567,752. -- 632,957. -- 673,902. -- 712,285. -- 786,229. -- 831,999.-- 912,167. -- 980,077. --

33,445,956. 35 19,374,928. 85 9,343,905. 03 Zur Deckung der Ausgaben dienen außer den angegebenen Beiträgen noch andere, in der Tabelle nicht angeführte Einnahmen (Schulgelder, Erlös für Arbeiten u. s. w.).

2. Stipendien.

Nachstehende Tabelle weist Bestimmung, Anzahl und Betrag der bewilligten Bundesstipendien aus: *) Angaben noch unvollständig.

64

Kanton.

XVI. Instruk- VI. FortFür Besuch FUr Studien- tionskurs bildungskurs von am am Gewerbereisen.

Technikum museum Schulen.

Winterthur.

Aarau.

Stipendiaten.

Betrag.

Stipen- Betrag, diaten.

Fr.

Zürich . . .

! Bern . . . .

Luzern Uri Schwjz Obwaldeu Nidwaldeu . .

GlaruH.

Zug . . . .

Freiburg .

Solothurn .

Baselstadt ßaselland . . .

Schaff hausen .

Appenzell A.-Kh.

j ,, I-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau .

Thurgau .

Tessin . . . .

Waadt . . .

Wallis. . . .

Nouenburg Genf . . . .

lipen- Betrag, tlpra- Betrag, ialen.

ititen.

Fr.

6 1,440 3 900 5 1,200 7 1800 975 -- -- 3 4 1,100 -- -- 4 1,000 -- -- __ -- --- -- -- -- -- --.

-- -- -- -- 4 2,800 4 780 _.

-- -- ,,.

1 200 -- -- 1 300 -- -- 1 200 -- -- -- -- 1 150 -- -- 20 4,900 -- -- 2 400 -- .-- 2 350 1 50 -- -- · 1 80 .-- -- _..-- 4 2,000 -- -- _..

-- -- -- 5 2,500 1 125 .._ -- -- ---

Zusammen 63 19,515 17 3735

Fr.

Fr.

3 750 -- -- -- 3 1 350 --

140

1 -· -- -- -_2 -- -- -- -- -- -- --

--- -- -- -- --

.

80 5 -- --

200 -- -- -- -- 2 150 -- 1 100 -- -- -- 770 6 210 -- -- -- -- -- -- -- -- -- . -- --.

-- -- 2 200 --· -- -- __.

-- ..._ - -

-- 5

-- 200 -- -- -- -- -- --

-- -- .-_ --

7 1950 24 1200

<, | i

i

65 IV. Instruktionskurs am Technikum Freibürg.

Fachkurse am Gewerbemuseum Winterthur.

Zeichnenkurs fUr Lehrer in Chur.

Stipen- Betrag. Stlpen- Betrag. Stipendiata.

diatili).

Jiaten.

Fr.

-- 1 -- -- -- --·

--

200 -- -- -- --

-- -- -- -- -- 1 1

-- .-- 200 385 -- -- -- -- -- -- -- -- -- 250 500

-- --

-- --

-- -- 1 1 -- -- -- --

Fr.

10

-- -- --

-- --

Betrag,

XVII. Lehrerbildungskurs fUr Handfertigkeit in Lausanne.

Stipendiatili.

-- -- -- -- -- --

-- -- --

--

-- -- -- -- -- --

59 20 5 4 6 4

6,215 3,740 1,405 1,100 280 1,000

240 100 -- 400 120 100 200 60 -- 650 450 500 500 -- 5,070

4 2 9 14 2 2 3 1 1 28 29 13 9 1 59

390 200 3,780 1,825 320 400 400 60 150 5,750 2,100 1,100 730 250 7,570

500 200

11 2

3,125 200

12,345 288

42,090

3 -- --

.--

--

-- --

-- --

-- --

.-- --

--

1

--

60 -- -- -- -- -- --

--

·--

-- --

-- -- -- --

5 1535 14

-- -- -- -- -- -- -- --

22 -- --

560 22

-- -- -- --

5 2

1250 136

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. II.

Fr.

2,775 400 80 -- -- --·

-- 150 -- --

--

Betrag,

37 4 1 -- -- --

2 1 -- 4 1 1 -- 2 -- -- 1 -- -- -- 6 5 1250 -- 5 -- 5 -- -- 54 ·--

--

Stipendiata.

Fr.

Fr.

350 -- -- -- -- --

Betrag.

Re-

kapitulation.

66

3. Besondere Unternehmungen.

Bundesbeiträge erhielten: a. der F a c h k ü r s des Konditorenverbandes Zürich Fr.

100 des Konditorenverbandes Bern ,, 115 des Buchbinderfachvereins Bern ,, 100 des Spenglerfachvereins Bern ,, 128 der Schneidergeworkschaft Bern ,, 100 des Spenglerfachvereins Biel ,, 50 des Schneidermeistervereins Burgdorf ,, 75 des Schuhmachermeistervereins Burgdorf y, 50 des Malerklubs ,,Paletta11 Luzern ,, 70 des Schneider- und Sehneiderinneuverbandes Luzern ,, 30 des Schuhmachermeisterverbandes des Kantons Obwalden ,, 10» für Handstickerei in Appenzell ,, 752 des Malerfachvereins St. Gallen ,, 75 für Holz- und Marmormalerei in Aarau . . . ,, 185 o. der Verband s c h w e i z e r i s c h e r H e i z e r u n d M a s c h i n i s t e n für Kurse und Wandervorträge in den Sektionen ,, 1,198 c. der VI. F o r t b i l d u n g s k u r s für Handwerkerschullehrer am Gewerbemuseum in Aarau . . ,, 498 d. der V. I n s t r u k t i o n s k u r s für Zeichnenlehrer am Technikum in Freiburg . . . . ,, 1,421 e. der Z e i c h n e n k u r s für Lehrer iti Chur . . ,, 269 f. der Kanton St. Gallen für sein W a n d e r lehrerinstitut . . . . ,, 1,978 g. der schweizerische Gewerbeverein für die L e h r l i n g s p r ü f u n g e n und die Förderung der B e r u f s l e h r e ,, 13,000 7i. der schweizerische Verband zur Förderung des Zeichen- und gewerblichen Berufsunterrichts für seine Z e i t s c h r i f t ,, 2,000 i. der Handfertigkeitsunterricht an den L e h r e r s e m i n a r i e n Hofwil (Fr. 500), Pruntrut (Fr. 400), Lausanne (Fr. 500) ,, 1,400 &. der schweizerische Verein zur Förderung des H a n d a r b e i t s u n t e r r i c h t s für Knaben . . ,, 1,000 Zusammen

Fr. 24,694

67

4. Verschiedenes.

a. Eine kantouale Erziehungsdirektion stellte das Gesuch um Subventionierung von L e h r e r - Z e i c h n enk u r s e n . Das Departement mußte das Begehren ablehnen, indem es anführte: Die bestehenden Vorschriften gestatten nicht, an die Kosten der geplanten Kurse einen Bundesbeitrag zu leisten. Das Gesuch betrifft den Zeichnenunterricht an Gemeinde-, Fortbildungs- und Bezirksschulen, also ein Gebiet, welches der Subventionierung des Bundes nach dem Sinne und Wortlaute des Bundesbeschlusses betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung durchaus entzogen ist. Daran ändert der Umstand, daß Handwerkersclmllehrer jene Kurse anregten, nichts, denn es handelt sich allerdings um die Vorbildung ihrer spätem Schüler, aber diese Vorbildung fällt in den Rahmen der allgemeinen, nicht in denjenigen der gewerblichen Schule. Auch die Tatsache, daß ein Teil der Gemeinde-, Fortbildungs- und Bezirksschullehrer an den Handwerkerschulen wirkt, kann nicht ins Gewicht fallen, da das Pensum der beidseitigen Schulgruppen ein verschiedenes ist. (25. August.)

ö. Für eine Berufsbildungsanstalt wurde seitens der zuständigen kantonalen Behörde nach Rechnungsschluß die Gewährung einer N a c h z a h l u n g verlangt. Das Departement erklärte, daß es nachträgliche Erhöhungen anderweitiger Beiträge unter besondern Umständen und auf entsprechendes Gesuch hin höchstens während der betreffenden Betriebsperiode, nicht aber nach erfolgtem Rechnungsabschluß berücksichtigen könne. Weder die bisherige Praxis, noch die bestehenden Vorschriften kennen übrigens Nachzahlungen, wie die von der kantonalen Behörde befürwortete, und die Bundesbehörde könne der Konsequenzen wegen im vorliegenden Falle keine Ausnahme machen. Es sei auch einleuchtend, daß diese Behörde ein Budget weder aufstellen noch einhalten könnte, wenn sie sich auf derartige Nachschüsse nach abgelaufenem Rechnungsjahr einlassen wollte. (1. Februar.)

c. Einer Kantonsregieruug wurde vom Departement die Auskunft erteilt, daß eine Fortbildungsschule o h n e Z e i c h n e n u n t e r r i c h t nicht als eine Anstalt für die gewerbliche Ausbildung im Sinne des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 betrachtet werden könne. (1. März.)

d. Zur Hebung der Handstickerei beabsichtigte eine Kantonsregierung, unter den Arbeiterinnen im Land eine Konkurrenz zu veranstalten und die P r ä m i e r u n g vorzüglicher Leistungen damit zu verbinden. Das Departement lehnte das Gesuch, einen

68

Bundesbeitrag zu bewilligen, ab, weil die bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Subventionierung von Prämierungen nicht vorsehen, und insbesondere solche Veranstaltungen nicht als Preisaufgaben im Sinne von Art. 5 der Vollziehungaverordnung, vom 17. November 1900, betrachtet werden können. (8. Februar.)

e. Das Departement stellte fest, dai die in Ziffer 3 des Bundesratsbeschlusses vom 2. Dezember 1901 (A. 8. n. F. XVIII.

8$0) enthaltene Bedingung regelmäßiger A m o r t i s a t i o n d e r B a u s u m m e durchaus verbindlichen Charakter habe. Sei die Bausurnme schon amortisiert oder sonstwi.e gedeckt, so bestehe überhaupt keine Berechtigung mehr, einen Mietzins zu verrechnen.

(15. März.)

f. Zuhanden des Bundesrates übermittelte der Kantonalvorstand des Verbandes glarnerischer Gewerbovereine dem Industriedepartement mit Eingabe vom 20. FebruE.r ,,ohne jegliches Präjudiz" einen vom G e w e r b e v e r e i n S e h w a n d en angenommenen Antrag des Herrn P. Blumer-Zweifel, lautend: 1. Der Bund übernimmt die. Förderung der Fortbildungsschule in den Gewerben, Handel, Industrie und Landwirtschaft durch das ihnen obstehende Departement: es ist dieses ebenfalls befugt, die ,,Allgemeine Fortbildungsschule1' zu unterstützen.

2. Diese Bestimmung soll in die Bundesverfassung aufgenommen werden.

Der erwähnte Kantonal vorstand wünschte einen baldigen Bescheid des Bundesrates über diesen Antrag, und äußerte sich selbst dahin, daß die Sorge für die allgemeine Fortbildungsschule der Initiative der Kantone und Gemeinden überlassen und dem Bunde nur die Unterstützung der gewerblichen Anstalten zugemutet werden sollte.

Das Industriedepartement erachtete sich nur als befugt, hinsichtlich des beruflichen Unterrichts zum Beschlüsse des Gewerbevereins Schwanden Stellung zu nehmen. Der Antragsteller schien in dieser Hinsicht einzig zu bezwecken, den bestehenden Bundesbeschlüssen eine verfassungsmäßige Grundlage zu geben. Demgegenüber war aber auf die Botschaft des Bundesrates betreffend die gewerbliche Enquete, vom 20. November 1883, zu verweisen, welche das Verhältnis des damals geplaoteu und am 27. Juni 1884 erlassenen Bundesbeschlusses betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung zur Bundesverfassung bereits erörtert und die verfassungsmäßige Kompeteaz des Bundes konstatiert hat. Es war daher gänzlich überflüssig, auf diese Frage

69 zurückzukommen. Nachdem auf Grund verschiedener gesetzgeberischer Erlasse auf dem Gebiet des gewerblicheo und industriellen, landwirtschaftlichen, kommerziellen und hauswirtschaftlichen Bildungswesens die Mitwirkung des,Bundes seit einer Reihe von Jahren zu einer bedeutsamen, fruchtbringenden Entwicklung geführt hat, müßte das Industriedepartement ein Hineinziehen dieser Bildungsfragen in die Verfassungsrevision betreffend die Volksschule geradezu als schädlich und den Interessen jener Entwicklung, die bis jetzt ohne nennenswerte Reibung sich vollzog, zuwiderlaufend bezeichnen. Der Bundesrat beschloß demnach, die Zuschrift des Kantonalvorstandes, soweit sie eine Verfassungsrevision für die Mitwirkung des Bundes beim beruflichen Unterricht zum Gegenstand hatte, ablehnend zu bescheiden. (28. Februar.)

g. Der Vorstand des Verbandes d e u t s c h e r G e w e r b e s c h u l m ä n n e r richtete an die Bundesbehörde die Einladung, sich an der XIV. Wanderversammlung in Karlsruhe vertreten zu lassen. Das Departement gab dieser Aufmerksamkeit Folge durch Abordnung des Herrn Ingenieur F. Bossardt, eidgenössischer Experte für gewerbliches Bildungswesen.

VII. Bundesbeschluss betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts.

Die im Berichtjahre auf Grund des Bundesbeschlusses,vom 20. Dezember 1895 ausgerichteten B u n d e s b e i t r ä g e an die ständigen Anstalten für hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts sind aus folgender tabellarischer Zusammenstellung, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet, ersichtlich :

70

Fr.

K n on Zürich.

i Töchter-l^ortbildungfsschule .

, n n !

i

*

" *

' '' ::

Haushaltungsschule Töchter-Fortbildungsschule .

j

Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

,, ,, . . . .

Koch- und Haushaltungskurse . . .

Töchter-Fortbildungsschule . .

Haushaltungs schule . . .

.

Töchter-Fortbildungsschule .

Haushaltungsschule Töchter-Fortbildungsschule .

'.'!:: Haushaltungsschule Töchter-Fortbildungsschule .

Hauswirtschaftlicher Unterricht an der VIII. Primarschulklasse

Adliswil Andelfingen . . . .

Bülacli Dinhard-Esclilikon .

Büberidorf . . . .

Eglisau .

Elgg GuntaUngen Hegi . .

Hutzikon-Turbenthal .

Iberg-Seen Illnau Küsnacbt Nefteribach . .

Oberstammheim Pfäffikon (Bezirk) Pfäffikon Richteirswil . .

Rüti Stäfa Töß Untereinbrach .

Unterutammheim Waltalingen .

Wiescndangen .

Winterthnr . .

Zürich . .

. .

. .

. .

.

. .

. . .

Schweizerische Fachschule für Damenschneiderei und Lingerie

300 ' 179 125 100

80 130 125 65 90 ' 50 75 200 340 250 110 ' 120 500 i 140 300 260 226 ' 230 350 97 50 80 2,475 !

9400

1,800 6,000 i

9,700

Kanion Bern.

Belp. .

. . . .

107

i

:

Koch- und Haushaltungskurse an den 790

HauswirtschaftUche Kurse an der städHaushaltungs- und Dienstbotenschule .

Frauenarbeitsschule .

Mädchen-Fortbildungsschule Haushaltungsschule

. . . .

" " Biel Duggingen . . . .

Herzogenbnchsee . .

804 2,950 3,760 , 150 ' 173 ] 1,600

71 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Mädchen-Fortbildungsschule

. . . . Miinchenlrachsee . .

Oberburg Ecole ménagère .

.

. . . . St-Iiîiier .

. . .

Bernische Haushâltungsschule . . . . Worb

53 75 500 1,920

Kanton Luzern.

Abend-Flickschule Koch- und Haushaltungsschule

150 1,500

Wesffis

Kanton Obwalden.

Kantonaler Kochkura

130

Kanton Glarus.

Hau s wirtschaftliche Fortbildungsschule . Dießbach Ennenda .

.

Haslen Hätzingen Leuggelbach . . . .

n "

» "

n n

n

·

Luchsingen Mitlödi .

Mollis Mühlehorn Näfels Netstal . .

Niederurnen Nidfurn Etiti . .

Schwanden

. . . .

. . .

. . . .

. . .

. . . .

. .

. . . .

66 150 85 190 102 135 130 43 264 60 280 270 350 90 140 1,205

Kanton Freiburg.

Cours professionnel de cuisine

. .

Chatel-St-Denis . . .

Cottens .

Estavayer-le-Lac Fribourg

Cours professionnel de lingerie , .

Cours professionnel de coupe et confection i

Guin-Schmitten . .

Komont . .

.

Tavel . .

. .

698 579 781

2,300 3,835 1,050 1,550 670 1,720 440 804

72 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Kanton Solothurn.

247

740

Balsthal

548

340 Dereiidingen . . . .

Kriegstetten . . . .

Ölten Schön enwerd . . .

Solothurn

1 !

"

Kanton Baselstadt.

Kochkurse der Mädchensckundarschule Kochschulen der Kommission für Fabrikarbeiterverhältnisac . . .

. .

Frauenarbeitsschule . . . .

. .

Kanton Baselland.

j Haushaltungsschulc Koch- und Haushaltungskurse der gemeinnützigen Gesellschaft d. Kantons j Schulküche Koch- und Haushaltungsschule . . .

n

»

n

n

1,800 30,252 !

150 j Baselland

.

.

G70 ; 325

n

.

.

.

Gelterkindeu . . . .

Liestal Münchenstein . . .

«

.

.

.

Waldonburg . . . .

1,723 700 200 120 200 650 160

Beggi'dgen . . . .

Neunkirch . . . .

Schaffhausen Schleitheim . . . .

Stein .

. .

140 70 1,680 184 190

Kanton Schaffhausen.

Töchter-Fortbildungsschule

" " i

375 ;

250 550

3,827

Basel

Schulküche !

950 500 ' 275

"

Kanton Appenzell A.-Rh.

Töchter-Fortbildungsschule .

83 20

. .

Grab Heiden .

. . . .

119 1,190

i i ' ' !

!

' ; i

73

Anstalt.

Ort.

Bundesbeifrag.

fr.

Volks-Kochschule . .

Töchter-Fortbildungsschule .

. . .

" " " " "

Herisau . . .

Hundwil Lutzenberg . . . .

ßehetobel Reute Schwellbruon Speicher Stein Teufen .

Wald Waldstatt Walzenhausen Wolfhalden . . . .

" »

540 106 64 22 46

34 117 61 169 79 37 35 55 40

Kanton St. Gallen.

Kochschule . .

Haushaltnngsschule Frauen arb eitssehule Hanghaltungsschule

. . . St Gallen Thal

250 2,150 6,600 113

Kanton Graublinden.

Koch- und Haushaltungsschule Frauenarbeitsschule

. . .

Freiwillige Fortbildungsschulen für Mädchen

Kanton Aargau.

Kurse für weibliche Fortbildung . . .

Kochschule . . . .

Haushaltungsschnle Töchter-Fortbildungsschule Haushaltungsschule . .

" Töchter-Fortbildungsschule " Dienstboten- und Haushaltnngsschule .

Töchter-Fortbildungsschule Koch- und Haushaltungsschule . .

Töchter-Fortbildungsschule

Chur Verschiedene Gemeinden

Aarau (Bezirk) . . .

Ammerswil . . . .

Brittnau . . .

Egliswil Kölliken .

. . .

1,500 800 420

950 225 60 40 575 100 150 45 130

85

1,000

Meisterschwanden .

Nieder lenz . . . .

Othmarsingen

50 200 55 45

74

Anstalt.

Bundesbeitrag.

Ort,

Fr.

Koch- und Haushaltungssclmle . . .

Haush altungsschule . .

Töcht«ìi'-FortbildungsschuIe . .

" Koch- und Haushaltungsschule

Rein ach .

. .

Safcnwil Seergen .

. . .

Seon Staufen Stre:ngelbach . . . .

Ucrkheim

. . .

Kanton Thurgau.

! Freiw. Töchter -Fortbildungsschule . . Aadorf Affeürangen . . . .

i n » · Alteïswilen . . . .

n » · Altnau . . . .

n

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*

·

Thurg«wische Haushaltungsschule . .

Freiw. Töchter -Fortbildungsschule . .

1

n n

Au Bichelseö . . . .

Bischofszell . . . .

Büi'E'lcn Dießenhofen . . . .

Dußnang- Oberwangen Erlen-Riedt-Ennetaach Ermatingen . . . .

Eschlikon Fischingen . . . .

Frarienfeld . . . .

Gaclinang Götighofen . . . .

Gnn'iershausen . . .

Herrenhof-Langrickenbach Hörn Kesswil-Uttwil-Dozwil .

Kun:(lorf

.

Lanjcdorf Märütetten . . . .

Mati;ingeii Mettlen .

. . .

Müh'.ebach . . . .

Müllheim Neukirch Neukirch-Egnach . .

Oberhofen-Münchwilen Pfyn . . . .

Romanshorn . . . .

1

260 ' 60 55 i 55 j 45 ; 60 : 80 350

135 105 103 66 310 58 80 490 52 130 100 57 157 209 64 606 44 77 120 91 135 60 75 57 150 153 47

.

!

i ,

i

I

60 ; 72 ;

135 700 ' 60 ' 80 50 170

75 Bundesbeitrag.

Ort.

Anstalt.

Fr.

Frciw Töchter- Fortbildungsschule n

«

n

»

·

·

n

n

·

·

Stettfurt Sulgen Tägerwilen Ueßlingen Wängi Weerswilen Weinfelden Wigoltingen

50 105 . . . .

. . . .

. . . .

. . . .

127 65 110 60 170 120

Kanton Waadt.

Cours de coupe .

Cours professionnels pour jeunes filles

"

"

u

n

»

"

"

"

"

"

Avenches Baulmes Lausanne Morges .

. . . .

Sentier Yverdon Vallorbe Vevey

150 23 1,950 5,800 900 975 100 73 1,460 600 750

Kanton Wallis.

Cours de broderie .

.

.

Cours de broderie Ecole de couture

Bagnes Brigue Loèche . . .

. .

Riddeg Sion .

. . . .

S t . Maurice . . . .

200 300 700 600 700 800

Kanton Neuenburg.

Ecole professionnelle de jeunes filles .

Ecole ménagère .

.

.

Ecole professionnelle de jeunes filles .

La Chaux-de-Fonds Neuchâtel

.

1,216 1,010 5,200

Kanton Genf.

Ecole professionnelle et ménagère .

Zusammen

Carouge Genève 214 Anstalten

4,500 33,150 . . . 200,747

76 Die W i r k u n g e n des Bundesbeschlusses seit s e i n e m I n k r a f t t r e t e n werden durch folgende Zahlen veranschaulicht:

Jahr.

1896\ 1897/ 1898 1899 1900 1901 1902

Zahl der subventionierten Bildungsanstalten.

Gesamtausgaben.

Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten.

Bundesbeiträge.

Fr.

Fr.

Fr.

114

479,21(5. 35

196.457. 72

84,087. --

124 153

524,155. 91 723,450. 74 732,481. 58 836,515. 06

236,615. 35 336,927. 76 355,425. 72 415,926. 89

108,766. -- 158,157.-- 164,306.-- 181,762.-- 200,747. --

180 188 214

«-)

--

3,295,769. 64 1,541.353.44

897,825. --

Zur Deckung der Ausgaben dienen ausser den angegebenen Beiträgen noch andere, in der Tabelle nicht angeführte Einnahmen (Schulgelder, Erlös für Arbeiten u. s. w.).

Im Interesse der Ausbildung von Lehrkräften erfolgte die Auszahlung von 7 S t i p e n d i e n im Gesamtbeträge von Fr. 2080.

Folgende b e s o n d e r e U n t e r n e h m u n g e n erhielten die nebenstehend verzeichneten Bundesbeiträge: a. der kantonale Arbeitslehrerinnenkurs in Zürich . Fr. 1500 b. der Bildungskurs für hauswirtschaftliche Lehrerinnen in Bern 500 c. die hauswirtschaftlichen Kurse der ,,Schulfreund300 lichen" in Bern d. die kantonalen waadtländischen Kurse und 3214 W and er vorträge für Näherinnen Zusammen *) Angaben noch unvollständig.

Fr. 5514

77

III. Abteilung.

Landwirtschaft.

I. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Neben gleich hohen kantonalen Beiträgen gelangten im Berichtsjahre 15 Schülerstipendien (für Landwirtschaftslehrer und Kulturtechniker) und 2 Reisestipendien zur Auszahlung, die sich auf die Kantone wie folgt verteilen : Schuler Stipendien.

Reisestipendien.

Anzahl.

Anzahl.

Betrag.

Kanton.

Betrag.

Fr.

Zürich . .

Bern . .

Luzern Zug . .

Freiburg .

Solothurn .

St. Gallen .

Graubünden Aargau Tessin .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

2

300

15

1050 450 150 300 200 600 250 500 200 400 4100

2

300

(1901 : 15

4250

4

600)

.

.

.

.

.

.

.

-.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . . .

3 2 1 1 1 1 1 1 2 2

2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Den nachstehend bezeichneten kantonalen Anstalten sind folgende Bundesbeiträge ausgerichtet worden, entsprechend der Hälfte der Unterrichtskosten: Kantonale Auslagen.

Anstalten.

Lehrkräfte. Lehrmittel.

Zürich, Schule Strickhof .

Bern, Schule Rüti . . .

Wallis, Schule Ecône . .

Neuenburg, Schule Cernier

15,389.82 1666.15 22,729.35 5766.05 14,290.-- 2098.20 32,080. -- 839.11 Gesamttotal

Fr.

1.

2.

3.

4.

Fr.

Total.

Fr.

Bundesbeitrag.

Fr.

17,055.97 8,527.98 28,495.40 14,247.70 16,388.20 8,194.10 32,919.11 16,459.55 94,858.68 47,429.33

(1901: 97,263.99 48,631.98)

78

Die Anstalten zählten im Berichtsjahre 134 Schüler (Strickhof 36, Rüti 52, Ecôn 15, Cernier 31').

3. Kantonale Gartenbauschule in Genf.

An die Unterrichtskosten der Anstalt, betragend für Lehrkräfte Fr. 24,649.60, für Lehrmittel Fr. 506. .15, total Fr. 25,155.95.

wurde ein Bundesbeitrag von deren Hälfte, also von Fr. 12,577. 97.

ausgerichtet. Die Schülerzahl war 43 (im Vorjahr 37).

4. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Die diesen Anstalten verabfolgten Bundesbeiträge, bekanntlich ebenfalls die Hälfte der Unterrichtskosten darstellend, erreichten im Berichtsjahre folgende Beträge: Anstalten.

Kantonah Auslagen.

Lehrkräfte. Lei rruittel.

Total.

Fr.

Fr.

Fr.

. 10,259. 88 1110.77 11,370.65

1. Zürich, Schule Strickhof.

2. Beru, Schule Ritti . . . .

3. Bern, Schule Pruntrut . .

4. Luzern, Schule Sursee . .

5. Freiburg, Schule Pérolles .

6. St. Gallen, Schule Custerhof .

7. Graubünden, Schule Plantahof 8. Aargau, Schule Brugg . .

9. Waadt, Schule Lausanne 10. Genf, Schule Genf . . . .

12,311. 20 4,789. 60 10,515.

9,085. -- 14,881. 85 10,880. -12,052. -- 14,443. 85 5.100. --

2fi64.-- K 79. 85 3014. 97 1143.91 3221.77 2055.05 3435.80 2107. 58 733.60

15,305. 20 6,469. 45 13,559. 97 10,228. 91 17,553. 62 18,935. 65 16,387.86 16,851.43 5,833.60

Bundesbeitrag.

Fr.

5,685.33 7,652 .60 3,234 .72 6,779 .98 5,114 .45 8,776 .81 9,467 .82 8,193 .93 8,425.71 2,916 .80

(i esanittotal 132,496.34 66,248 .15

(1901 : 134,966.65 67,483. 31)

Die Anstalten waren pro 1902 von 432 Schülern besucht (Strickhof 25, Rüti 77, Pruntrut 23, Sursee 83, Pérolles 30.

Custerhof 40, Plantahof 36, Brugg 78, Lausanne 31, Genf 9).

5. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Der von Ihnen hierfür bewilligte Kredit ist pro 1902 wie folgt in Anspruch genommen worden :

79 Anzahl der Kanton.

1 Zürich .

<> Bern s Luzern 4.

5.

6 7.

8.

9.

10.

Uri . . .

Schwyz Freiburg St. Gallen Graubünden Aargau .

Thurgau .

n Tessin .

T> Waadt 13. Wallis . .

l'I Genf

Kantonale Bundesbeitrag.

Vorträge,. Kurse. Käserei- u. (Lehrkräfte Stallunterund suchungen. Lehrmittel).

Fr.

6 547 95

Fr.

3 273 97

14 133 14 2 210 20 479.20 162.54 6 258 25 7,494. 55 1,514.15 4,657.45 1,511.75 2 502 60 1 731 · 1,089.30 6 654

7 066 57 1 105 10 239. 60 81.27 3 129 10 3,747.27 757. 07 2,328.72 755. 87 1 251 30 865 50 544.65 3 327

150

56,946.08

28,472.99

249

49,886.35

24,910. 24)

79

62

3

Hl

52 H

132 15

. . .

3 81

.

.

.

.

. . .

. . .

16 4 1

3 2 67 13 25

--

.

. . .

42 398

Total

801

240

(1901 :

831

282

.

2 --

6. Weinbauschulen und Weinbauversuchsstationen.

Die Auslagen dieser Anstalten und die verabfolgten Bundesbeiträge erreichten im Berichtsjahre folgende ' Beträge : Anstalten.

Lehrkräfte.

Fr.

1.

2.

3.

4.

"Waclensweil . .

Lausanne-Vevey Auvernier Lenzburg . .

Kantonale Auslagen.

Lehrmittel,. Versuchswesen Fr

33,466.-- 4,878. 75 14,900. --

970. 92 161. 27 831. 48

--

--

Fr.

Total.

Fr.

Bundesbeitrag.

Fr.

18,378.90 52,815. 82 57,213.15 62,253.17 10,478. -- 26,209.48 327.40 327. 40

26,000. -- 17,600.-- 13,104.74 163.70

Gesamttotal 141,605. 87

56,868. 44

(1901: 160,887.14 62,427.58}

Ad 1. Die Schule war im Berichtsjahre besucht von 19 Schülern, und zwar der achtmonatliche Kurs für Obst- und Weinbau von 10, der einjährige Kurs für Gartenbau von 9 Schülern.

In sechs kurzzeitigen Kursen wurden bis 1. September 225 Personen in Mostbehandlung, Bekämpfung der Krankheiten und

80

Feinde der Obstbäume, Reben und Gartenpflanzen, sowie in Obstverwertung unterrichtet.

Über die Versuchstätigkeit der Anstalt sind einläßliche Berichte veröffentlicht worden, auf die hier verwiesen wird.

Die Versuchsanstalt ist bekanntlich .am 1. September des Berichtsjahres an den Bund übergegangen, während die Obst-, Wein- und Gartenbauschule als interkantonale deutschscbweizerische Anstalt fortbesteht.

Ad 2. Der Kampf gegen die Reblaus und die Rekonstitution der einheimischen Reben durch auf amerikanische Unterlagen gepfropfte Reben bildet fortwährend die Haupttätigkeit der Anstalt.

Ihre Auslagen sind denn auch zum größten Teile hierdurch bedingt, nicht durch Versuchstätigkeit im eigentlichen Sinne, weshalb dieselben auch nur teilweise bei der Ausrichtung des Bundesbeitrages berücksichtigt wurden.

Die Bodenuutersuchungen sind in den vier Bezirken von La Côte ausgeführt; die Ergebnisse werden in der Chronique agricole veröffentlicht.

Die Weinbauschule in Praz sur Vevey zählte 7 Schüler.

Ad 3. Die Versuchsanstalt in Auvernier beschäftigt sich wie diejenige in Lausanne ebenfalls in erster Linie mit der Rekonstitution, Inbegriffen Bodenuntersuchungen (calcimetrische Karte) und Abhaltung von Pfropfkursen.

Die Weinbauschule wurde von 10 regelmäßigen Schülern besucht.

Ad 4. Bisher sind 9 Versuchsfelder von je cirka 3--4 Aren angelegt worden; die erste in den Jahren 1896--1898 in Lenzburg angepflanzte Parzelle umfaßt 22 Aren. Von den meisten Parzellen werden befriedigende Ergebnisse gemeldet.

7. Landwirtschaftliches Versuchswesen.

Nachfolgende Zusammenstellungen, deren Zahlen den Berichten und Monatsrechnungen entnommen sind, geben einen Überblick sowohl über die Tätigkeit der verschiedenen Versuchsanstalten als auch über deren Einnahmen und Ausgaben :

81 Versuche.

Anstalten.

Ausgeführte Ëinzelbestimmungeu.

a. Zentralverwaltung und Crutsbetrieoe i-iieoefela u. Mont-(Jalme b. Agrikulturchemische Anstalten: 1. Zürich 2. Bern 3. Lausanne c. Samenuntersuchungscmstalten : 1. Zürich .

2. Lausanne d. Milchwirtscliaftliche Versuchsanstalt e. Bakteriologisches Laboratorium

Untersuchungen.

EinAusgeführte £mlcii E11U6B1* senbestirndangen.

muDgen.

Ausgaben.

Fr.

--

--

--

29,334.55

14,236 43,444 2,410

4,091 5,243 585

10,831 13,410 1,371

54,937.04 73,567.43 18,243.55

12,133 915

16,243 447

28,124 1,637

47,722.05 17,423.54

-- --

24,710.41 19,198.27

-- --

-- --

Total 285,136.84 1901

Bundesblatt.

55. Jahrg. Bd. II.

256,777.15

oc bo

Die Ausgaben der Anstalten setzen sich aus folgenden Beträgen zusammen:

1.

2.

3.

4.

5.

Zentralverwaltung Liebefeld Fr.

Besoldungen Bureaukosten Mobiliar . .

Betriebskosten Verschiedenes

Agrikulturchemische Anstalten Zürich Bern Lausanne Fr.

Fr.

Fr.

Samenuntersuchungsanstalten Zürich Lausanne Fr.

Fr.

10,950. -- 28,105. -- 7,810. -- 10,000. -- 35,047. 50 31,200.

. 1,428. 10 910. 18 4,252. 65 738. 01 3,800. 87 738. 48 . 2,207. 72 2,500. 16 5,223. 53 798. 57 2,389. 54 1,307. 54 . 12,782. 53 15,104. 65 31,311. 05 5.499. 07 12,592. 29 6,968. 92 . 2,916. 20 1,374. 55 1,579. 60 '257. 90 834. 35 598. 60 29,334. 55 54,937. 04 73,567. 43 18,243. 55 47,722. 05 17,423. 54

Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber : 1. Gebühren v. Einzeluntersuchungen 5,117. -- 754. -- -- 399. 30 1,645. 30 ·2. Gebühren laut Kontrollverträgen . 14,432. 09 -- -- 580.-- 3. Gebühren laut Spezialverträgen 481. 30 176. 80 20,441. 22 4. Verschiedenes .

162. 65 42.63 107. 25 1,198. 65 151. 60 r, «J. Gütsbetrieb Liebefeld . . . 11,670. 70 -- -- 6. Gutsbetrieb Mont-Calme . .

851. 20 -- -- -- 27,116. 64 5,640. 93 905. 60 683. 35 23,865. 17 Untersuchungsgebühren und Verschiedenes Gutsbetrieb Liebefeld ,, Mont-Calme

Milchwirtschaftliche Versuchsanstalt Fr.

7,825. -- 401. 80 13,399. 54 2,778. 06 306. 01 24,710. 41

Bakteriologisches Total Laboratorium Fr.

Fr.

10,750. -- 141,687.50 384. 57 12,654. 66 1,492. 29 29,318. 89 6,509. 56 93,546. 73 7,929. 06 61.85 19,198. 27 285,136. 84

162. 50

--

32.--

8,110. 10

20.--

--

--

15,032. 09

427. 10 33. 50

10.69

29.99

21,526. 42 1,736. 96

--

--

--

11,670. 70

-- 643. 10

. -- 10.69

-- 61.99

851. 20 58,927. 47

Fr. 46,405. 57 ,, 11,670. 70 ,, 851. 20 Fr. 58,927. 47 1901 : Fr. 55,618. 90

83 Die Tätigkeit der verschiedenen Anstalten hat im Laufe des Jahres durch die am 1. Januar '1902 erfolgte Eröffnung der neuen milchwirtschaftlichen Versuchsanstalt eine weitere Vermehrungerfahren. Die Räumlichkeiten und die Einrichtung der Versuchskäserei wurden gegen Schluß des Sommers beendigt.

Die Ergebnisse der verschiedenen Versuche, sowie die Jahresberichte sämtlicher Anstalten werden im schweizerischen landwirtschaftlichen Jahrbuche veröffentlicht.

8. Molkereischulen.

Die den Unterricht betreffenden Auslagen dieser Anstalten, sowie die ausgerichteten Bundesbeiträge beliefen sich pro 1902 auf folgende Beträge: Kantonale Auslagen.

Anstalten.

' Lehrkräfte.

Lehrmittel.

Fr.

Fr.

Bundes-

Total. " Fr.

beitrag.

Fr.

1. Bern, Schule Rutti . . 19,998. 65 3,236.21 23,234.86 11,617.43 2. Freiburg, Schule Pérolles 12,800. -- 675. 90 13,475. 90 6,737. 95 3. Waadt, Schule Moudon . 8,358. 50 434. 75 8,793. 25 4,396. 62 Gesamttotal

45,504.01 22,752. --

(1901: 44,678. 27 22,339.13)

Die Anstalten zählten 46 Schüler (Bern 31, Freiburg 12, Waadt 3).

II. Förderung der Tierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht.

1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten; Zuchtresultate.

Total Fr.

Per Hengst Fr.

Im Berichtsjahre wurden für das eidgenössische Hengsteudepot im Jura sechs Hengste angekauft /.um Preise von . .

Die Ankaufs- und Transportkosten betrugen

19,500. --

3250

340. 70

--

Zusammen

19,840. 70

--

Im fernem wurden auf Verlangen der Kantone Waadt und Waliis in Frankreich vier Eselhengste angekauft zurMaultierzucht

84

in den genannten zwei Kantonen. Die Kosten hierfür betrugen: Ankaufspreis der vier Eselhengste . 12,415. -Ankaufs- und Transportkosten . .

3,567. --- Zusammen 15,982.--

3104 -- --

Im Jahre 1902 wurden 15 in Privatbesitz befindliche Hengste vom Bund zur Zucht anerkannt und für dieselben eidgenössische Belegregister abgegeben.

Gemäß Art. 6 der Verordnung betreuend die Hebung der Pferdezucht durch den Bund, vom 23. März 1887 (A. S. n. F.

X, 34), wurde im Berichtsjahre für einen im Jahre 1892 importierten Hengst ein Bundesbeitrag von 20 % der seinerzeit festgestellten Schatzungssumme ausgerichtet, ferner gemäß Art. 31 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894, für zwei in den Jahren 1894 und 1895 importierte Hengste Beiträge von 5 % der Schätzungssummen. Die Höhe dieser Beiträge beläuft sich auf Fr. 1835.

Von den sämtlichen vom Bunde importierten oder anerkannten Zuchthengsten wurden im Jahre 1902 laut den eingelangten Belegscheintalons gedeckt 6956 Stuten, und zwar von den im Besitz von Privaten befindlichen . . 41 Hengsten . . . 2392 Stuten oder per Hengst 58 Stuten l 4 Vollbluthengsten 43 ,, ,, ,, ,, 11 ,, von denHengsten l 98 Halbbluthengsten des eidg. Depots] und Hengsten des { Zugschlage . .4521 ,, ,, ,, ,, 46 ,,

1902 : zusam. von 143 Hengsten . . . 6956 Stuten oder per Hengst 49 Stuten 1901: ,, 125 ,, . . .6015 ,, ,, ,, ,, 48 ,,

Die Statistik über die Zuchtresultate der vom Bunde importierten und anerkannten Hengste weist folgende Ergebnisse auf: Auf 6015 an die Besitzer von im Jahre 1901 belegten Stuten abgesandte Anfragen sind 5602 Antworten eingegangen.

Von den Eigentümern der übrigen 413 Stuten waren trotz wiederholter Anfragen keine Nachrichten erhältlich.

Die eingegangenen Antworten ergeben folgendes Bild : Von den belegten Stuten Hengstfohlen (inkl. Mehrgeburten) . 1314 Stutfohlen (inkl. Mehrgeburten") . . 1468 Geschlecht nicht angegeben . . .

26

{

85

haben verworfen

219 j als trächtig 69 sind umgekommen a l s nicht trächtig . . . . . .

49 [ ohne Angabe 23 sind nicht trächtig geworden 2439 ist keine Nachricht eingelangt . ., 413 Es sind somit von den 5579 Stuten, über deren Zuchtresultate die eingegangenen Berichte Aufschluß geben, 3091 oder 55,4 °/° trächtig geworden, 2488 oder 44,6 °/o unträchtig geblieben ; 23,c °/° haben Hengstfohlen, 26,3 °/o Stutfohlen geworfen.

2. Eidgenössisches Hengsten- und Fohlendepot.

a. Zuchthengste.

Das Hengstendepot enthielt zu Anfang Vollbluth eg u n

des Jahres: Halbbluthengste Eseld H Zugschlages.

engste 6 h e n g s t des

5 90 -- Im Berichtsjahre wurden : Zugekauft -- 6 4 Aus dem Hengstfohlendepot übernommen -- 6 -- Zusammen 5 102 4 Davon gingen ab durch Tod . . . -- 4 -- " " " " Ausrangierung 3 6 -- so daß das Depot auf Ende des Berichtsjahres enthält 2 92 4 total 98 Hengste mit einem Schatzungswert von Fr. 393,465.

Die Hengste waren während der Deckperiode 1902 auf folgende Deckstationen verteilt: Turbenthal, Biglen, Corgémont, Delsberg, Gwatt, Les Bois, Liebefeld, Malleray, Meiringen, Montfaucon, Münster, Nidau, Pruntrut, ßiggisberg, Sumiswald, Tavannes, Zweisimmen, Luzern, Schupf heim, Einsiedeln, Galgenen, Schwyz, Sarnen, VaulruzBulle, Freiburg, Kerzers. Fehren, Lüßlingen, Oensingen, Thürnen, Benken, Buchs, Ebnat, Goßau, Marbach, Oberriet, Landquart, Ilanz, Muri, Weinfelden, Aigle, Avenches, Bière, Château-d'Oex, Corcelles, Cossonay, Echallens, Moudon, Nyon, Orbe, Ormontdessus, Oron, Yverdon, Turtmann, Areuse und La Chaux-duMilieu.

Bestand bei Beginn des Jahres Zuwachs : Ankauf bei Anlaß der Stutfohlenprämiierungen zumDurchschnittspreise von Fr. 1024 perStück Übernahme kastrierter Fohlen aus dem Hengstfohlendepot zum durchschnittlichen Übernahmspreise von Fr. 48(5 Total Abgang : Durch Tod Durch Verkauf als Artilleriebundespferde oder per Pferd Fr. 1061.

Durch Verkauf an Private oder per Pferd Fr. 986.

.

.

Fohlen.

67 Fohlen mit einem Schätzungswerte von

23

n

28

.,,

zum Preise von

,,

,,

,,

Fr. 67,950

.,

23,555

,,

13,600

118 Fohlen zum Übernahmspreise von . ·. Fr. 105,105 2 Fohlen, letzte Schätzung 18 ., zum Preise von 39

Total

86

b. Drei- bis fünfjährige

,, '

,,

,,

,,

59 Fohlen im Werte von

Fr.

.,

2,000 19,100

,,

38,435

Fr. 59,535

Im Depot verbleiben auf Jahresschluß 59 Fohlen mit einem Schatzungswerte von Fr. 56,550.

Die Fohlen wurden auf der dem Bunde gehörenden Weide ,,Longs-Prés" in Avenches gemeinsam mit 150 eingemieteten Rindern gesümmert.

c. Hengstfohlen.

Bestand bei Beginn des Jahres

. . . .

Zuwachs während des Jahres : Ankauf an den Pferdemärkten im Herbst 1902 oder per Fohlen Fr. 313.

84 Fohlen mit einem Schatzungswerte von

.

Fr. 39,885

53

.

,, 16,590

,,

zum Preise

,,

Total 137 Fohlen im Werte von Abgang während des Jahres: Durch Tod Durch Abgabe an das Hengstendepot . .

Durch Kastration und Abgabe an das Fohlendepot Total

Fr. 56,475

8 Fohlen im Schatzungswerte von . . . . Fr. 2,610 6 ,, ,, ,, ,, . . . . ,, 6,500 28

,,

zum Übernahmspreise v o n . . . .

42 Fohlen im Werte von

Bestand auf Ende des Berichtsjahres 95 Hengstfohlen mit einem Schatzungswerte

,, 13,600 Fr. 22,710

von Fr. 59,880.

Zur Unterbringung des erhöhten Bestandes an Hengstfohlen wurden an das bisherige Stallgebäude im Pâquis zwei neue Ställe angebaut.

Die Druse trat im Herbst 1902, durch ein junges Fohlen eingeschleppt, mit großer Heftigkeit auf, ergriff sämtliche halbjährigen und einen Teil der iy2Jährigen Fohlen und verursachte erhebliche Verluste.

Außer den Hengstfohlen wurden auf der Weide im Pâquis noch 50 Stück Rindvieh gesommert.

*

88

d. BetriebsrecJmung.

Ausgaben : Verwaltungakosten Betriebskosten Pferdeankauf Inventaranschaffungen Unvorhergesehenes

Fr. 16,425. -- ,, 294,069. 29 ,, 78,297. 70 ,, 17,346. 35 , 12,313. 37 Total

Einnahmen : Sprunggelder Pferdeverkauf Weidezins Verschiedenes Inventarvermehrung : Bestand Ende 1902 ,, ,,1901

Fr. 418,451. 71 Fr.

., .,

27,396.

60,765.

7,130.

2,176.

,,

33,866. 40

M

-- -- -- 75

Fr. 630,316. 15 , 596,449. 75 Total

,, 131,334. 15

Betriebsdeflzit pro 1902 Fr. 287,117. 56 Trotzdem im Berichtsjahre auf den Weiden des Hengsten- und Fohlendepots 50 Stück Rindvieh mehr gesommert wurden als im Vorjahre, stieg doch der Heuertrag um 60 Fuder oder zirka 900 m3.

89

3. Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

An den im Frühjahr 1902 an 38 verschiedenen Orten abgehaltenen Schauen wurden von 1561 vorgeführten Pferden 920 prämiiert. Dieselben verteilen sich auf die verschiedenen Kantone und Prämienklassen wie folgt: Prämiierte Stutfohlen und Zuchtstuten.

Kantone.

2-- 3jährige.

3-- 5jährige.

Total.

Zürich Bern . . . .

Luzern .

Uri . . . .

Schwyz .

Obwalden . .

Nidwaiden .

Grlarus Zug . . . .

Freiburg .

Solothurn I-5aselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A,-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden Aargau .

Thurgau . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

1902: 1901: Differenz :

Anzahl. Prämien- Anzahl . Prämien- Anzahl . Prämien betrag.

betrag.

betrag.

Fr.

Fr.

Fr.

-- -- 5 1,100 5 1,100

187 28 2 32 9 2 -- -- 2ö 9 -- 5 1 1 25 15 5 5 88 19 19 478 481 --3

11,220 1,680 120 1,920 540 120 -- -- 1,560

540 -- 300 60 60 1,500 900 300 300 5,280 1,140 1,140 28,680 28,860

184 40,480 21 4,620 -- -- 20 4,400 14 3,080 1 220 2 440 1 220 23 5,060 3,300 15 220 , 1 5 1,100 -- -- 2 440 38 8,360 11 2,420 2 440 4 880 63 13,860 17 3,740 13 2,860

371 51,700 49 6,300 2 120 52 6,320 23 3,620 3 340 2 440 1 220 49 6,620 24 3,840 1 220 10 1,400 1 60 3 500 63 9,860 26 3,320 7 740 9 1,180 151 19,140 36 4,880 32 4,000

442 423

920 125,920 904 121,920

97,240 93,060

-- 180 + 19 + 4,180 + 16 -f 4,000

Von den in frühern Jahren zuerkannten Prämien für Stutfohlen und Zuchtstuten wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:

90 St H t fohlen und Znchtstuten.

Kantone.

2-- 3jährlg zu Fr. 60.

Anzahl.

3-- SjShrlg 3-- 7jährig zu Fr. 220. zu Fr. 280.

Anzahl.

Anzahl.

Total ausbezahlt pro 1902.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Zürich Bern . .

Luzern .

Uri . . . .

Schwyz .

Obwalden . .

Nidwaiden .

Glarus .

Z u g . . . .

Frei bürg Solothurn . .

Baselstadt . .

Baselland . .

Appenzell A.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden Aargau .

Tlmrgau Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Total

3 201 28 i 16 9 1 2 3 22 17 1 14 1 38 7 3 4 62 22 8

125 14 17 7

2 2 1 11 fi __

__

3

1

29 2 4 5

38 9 6

7 9 101 31 14

400 39 560 4^760 60 4,700 2,080 500 560 400 3,740 2.340 60 1,500 280 8,660 860 1,060 1,340 12,360 3,300 1,800

4

1

1

326 42 1 33 16 3 4 4 33 23 1 17 2 67 9

463

283

747

90,320

Davon wurden zugesichert : im Jahre 1895 1899 .

1900 .

1901 .

3 460

25 92 166

l 25 95 626

280 5,500 20,420 64,120

Total

463

283

747

90,320

l

Von den im Jahre 1898 zuerkannten Prämien für 3--5jährige Stuten können nun keine mehr ausbezahlt werden. Von 342 prämiierten Stuten haben im Alter von 4--6 Jahren abgefohlt 260 oder 76%; davon haben 107 Hengstfohlen und 153 Stutfohlen geworfen.

91 4. Beiträge für Pferdeausstellungen und Rennen.

An die vom landwirtschaftlichen Verein der Ajoie vorn 2. bis 4. Oktober in Pruntrut abgehaltene kantonal-bernische Fohlenausstellung und den Fohlenmarkt wurde ein Bundesbeitrag von Fr. 3000 ausgerichtet.

Ebenso wurde der Pferdezuchtgenossenschaft Werdenberg für die von ihr durchgeführten Fohlenprämiierungen ein Beitrag von Fr. 500 entsprechend der vom Kanton geleisteten Summe zuerkannt.

Im fernem wurde der Gesellschaft für Verbesserung der Pferdezucht in der romanischen Schweiz auch im Berichtsjahre wieder ein Beitrag von Fr. 1000 für die Erhöhung der Preise in den von ihr veranstalteten Trabrennen mit inländischen, von anerkannten Hengsten abstammenden Pferden verabfolgt.

5. Prämiierung von Fohlenweiden.

Für Fohlenweideprämiei] wurden ausbezahlt: Zahl Fohlen mit Kantone.

der nachgewiesener Weiden. Abstammung.

Bern Schwjz . . . . . .

Freiburg Solothurn Baselland Appenzell A.-Rh.

St. Gallen Thurgau Waadt Wallis Neuenburg 1902: 1901:

21 10 2 3 1 1 3 1 14 1 3 60 65

335 162 71 37 12 10 71 23 222 14 44 1001 980

Höhe dos Bundesbeitrages.

Fr.

12,823. 25 5,208. 50 2,063. 50 1,159. 50 372. -- 495.-- 2,515. -- 1,127. -- 6,410. 50 391. 50 2,027. 75 34,593. 50 34,361.--

B. Rindviehzucht.

1. Auszahlung der im Jahre 1901 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere.

Von den im Jahre 1901 zuerkannten eidgenössischen Prämien für Zuchtstiere wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:

92 Kantone.

Zürich . . . .

Bern . . . .

Luzern Uri . . . .

Sehwyz Obwaldei) . .

Nidwaiden Grlarus Zug . . . .

Freiburg . . .

Solothuvn .

Baselland . . .

Schaff hausen . .

Appenzell A.-Kh.

Appen/ell I.-Rh. .

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau Thurgau .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg Genf . . . .

1901 :

Zugesicherte Beiprämien.

Betrag.

Anzahl.

Fr.

225 18,871. -- 42,990. -- 617 194 16,530. -- 30 2,170. -- 75 9,900. -- 2,446. 05 28 2,410. -- 30 3,182. 50 30 3,300. .30 206 15,296. -- 174 9,770. -- 3,500. -- 56 34 2,450. -- 53 3,930. -- 18 1,165. -- 314 31,021.

*13,654. -- *226 127 11,000. -- 8,224. -- 126 7,945. -- 105 28,170. · 422 9,217. 50 152 10,582. 50 174 21 1,275. -- 258,999. 55 3467

Ausbezahlte Beiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

17,739. -- 210 553 38,730. -- 15,940. -- 186 30 2,170. -- 73 9,720. -- 27 2,371. 05 28 2,260. -- 28 2,960. -- 27 3,063. 50 198 14,817. -- 171 9,620. -- 55 3,440. -- 32 2,350. -- 53 3,930. -- 17 1,080. -- 290 28,770. -- 13,274. -- 219 122 10,599. -- 121 7,912. -- 105 7,945. -- 26,190. -- 389 8,802. 50 145 160 9,662. 50

13

790. --

3252

244,135. 55

(93,8 »/«)

1900:

3412

263,563. 65

3151 (92,4 »/o)

(94.» %) 245,419. 95 (93;1 ü/o)

Dem Verbände schweizerischer Braunviehzuchtgenossenschaften und demjenigen schweizerischer Fleckviehzuchtgenossenschaften wurden wieder Beiträge in der Höhe von je Fr. 2500 ausgerichtet für die Prämiierung von Zuchtstieren au den in Zug und Bern abgehaltenen Zuchtstiermärkten mil; Ausstellungscharakter.

Den nämlichen Verbänden wurde überdies» ein Teil der von ihnen zum Nutzen der Rindviehzucht gemachten Auslagen aus dem Kredite für die Förderung der Rindviehzucht rückvergütet.

Im fernem verabfolgten wir dem Verband für Simmentaler Alpfleckviehzucht und Alpwirtschaft einen Bundesbeitrag von Zugesichert im Frühjahr 1902.

93

Fr. 2000 an die Kosten der Beschickung einer im Mai 1902 von der kaiserlich-ökonomischen Gesellschaft in Moskau abgehalteneu Viehausstellung. Die Höhe dieses Beitrages entspricht der vom Kanton Bern für den nämlichen Zweck geleisteten Subvention.

2. Prämiierung von Zuchtstieren im Jahre 1902.

Im Jahre 1902 wurden von den Kantonen für die Prämiierung von Zuchtstieren zugesichert: Eidgenössische Kantonale Zuchtstierbeiprämien.

Zuchtstierprämien.

Kantone.

Anzahl.

Betrag.

Anzahl.

Betrag.

216

Fr.

Fr.

1902: 3546 1901 : 3450

18,631.-- 41,870. -- 16,283.-- 2,170. -- 9,900. -- 2,489. -- 2,410. -- 3,170. -- 3,300.

-- 5 15,267.-- 9,860. -- 4,620. -- 2,760. -- 3,930. -- 1,195.-- 33,483.-- *13,654. -- 10,994. -- 8,005. -- 7,825. -- 28,230. -- 9,812. 50 10,587. 50 1,495. -- 261,941. -- 257,885. 55

3546 3450

18,631. -- 41,870.-- 16,283. -- 2,170. -- 9,900. -- 2,489. -- 2,410. -- 3,170.-- 35 300. -- 15,267.-- 9,860. -- 4,620. -- 2,760. -- 3,930. -- 1,195.-- 33,483. -- 13,654. -- 10,994. -- 8,005. -- 7,825. -- 28,230. -- 9,812. 50 10,587. 50 1,495. -- 261,941. -- 257,885. 55

Differenz : + 96

-f 4,055. 45

+ 96

+ 4,055. 45

Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

21« 576

202 30 Uri 75 Schwyz . . . .

Obwalden .

32 Nidwaiden .

30 29 Glarus . . . .

30 <*^vi Zus 209 ' Freiburg 182 Solothurn .

Baselland . . .

85 Schaff hausen .

36 52 Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

17 St. Gallen . . .

331 Qraubünden *226 124 Aargau . . . .

Thurgau 125 Tessin . . . . 107 Waadt . . . . 463 Wallis . . . . 168 Neuenburg .

174 Genf . . . .

27 o

Ausbezahlt im Herbst 1902.

576 202 30 75 32 30 29 30 209 182 85 36 52 17 331 226 124 125 107 463 168 174 27

94 3. Prämiierung weiblicher Zuchttiere.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluß über die Zusicherung sowohl wie über die Auszahlung von eidgenössischen Prämien für Kühe und Rinder im Jahre 1902: Kantone.

Im Berichtsjahre zugesicherte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Im Berichtsjahre ausbezahlte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

3,870. --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- 50 -- -- -- -- -- -- -- -- --

297 1827 100 30 54 19 26 62 17 55 24 55 14 741 404 79 97 357 833 192 37

27,435.

1,945.

670.

820.

275.

840.

1;230.

147.

647.

325.

745.

175.

9,660.

4^470.

1,386.

1,535.

2,175.

5,634.

2,540.

925.

8283 8156

104,168. 50 101,510. 80

5320 5224

67,450. 30 67,524. 20

Differenz : + 127

-)- 2,657. 70

+ 96

-- 73. 90

Zürich . . . .

Bern . . . .

Luzeru Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden . .

Glarus . . . .

Zug . . . .

Basel land .

Schafï'huusen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I-Rh. .

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau Thurgau .

Tessin . . . .

Waadt. . . .

Neuenburg Genf . . . .

414 2862 180 36 160 40 40 98 93 82 56 149 63 1134 471 103 177 578 1304 158 85

1902: 1901:

4,990.

41,690.

3,165.

810.

2,400.

548.

1,260.

2,140.

500.

965.

852.

1,830.

805.

J 5,076.

5,417.

2,000.

2,505.

3,500.

9,854.

2,151.

1,710.

-- -- -- -- 35 - -- 05 50 -- -- -- -- -- 50 -- -- -- -- --

4. Prämiierung von Zuchtbeständen und Zuchtfamilien.

Von den im Jahre 1901 zugesicherten Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:

eidgenössischen

95 Zugesicherte eidgenössische Prämien.

Kantone.

knzah] Betrag.

Fr.

Zürich . . . . 60 5,609.

-- Luzern . . . .

19 10,747. -- 7 Uri 656.

Ausbezahlte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

5,609. -- 60 10,747. -- 19

.

.

3 2 54 39 5 5 8 2 151 19 28 19 61

563.

988.

10,697.

1,371.

2,003.

315.

955.

802.

4,563.

9,197.

6,449.

2,236.

11,264.

1901:

482

68,416. 81

Obwalden .

Zug Freiburg . . .

Solothurn . .

Baselland .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau Tessin . . .

Wallis . . .

.

.

.

.

.

1900:

546

28 -- -- 25 -- -- -- 51 -- -- 77 --

62,117. 68

7 3 2 53 27 5 5 7 2 139 16 26 19 57

656.

563.

988.

10,572.

1,135.

2,003.

315.

864.

802.

4,444.

8,768.

6,414.

2,194.

11,144.

447

67,221. 91

-- 28 -- 50 30 25 -- 90 -- 88 80 -- -- --

(92,7 %)

(98.3 °/o)

505

61,502. 10

(92,ä »/o)

(99,i °/»)

Im Berichtsjahre wurden für Zuchtbestände und Zuchtfamilien zugesichert : Zahl der prämiierten ZuchtBestände.

Kantone.

Zürich .

Luzern .

Uri . .

Obwalden Zug. .

Freiburg Solothurn Baselland

. .

. .

.

. .

.

.

Übertrag

GesaratstUckzalil der prämiierten Bestünde uud Familien.

Betrag der zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Fr.

Betraff der zugesicherten kantonalen Prämien.

Fr.

61 19 7 3 2 56 43 5

4,345 1,406 44 269 81 3,693 571 166

4,743. --

10,257.--

13,347.-- 615.-- 544. 60 460.-- 11,010. -- 1,375. -- 591. 50

544. 57 -- 11,415. -- 1,500.-- 3,014. 75

196

10,575

32,686. 10

26,731. 32

96

Kantone.

Zahl der prämiierten Zuchtbestände.

Gesamtstückzahl

Betrag

Betrag

prämiierten Bestände und Familien.

zugesicherten eidgenössischen Prämien,

zugesicherten kantonalen Prämien.

der

der

der

Fr.

Fr.

Übertrag Appenzell A.-Rh. .

Appenzell l.-Rh. .

Graubünden Aargau .

Thurgau Tessin . . .

Wallis . . .

196 7 3 152 16 28 20 71

10,575 429 36 620 777 861 1,039 1,426

32,686. 10 728.-- 859.-- 3,238. 57 8,193. -- 15,891.-- 2,122. 74 12,767. 40

26,731. 32 370.-- -- 4,011. 94 1,500. -- -- -- 3,905. 44

1902: 1901:

493 579

15,763 19,480

76,485. 81 68,416. 81

36,518.70 52,180. 23

Differenz : -- 86

-- 3,717

_|_ 8,069. -- -- 15,661. 53

Die Gesamtsumme der im Jahre 1902 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Rindvieh beläuft sich somit auf Fr. 442,595. 31 gegenüber Fr. 427,813. 16 im Vorjahre.

5. Beiträge zur Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Im Berichtsjahre wurden an 25 Viehzuchtgenossenschaften Bundesbeiträge an die Gründungskosten im Gesamtbetrage von Fr. 6950 ausgerichtet. Die subventionierten Genossenschaften verteilen sich auf folgende Kantone: Zürich 2, Bern 4, Luzern l, Schwyz l, Nidwaiden 2, Appenzell A.-Rh. l, St. Gallen 9, Graubünden 4 und Tessin 1.

0. Kleinviehzucht, Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluß über die Auszahlung der im Jahre 1901 zuerkannten eidgenössischen Kleinviehprämien, sowie über die Anzahl und den Betrag der im Jahre 1902 zugesicherten Prämien für Zuchteber, Ziegenböcke und Widder.

I. Auezahlung der im Jahre 1901 zugesicherten eidgenössischen Prämien.

03 C à I

% Oi Öl



I" W p< R

-q

(81,2%)

(82,4 °/o)

Beiprämien flir Ziegenböcke.

Ausbezahlt.

Zugesichert.

Anzahl. Betrag Anzahl. Betrag.

Fr.

Fr.

7 3

505.

1709.

55.

45.

-- -- -- --

-- -- -- -- -- -- 50 --

16 6 11 4 55 82 52 18

115.

90.

60.

30.

755.

756.

445.

180.

-- -- 50 -- -- -- -- --

69.

1400.

669.

220.

-- -- 50 --

6 117 63 19

31.

1337.

541.

152.

50 50 -- 50

97 77 3 1056

750.

512.

20.

9497.

-- 50 -- --

1026

9741. 50

134 186 12 5

865.

1937.

95.

62.

-- -- -- 50

72 161

21 6 19 5 65 92 64 26

145.

90.

101.

36.

875.

852.

537.

260.

15 123 79 27

96 745. 62 415 -- 2 10. -- 852 7978. -- (80,, «/o) (84,o °/o) 792 7823. 50 (77,.%) (80,3%)

97

Beiprämien für Zuchteber.

Ausbezahlt.

Zugesichert.

Kantone.

Anzahl. Betrag.

Anzahl. Betrag.

Fr.

Fr.

26 900. -- Zürich 43 1,400. -- 2,320. -- 109 Bern 119 2,560. -- 36 1,025. -- Luzern 45 1,255. -- l 12. 50 Uri l 12. 60 240. -- 9 Schwyz 15 415. -- 240. -- 7 Obwalden 13 400. -- 7 240. -- Nidwaiden 7 240. -- 120. -- 4 Glarus 5 165. -- l 21. -- Zug 3 50. -- 1,045. -- 45 Freiburg 55 1,180. -- 520. -- 28 Solothurn 28 520. -- 12 205. -- Baselland 19 332. 50 420. -- 20 Sehaffhausen . . . .

32 690. -- 10 315. -- Appenzell A.-Rh. . . .

10 315. -- 300. -- 8 Appenzell I.-Rh. . . .

12 430. -- 44 1,240. -- St. Gallen 47 1,300. -- 4 68. 50 Aargau 5 80. 50 11 130. -- Thurgau 13 150. -- 31 955. -- Tessin 33 1,020. -- 1,586. -- 89 Waadt 90 1,596. -- 18 595. -- Wallis 21 690. -- 390. -- 13 Neuenburg 16 450. -- 583 12,888.

-- 1901: 632 15,251. 50 (84,3 »/o) (84,5 ·/.)

488 13,152. -- 1900: 601 15,966. --

98

II. Zusicherung eidgenössischer Beiprämien im Jahre 1902.

Eidgenössische Prämien fUr Zuchteber.

Kantone.

Anzahl. Betrag.

Eidgenössische Prämien fUr Ziegenböcke.

Anzahl. Betrag. Anzahl. Betrag,

Fr,

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Griarus Zug Freiburg . . .

Solothurn . . .

Baselland . . .

Sehaffhausen . .

Appeazell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

S t . Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau .

Thurgau Tessin Waadt .

. .

Wallis Neuenburg . . .

Fr.

-- --

25 188. -- 6 90.-- 32 155. -- 5 37. 50 72 935. -- 93 830.-- 67 577. 50 23 230.-- ._.

-- 16 104. 50 107 1257. 50 58 322. 50 64 570. -- 23 187. 50 -- -- 83 680. -- 93 735. -- 25.-- 3

-- ....

1,460. -- 9..415 -- 1,545. --

17 14

.

5 3 63 30 16 34 12 12 63 27 7 12 26 78 21 14

450.

410.

180. -- 125. -50.- · 1,050. -- 535. -- 280.-- 700. -- 315. -- 450. 1,660. -- 395.

180. -- 150. -815. -- 1,590. ·-- 785. -- 395.--

1902: 1901:

664 632

15,935. -- 15,251. 50

1085 1056

Differenz : + 32

+ 683. 50

-1- 29 + 390.50

4

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

133 890.-- 174 1040. -- 8 70.-- 5 62. 50

43 106 57

.

.

Eidgenössische Prämien für Widder.

9887. 50 9497. --

5

56 3 -- -- __ 63 51

-- --

125. --

887. 50 20. -- .

777.- · 277. 50

_ 130 1070. -- 1 10.

309 3167.

-- --

99

III. Bodenverbesserungen.

Bundesbeiträge für Bodenverbesserungsunternehmen, inklusive Nachsubventionen und Nachträge für alte Projekte, wurden zugesichert : Zahl Zugesicherte Kantone.

der Projekte.

Bundesbeiträge.

Fr.

Zürich . . .

Bern . . .

Luzern Schwyz Nidwaiden Glarus . . .

Z u g . . .

Frei bürg .

Solothurn .

Basellandschaft St. Gallen .

Graubiinden .

Aargau Thurgau .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuen bürg

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

: . .

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . .

. . .

. .

.

.

.

.

.

. 22 . 36 .

1 . 10 .

2 19 1

.

.

.

.

.

.

.

.

.

13 2 4 8 2 3 7 7 2 15 9 20 .

1

Zusammen

13,960. -- 50,219. --

528. -- 11,974. --

650. -- 10,050. -- 2,340. -- 13,025. 47 6,150. -- 15,068. 55 148,184. 45 32,894. -- 125,104. 70 9,966. -- 23,555. -- 44,339. -- 146,360. -- 14,864. 60

283

669,232. 77

1901 325 1900 159

524,073. 06 455,369. 20

Von den seinerzeit zugesicherten Bundesbeiträgen im Laufe des Berichtsjahres ausgerichtet werden :

konnten

100 Kantone.

Bundesbeitrag.

Fr.

Zürich . . .

Bern Luzern Schwyz Nidwaldeu Glams Zug Freiburg Basellandschaft Schaffhausen Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg

.

.

.

.

Zusammen

13,062. 7 1 t 26,171. 69 560. -- 7,094. OJ 3,217. 41 14,014. 90 2,340. -- 5,721. 13 13,936. 06 1,005, 55 1,560. 54 61,479. 12 28,130. 65 87,594. 59 1,790. -- 15,688. 78 24,342. 82 12,066. 16 110,624. 65 380,400. 85

In dieser Summe sind auch Abschlagszahlungen an noch nicht vollständig ausgeführte Unternehmen inbegriffen. An die Kantone Zürich, Bern, Freiburg, St. Gallen, Graubünden und Aargau wurden, gestützt auf Art. 11 des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. Dezember 1893 (A. S. n. F. XIV, 209), Bundesbeiträge von Fr. 15,375. 94 an die Besoldungen ihrer Kulturteehniker bezw. für kulturtechnische Arbeiten ausgerichtet. Die Bearbeitung einer Statistik über die im letzten Jahrhundert von Bund und Kantonen subventionierten Bodenverbesserungsunternehmen erforderte im Berichtsjahr eine Ausgabe von Fr. 2011 : für die Besichtigung und Begutachtung von Projekten wurden Fr. 2253. 55 verausgabt. Die Gesamtauflagen auf den Kredit ,,BodenVerbesserungen" betragen Fr. 400,041.34.

IV. Viehseuchenpolizei.

A. Seuchenverhältnisse im Innern.

i. Über den Stand und die Verbreitung der verschiedenen Viehseuchen während des abgelaufenen Jahres geben die Übersichtstabellen I und II Auskunft.

Übersieht

Tabelle II.

Über den

i

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1902.

VI.

VII.

VIII.

Wut.

Kotz und Hantw urnt.

Stiibchenrotlanf und Scliweineseuche.

Schafräude.

Tiere.

Tiere.

13

37

76

393

132

Februar

13

28

24

135

16

i

1

März

12

31

8

60

46

4

!

April

37

31

3

39

4

Mai

36

34

1

2

65

15

10

1 zn

Juni

.

. . . . . .

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3

3

49

105

249

5

7

31

73

488

2

60

353

1

50

4 5

:

Tiere.

Tiere.

1

Herden.

Januar



Weiden..

Kleinvieh.

Verseucht und verdächtig.

Verdächtig.

Maul- und Klauenseuche. < '

Tiere.

v.

.

Grossvieh.

Tiere.

IV.

Umgestanden und abgetan,'

Tiere.

Verdächtig.

1

Monat.

n.

in.

Rausch- Milz, brand. brand.

Als verdächtig abgetan.

I.

An steckende Lim genseuche.

--

8

170

314

1

15

86

390

723

86

213

581

191

549

968

2

23

198

285

912

1

56

181

241

600

4

112

243

586

1

5183

4799

144

11

43

10

710

1341

107

28

7

41

36

1

Oktober

67

28

12

73

10

4

9

November

21

15

19

141

158

2

5

48

190

243

5

Dezember

13

18

16

160

1

49

87

234

1

734

300

1141

2899

7080

19

August September

. . " . . .

.

.

--

. '.

Total

. .

719

210

Vermehrung gegenüber 1901

15

90

Stand im Jahre 1901 .

Verminderung

,,

1901

--

1--

325 100

440

115

7342

2 9

91 ,

8210

16

28

15,552

44

29

8110

3

71

7442

41

4

39

18

31

11

1

82

19

£ "

1182

106

2

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j8 a«

11

24

--

·o = .W)

3

206

Juli

1J

4

12 1

1

114 5

5

245

250 61

22

71

40

1170

29

2289

5095

610

1985

54

961

35

711

Tabelle I.

Übersicht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1902.

--

Schafräude.

Verseucht und verdächtig.

Tiere.

Tiere.

199 18 9 19 26 6 51 4 66 14

29 119 21

12

3

-- 14 26 56 42 1

Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf . . . ! . . . .

8 162 1 8

Total

734

3

--

75

300

tl

--

--

75

1

2 1

2 2

2

325 100

--

--

5

1

116 57 668 792 358 170 5657 6911 68 4 21 89 84 118 13 61 29 6 78 78 7342

8210

15,552

6

--

7

1 5 2 91

9

--

2

10 20 45 164 7 3 32 10 1 1 10

4 1

^

10 1

-- 2 47 9 1 10 3 1 2 12 1 3 14 2 16 2 3

o faß

14

19

1

16

28 44

--

1

3

5

3

1 16 1 9 1

18 1

39

31

'3

&^ 11

:266 246 14

949 399 21

870 826 35

3 32

35 46

2 12

1 co

5 2 153 2 1 2 46 29 23 63 22 16 ; 54

9 6 18 170 561 3 2 1 5 1 46 1 99 326 43 216 186 1618 103 63 14 20 515 1859

131 17 6

541

8

187 43 12 7

Ilei

2899

7080

·S jf =3 §

8

4

--

--

Verseucht und verdächtig.

e" -<3 = S

02

.bO

Tiere.

Tiere.

Herden.

til

-S



1

--

Wut.

Verseucht und verdächtig.

1 c 1 Si

Maul- und Klauenseuche.

Verdächtig.

Zürich Bern Luzern ITri Schwyz Unter walden o. d. Wald .

Unterwaiden n. d. Wald . .

Glarus Zug .

. . . .

Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden

J J

VIII.

Umgestanden und abgetan.

=1

Tiere.

VII.

Stäbchenrotlauf und Schweineseuche.

Kleinvieh.

C

Tiere.

VI.

Rotz und Hantwurm.

Grossvieh.

0$

1 OÌ

Verdächtig.

Tiere.

Kanton.

v.

IV.

Weiden.

i.

n.

m.

Ansteckende Rausch- MilzLnngensenche. brand. brand.

27

--

98

7

2 2

1

35 85

19

5

245

39 70

9979

250

;

101

Die gegenüber dem Vorjahr erheblich höhere Zahl der Maul- und Klauenseuchefälle ist ausschließlich auf die Einschleppung der Seuche durch das italienische Sömmerungsvieh nach den Weiden des Kantons Graubünden zurückzuführen. Von den in der ganzen Schweiz betroffenen 325 Ställen, 100 Weiden und 15,552 Stück Groß- und Kleinvieh fallen denn auch auf den Kanton Graubünden allein nicht weniger als 164 Ställe, 91 Weiden und 12,568 Stück Vieh. Der Stand der Seuche in den übrigen Teilen des Landes mit 161 Ställen, 9 Weiden und 2984 Stück Vieh muß demnach im Vergleich zu einer Reihe von Vorjahren als ein günstiger bezeichnet werden. Dieses Ergebnis ist in der Hauptsache zwei Faktoren zuzuschreiben : einmal dem Umstand, daß, gestützt auf die Mailänder Abmachungen vom 1./4. Mai 1901, die Einfuhr des italienischen Sömmerungsviehs nach den im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Tälern Graubündens nicht gestattet wurde, und ferner der erfreulichen Tatsache, daß es den bündnerischen Sanitätsbehörden gelungen ist, die Ausdehnung der im Inkubationsstadium eingeschleppten Seuche auf die anfanglich betroffenen Bezirke Maloja, Inn, Bernina, Moësa und Münstertal zu beschränken und damit deren Übertragung nach dem diesseits der Albulakette liegenden Gebiet zu verhindern.

Die Forderungen derjenigen Besitzer von Alpen im Einzugsgebiet des Rheins, welche infolge der eben erwähnten Mailänder Übereinkunft diese Alpen nicht mit italienischem Sömmerungsvieh bestoßen konnten und nicht im Falle waren, im Lande Ersatz zu finden, beliefen sich für das Jahr 1902 auf Fr. 7215. Der wirkliche Ausfall an Zinsen wurde indessen von der kantonalen Behörde auf Fr. 5525. 95 berechnet. Nach dem im letztjährigen Geschäftsbericht aufgestellten Grundsatz leistete hieran der eidgenössische Viehseuchenfonds gleich dem Kanton Graubünden einen Beitrag von Fr. 1649.

2. Laut den kantonalen Berichten sind folgende Seucheneinschleppungen aus dem Ausland vorgekommen: Frank- Deutsch- Österreich- ltauen Total r. ..

reich land Ungarn Fälle Maul-und Klauenseuche 4 -- l 15 20 Rotz und Hautwurm .

-- -- -- 2 2 Stäbchenrotlauf und Schweineseuche . .

-- -- 5 16 21 Total 4 -- 6 33 43

102 3. Über die im Jahre 1902 seitens der zuständigen kantonalen Behörden wegen viehseuchenpolizeilicher Vergehen verhängten Bußen gibt die nachstehende Zusammenstellung Aufschluß: Anzahl der ausgesprochenen Bussen im Betrage von

!

ö

Kantone.

7

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1

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13

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.

i i 3

£!

'

21! 16 ; -- '

Zürich . . .

13 7 2 -- 59 73 -- Bern . . . .

-- 38 74, 86 2 --\_ Luzern .

6 i; !_ _ _ ! _ -- Uri . . . .

j j -- 1 -- ! -- .-- i -- , 7 Schwyz 1 i -- j-- .

Unterwaiden o. d.W.

3 · j -- ' -- Unterwaiden n. d.W.

. -_ ; , 1 _-' 1 _ -- Grlarus . . .

1. -- i 2 Z u g. . . .

-- 4 3 1 -- -- 48 46 Freiburg . . .

43 4 1 -- -- ! -- .-- ' --- · Solothurn 1 -- . -- -- ' -- -- - 25 35 24 , 3 i 17 Basel-Stadt . .

1 1 -- ; 1 .-- . ' -- _ _ | ; Basel -Landschaft -- '-- 7 ! 12 4 1 1 -- 1j- 1l i ! 28 -- .

-- 48 Schaffhausen 38 i 5 4 1 8 ii; 7 Appenzell A.-Rh.

3! · - -- 2 2 -- l ; -- -- : -- Ì-- -- -- l-- i -- Appenzell I.-Rh.

4 11 -- St. Gallen . .

48i; 51 36! 4 J 2 1 Graubünden 22 l 44 i 2: 6Ì 3 2 2 5 2 -- !

Aargau .

1 30 :, 22 24 1 1 1 2 2 -- i -- : 47 i 49' Thurgau .

41 3 1 Tessin . . . 140 16 10 -- 4 -- --. 170 :l 42 i Waadt . . . 702 39 7 ' 753 '11641 2 3; Wallis . . .

31 3 -- 1 1 -- -- . -- v 36 1 29; :: 6 Neuenburg .

30 -- 3 1 2 -i -- 36 Genf . . . .

15 3 2 -- 1 -- .-!^ZJL_21 |! 13 Total 1902 1194 106 35 9. 25 28 6 ; 1 11 404 1 ~ "

--

i

ii i

i!

gegen

1901

516

72 46 10 34 44

>!·!-

j

730

4. Alle weitere wünschenswerte Auskunft über die Seuchenverhältnisse im Innern findet sich in den ,,Mitteilungen des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements" (Jahrgang III).

103

B. Grenzverkehr.

1. Die Einfuhr frischen und geräucherten Fleisches hat gegenüber dem Vorjahr eine beträchtliche Abnahme erfahren. Es wurden nach erfolgter grenztierärztlicher Untersuchung als vorschriftsgemäß zur Einfuhr zugelassen: 1901 1902

7,088,736 kg.

6,085,368 ,, 1,003,378 kg.

somit Mindereinfuhr L902.

2. Seitens der Grenztierärzte mußte die Zurückweisung folgender Transporte verfügt werden: Herkunft Frank- Deutsch- Österreich- Italien.

reich.

land.

Ungarn.

·wegen Maul- und Klauenseuche u. Seucheverdacht 1 wegen Rotz und Hautwurm 2 und Verdacht . . . .

wegen Stäbchenrotlauf und Schweineseuche . . . -- wegen Räude -- wegen mangelnder oder ungenügender Ursprungsscheine für Viehtransporte 18 wegen Uugenießbarkeit od.

Verdacht auf Schädlichkeit des Fleisches, kranke Eingeweide 485 wegen inangelnder oder ungenügender Ursprungsscheine für Fleisch . .

wegen zu schmaler oder ungereinigter und nicht desinfizierter Viehtransportwagen Beseitigung resp. Rilckweisung von an der Grenze umgestanden vorgefundenen oder für den Weitertransport unfähigen Tieren Total der Rückweisungs.^resp. Beanstandungsfälle 517

Total.

--

--

5

6 Transporte

3

1

2

8

n

1 --

2 3

» »

142

-- 2

1 1 .

17

12

95

28

14

307

27

78

97

834 Sendungen 138

--

975

975 Wageii

11

62

80 Tiere

49

1544

2188

104 3. Für die Viehseucheupolizei an der Grenze wurden ausgegeben Fr. 158,942. 08, die erzielten Einnahmen belaufen sich auf Fr. 267,589. 45, so daß Fr. 108,647. 37 dem eidgenössischen Viehseuchenfonds zufallen, der damit auf Jahresschluß eine Höhe von Fr. 1,437,432. 65 erreicht.

4. In den Viehverkehrsverhältnissen mit dem Ausland ist lediglich bezüglich F r a n k r e i c h s eine Änderung eingetreten, indem das französische Ministerium der Landwirtschaft im Monat Oktober eine Verfügung erlassen hat, derzufolge den französischen Landwirten auf Verlangen und unter gewissen Bedingungen Bewilligungen zum Bezug von Zuchttieren aus der Schweiz erteilt werden können.

Diese Bedingungen sind indessen derart erschwerend, daß unter deren Herrschaft eine gedeihliche Entwicklung unserer Viehausfuhr nach Frankreich nicht zu erwarten steht. Wir haben deshalb unsere Bemühungen zum Zwecke einer vollständigen Öffnung der französischen Grenze fortgesetzt ; die jüngsten Berichte lassen auf eine endlich günstige Erledigung der Angelegenheit hoffen.

T. Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

1. Allgemeines.

a. Das Zollamt Brissago ist für den Pflanzenverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung betreffend die Förderung der Landwirtschaft vom 10. Juli 1894 geöffnet worden.

b. Den Eigentümern der durch Wasserschaden im Juli 1901 in Cornaux, Cressier und Landeron zerstörten .Reben wurde gestattet, bei der Wiederherstellung gepfropfte amerikanische Reben y.u verwenden, d. h. zu diesem Zwecke mit unbewurzelten desinfizierten Stecklingen, die von der Weinbauversuchsanstalt in Auvernier zu liefern sind, Rebschulen anzulegen.

c. Das Landwirtschaftsdepartement des Kantons Waadt wurde ermächtigt, die Anpflanzung amerikanischer Reben allmählich nach Bedürfnis allen weinbautreibenden Gemeinden des Kantons KU gestatten.

105 2. Beiträge an die pro 1901 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.

Die von der Reblaus betroffenen Kantone haben pro 1901 zu deren Bekämpfung folgende Ausgaben gemacht:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Zürich . .

Thurgau .

Tessin . .

Waadt . .

Neuenburg Genf . .

. Fr. 72,403. 30 .

58,841. 77 n 19,584. 32 .

fi . » 189,622. 75 150,640. 15 V) .

9,408. -- 11

Total

(pro 1900 Fr. 87 ,581. 88) ( ·n n 64 ,570. 04) f> 18,467. 88) ( ·n n "i 05) 203,369.

( n n 11 ,115.

84 53) ( n 11 n 12 ,051. 85) ( n n IV

Fr. 500,500. .29 (pro 1900 Fr. 470 ,156. 23)

Ein Bundesbeitrag von 50 % ist an folgende Ausgabeposten gewährt worden : TJntersuchnngsVcrund Vertilgungstilgungsarbciten Drittel Fr.

.Fr.

Kantone

l. Zürich

. .

2. Thurgau .

3. Tessin . .

.

4. Waadt 5. Neuenburg 6. Genf . .

Total

(1900 :

Entschädigung für Zerstörung der Ernten Fr.

Total

Bundesbeitrag

Fr.

Fr.

6,227. 13 2,632. 52 42,255. 30 21,127.65 15,342 .90 10,913. 55 31,740. 77 57,997. 22 28,998. 61 7,992,,35 1,167. 85 3,838. 42 12,998. 62 6,499. 31 54,603 .25 34,168. 80 4,399. 75 93,171. 80 46,585. 90 91,608,.65 27,811. 28 27,978. 90 147,398. 83 73,699. 41 4,197 · -- 3,127. '25 3,662. 12 -- 7,324. 25 33,395,.65

207,139 .80 83,415. 86 163,148. 34 64,888. 29

70,590. 36 77,935. 26

361,146. 02 180,573. -- 305,971. 89 152,985. 93)

3. Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1902.

Aus den Kantonen, in denen das Extinktivverfahren vollständig oder in einzelnen Gebieten zur Anwendung gelangt, sind Über den Stand der Reblausinfektion Berichte eingelangt, denen folgende Angaben entnommen werden :

106 An/ah 1 der Kantone.

infizierten InfektionsGemeinden. punkte.

Umgegrabene, bezw. mit infizierten Schwefelkohlenstoff Stöcke. behandelte Fläche.

m"

18 24

324 263

2,607 1,087

= 14,805 9,167

Zunahme 6 Abnahme --

61

1,520-

. 5,638

5 5

275 181

5,206 4,819

57,000 22,950

Abnahme --

94

387

34,050

15 15

462 1,258

4,760 4,500

1. Zürich 1901 ,, 1902

2. Thurgau 1901 ,, 1902

3.Tessinl901(ZoneB) ,, 1902 ,,

8 7

Abnahme 1 Zunahme -- 4. Waadtl901(exkl.

Coppet) . . . 8 1 Waadtl902(exkl.

Coppet und Arnex) 71 Abnahme 10 5. Neuenburg 1901 ,, 1902

11 10

Abnahme --

260 --

1,072

796

--

32,610

93,593

759

20,507

55,643

313

2,103

. 37,950

3,869 956

88,637 22,320

231,730 57,284

2,913

66,317

174,446

Ad 2. In Landschlacht ist nach kaum dreijährigem Kampfe der Parasit fast ganz verschwunden, ein Erfolg, der darauf zurückgeführt wird, daß dort die stockweisen Untersuchungen regelmäßig beendigt werden, bevor die geflügelte Generation sich bemerkbar machen kann. Schwieriger ist die Situation einstweilen noch am Immenberg, wo die Ausdehnung der Infektion auf fast 11/2 Stunden eine Erledigung der systematischen Wurzeluntersuchungen vor der Flugzeit unmöglich macht.

107

Ad 4. Das Kulturalverfahren mit Anwendung schwacher Sehwefelkohlenstoffdosen ist im Kreise Coppet fortgesetzt und erstmals auch auf die Gemeinde Arnex s/Orbe ausgedehnt worden.

Die so behandelte Fläche umfaßt 402 Infektionspunkte und mit Inbegriff der Sicherheitszonen 90,000 Stöcke.

Die in der vorstehenden Zusammenstellung mitgeteilten Zahlen zeigen, daß durch das in 71 Gemeinden angewandte Extinktivverfahren der Ausbreitung des Schädlings wirksam entgegengetreten wird; so sind 12 früher verseuchte Gemeinden, darunter Yvorne, Villette, Aclens, Chigny und Denges, in den Jahren 1901 und 1902 frei von der Reblaus befunden worden.

Ad 5. Die in den mitgeteilten Zahlen zum Ausdruck gelangende ,,Abnahme" der Infektion ist eine scheinbare und auf den Umstand zurückzuführen, daß das Extinktivverfahren auf die am stärksten angegriffenen Punkte, die sich durch die Bildung kesselformiger Vertiefungen bemerkbar machten, beschränkt werden mußte. Nur in den östlich von Neuenburg gelegenen Gemeinden, sowie in Peseux und Bevaix, wird der Kampf gegen den Schädling unverändert fortgesetzt.

B. Hagelversicherung.

Die von den Kantonen für die Förderung der Hagelversicherung gemachten Auslagen, sowie die an dieselben gewährten Bundesbeiträge beliefen sich pro 1902 aiuf folgende Beträge:

Policen.

Kantone.

1.

Zürich .

2. Bern 3. Luzern .

4 Schwyz .

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

Obwalden .

Nidwaiden .

Zug . . . .

Freiburg Solothurn . .

Baselstadt .

Baselland .

Schaff hausen .

Appenzell A.-Rh.

St. Gallen . .

Aaro'nii o .

.

.

Thurgau Waadt . . .

Neuenburg Genf . . .

Versicherungssumme.

Prämien.

Fr.

Fr.

6,173 4,445,250. -- 131,237. 80 8,244 10,076,915. -- 140,505. 90 2,841 3,265,600. -- 46,313. 30 2,628. 40 116 118,790.-- 317 160,450. -2,498. 40 3,036. 30 229 190,610. -- 268 524,250. -- 5,657. 30 1,438 1,721,560.-- 27,371. 70 3,177 2,091,180.-- 25,097. 50 44 86,940. -- 2,011. 30 2,225 1,212,430. -- 20,053. 80 1,297 1,107,440. -- 19,605. 50 177 ' 179,270.-- 2,678. 10 2,873 2,895,160. -- 50.230.

-- 7,981 4,046,750. -- 71,148. 70 4,238 2,902,030. -- 41,650. 80 1,234 1,497,310. -- 41,605. 10 948 1,069,085. -- 39,634. 90 289 537,900. -- 26,233. 10

a. Policekosten.

Fr.

11,856. 10 17,161. 45 6,456. 30 314. 40 585. 80 430. 60 599. 10 2,642. 20 5,830. 80 86. 20 4,307. 10 2,531. 10 316. 80 6,616. 20 14,215. 30 7,453. 70 2,465. 40 380. 62 686. 10

Kantonale Auslagen b. an c. Total.

Prämien.

Fr.

Fr.

32,809. 30 44,665. 40 32,068. 11 49,229. 56 6,946. 94 13,403. 24 788. 52 1,102. 92 374. 76 960. 56 607. 26 1,037. 86 1,697. 19 2,296. 29 4,105. 70 6,747. 90 5,019. 50 10,850. 30 804. 52 890. 72 5,013. 41 9,320. 51 4,883. 23 7,414. 33 669. 51 986. 31 12,785. 34 19,401. 54 21,344. 61 35,559. 91 10,412. 62 17,866. 32 8,321. 02 10,786. 42 19,817. 48 20,198. 10 10,673. 14 11,359. 24

Bundesbeitrag.

Fr.

22,332. 70 24,614. 78 6,701. 62 551. 46 480. 28 518. 93 1,148. 14 3,373. 95 5,425. 15 445. 36 4,660. 26 3,707. 16 493. 15 9,700. 77 17,779. 95 8,933. 16 5,393. 21 10,099. 05 5,679. 62

Total 1902: 44,109 38,128,920.-- 699,197. 90 84,935. 27 179,142. 16 264,077. 43 132,038. 70 ,, 1901 : 43,256 37,825,481.50 728,274.lo 83,501. 14 186,671. 13 270,172. 27 135,086.14

OC

G. Viehversicherung.

Für die Förderung der Vieh Versicherung sind im Berichtsjahre neben entsprechend hohen kantonalen Beiträgen folgende Bundesbeiträge ausgerichtet worden : Versicherungssumme.

Kantone.

Fr.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Zürich . .

Glarus . .

Freiburg Baselstadt .

Schaff hausen Graubünden Aargau .

Thurgau. .

Tessin . .

Neuen bürg .

1902 1901 1901 1902 1902 1901 1901 1901

1902 1902

35,537,026 2,941,147 17,450,612 ?

4,390,850 13,056,822 364,780 9

397,446 ·)

Schadenvergütung Leistungen in °/o der der absolut Versicherungs- Viehbesitzer summe.

(Prämien).

Fr.

Fr.

% ·) 469,070. 85 1,3.

50,405.

67,030.

10,022.

52,799.

191,545.

2,408.

128,235.

4,595.

10,091.

09 19 88 07 10 35 23 95 70

1,71 0,38 ?

1,20 1,4,7

0,66 ·?

1,» V)

19,555.

41,382.

4,930.

34,757.

153,971.

2,720.

108,715.

5,325.

5,740.

Beiträge aus Spezialfonds und aus der Kantonskasse.

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

148,907.

19,555.

37,331.

4,930.

13,199.

46,191.

495.

45,488.

939.

55 2,870.

89 36 50 96 40 05 03 72

37 121,360. 77 77 19,555. 77 37,331. -- -- 50 4,930. 50 75 13,199. 75 14 46,191. 14 90 495. 90 -- 45,488. -- --· 939. -- 25 2,870. 25

Total (1901:

292,362. 08 252,481. 66)

110

VI. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Die landwirtschaftlichen Hauptvereine haben den Kredit, den Sie denselben pro 1902 bewilligt haben, wie folgt verwendet: a. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein.

Î.

2.

3.

4.

o.

6.

7.

Wandervorträge u n d Spezialkurse . . . .

Samenmärkte Verbreitung landwirtschaftlicher Fachschriften Förderung d e r Unfallversicherung . . . .

Förderung der Milchwirtschaft Förderung des Obstbaues Förderung der Bienenzucht fl

Fr.

., .n ., ., ,,

10,500.

2,031.

9,055.

1,356.

837.

1,218.

1,000.

-- Iti 28 75 90 9l>

Fr. 26,000. -- h. Verband der landwirtschaftlichen Vereine dsr romanischen Sehweis.

1.

2.

3.

4.

5.

Wandervorträge u n d Spezialkurse . . . . F r .

Verbreitung landwirtschaftlicher Fachschriften .(, Apistische Stationen und Untersuchungen . ., Käsereiinspektionen ., Prämiierung- von Gutswirtschaften, Ausstellungen ,,

3,433.

1,840.

657.

3,000.

60 30 35 --

6,068. 75

Fr. 15,000. -c. Landwirtschaftlicher

Verein des Kantons Tessiti.

1. Kurse und Vorträge Fr. 1034. 15 2. Prämiierung von Maulbeerpflanzungen und Gärten ,, 981. 45 3. Prämiierung von Ställen und Düngerstätten . ., 1014. -- 4. Verbreitung von Fachschriften ., 795. t!0 5. Käsereiinspektionen, Versuchsfelder, Präraiierung landwirtschaftlicher Maschinen . . . . ., 174. 8 0 Fr. 4000. --

Ili d. Schweizerischer alpwirtschaftlicher Verein.

1.

2.

3.

4.

Kurse und Vorträge Alpinspektionen Alpstatistik Verwaltungskosten

e. Schweizerischer Gartenbauverein.

1. Kurse und Vortrage 2. Bibliotheken und Sammlungen 3. Mustergärten und Prämien

Fr.

,, ,, ,, Fr.

1489.

5083.

1023.

403.

8000.

75 65 35 25 --

Fr.

,, ,, Fr.

2450. _ 45 2124. 85 2424. 70 7000. --

Im fernem ist dem schweizerischen Bauernverbande an die Kosten des schweizerischen Bauernsekretariates und der von demselben durchgeführten Rentabilitätsberechnungen der von Ihnen hierfür pro 1902 bewilligte Bundesbeitrag von Fr. 25,000 ausgerichtet worden.

Politisches Departement.

I. Personelles.

Im Laufe des Jahres 1902 sind im Personal des politischen Departements keine Änderungen vorgekommen.

II. Initiativbegehren; eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

Das Bundesgesetz vom 4. Juni 1902, betreffend die Nationalratswahlkreise, wurde am 12. September in Kraft erklärt, nachdem die Prüfung der eingelangten Unterschriften ergeben hatte, daß das Begehren für eine Volksabstimmung nicht zu stände gekommen war. Es wurden im ganzen 28,807 Unterschriften eingereicht, wovon sich nur 25,239 als gültig erwiesen.

112 Am 26. Oktober fanden die Erneuerungswahlen in den Nationalrat aut Grundlage des neuen Wahlkreisgesetzes statt.

Die Mehrheit des Volkes (258,567 Ja gegen 80,429 Nein), wie auch der Stände (19 ganze und 5 halbe Stände gegen l halben Stand) sprach sich am 23. November für die Annahme des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1902 betreffend Unterstützung der öffentlichen Primarschule durch den Bund aus.

Über das Ihnen am 25. März zugeleitete Volksbegehren um Abänderung des Art. 72 der Bundesverfassung in dem Sinne, daß der Nationalrat nach der schweizerischen Wohnbevölkerung zu wählen sei, haben wir Ihnen am 28. November Bericht erstattet. (Bundesbl. 1902, V, 561.) Unsor Antrag geht dahin, dieses Begehren sei abzulehnen und, ohne einen Gegenentwurf der Bundesversammlung, der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Internationale Angelegenheiten.

Grenzverhältnisse.

1. Am 15. April (Bundesbl. II, 841) iaerichteten \vir Ihnen, unter welchen Umständen der Bruch der diplomatischen Beziehungen zwischen uns und Italien erfolgt war. Dank den guten Diensten Deutschlands wurden diese Beziehungen am 30. Juli wieder hergestellt, und zwar in der Weise, daß beide Regierungen gleichzeitig ihre Gesandten in Rom und in Bern abberiefen und vorläufig durch Geschäftsträger ersetzten.

Wir fühlen uns sowohl der deutschen Reichsregierung für ihre freundschaftliche Vermittlung, als der belgischen Regierung für die Art und Weise zu lebhaftem Dank verpflichtet, in welcher sie durch ihren Gesandten in Rom, Herrn Van Loo, während der Unterbrechung unserer Beziehungen zu Italien die schweizerischen Interessen in diesem Staate vertreten und gewahrt hat.

Seine Majestät der König Viktor Emanuel III von Italien, welcher am 26. August durch die Schweiz nach Berlin reiste, wurde in Gröschenen von einer Abordnung des Bundesrates begrüßt. Wir erblickten in diesem Besuche einen neuen Beweis der freundschaftlichen Gesinnungen des jungen Herrschers filidie Schweiz, sowie des zwischen beiden Völkern bestehenden guten Einvernehmens.

113 2. Die Entschädigung der Familie des im Jahre 1900 in China ermordeten Ingenieurs O s s e n t , aus Mase (Wallis), (vgl.

den Geschäftsbericht pro 1901, Bundesbl. 1902, II, 3393 ist auf Fr. 490,000 festgesetzt worden, zu welchem Betrage Fr. 27,222. 20 an Zinsen hinzukommen. Die Entschädigungssumme beläuft sich also auf Fr. 517,222. 20, erleidet aber, wie alle ähnlichen Forderungen, eine Reduktion von 2,237 °/°- Gemäß dem am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokoll verteilen sich die Entschädigungszahlungen Chinas auf 39 Jahre ; vom 1. Juli 1901 an wird das Kapital zu 4 °/o verzinst.

3. Der in Popayan (Kolumbien) niedergelassene Uhrmacher Julius G l au s er aus Locle wurde am 27. November 1901 in Oegenwart des stellvertretenden Gouverneurs Herrn Bonilla in äußerst roher Weise mißhandelt und sodann auf Anordnung -dieses Beamten ins Kriminalgefängnis geworfen. Aus den uns gewordenen Mitteilungen haben wir die Überzeugung gewonnen, daß hier ein schreiendes Unrecht an einem schutzlosen Mann verübt worden ist, und zwar bloß deshalb, weil Glauser wegen seines Freisinns im Verdacht steht -- Beweise liegen nicht vor -- die liberalen Aufständischen begünstigt zu haben.

Nach wiederholten Vorstellungen ist es dem kaiserlich deutschen Konsul in Popayan gelungen, die Entlassung G-lausers aus dem Gefängnis gegen Bürgschaft am 28. Dezember 1901 ^durchzusetzen. Über das Ergebnis des gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens haben wir noch keinen Bericht erhalten.

Der deutsche Gesandte in Bogota ist angewiesen worden, diese Angelegenheit im Benehmen mit dem deutschen Konsul in Popayan auch nach der Richtung hin zu prüfen, ob nicht für Glauser eine Entschädigung zu verlangen sei.

4. Bekanntlich können Ausländer in Japan Grund und Boden nicht zu Eigentum erwerben, obwohl die Staatsverträge den Japanern in Europa dieses Recht einräumen. Die Grundstücke, auf welchen die Ausländer ihre Häuser, Lager u. s. w. errichtet haben, sind ihnen von der japanischen Regierung auf unbegrenzte Zeit zur Benutzung überlassen worden (perpetuai leases) ; die Besitzer haben dafür eine einmalige Abfindungssumme bezahlt und entrichten außerdem der japanischen Regierung eine Grundsteuer. Für die auf dem überlassenen Land befindlichen Gebäude, welche den Fremden eigentümlich gehören, wurde bis vor einiger Zeit keine Steuer gefordert. Nachdem aber infolge der neuern Verträge zwischen den europäischen Mächten und, Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. II.

8

114 Japan die Fremdenniederlassungen (Settlements) in die japanischen Gemeinden einverleibt wurden, begannen die japanischen Behörden, auch die in den frühern ,,Settlements" befindlichen Gebäude zu besteuern. Hiergegen wurde von Deutschland, England, Frankreich und Holland bei der japanischen Regierung Widerspruch erhohen, gestützt auf die bestehenden Staatsverträge, welche bestimmen, daß hinsichtlich der den Angehörigen der Vertragsstaaten auf unbegrenzte Zeit uberlassenen Grundstücke keine andern Bedingungen irgend einer Art auferlegt werden dürfen, als sie in den bestehenden Überlassungsverträgen enthalten sind.

Auch wir sind wegen der den schweizerischen Grundbesitzern in Japan auferlegten Haussteuer bei der japanischen Regierung auf Grund des Art. XII des schweizerisch-japanischen Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrages vom 10. November 1896 vorstellig geworden. Es wurde uns hierauf mitgeteilt, daß nach einem zwischen der japanischen Regierung einerseits und den Regierungen Deutschlands, Frankreichs und Großbritanniens, andererseits, getroffenen Abkommen diese Angelegenheit dem standigen Schiedsgerichtshof im Haag vorgelegt werden soll. Die von dem Schiedsgerichte zu entscheidende Streitfrage ist folgende: Befreien die angerufenen Bestimmungen der Verträge und übrigen Vereinbarungen l e d i g l i c h den Grund und Boden, welcher unter den zeitlich unbegrenzten, von der japanischen Regierung oder für dieselbe abgeschlossenen Überlussungsverträgen besessen wird, oder befreien sie Grund und Boden u n d Gebäude jeglicher Art, welche auf diesem Grund und Boden errichtet sind oder in der Folge errichtet werden sollten, von allen Abgaben, Steuern, Lasten, Kontributionen oder Bedingungen jeder Art, welche nicht ausdrücklich in den betreffenden Überlassungsverträgen festgesetzt sind?

Die japanische Regierung hat uns die Zusicherung gegeben, daß das ergehende schiedsrichterliche Urteil, wie es auch lauten mag, ohne weiteres auch für die Schweizer gelten wird.

5. Die italienische Regierung beschwerte sich darüber, daß die Bewohner des italienischen Ufers des Luganersecs von der Burgergemeinde (patriziato) Ponte Tresa daran gehindert würden, ein ihnen so gut wie den Bewohnern des schweizerischen Ufers zustehendes Recht auszuüben, das Recht nämlich, im sogenannten Laghetto di Ponte Tresa zu fischen.

115 Damit verhält es sich folgendermaßen : Das Protokoll betreffend die Feststellung der Grenze der Landvogtei Lauis vom 22. Juli 1754 und die darin erwähnte Übereinkunft vom 21. September 1678 bestimmt allerdings, daß das Recht des Fischens im sogenannten Laghetto di Ponte Tresa den beiden Staaten gemeinsam zusteht; allein die Übereinkunft vom 21. September 1678 behält dabei ausdrücklich die von Privaten und Gemeinden erworbenen Rechte vor. Die betreffende Stelle lautet: ,,Stendendosi le ripe dello Stato di Milano dalla parte del ponte della Tresa verso esso Stato fino a Lavena, e poi più oltre, e le ripe dei signori svizzeri dalla parte di detto ponte verso lo Stato svizzero fino alla Torazza, e poi più oltre, che è molto maggior giro, in questo giro di lago, che è tra la parte di detto ponte svizzero fino alla detta Torazza, la giurisdizione sia tutta dei signori svizzeri, si come nell' altro giro di lago, che è tra l'altra parte di detto ponte fino a Lavena, sia tutta dello Stato di Milano, e rispetto al pescare, questo sia comune ad ambedue li Stati nei suddetti due giri, riservate le ragioni dei particolari e dei comuni così svizzeri che milanesi in dette ripe, alle quali non s'intende fatto alcun pregiudizio."1 Der in Betracht kommende Passus lautet also zu deutsch: ,,Was das Fischen betrifft, so steht dies gemeinsam beiden Staaten in den erwähnten Seeteilen zu, unter Vorbehalt der Rechte schweizerischer sowohl als mailändischer Privatpersonen und Gemeinden jener Ufer, welchen Rechten kein Eintrag geschehen soll."

Das Patriziat Ponte Tresa behauptete nun, das Fischereirecht im sogenannten Laghetto erworben und seit mehr als einem Jahrhundert unbestritten ausgeübt zu haben.

Bei dieser Sachlage antworteten wir der italienischen Regierung, daß es sich nach unserer Ansicht um eine privatrechtliche Streitfrage handelt, über welche die Gerichte allein zu urteilen haben.

6. Die Urwälder Boliviens liefern Gummi in großen Mengen.

Gesammelt wird dieses Produkt im Beni-Gebiet und dann auf dem Wasserwege (Rio Beni, Rio Madeira, Amazonas) nach Para verbracht und dort nach Europa verschifft. Es geschah nun, daß die brasilianische Regierung anfangs August plötzlich die Durch-

116 fuhr aller von Bolivien kommenden oder nach Bolivien gehenden Waren verbot. Da der Amazonas der einzige Weg für die Ausfuhr von Kautschuk aus Bolivien ist, so wurde damit der Handel mit diesem Artikel völlig unterbunden. Auf die Beschwerde einiger durch diese Maßregel schwer geschädigten schweizerischen Firmen hin beauftragten wir unsern Generalkonsul in Rio de Janeiro, sich dafür zu verwenden, daß die Beschränkung des freien Handels auf dem Amazonenstrom aufgehoben werde. Über den Erfolg dieser Schritte werden wir uns im nächsten Geschäftsbericht vernehmen lassen.

7. Der in Guatemala niedergelassene Alfred Stettier, von Landiswil, Bern, war am 24. April 1900 zur Stadt hinausgeritten und nicht wieder zurückgekehrt. Erst am 22. Juni zeigte ein gewisser Eichenberger, bei dem Stettier wohnte, dies der in Abwesenheit unseres Konsuls mit der Wahrnehmung der schweizerischen Interessen betrauten deutschen Gesandtschaft an und äußerte den Verdacht, Stettier könnte von Schweizern beseitigt worden sein, die auf einem Landgut unweit der Stadt Guatemala wohnten und dem Stettier Geld schuldeten. Die nach dem Vermißten angestellten Nachforschungen blieben erfolglos; weder von Stettier noch von seinem Pferd konnte (une Spur aufgefunden werden. Zwei Schweizer wurden anfangs Juli auf die Angaben Eichenbergers hin verhaftet und in Untersuchung gezogen ; ein .dritter Schweizer, der ebenfalls verdächtig erschien, hatte inzwischen Guatemala verlassen. Am 22. August kehrte unser Konsul, Herr Alfred Keller, von seiner Reise zurück. Als er das Vorgefallene erfuhr, erachtete er es -- da er die Inhaftierten kannte und für unfähig hielt, einen Mord begangen zu haben -- für seine Pflicht, sich bei den Behörden Guatemalas zu verwenden, damit die Untersuchung rascher geführt würde. Die deutsche Gesandtschaft hatte sich übrigens schon in diesem Sinne bemüht.

Keller erlangte schließlich, nachdem die Untersuchung keine die beiden Angeschuldigten belastenden Beweise zu Tage gefördert hatte, daß sie am 28. September auf freien Fuß gesetzt wurden.

Am 24. April 1901 reichte der Vater des Vermißten, J. G.

Stettier in Ruppoldingen bei Aarburg, bei uns eine Beschwerde, schrift ein, worin dem schweizerischen Konsul in Guatemala vorgeworfen wurde, er habe die Freilassung der mutmaßlichen Mörder seines Sohnes aus unlautern Motiven betrieben, d. h. weil er im Falle ihrer Verurteilung das ihnen geliehene Geld zu verlieren fürchtete.

117 Wir konnten aus den uns vorliegenden Berichten die Überzeugung schöpfen, daß dieser Vorwurf unbegründet war, und lehnten es ab, die Beschwerdeschrift Stettiers unserm Konsul zu übermitteln. Stettier gab sich aber damit nicht zufrieden und stellte die von uns zurückgewiesene Eingabe direkt dem Herrn Keller zu. Dies hatte zur Folge, daß unser Konsul den Stettier wegen Verleumdung und Beschimpfung verklagte. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 1902 erkannte, daß J. G. Stettier sich zwar nicht der Verleumdung, da er sich der Unwahrheit seiner Anbringen nicht bewußt gewesen sei, wohl aber der Beschimpfung des Klägers schuldig gemacht hatte.

Wir benutzen diesen Anlaß, dem schweizerischen Konsul in Guatemala, Herrn A. Keller, das Zeugnis auszustellen, daß er die ihm obliegenden Pflichten stets gewissenhaft erfüllt hat und unser volles Vertrauen genießt. Wir bedauern mit ihm, daß es bis jetzt nicht gelungen ist, die rätselhafte Angelegenheit des Verschwindens Stettiers aufzuhellen und werden sie im Ance behalten.

8. Wir haben im Berichtsjahre 19 G-esuche um Befreiung von der französischen Fremdenlegion erhalten. In acht Fällen konnten wir, da es sich um junge Leute handelte, die zurzeit ihrer Anwerbung das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hatten, ihre Entlassung erwirken.

9. Das im Art. 4 der Übereinkunft mit Frankreich betreffend Feststellung der Grenze zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee vorgesehene Protokoll wurde am 27. Oktober ,1902 von den Delegierten beider Staaten unterzeichnet, am 21. November vpn uns und am 22. gleichen Monats von der französischen Regierung genehmigt.

10. Herr Ador, Präsident des Nationalrates und gewesener Generalkommissär der Schweiz an der Pariser Weltausstellung des Jahres 1900, legte uns in einem Schreiben vom 13. Januar die Umstände dar, unter welchen er das ihm von der französischen Regierung verliehene Großkreuz der Ehrenlegion zu einer Zeit angenommen hatte, wo er nicht mehr Ausstellungskommissär war. Er sei der Ansicht, bemerkte er, daß seine Eigenschaft als Mitglied des Nationalrates ihn nicht habe verhindern können, diesen Orden anzunehmen; Art. 12 der Bundesverfassung finde nur auf besoldete Mitglieder ständiger Behörden Anwendung, der

118

Nationalrat sei aber keine ständige Behörde, indem er als solcher nur existiere, wenn er in corpore versammelt sei.

Wir antworteten Herrn Ador, daß wir seine Ansicht nicht zu teilen vermögen. Die Frage, ob Art. 12 der Bundesverfassung auch auf Mitglieder des Nationalrates Anwendung linde, sei von dieser Behörde am 18. Januar 1860 (Fall Letter) in bejahendem Sinne entschieden worden. (Bundesbl. 1902, I. 482.)

Herr Ador reichte hierauf mit Schreiben vom 2. Februar seine Demission als Mitglied des schweizerischen Nationalrates ein.

11. Französische Grenzwächter pflegen, in Uniform und bewaffnet, schweizerisches Gebiet zu benutzen, um von Vallorbe aus das französische Zollamt bei La Ferrière auf der Straße zwischen Vallorbe und Jougne zu erreichen, oder um von dort nach Hôpitaux-Jougne zu gelangen. Dies hängt damit zusammen, daß La Fernere nur 3 km. von der schweizerischen Station Vallorbe entfernt liegt, während die Entfernung von La Ferrière bis zur letzten französischen Station des Hôpitaux 8 km. beträgt.

Aus freundnachbarlichen Rücksichten und da es nach den Berichten der Regierungen der Grenzkantone im gegenseitigen Interesse liegt, in dieser Hinsicht eine gewisse Toleranz walten zu lassen, haben wir beschlossen, diesen Verkehr zu gestatten, jedoch mit dem Vorbehalt, diese Erlaubnis jederzeit zurückzuziehen, wenn sich daraus Übelstände ergeben oder wir es sonst für ratsam erachten sollten.

12. Wir haben im Einverständnisse mil; der k. und k. österreichisch-ungarischen Regierung den Grenzzug bei Martinsbruck und am beiderseitigen Talgehänge bei Taufers an der Hand des am 23. August 1882 berichtigten Grenzvermarkungsplanes vom 3. Oktober 1861 auslichten lassen.

13. Die ganze Grenze zwischen Graubünden und Österreich wird gegenwärtig durch Kommissäre beider Staaten einer Revision unterzogen.

14. Die Regierung des Kantons Basclland ersuchte uns, wir möchten uns bei der deutschen Regierung dafür verwenden, daß der Transitverkehr von Schönenbuch (Basellacd) über das Gebiet der elsiissischen Gemeinde Neuwil nach Benken (Baselland) wie früher ungehindert gestattet werde. Eine iu den Jahren 1818 und 1825 anläßlich der Grenzbereinigung zwischen dem Kanton Basel und dem Königreich Frankreich getroffene Vereinbarung habe nämlich den schweizerischen und französischen Grenzge-

119 meinden ein gegenseitiges freies Durchfuhrrecht eingeräumt. Dieses Recht sei bis auf die heutige Zeit beiderseits gehandhabt worden; nur zwischen Schönenbuch und Benken werde der Verkehr gehemmt, seitdem die deutsche Regierung im Jahre 1901 in Neuwil ein Zollamt errichtet habe. Hierdurch werde die ganz isoliert im deutschen Gebiet liegende Gemeinde Schönenbuch schwer geschädigt.

Wir haben diesem Gesuche Folge gegeben. Nach einer vorläufigen Antwort der deutschen Regierung bildet die endgültige Regelung dieser Angelegenheit noch Gegenstand der Erwägung ; einstweilen wird jedoch der Durchtransport zollpflichtiger Waren auf der betreffenden Ötraßenstrecke gegen Ausstellung von Erlaubnisscheinen gestattet, die in jedem Falle vor Beginn des Transportes bei dem zuständigen Nebenzollamt in Neuwil zu erwirken sind.

15. Die Verhandlungen wegen Wiederherstellung der Grenzsteine Nr. 78 und 79 zwischen dem Kanton Solothurn und dem Elsaß, Nr. 88 bei Veyrier (Genf) und Nr. 303 zwischen Charannes (Waadt) und Bogis (Ain-Departement) sind zum Abschlüsse gelangt und die Protokolle genehmigt worden.

Die Regierung des Kantons Schaffhausen wurde eingeladen, das Erforderliche wegen Wiederherstellung oder Ersetzung der Grenzsteine Nr. 692 und 708 zu veranlassen.

Die Grenze zwischen der Gemeinde Damvant und Frankreich wurde bereinigt und vermarkt; wir haben jedoch die Genehmigung des hierüber am 10. September 1902 aufgenommenen Protokolls verschoben, bis eine genaue Grenzbeschreibung und der Plan über die Vermarkung vorliegen.

Am Südabhange des Mont da Buffalora an der schweizerischitalienischen Grenze zwischen Zernetz und Livigno wurde ein fehlender Marchstein gesetzt. Beide Regierungen haben das bezügliche Protokoll genehmigt.

Hingegen schweben noch Verhandlungen mit der italienischen Regierung, um in der sogenannten Valle del Gallo eine Grenzbereinigung vorzunehmen. Der zwischen dem Spöl und der Val Ciïasabella liegende rechtsseitige Abhang der Valle del Gallo wird von beiden Grenzgemeinden, Zernetz und Livigno, zu Eigentum und Genuß beansprucht.

120

IV. Vertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

Am 15. Januar feierte Herr Dr. R o t h sein fünfundzwanzigjähriges Jubiläum als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei dont deutschen Reiche. Wir gaben bei diesem Anlasse unserer Anerkennung für die von Herrn Minister Eoth unserem Lande geleisteten ersprießlichen Dienste dadurch Ausdruck, daß wir ihm ein Glückwunschschreiben und ein Andenken überreichen ließen.

Herr Dr. jur. Karl Daniel B o u r c a r t , von Richterswil und Kleinhüningen, wurde am 30. Juli zum schweizerischen Gesandten in Washington ernannt, lehnte aber diese Wahl ab, was seine Entlassung zur Folge hatte.

Herr Dr. jur. Gaston C a r l i n , von Löwenburg (Bern), außerordentlicher Gesandter .und bevollmächtigter Minister in Rom, wurde am 30. Juli in gleicher Eigenschaft nach London und Herr Dr. jur. J. B. Pi o da, von Locamo, seit 1894 außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Ministerin Washington, am 30. Juli in gleicher Eigenschaft nach R o m versetzt.

Herr Legationsrat Fernand D u m a r t h e r a y , von Rolle (Waadt), seit 1889 im schweizerischen diplomatischen Dienste, wurde am 18. November zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in W a s h i n g t o n befördert.

Es sind ferner im Personal unserer Vertretung im Auslande folgende Veränderungen vorgekommen : Paris. Herr Licentiat der Rechte Jacques O l t r a m a r e , von Genf, wurde am 25. März zum Attache befördert.

Herr Dr. jur. Hans von S e g e s s e r , von Luzern, trat am 3. Oktober als freiwilliger sc Attache ein.

Herr Dr. jur. Hans B r i n g o l f wurde als Attache nach Wien versetzt.

Rom. Herr Dr. jur. Charles L. E. L a r o y, von Neuenburg, bisher Gesandschaftssekretär II. Klasse in Washington, wurde in gleicher Eigenschaft nach Rom versetzt.

Herrn Dr. jur. Ernst P r o b s t haben wir zum Gresandtschaftssekretär II. Klasse befördert und nach Washington versetzt.

121 Wien. Herr Dr. jur. Hans B r i n g o l f , von Schaff hausen, am 29. Oktober als Attaché von Paris nach Wien versetzt.

Berlin. Herr Dr. jur. Arthur de P u r y , von Neuenburg, am 5. Mai als Attaché von Wien nach Berlin versetzt.

An Stelle des am 25. April verstorbenen Herrn Julius Zeindler haben wir am 27. Mai Herrn Fritz G y g a x , von Seeberg (Bern), zum Kanzleisekretär ernannt.

Washington. An Stelle des nach Rom versetzten Herrn Dr. Lardy wurde Herr Dr. jur. Ernst P r o b s t , von Bern, am 8. Dezember zum II. Gesandtschaftssekretär ernannt.

B. Konsulate.

Herr Ch. Ed. L ar d e t, von Fleurier, schweizerischer Generalkonsul in Madrid, feierte am 27. Juli sein 25jähriges Amtsjubiläum.

Wir richteten an ihn bei diesem Anlaß ein Dank- und Glückwunschschreiben.

a. Errichtung neuer Konsulate.

1. Wir haben in K i e w (Rußland) ein schweizerisches Konsulat errichtet, dessen Jurisdiktion sich auf folgende vom Konsulatskreis Odessa getrennte Gouvernemente erstreckt : Charkow, Kiew, Podolien, Pultawa, Tschernigow, Wolhynien.

2. Dem Konsulat in R i g a wurden zu seinem bisherigen Bezirke noch folgende Gouvernemente zugeteilt: Kowno, Wilna und Witebsk.

3. In A r g e n t i n i e n haben wir drei neue Vizekonsulate errichtet, nämlich in : a. C o n c e p c i o n del U r u g u a y , für folgende Departemente der Provinz E n t r e R i o s : Uruguay, Colon, Concordia, Gualeguaychü, Federacion.

&. P a r a n â , für die übrigen Departemente der Provinz E n t r e R i o s : Paranâ, Victoria, Diamante, Gualeguay, Nogoya, La Paz, Tala, Villaguay, Feliciano.

c. C o r r i e n t e s , für die Provinz Corrientes und die Nationalgebiete Chaco, Formosa, Misiones.

4. Es wurden Gesuche um Errichtung von Konsulaten an folgenden Orten eingereicht : A e b o (Finland), A l m eria (Spanien), ß a y o n n e , C a r t h a g e n a (Spanien), G ö t e b o r g (Schweden),

122

H e l s i n g s f o r s (Finland), Or an (Algerien). Da sich bis jetzt kein Bedürfnis fühlbar gemacht hat, an diesen Orten eine konsularische Vertretung zu haben, so lautete unser Bescheid ablehnend.

ta. Aufhebung bestehender Konsulate.

Das seit 1896 unbesetzt gebliebene Vizekonsulat in Concordia (Argentinien) wurde aufgehoben und durch die beiden vorhin angeführten Konsulate in Concepcion del Uruguay und Parano, ersetzt.

c. Veränderungen im Bestände unseres Konsularpersonals.

Genua. Herr Giacomo T h ö n i , von Grüsch (Graubünden), seit 1886 schweizerischer Konsul in Genua, starb am 21.Dezember.

Sein Nachfolger ist noch nicht ernannt.

Batavia. Herr Konsul Karl Richard Büß erhielt am 8. September seine Entlassung. Das Konsulat wird unterdessen vom deutschen Generalkonsulat verwaltet, bis es uns gelungen sein wird, eine passende Persönlichkeit zu finden, die gewillt ist, das Amt eines schweizerischen Konsais zu übernehmen.

Denver, Colorado. Herr Konsul Emil Riethmann erhielt die nachgesuchte Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste, und wurde am 14. Januar durch Herrn Paul W e i ß , von Basel, ersetzt.

Zu Titularen der drei neugegründeten Vizekonsulate in Argentinien wurden am 17. Januar ernannt: Concepcion del Uruguay.

(Waadt).

Paranâ.

Herr Eugène L agi e r , von Aubonne

Herr Christian M i c h e l , von Ringgenberg (Bern).

Corrientes. Herr Adrien H o e c h n e r , von Genf.

Bahia (Brasilien). Herr Konsul Hans Massini, im Begriffe, in die Heimat zurückzukehren, erhielt die nachgesuchte Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste,. Er wurde am 7. April durch Herrn Jakob S tu de r, von Obfelden (Zürich), ersetzt.

Rio de Janeiro. Zum Nachfolger des am 11. September 1901 verstorbenen Generalkonsuls Raffard haben wir am 9. Juni

123

Herrn August W e g u e l i n , von St. Gallen, ernannt und ihm einen Kanzleisekretär in der Person des Herrn Albert Gertch, von Lauterbrunnen,beigegeben.

Rio Grande do Sul (Brasilien). Herr Vizekonsul LuchsingerWunderl wurde auf sein Gesuch hin unter Verdankung der geleisteten Dienste entlassen und durch Herrn Rudolf Die ti k er, von Zürich, ersetzt.

Santo (Brasilien). Das seit 8. April" 1901 vakant gebliebene Vizekonsulat wird durch Herrn Paul - M o n t a n d o n , in Säo Paulo provisorisch verwaltet.

Traiguen (Chile). Herr Vizekonsul Johann Widmer erhielt die gewünschte Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste, und zu seinem Nachfolger wurde Herr Frédéric , B é g u i n , von Neuenburg, ernannt. " Nueva Helvecia (Uruguay). Der 1889 gewählte Vizekonsul Herr Dr. med. Hermann I m h o f , von Aarau, starb am 22. August.

Sein Nachfolger ist noch nicht ernannt.

d. Die Zahl der Konsularbezirke beträgt 107, von denen 7 unmittelbar durch Gesandtschaften verwaltet werden. Wir haben am Ende des Jahres im ganzen 100 Konsularbeamte, nämlich: 12 Generalkonsuln, 69 Konsuln und 19 Vizekonsuln.

e. Konsulatsentschädigungen.

39 konsularische Vertretungen (8 Generalkonsulate, 30 Konsulate, l Vizekonsulat) haben folgende Entschädigungen erhalten: 1.Algier K.

Fr.

1,500.-- 2. Amsterdam . . . . K.

,, 1,000. -- 3. Antwerpen . . . . K. · ,, 1,000. -- 4. Besancon K.

,, 3,000. -- 5. Bordeaux K.

,, 2,000. -- 6. Bremen K.

,, 1,000.-- 7. Brüssel G.-K. ,, 6,000.-- 8. Bukarest G.-K. ,, 4,000.-- 9. Chicago, 111 K.

,, 1,500. -- Übertrag

Fr.

21,000. --

124 10. Cincinnati, Ohio .

11. Genua 12. Hamburg 13. Havre 14. Lissabon 15. Livorno 16. Lyon 17. Madrid 18. Mailand 19. Manila 20. Marseille 21. Melbourne . . .

22. Montevideo . . .

23. Moskau 24. München 25. Neapel 26. New-Orléans, La. .

27. New York . . .

28. Nizza 29. Odessa 30. Philadelphia, Pa. .

31. Porto 32. Rio de Janeiro . .

33. St. Louis, Mo. ...

34. St. Petersburg . .

35. Stockholm . . .

36. Tiflis 37. Traiguen 38. Valparaiso . . .

39. Warschau

Übertrag Fr.

. K.

,, K.

,, K.

,, K.

,, G.-K. ,, K.

,, K.

,, G.-K. ,, K.

,, K.

,, K.

,, . K.

,, . K.

,, K.

',, K.

,, G.-K. ,, . K.

,, . K.

,, K.

,, K.

,, . K.

,, K.

,, . G.-K. ,, K.

,, . G.-K. ,, . K.

,, K.

,, V.-K. ,, . G.-K. ,, K.

,, Total

21,000. -- 1,500.-- 2,000.-- 1,500. -- 7,000. -- 1,000.-- 1,000. -- 4,000.-- 1,500. -- 4,500. -- 1,000.-- 3,000. -- 2,000.-- 1,000. -- 3,000. -- 291.66 2,500.-- 2,000.-- 9,000. -- 3,000. -- 2,000. - 3,000.-- 1,000. -- 11,333. 30 1,500. -- 7,000. -- 3,500.-- 1,000.-- 1,500. -- 3,000.-- 1,000.--

Fr. 107,624. 96

f. Einnahmen und Ausgaben der schweizerischen Konsulate.

Wir gestatten uns, diesfalls auf die beiliegende Zusammenstellung zu verweisen, welche unvollständig ist, weil nicht alle Konsulate uns rechtzeitig die nötigen Angaben geliefert haben.

Ausgaben und Einnahmen der schweizerischen Konsulate pro 1902.

Einnahmen-

A.usga,ben.

Sitz der Vertretung.

Adélaïde Algier Amsterdam Ancona Antwerpen Asuncion, Paraguay A thè D Bah ia Barcelons Batavia

.

.

.

V.-K.

K K.

K K.

K.

K K ^ K

Miete, Uelznn and Beleuchtung

ßesoldang des Kanzlers.

Fr.

Fr.

500. -- 740. --

Fr.

500. -- 420. -- 1,200. --

770.

--

600. -- 603. 55

898. -- Beziera

K.

Be Brisbane, Queensland .

Brüssel Bucarest Budapest Chicago, III. (U. S. A.)

.

.

K K.

G -K (j -K K.

K.

Cincinnati, Ohio (U. S. A.)

K.

Conception del Uruguay, Argent. V.-K.

Gopenhagen K.

Corrientes, Argentina . . V.-K.

C-5rdoba, Argentina . . V.-K, Denver, Colorado (U. 8. A.)

K.

Dijon K Esperanza (Argentina) . V.-K.

Florenz K Frankfurt a/M K.

Galatz, Rumänien . . .

K.

Galveston, Texas (U. S. A.)

K.

Genua .

K.

Hamburg Havre Kiew, Russland . . . .

Königsberg i/Pr. . . .

Lissabon

G.-K.

Livorno Louisville, Ky. (U. S. A.) .

Madrid Manila Mannheim Marseille Melbourne Mendoza, Argentina Mexiko Milano

2,400. -- 500. --

1,500. -- 1,551). --

3,500. -- 6,110. --

2,100. --

5,480. --

262.

44

1,721. 88

K.

K.

K

; Neapel G.-K.

New Orleans, La. (U. S. A) K.

New York N Y K Nizza K Nueva Helvecia, Uruguay V.-K.

] Odessa K Palermo K.

Para, Brazil K, Parana, Argentina . . . V.-K.

Patras G -K Paysandü, Uruguay . . V.-K.

Fernambuco, Brazil . .

K.

Philadelphia, Pa. (U. S. A.)

K.

Philippeville, Algerien . . V.-K.

Portland, Oregon (U. S. A.)

K.

Port Louis, Ile de France K. .

Porto, Portugal . . . .

K.

Prag K Riga K.

R i o d e Janeiro . . . . G.-K.

Rio Grande do Sul, Brazil K.

Rosario, Argentina . . . . V.-K.

Rotterdam G.-K.

8an Francisco, Cal.(U.8.A.)

K. .

Saotos, Brazil . . . . V.-K.

' St. Louis, Mo. (U.S. A.) .

K.

St. Paul, Mino. (U. S. A.)

K.

S t . Petersburg . . . . G.-K.

Stockholm K.

l Stuttgart K i Sydney, N. S. W. . . .

K.

! Tiflis K.

1 Traiguun, Chile . . . . V.-K.

! Trieat K.

: Turin K.

. Valparaiso, Chilo . . . G.-K.

Venedig K.

Warschau K.

Fr.

17.

152.

61.

65.

120.

36.

54.

47.

55.

50 -- 45 10 -- 30 50 55 35

335.

27.

98.

140.

42.

320.

250.

109.

889.

27.

112.

40 35 75 05 -- 65 50 69 80 80 64

150.

109.

55.

19.

12.

75.

108.

144.

300. -- 530. --

120. -- 265. -- 494.

3,000. - -

60

425. -- 448. 95 160. --

1,000.

910.

198.

500.

700. -- 254. -- 1,000. --

360. -- 158. 70 2,647.

1,000.

1,200.

240.

643.

700.

480.

-- -- 75 --

3,000.

1,800.

400.

480.

5,850.

400.

75 -- -- -- 45 -- --

-- -- -- -- --

1,147. 20 636. --

6,390. --

1,200.

317.

932.

540.

3,600. --

-- 66 -- --

300.

3,900.

1,344.

8,240.

3,000.

2,600. -- 551. 35

510. -- 300. --

-- -- -- -- --

1,600. --

300. --

1,000. --

410. --

300. -- 5,460. --

12. 50

500. --

1,125. --

266. -- 4, ISS. 65 300. -- 200. -- 3,600. --

200. -- 1,620. -- «12. -- 115. -- 2,200. --

550. -- Ö^IOO. --

78. 20

255. -- 25U.

1,253. 60 1,800. -

--

1,56«. 25 <>7ö.

972.

-

i i i

--

-- -- 80 50 -- 75 65 50

320. 75 2. 50 89. 90 96. 40 23. 35 217. 15 110. -- 23. 59 212. 15 11. 90 181. 87 180. --

23. 55 106. 90

K.

K.

G -K K K.

K.

K.

. . V.-K.

G -K.

K

Montreal, Canada .* . .

Moskau N

K.

K K.

K.

--

700.

ßnreanAasingen filr Parti nini bediitfnisse, Mobiliar n. äg Aufrufe.

139. --

40.

59.

46.

43.

62.

80 40 50 15 50

· 88.

38.

20.

10.

47.

25 50 55 40 05

41.

78.

13.

43.

17.

54.

44.

130.

90.

56.

45.

25 20 -- 30 88 40 -- 68 50 45 92

7.

42.

10.

16.

67.

583.

4.

12.

139.

45.

97.

80 50 -- 05 25 82.

50 81 50 05 75

237. 85 39. -- 46. 45 53. 60 266. 85 254. 70 28. 75 67. 50 230. 30 73. 60 22. 45 108. 75 54. 70 48. 30 263. 99 100. 53 551. -- 176. 75 15. 50 255. 85 78. 75 30. -- 17. 05 39. 20 6. -- 66. 40 373. 76

233.

190.

20.

10.

352.

175.

3.

31.

731.

25.

140.

65.

425.

61.

77.

3.

70.

714.

17.

185.

24.

148.

206.

21.

10.

12.

303.

55 -- -- -- 15 60 -- -- 95 80 75 -- 55 -- 65 75 -- 70 28 94 -- 60 30 10 30 -- 19

Total

Total

der

der

Ausgaben.

Einnahmen.

Fr.

Fr.

17. 50

26. --

1,302. -- 1,330. 45

2,188. -- 1,183. 75

120. 90 1,339. 50

48. 30

120. 90

1,500. 25

156. 20 803. 40 1,554. 15

29. 85

Fr.

1,120. --

5.

80.

156.

199.

-- 25 20 85

3,233. --

35. --

2,588. 65 1,436. 45

2,214. -- 1,084. 67

5,537. 80 8,020. 50

6,331. 35 5,347. 50

8,681. 95

9,620. 20

65. 35

133. 28 39. 70

2,278. 83

185. -- 23. 55 245. 90

129.

97.

367.

703.

374.

65. 35

133. 28 84. 50

3,998. 70

185. -- 76. -- 245. 90

05 90 05 55 55

482.

188.

242.

478.

369.

155.

280.

60 50 75 -- 75 -- 80

1,484. 35 1,444. 05

996. 97 548. 50 143. 49

1,290. --

514. 20

1,143. 67

?

2,914. 45

110. 75 918. --

7,450. 55

434. 56 93. 75 341. --

1,191. --

471. 15

1,200. --

365. --

6,119. 15 3,029. -- 1,666. 45

6,708. 45 1,617. 50 1,175. --

7,112. 46 1,530. 30

4,787. 25 2,170. 60

783. 60

511. 75 98. 50

8,499. 45

735. 40 163. 20 4,973. 75

797. 91

1,341.

4,781.

1,448.

11,461.

4,442.

30 64 28 80

32. 78

2,551. 79

237. 50

58. -- 213. 50

8,846. 05 1,145. --

201. 05 4,180. --

987. 01 109. 30

3,764.

2,083.

12,496.

4,489.

75 25 75 39

57. 44

3,897. 22

283.

183.

223.

60.

16.

209.

402 75 178. 60 223. 35

1,360. 30

16. 30 378. 40

50 60 35 30 30 --

154. 60 24. 16 133. 48 287. 74 W. SO 183. 45 43. 36 106. 20

101. 40

768. 50 24. 16 399. 48

1,137. 80

6,143. 13

7,0X9. 1B

88. 49

,

232.

115.

147.

94.

50 -- 8« --

-- -- -- 67 50 -- 50 74 20 50 70 -- -- -

618. 27

23. --

618. 27

50 -- 25 27 90 15 25 4« · 20 i 85 : 40

233.

35.

214.

84.

36.

260.

1,347.

55.

8,120.

84.

2,498.

50.

76.

20.

5,317. 88

3,615. 30

149. 43

319.

95.

388.

50.

27.

64.

23.

53.

37.

68.

101.

-- -- 75 -- -- -- -- 50 30

6,546. 95

49. 05

96. 90

95. «0 109. 60 122. 50

Fr.

26.

688.

183.

75.

120.

5.

50.

77.

109.

482. 60 188. 50 242. 75 471. -- 369. 75 155. -- 280. 80 914. 45 110. 75 165. -- 450. 55 136. -- 83. 75 277. 50 191. -- 471. 15 200. -- 365. -- 2,708. 45 117. 50 175. -- 237. 50 1,698. 25 170. -- 50. -- 213. 50 4,346. 05 145. -- 60. 30 1,180. -- 695. 35 47. -- 1,206. 60 83. 25 3,496. 75 1,489. 35 57. 44 1,897. 22 254. 50 5. -- 39. -- 27. 50 16. 30 209. -- 2,317. 88

52. 53

583. 74

Konsnlar' gebühren.

W. SO 579. 05 552. 96

85. -- 529. 29

24. -- 456. 20 152. 96

5,448. 70

1,696. 15

1,164. --

3,281.

1,535.

8,946.

3,717.

120.

85.

529.

185.

24.

373.

148.

1,696.

-- -- 29 -- -- 95 90 15

50 -- 07 21 50 80 -- 57 -- -- 35


1,619. 65 3,507. 54

1,150. -- 3,123. 35

1,781.

1,535.

1,946.

.217.

172.

243.

240.

135.

80.

1,150.

123.

32. 40

1,767. 8!)

2,026. 35

1,02G. 35

1 6. 50

11«.

H.

47.

39.

Nota. Noch ki'iiiü lti-rliiiimi;sjti-lliiii ··n ,iml l.i, .hliii Hiiu-liaiilìi-n vu H*iiliH'-n il l'uri l.onis um

875. --

8,036. 11

144.

27.

80.

23.

503.

46.

V, .,,...l,-.

27 90 65 25 28 25

50 -- 07 21

172. 50 243. 80 1,240. -- 1,635. 57

80. --

| ,, n dm

Übenichuss

RBtkïtrgStongfo .lahresdel Bond» für eutschftdignng BireubeHrhis», des Bundes.

Porti g. dgl.

Fr.

1,500 1,000 45. 90

1,000 30. 25 78. 70 90. 55

(1 8r Ausgaben.

Einnahmen.

Fr.

Fr.

\

8. 50 886. --

146. 70 219. 50 43. 30 1,420. -- Konsulwecbsel.

603. 55 Konsulat vokal.

1,678. 85 5. 15

3,000

28. 85 71. 35

Bemerkungen.

2,000 1,000

374. 65 351. 78

6,000 4,000

2,673. --

793. 55

77. 54

938. 25 44. 80 1,719. 87

1,500 1,500

Neagegrundetes Vize-Konsulat

135. --

52. 45

Neugegründetes Vize-Konsulat.

Sät keine Rechnung eingesandt.

225. 90 353. 55 90. 60 124. 30 225. 55 4. 80

rj

155. -- 231. 75 2,000

700. 85

1,500 7,000

569. 35

87. 75

197. 51 1,000

gg

99. -- 43. 05

1,000

56. 33

4,000 1,500 1,000

589. 30

3,000 2,000

Konsulat fuhrt keine Ausgabenrechnung.

1,411.

491.

546.

2,325.

50 45 10 20

640. 30 453. 75

8. --

115.

346.

410.

37.

4,500 1,000

140. 75 62. 30 58. 15

3,000 291. 66 2,500 2,000 9,000 3,000

-- 60 60 85

793. 75 189. 10 1,232. -- 1,016. 89

634.

1,035.

46.

24.

1,345.

2,000

29.

178.

184.

32.

Nengegrondetes Konsulat.

562. 41 454. 75

298. 56 10. -- 63. 50

-- . t)0

Stai far dot L Semeiter. 1SOS.

6,006. 60

97 75 55 66 43

119. 25

-- 60 35 80

5. -- Neugegrundetes Vize-Konsulat

1,300. -- 3,000

169. 40 1,229. 07 Abwesenheit des Vizc-Konstds.

468. 84 Hol keine Rechnung eingesandt.

17. 80

1,000

1R7. SO

11,333.30

369.

60.

129.

87«.

13.

30 84 81 02 50

2,117.

660.

»09.

3,572.

144.

163.

1,216.

1,132.

33.

50 -- 96 94 60 15 75 29 75

SÌOS8 für das II. Semester 1902. -- Konsulwechsel.

Blau für das I. Semester 1902.

122. 85 400. -- 3,752. 55

S2. 25 4. 06

Vize-Konsulat vokal.

1 ,500

7,000 3,500 l ,000 1 ,500

::,o
4ii9. 65 384. lil ll
-

Vix.<--Koii9 Inten in Conloliîi nini riii1i|>|K-vill.

1,000

258. 46

125

V. Auswärtige diplomatische Missionen und Konsulate in der Schweiz.

A. Diplomatische Missionen.

a. Es überreichten ihre Abberufungsschreiben: Am 8. November: Herr José de A l m e i d a e V a s c o n c e l l o s , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten von Brasilien.

Am 26. November: Herr Kämmerer und wirklicher Staatsrat A. von W e s t m a n n , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Rußlands.

b. Es überreichten ihre Beglaubigungsschreiben: Am 13. August: Herr Alberto d ' O l i v e i r a , als Geschäftsträger Portugals.

Am 25. August: Herr Herzog Giuseppe A v a r n a , als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Italiens" Am 29. November: Herr Geheimrat und Ritter Valerian von J a d o w s k y , als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Rußlands.

B. Konsulate.

Niederlande. Anfangs des Jahres starb Herr A. J. L. Gerken, seit 1896 Vizekonsul in Genf.

Spanien. Der Honorar-Vizekonsul in B e r n , Herr Leon C arde n al, ist von seinem Posten zurückgetreten.

Cuba. Die Konsuln der Vereinigten Staaten von Amerika in der Schweiz vertreten auch die Interessen der Insel Cuba, bis die neu gegründete Republik in der Lage sein wird, eigene Konsuln in der Schweiz zu bestellen.

"Uruguay. Der bisherige Generalkonsul in L u g a n o , Herr Galli ist zurückgetreten.

Wir haben folgenden ausländischen Konsulaten das Exequatur erteilt :

126 Großbritannien. Am 17. Mai dem bisherigen Vizekonsul in L uz er n, Herrn Lewis F a 1 c k, als Konsul daselbst, und Herrn Generalkonsul A n g s t in Z ü r i c h , von dessen Konsularbezirk die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden. Nidwaiden und Luzern getrennt worden sind.

Am 23. Mai dem Herrn Dr. William R. H u g g a r d , als Vizekonsul in D a v o s , und dem Herrn Dr. Frank Holland, als Vizekonsul in St. M o r i t z .

Am 30. Juli dem Herrn Marcel Auguste Cu é n o d, Jais Vizekonsul in M o n t r e u x .

Italien. Am 15. August dem Herrn Grafen Ferdinando L u c c h e s i Palli, als Konsul in B e 11 i n a o n a.

Am 19. August dem Herrn Ritter Cesaro Romano als Generalkonsul in B a s e l , und dem Herrn Grafen Edoardo F r a n c i s e i, als Titular des neugegründeten Konsulats in ' Chur.

Am 8. September dem bisherigen Generalkonsul in Bellinzona, Herrn Grafen Antonio M a r a z z i , als Generalkonsul in Z ü r i c h .

Österreich-Ungarn. Am 9. Mai dem Herrn Albert GemperleB e c k h , als Honorar-Konsul in St. G a l l e n .

Amerika (Vereinigte Staaten). Am 10. Juli dem bisherigen Konsul in Aarau, Herrn Henry H. M o r g a n , als Konsul in Luzern, und am 17. Oktober dem bisherigen Konsular-Agenten Herrn Julius H a r t m an n, als Vizekonsul (Vice and Deputy Consul) daselbst.

Am 13. August dem Herrn Joseph F. V o l t z , als Konsular-Agenten in A a r a u .

Brasilien. Am 8. April dem Herrn José Calmon Nogueira da Gama, als Generalkonsul TL. Klasse in Genf.

.Ecuador. Am 4. Oktober dem Herrn Emil Renner, als General» konsul in Zürich.

Guatemala. Am 19. September dem Herrn Henri Wi s w al d, als Titular des neugegründeten Generalkonsulats in Genf.

12T

VI. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Auch dieses Jahr haben wir unter wohltätige Vereine und Anstalten im Auslande eine Summe von Fr. 50,750 verteilt, wovon wieder Fr. 23,000 vom Bunde und Fr. 27,750, gegenüber Fr. 27,010 im Vorjahre, von den Kantonen beigesteuert wurden.

Die Summe von Fr. 50,750 verteilt sich auf die schweizerischen Hülfsvereine mit Fr. 36,700, auf die schweizerischen Asyle mit Fr. 11,100 und auf ausländische Anstalten, die auch Schweizer aufnehmen, mit Fr. 2950. Im übrigen verweisen wir auf die im Bundesbl. 1902, V, 876, veröffentlichte Tabelle und haben nur.

noch folgendes zu bemerken : Die Tabelle enthält 135 Hülfsvereine (133 im Vorjahre),.

11 schweizerische Asyle und 18 ausländische Asyle und Spitäler (gegen 17 im Vorjahr), oder im ganzen 164 wohltätige Vereine und Anstalten (gegen 161 im Vorjahr). Das Gesamtvermögen der Hülfsvereine betrug Anfang 1902 Fr. 1,891,378.86 das der schweizerischen Asyle Fr. 834,530.75, zusammen Fr. 2,725,909.61.

Die Gesamtausgaben der Hülfsvereine für wohltätige Zwecke (mit Ausschluß der Verwaltungskosten) betrugen im Jahre 1901 Fr. 277,983.84; diejenigen der schweizerischen Asyle Fr.203,835.58,.

zusammen Fr. 481,819. 42. Die Einnahmen (Subsidien inbegriffen) beliefen sich im Jahre 1901 im ganzen auf Fr. 564,504. 04, wovon Fr. 370,549.66 auf die Hülfsvereine und Fr. 193,954. 38 auf die schweizerischen Asyle entfallen.

VII. Bürgerrechtsbewilligungen.

Das politische Departement hatte sich im Laufe des Jahres 1902 mit 1253 (1154 im Jahre 1901) Gesuchen um Erteilung der Bewilligung zur Erwerbung eines schweizerischen Kantonsund Gemeindebürgerrechtes zu befassen.

Von diesen 1253 Gesuchen wurden 1113 bewilligt (1008 im Jahre 1901); 41 abgewiesen (27 im Jahre 1901); 32 von den Gresuchstellern zurückgezogen (28 im Jahre 1901) 5 67 waren am 31. Dezember noch nicht erledigt (91 im Jahre 1901), weil die Bewerber die erforderlichen Ausweise noch nicht beigebracht hatten.

1253 Total.

128 Von den erteilten Bewilligungen entfallen 596 auf Deutsche.

260 auf Franzosen, 117 auf Italiener, 76 auf Österreicher, 29 auf Russen, 14 auf Angehörige der. Vereinigten Staaten Amerikas, 3 auf Rumänien, 3 auf Holländer, je 2 auf Belgier, Spanier, Engländer, Ägypter und je eine auf Angehörige von Liechtenstein, Dänemark, Norwegen, Costa-Rica, der Türkei, Marokko und Haïti.

Diese Bewilligungen erstrecken sich auf 616 verheiratete Frauen und auf 1776 Kinder. Die Gesamtzahl der Personen, denen im Jahre 1902 die Bewilligung zur Einbürgerung in der Schweiz erteilt wurde, beträgt somit 3505 (3073 im Jahre 1901).

Was die Einbürgerungen in den Kantonen betrifft, so verweisen wir auf die nachstehende Zusammenstellung der uns von den Kantonsregierungen geinachten Angaben.

Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1902.

Ktiiitoii«

i

. . .

.

. .

.

.

. . .

. .

. . .

. . . .

. . .

. . . .

. . .

.

.

. . .

. .

.

. . . .

.

.

.

. . . .

. . . .

Total

1900

1901

1902

Maximum

Minimum

180 57 6

12 4 1

56 39 2

117 14 3

500 500 500

500 250

1500 5000 2000

400

1

400 150

400 150

500 700

500 700

2 3 77 6 5 2

1 1 4 8 93 8 18 5

500 600 600 1600

300 600 250 800

800 1150 720

400 300 200

150 75 100

1700 1150 1500 2250 800 1200 400 800

16 5 8 5 6 27 1 6 124

27 2 1 23 5 10 3 15 29

300 600 750 200 1000 750 600 200

50

2800

300

500 50 200 200 600

50 200 500 500 50

1

1500 1000 500 3000 800 1350 500

392 i

388

II

--

der Gemeinden i

1 1 2 1 6 11 174 15 25 7

der Kantone

1 1

4 1 2

48 7 11 29 12 37 4 21 160

7

815

39

5 1 1 1

~ --

Maximum Minimum

300 200 300

--

129

Züricli Bern .

.

Luzei'ü .

Uri Schwyz .

Obwalden .

Nidwalden .

Glarus Zag Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Âppenzell A -Rh.

Appenzell I -üh St. Gallen Graubünden . .

Aarörau Thurgau .

.

Tessin .

.

Waadt Wallis Neuenburg Genf

Anzahl der Einbürgerungen

;

Gebühren

Datum der bundesrätlichen Bewilligung

130 Die folgende Tabelle bezieht sich auf die elf letzten Jahre und gibt an, wie viele von den Ausländern, welche in diesem Zeiträume die bundesrätliche Bewilligung erhalten haben, in den Kantonen eingebürgert worden sind.

Jahrgang.

: 1892

1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902

Erteilte Bewilligungen.

Einbürgerungen.

645 775 713 689 960 821 1083 925 1076 1008 1113

540 627 597 540 769 706 880 779 883 778 ' 388 '

7» 83,72

80,90 83,73

78,30 80 85,90 81,25 84,22

82,06

1 Diese Zahlen sind unvollständi g, weil die in den Jahren 19()1 und 1902 erteilten Bewilligungen erst 19C 3 und 1904 e rlöschen.

Wir sahen uns im Berichtsjahre veranlaßt, die Aufnahme eines Ausländers in das Genfer Kantons- und Gremeindebürgerrecht zu annullieren, weil die dem Interessenten irn Jahre 1894 erteilte Bewilligung zur Einbürgerung längst erloschen war, als die Aufnahme im Jahre 1901 erfolgte. Die Genfer Behörden glaubten sich zu ihrem Vorgehen berechtigt, weil der in Frage, stehende Ausländer rechtzeitig die nötigen Schritte zu seiner Einbürgerung getan hatte und an der Verzögerung der Angelegenheit keine Schuld trug. Wir mußten jedoch gemäß bisheriger konstanter Praxis daran festhalten, daß eine Bewilligung nach zwei Jahren, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, erlöscht, und daß diese Verjährungsfrist unter keinen Umständen unterbrochen werden kann.

Die einem deutscheu Staatsangehörigen im Jahre 1901 erteilte Bewilligung mußte widerrufen werden, weil es sich nachträglich herausstellte, daß der Bewerber übe:r seine Familienverhältnisse falsche Angaben gemacht hatte. Er hatte sich als ledig ausgegeben, während er verheiratet war. Bin neues Gesuch desselben Bewerbers wurde abgewiesen, weil seine Frau im Aus-

131 lande lebte und keine Absicht hatte, nach der Schweiz überzusiedeln. Angesichts des Wortlautes von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 geht es nicht an, die Ehefrau eines Ausländers von der ihrem Ehemanne erteilten Bewilligung auszuschließen, und die Schweiz hat kein Interesse daran, Personen einzubürgern, von denen anzunehmen ist, daß sie ihr fremd zu bleiben wünschen.

In der Regel ist für jeden Ausländer, der sich selbständig um die Bewilligung zur Einbürgerung in der Schweiz bewirbt, gleichviel ob voll- oder minderjährig, eine besondere Urkunde gegen Entrichtung einer Gebühr von Fr. 35 auszustellen. Wir sind von diesem Grundsatze in zwei Fällen abgewichen, wo es sich um mehrere der gleichen Familie angehörende minderjährige Kinder handelte. Es wurde für dieselben nur eine Urkunde ausgestellt und nur einmal die Taxe erhoben.

Wir haben ferner erkannt, daß, unter gewissen Voraussetzungen, die Bewilligung auch dann erteilt werden kann, wenn es sich bei der Prüfung des Gesuches herausstellt, daß die Einbürgerung hauptsächlich zum Zwecke der Ehescheidung begehrt wird. So haben wir dein Gesuche einer früheren Schweizerin, die mit einem Österreicher verheiratet und von ihm zu Tisch und Bett getrennt war, entsprochen, öbschon die Bewerberin keinen Hehl daraus machte, daß sie mit ihrer Einbürgerung den Zweck verfolgte, sich von ihrem Ehemanne gänzlich scheiden zu lassen, um eine neue Ehe eingehen zu können.

Dem Gesuche eines früheren österreichischen Staatsangehörigen um Verwendung bei der zuständigen Behörde, damit seine mit ihm in der Schweiz eingebürgerten Söhne aus dem österreichischen Staatsverbande entlassen würden, konnten wir nicht entsprechen. Es ist Sache der Interessenten, ihr Verhältnis zu ihrem früheren Heimatstaate zu lösen ; im vorliegenden Falle wäre übrigens eine Intervention unsererseits zweifelsohne erfolglos geblieben.

VIII. Optionen.

Es sind uns im Berichtsjahr 190 Optionserklärungen (164 im Jahre 1901) für die Schweiz, wovon zwei durch Vermittlung der französischer) Behörden, und 128 Optionsanzeigen zugekommen.

Von den Optionserklärungen konnten zwei der französischen Regierung nicht übermittelt werden, in einem Falle, weil der

332 Optant oder dessen Vater deutscher Staatsangehöriger, im andern, weil der Optant zurzeit der Abgabe seiner Erklärung noch minderjährig war.

Acht Optionsanzeigen konnten nicht weiterbefördert werden, weil sie erst nach dem 1. November eintrafen, von welchem Datum ab die französische Botschaft keine derartigen Anzeigen mehr entgegennimmt.

Die französische Botschaft in Bern glaubte eine Anzahl Op tionserklärung beanstanden zu sollen, indem sie von der Ansicht ausging, daß die Übereinkunft vom 23, Juli 1879 nur auf diejenigen Kinder von in der Schweiz naturalisierten Franzosen Anwendung finde, deren Eltern französischen Ursprungs, "Français d'origine" seien. Durch diese Auslegung- des Art. l der Übereinkunft wurde namentlieh das Optionsrecht der jungen Leute in Frage gestellt, deren Mütter durch ihre Heirat mit Franzosen das Schweizerbürgerrecht verloren und es nach dem Tode ihrer Ehemänner wieder enworben hatten.

Wir konnten diese Ansicht um so weniger teilen, als sie sowohl mit der seit 23 Jahren befolgten Praxis als mit dem beim Abschlusse der Übereinkunft verfolgten Zwecke in Widerspruch stand. Wir beauftragten daher unsere Gesandtschaft in Paris, sich bei der französischen Regierung dafür zu verwenden, daß die Optionserklärungen der Kinder von wiedereingebürgerten Schweizern auch fernerhin als rechtsgültig anerkannt werden.

Die französische Regierung schenkte unsern Vorstellungen Gehör und erteilte ihrem Botschafter in Bern entsprechende Weisungen.

IX. Auswanderung.

I. Allgemeines.

Übungsgemäß beginnen wir mit einer Übersieht der Zahl der von den schweizerischen Auswanderungsagenturen im Berichtsjahre nach überseeischen Staaten beförderten Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, nach den Wohnkantonen geordnet; in Rubrik 3 bringen wir eine Zusammenstellung derjenigen Beträge, die den Agenten, abgesehen von den Passagebeträgen, übergeben worden sind, um den Auswanderern des verflossenen Jahres im Ausschiffungshafen oder an ihrem definitiven Bestimmungsorte ausbezahlt zu werden.

133 Kantone.

Zahl der Auswanderer.

Zürich 696 Bern 973 Luzern 95 uri 51 Schwyz 171 Unter'walden ob dem Wald . .

26 Unterwaiden nid dem Wald . .

3 Glarus 70 Zug 38 Freiburg 21 Solothurn 99 Baselstadt 322 Basellandschaft 82 Schaffhausen 94 Appenzell A.-Rh 54 Appenzell I.-Rh 2 St. Gallen 279 Graubünden . . . . . ' . .

116 Aargau 211 Thurgau 92 Tessin . 644 Waadt 157 Wallis 118 Neuenburg 144 Genf 149 Total 4707

Betrag der den Agenten einbezahlten Wechselsummen.

Fr.

Cts.

80,100. 32 52,691. 60 7,475. -- 1,560. -- 14,176. -- 1,980. -- 600. -- 3,155. -- 1,200. -- 557. 50 7,122. 80 41,531. 35 5,987. 20 5,938. 25 7,973. 25 333. 25 22,318. 20 10,293. 7 0 49,528. 7l 12,000. 80 -- 6,510. 40 4,345. -- 3,395. -- 4,489. 30 345,262. 63

Im Berichtsjahre hat die Zahl der Auswanderer erheblich zugenommen, nämlich um 786 oder 20,04 °/o gegenüber dem Vorjahre, das bereits gegenüber dem Jahre 1901 eine Zunahme von 2,76 °/o aufwies. Im verflossenen Jahrzehnt ist, wie die nachfolgende Übersicht zeigt, die Auswanderungsziffer des Berichtsjahres nur von derjenigen des Jahres 1893 übertroffen worden, von welchem Jahre an die Auswanderung infolge der wirtschaftlichen Krisis und der politischen Unruhen, die in mehreren überseeischen Staaten herrschten, gegenüber frühem Perioden erheblich zurückgegangen war. Es sind nämlich ausgewandert in den Jahren 1893: 6177 1898: 2288 1894: 3849 1899: 2493 1895: 4268 1900: 3816

134 1896: 3330 1901: 3921 1897: 2508 1902: 4707 total 37,357 oder durchschnittlich 3736. Während sonach die Auswanderungsziffer des verflossenen Jahres die des Durchschnitts des abgelaufenen Jahrzehnts um 971 übersteigt, bleibt sie immerhin noch erheblich unter dem Mittel der in frühem Perioden (1881 --1895) Ausgewanderten, während welcher tatsächlich von einer starken Auswanderung gesprochen werden konnte. Nicht unerwähnt lassen wollen wir, daß unter den 4707 Auswanderern eine Anzahl Personen inbegriffen ist, die bereits in früheren Jahren ausgewandert und nach einem kürzeren oder längeren Aufenthalt in der Schweiz nach ihrer neuen Heimat zurückgekehrt sind; dagegen besitzen wir auch zuverlässige Nachrichten darüber, daß nicht wenige Personen aus der Schweiz nach überseeischen Staaten ausgewandert sind, ohne sich für ihre Beförderung der Vermittlung einer schweizerischen Agentur zu bedienen oder ohne von einer solchen in die dem Auswauderungsamt allmonatlich einzusendenden Aufstellungen aufgenommen worden zu sein.

An der Zunahme der Auswanderung dos Berichtsjahres sind hauptsächlich die Kantone Zürich, Bern, Uri, .Schwyz, Baselstadt, Schaff hausen, Aargau, Tessin und Neuenburg beteiligt, während die Kantone Genf und Unterwaiden eine nennenswerte Abnahme aufweisen.

Wir notieren ferner, daß von den Auswanderern des Berichtsjahres, die 1,42 %o der Gesamtbevölkerung der Schweiz (3,315,443) repräsentieren (gegen l,is °/oo im Jahre 1901), 2953 (oder 62,7* %) Kantonsbürger.. 664 (oder 14,io %) Schweizerbilrger anderer Kantone und 1090 (oder 23,ie °/o) in der Schweiz wohnhaft gewesene Ausländer waren.

Überdies haben die schweizerischen Auswanderungsagenturen im Berichtsjahre etwa 16,500 Personen befördert, die entweder von ausländischen Agenten ihnen zur Weiterbeförderung zugewiesen worden oder zur Zeit des Abschlusses ihres Reisevertrages ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt haben, oder die überhaupt nicht als Auswanderer betrachtet werden konnten. Die seit einigen Jahren konstatierte Zunahme der sogenannten Transitbeförderungen erklärt sich einerseits durch die Tatsache, daß die hauptsächlichsten Schiffsgesellschaften in der Schweiz vertreten sind, andrerseits, wie wir bereits iin Berichte über das Jahr 1901 auseinandergesetzt haben, durch die günstige Lage derjenigen schweizerischen Plätze,
von denen aus die Beförderung nach den nordatlantischen Häfen erfolgt. Auch sind im Berichtsjahre mehrere Maßnahmen zur Erleichterung und Verbesserung des Auswandererverkehrs getroffen

135 ·worden und ist nachzutragen, daß auf gewissen Bahnstrecken besondere, reduzierte Tarife für die Beförderung von Auswanderern bestehen.

Eingeschifft wurden die meisten Auswanderer in Havre (2226), Antwerpen (691), Southarapton (681), Bremen (468), Genua (155), Marseille (134), Boulogne s. M. (126). Für ihre Beförderung haben die aus der Schweiz ausgewanderten Personen den Agenturen Fr. 1,218,806. 44 bezahlt. Dabei ist zu beachten, daß eine Anzahl Auswanderer ihre Billette aus überseeischen Staaten zugestellt erhalten hat (sog. prepaids). Wechsel zu gunsten der Auswanderer wurden im Betrage von Fr. 345,262. 63 gekauft. Zieht man in Betracht, daß die 644 aus dem Kanton Tessin ausgewanderten Personen offenbar nicht ganz mittellos waren, sondern wie viele andere bei Bankinstituten ihre Wechsel auf überseeische Plätze gekauft und daß ein erheblicher Teil der Auswanderer aus Personen besteht, die sich noch nicht im erwerbsfähigen Alter befinden, so ergibt sich, daß die erwachsenen Auswanderer mit ganz erheblichen Mitteln in ihre neue Heimat eingezogen sind.

Die obige Zusammenstellung zeigt auch, daß sich die schweizerische Auswanderung nicht aus der ärmlichen Bevölkerung rekrutiert; in gewissen Landesgegenden ist vielmehr die Beobachtung gemacht worden, daß viele Personen auswandern würden, wenn sie die hierfür nötigen Mittel besäßen.

Von der oben genannten Weehselsumme gelangten Fr.

333,825. 63 in New York, 10,567 in andern Städten der Union, Fr. 200 in Brasilien und Fr. 670 in Argentinien zur Auszahlung.

Unter den Wechseln befanden sich 12 im Betrage von Fr. 3000 bis 5000, 6 im Betrage von Fr. 5001--10,000 und 3 solche von Fr. 10,000--20,000.

Seitdem Erhebungen über den Beruf der Auswanderer gemacht werden, rekrutiert sich die Mehrzahl derselben aus der landwirtschaftlichen Bevölkerung, in geringerem Maße aus dem Handwerker- und Handelsstande.

II. Agenten, Uiateragenten und Kautionen.

Im Berichtsjahre sind zwei Patente ausgestellt worden, nämlich den Herren Johann und Wilhelm Felix in Chiasso und Salvatore Jauch und Nicola Pellegrini in Giubiasco und Chiasso.

Mit der Beförderung von Auswanderern befaßten sich im ganzen 15 Agenturen, die ihren Sitz in Basel, Biel, Genf, Luzern, Zürich und an verschiedenen Orten des Kantons Tessin haben und drei Passagegeschäfte; von den letztern werden weniger Auswanderer

136

im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. März, 1888, als Personen?

befördert, die entweder zu vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz waren oder sich nur vorübergehend nach einem überseeischen Lande begeben (Touristen, Industrielle, Kaufleute, Forschungsreisende, Kuranden, Hotelpersonal).

Im Dienste der Auswanderungsgeschäfte, deren Anzahl seit dem Bestehen eines AusVanderungsgesetzes noch nie so groß war und zu der Annahme berechtigt, daß es sich um sehr lohnende Unternehmen handelt, standen zu Anfang des Berichtsjahres 184 Unteragenten, ausgetreten sind während desselben 39, eingetreten.

40, Am meisten solcher finden wir in den Kantonen Tessin (32)T Bern (29), Graubünden (16), Waadt (14), Zürich (13), 8t. Gallen (12), Baselstadt (11); weder Agenten noch Unteragenten gibt es in den Kantonen Nidwaiden, Zug, Freiburg, Solothurn und Basellandschaft.

Auch im Bestände der von den Agenturen deponierten Kautionen sind vielfache Änderungen eingetreten. Die Gesamtsumme derselben belief sich zu Beginn des Berichtsjahres auf Fr. 1,290,180 -r eingegangen sind Fr. 268,750, zurückgezogen wurden infolge von Auslosungen, Kündigung und Konversion von Anleihen Fr. 173,000,, so daß zu Ende des Berichtsjahres im Depot Fr. 1,385,930 verblieben.

Über die Art und Weise, wie das Auswanderungsgeschäft betrieben wird und über die Übelstände, die namentlich mit dem kontinuierlichen Wechsel im Bestände der Unteragenten verbunden, sind, haben wir uns in früheren Berichten bereits einläßlich vernehmen lassen. Die im Berichtsjahre gemachten Beobachtungen weichen von den früher gemachten nicht ab, weshalb wir uns darauf beschränken, auf früher mitgeteiltes zu verweisen.

Durch wiederholt vorgekommenen, von Ausläufern von Auswanderungsagenturen verübten und eine Belästigung von Reisenden involvierenden Unfug, dessen Schauplatz; der schweizerischeBahnhof in Basel war, sah sich die Polizeibehörde des Kantons Baselstadt veranlaßt, bei uns die Anregung zu machen, es sollte, eine Bestimmung erlassen werden, die den Auswanderungsagenten das gegenseitige Abfangen der Auswanderer untersage. Nach Prüfung der Frage und Einvernahme der Kreisdirektion II der schweizerischen Bundesbahnen kamen wir zu dem Schlüsse, daßdas Bnndesgesetz vom 22. März 1888 keine Bestimmung enthalt,, die es der Bundesbehörde ermöglichte, den Agenten unter Androhung
einer Buße im Übertretungsfalle, die Belästigung von Auswanderern zu verbieten, daß es vielmehr Sache der kantonalen oder lokalen Polizeibehörden ist, dem Unfug zu steuern.

137

Die Bahn Verwaltung hatte sieh bereits im Jahre 1899 veranlaßt gesehen, den Angestellten von Auswanderungsfirmen den Zutritt zu deii Bahnhofanlagen zu verbieten. Seither, berichtete die genannte Direktion, habe sich eine Verschiebung der ärgerlichen Auftritte vom Bahnhofareal auf den nicht mehr der Bahn gehörenden Bahnhofplatz vollzogen, wo die Bahnverwaltung keine disziplinarische oder bahnpolizeiliche Befugnisse auszuüben berechtigt sei. Vom Polizeidepartement des Kantons Baselstadt wurden hierauf gestülzt auf das Polizeistrafgesetz folgende \7orschriften aufgestellt.

1. Den Auswanderuugsgeschäften ist gestattet, einen, höchstens zwei Angestellte zur Abholung der ankommenden Ein- und Auswanderer auf dem Bahnhof Base], S. B. B., zu stationieren.

2. Diese Angestellten haben beim öffentlichen Ausgang an der von der Bahnhofleitung bezeichneten Stelle, die unter keinen Umständen überschritten werden darf, Aufstellung zu nehmen.

3. Es wird denselben strenge untersagt, die Ankömmlinge in aufdringlicher Weise, z. B. durch lautes Anrufen, durch Antasten derselben u. s. w. für ihre Firmen zu gewinnen oder sie in anderer Weise zu belästigen. Ferner haben sie dafür Sorge zu tragen, daß Ansammlungen von Aus- und Einwanderern im Ausgang vermieden werden und die Zirkulation für das übrige Publikum durch dieselben nicht beeinträchtigt wird.

4. Nach Ausscheidung der Klienten der verschiedenen Auswanderimgsgeschäfte sind dieselben durch die Organe des letzteren unverzüglich aus dem Bahnhof hinaus zu fuhren.

5. Die Angestellten der Auswanderungsagenturen sind verpflichtet, den "Weisungen der Bahn- und Polizeiorgane sofort und ohne Widerrede Folge zu leisten.

Zu wiederholten Malen ist die Frage aufgeworfen worden, wie sich Agenten zu verhalten haben, wenn ein auswanderndes Familienhaupt auf die in Artikel 15, Ziffer 6 vorgeschriebene Versicherung gegen Unfall während der Dauer der Reise verzichten oder wenn ein Auswanderer sein Gepäck (Art. 15, Ziff. 5) nicht versichern lassen und die Prämie dafür nicht bezahlen will. Es wurde hierauf erwidert, daß, da die in Rede stehende Gesetzesbestimmung eine Ausnahme nicht zulasse, dem Agenten nichts anderes übrig bleibe, als auf den Abschluß des Vertrages zu verzichten oder die Prämie selbst zu tragen.

III. Klagen über Umgehung des Auswanderungsgesetzes und Anstände im Auswandererverkehre.

An Beschwerden wegen Umgehung des Auswanderungsgesetzes durch Agenten, Unteragenten und Drittpersonen, sowie an Anstäoden im Auswauderungsverkehr hat es auch im Berichtsjahre

138 nicht gefehlt. Die Zahl der erfolgten Anzeigen hat sogar die der ini vorigen Jahre eingelangten überschritten und viele derselben haben sehr langwierige Untersuchungen notwendig gemacht. Doch ist zu beachten, daß ein großer Teil der Anstände von der Strenge herrührt, mit der seit einiger Zeit die Einvranderungsgesetze der Vereinigten Staaten im Hafen von New York gehandhabt werden.

Alljährlich wiederkehrend sind die gegenseitigen Anschuldigungen der Agenten wegen illoyaler Konkurrenz, maßloser Reklame, Verwendung von Personen, die dazu nicht befugt sind, zum Geschäftsbetrieb, insbesondere wegen Publikationen, die mit den auf Grund des Gesetzes den Agenten erteilten Weisungen im Widerspruch stellen, und dergleichen. Bedenklicher als diese Anschuldigungen, deren Begründetheit nicht immer nachgewiesen werden konnte, waren die Beschwerden wegen vertragswidriger Beförderung von Auswanderern, so insbesondere die Beförderung mit andern Transportmitteln als die im Reisevertrage genannten. Erfreulich dagegen ist, daß Klagen wegen der Art und Weise, wie die Auswanderer auf den Eisenbahnen und Schiffen behandelt werden, in letzter Zeit unterblieben sind, trotzdem die Statistik zeigt, daß im Jahre 1902 über 21,000 Auswanderet- befördert worden sind und davon der größte Teil die Strecke Basel-Pruntrut u. s. w. befahren hat und sehr oft an einem Tage in Basel mehrere hundert Personen die Bmigrantenzüge benutzten.

Es ist auch nicht zu verkennen, daß die meisten Agenten bestrebt sind, den Anforderungen des Gesetzes nachzukommen und sich namentlich einer unzulässigen Propaganda zu gunsteu der Auswanderung enthalten. Zu beachten ist ferner, daß bei der Kompliziertheit des Auswanderungsgeschäftes, dem Umstände, daß die Reise der beförderten Personen durch verschiedene Länder geht, mit deren Sprache die Auswanderer nicht vertraut sind, daß viele der lezteren des Reisens ungewohnt sind, Anstände in diesem Ver- · kehr wohl kaum je ausbleiben werden.

Im nachfolgenden berichten wir über einige der an uns gelangten Beschwerden und Interventionsgesuohe.

1. Im April und Mai 1901 erschienen in'mehreren italienischen und schweizerischen Zeitungen über die Beförderung von italienischen Auswanderern nach Canada einläßliche Darstellungen.

Die Agentur P. L. in Chiasso wurde darin beschuldigt, eine große Anzahl von Italienern
nach Canada befördert zu haben, die sie dadurch zur Auswanderung nach jenem für italienische Auswanderer nur teilweise geeigneten Staate bewegen habe, daß sie ihnen zugesichert, daß sie daselbst lohnende Beschäftigung fänden. Dabei habe sie sich einer Anzahl von Mittelpersoueu bedient,

139 unter andern auch zweier in Montreal niedergelassener Schweizer, die in ihrem Namen den Leuten bestimmte Versprechungen über AnstelluQgsgelegenhelt in Canada zu machen gehabt hätten. Auch seien Prospekte, Flugblätter und Broschüren, in denen die Verhältnisse Canadas in den glänzendsten Farben geschildert werden, verbreitet worden.

Im Auftrage ihrer Regierung ersuchte sodann die italienische Gesandtschaft in Bern um Auskunft darüber, ob eine Untersuchung gegen die Auswanderungsagentur F. L. wegen Übertretung des schweizerischen Auswanderungsgesetzes angehoben worden sei.

Nach Prüfung der Akten über eine von der Regierung des Kantons Tessin über die Beschwerde eingeleitete einläßliche Untersuchung faßten wir folgenden Entscheid : 1. Was die Beschuldigungen anbetrifft, die von italienischen Preßorganen gegen die Gebrüder Schenker (Donor Immigration Company) in Montreal und die italienischen Agenten, die der Auswanderungsagentur F. L. in Chiasso Auswanderer zur Beförderung nach Canada zugewiesen haben, erhoben worden sind, so entziehen sicli dieselben der Judikatur der schweizerischen Bundesbehörde.

2. Diese Behörde hat einzig die Frage zu untersuchen, ob bei der von schweizerischen Agenturen vorgenommenen Beförderung von italienischen Auswanderern nach Canada Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes verletzt worden sind oder nicht.

3. Bestimmte Beweise für die Behauptung, daß die Agentur F. L. den von ihr nach Canada beförderten Auswanderern zugesichert, daß sie daselbst eine ihre Existenz sichernde Beschäftigung finden würden, sind in den in Rede stehenden Preßorganen nicht zu finden; auch die Mitteilungen der italienischen Gesandtschaft in Bern enthalten einen solchen Nachweis nicht.

4. Vielmehr haben die zur Unterstützung der Behauptung produzierten Aktenstücke dargetan, daß bestimmte Arbeitsversprechungen weit eher von den mit der Agentur F. L. in geschäftlichem Verkehr stehenden italienischen Agenten gegeben worden sind, so wie auch die Propaganda zu gunsten der Auswanderung nach Kauada von ebendenselben betrieben worden ist, während die Agentur F. L. sich über die Arbeitsgelegenheiten in Canada äußerst vorsichtig ausgesprochen hat.

Aus den Aussagen der italienischen Auswanderer geht übrigens hervor, daß sie sich deshalb zur Auswanderung entschlossen haben, weil sie in ihrem Heimatlande selbst keine Beschäftigung gefunden haben.

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5. Wenn die in Rede stehenden Korrespondenzen und die von den tessinischen Behörden beigebrachten Auszüge aus dem Kopierbuch der Agentur F. L., das Protokoll über die Einvernahme einer Anzahl mit der Angelegenheit verlrauter Personen und insbesondere ein Brief der englischen Schiffsgesellschaft BeaverLine es als wahrscheinlich erscheinen lassen, daß die Agentur P. L. mit der Donor Immigration Company, die von Montreal aus und auf Grund ihrer früheren Beziehungen zu den italienischen Auswanderungsagenten die lebhafteste Propaganda betrieben hat, in geschäftlicher Verbindung steht, so ist nichtsdestoweniger unbestreitbar, daß ein absoluter Beweis dafür, daß die Agentur F. L. die italienischen Auswanderer au die genannte Gesellschaft weise oder gar das Geschäft gemeinschaftlich mit ihr betreibe, von keiner Seite erbracht worden ist. Übrigens enthält das schweizerische Auswanderungsgesetz keine Bestimmung, die, auch wenn die Vermutung erwiesen wäre, auf den Fall anwendbar sein würde.

6. Die Prüfung der Frage, ob eine unerlaubte Beteiligung an einem Kolonisationsunternehmen vorliege (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 22. März 1888), hat zu einem negativen Resultate geführt. In der Tat ist mit den nach Canada ausgewanderten Italienern weder über die Besiedelung einer bestimmten Landesgegerid noch über besondere Verpflichtungen, die sie einzugehen hätten, noch über Gegenleistungen des Kolonisationsunternehmens verhandelt worden. Sie zogen als freie Auswanderer, die auch ihre Reisekosten selbst bezahlt hatten, übers Meer. Niemand konnte sie in Canada dazu verhalten, ein bestimmtes Landstück oder eine bestimmte Arbeit zu übernehmen.

7. Schließlich ist mit Rücksieht auf die Lage, in die die nach Canada beförderten Auswanderer geraten sind, noch die Frage geprüft worden, ob eine Verletzung der Bestimmung von Art. l l r Ziffer 3, leg. cit. vorliege, wonach den Agenten die Beförderung von Personen verboten ist, die nach Bestreitung der Reisekosten ohne Hülfsmittel am Bestimmungsorte anlangen würden. Nun ist aber nicht behauptet worden, daß die in Rede stehenden Auswanderer nach ihrer Ankunft in Canada mittellos waren, vielmehr berichtet worden, daß sie erst nach längerm und vergeblichem Suchen von Arbeit oder Anstellung die Mildtätigkeit einiger Personen in Montreal in Anspruch genommen hätten. Endlich ist zu
beachten, daß keine Personen genannt worden sind, die ohne Hülfsmittel in Ganada anlangten und die Agentur könnte, würde sie gebüßt, mit Recht verlangen, daß ihr bestimmte Personen genannt würden, die sie nach Canada befördert habe und die daselbst ohne Hülfsmittel angekommen seien.

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8. Nachdem von keiner Seite die Behauptung aufgestellt und noch weniger der Beweis erbracht worden ist, des fernem auch die Untersuchuog nicht ergeben hat, daß bei der Spedition von italienischen Auswanderern nach Canada eine Bestimmung des schweizerischen Auswanderungsgesetzes verletzt worden ist, muß den Auswanderern, die behaupten, durch trügerische Arbeitszusicherungen der Agentur F. L. geschädigt worden zu sein, überlassen werden, allfällige Schadenersatzansprüche beim zuständigen Gerichte des Kantons Tessin anhängig zu machen.

Indem wir der italienischen Gesandtschaft hiervon Kenntnis gaben, fügten wir bei, daß wir übrigens auf Maßnahmen Bedacht nehmen würden, die eine Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse, soweit und insofern sie sich auf dem Gebiete der Schweiz zutragen sollten, zu verhindern geeignet sein dürften.

Der angeschuldigten Agentur wurde eröffnet, daß sie sich aller und jeder direkten oder indirekten Propaganda zu gunsten der Auswanderung von Italienern zu enthalten habe, ansonst der Bundesrat in den Fall kommen könnte, ihr das Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur zu entziehen.

2. Gegen eine Agentur wurde die Anschuldigung erhoben, einen Bürger von Ste. Croix nach New York befördert zu haben, der von der Einwanderungsbehörde daselbst an der Landung verhindert und nach Europa zurückspediert worden'war, weil die Diagnose der ihn untersuchenden Ärzte bei ihm Skrofulöse, Rückgratsverkrünamung und einen Herzfehler ergeben hatte.

Wir verfällten die Agentur in eine Buße gestützt auf folgende Erwägungen : 1. Nach Art. 11, Ziffer 4, des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 ist den Agenten die Beförderung von Personen untersagt, denen die Gesetze des Einwanderungslandes den Eintritt verbieten.

2. Nach Abschnitt I des Gesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. März 1891 (s. Bundesbl. 1891, IV, 339) ist die Einwanderung in die Vereinigten Staaten Personen, die an einer ekelhaften oder gefährlichen, ansteckenden Krankheit leiden, und solchen, von denen vorauszusehen ist, daß sie der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen werden, verboten und nach Abschnitt I des Vereinigten Staaten Gesetzes vom 3. März 1893 (s. Bundesbl. 1893, II, 41ö) ist in dem Fragebogen, der jedem Auswanderer nach den Vereinigten Staaten mitzugeben ist, darüber Auskunft zu geben, ob er physisch und geistig gesund, verunstaltet oder verkrüppelt sei.

142 3. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Behörden seines Heimatkantons und der Einwaodeirungsbehörde in New York leidet Gli. P. allerdings nicht an einer ekelhaften oder gefährlichen, ansteckenden Krankheit, jedoch an sok-hen Krankheiten, die der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten zu der Befürchtung Veranlassung geben konnten, daß er der öffentlichen Wohltätigkeit in Amerika zur Last fallen werde.

4. Der Umstand, daß Ch. P. 100 Fr. besessen und Verwandte in Amerika hat, die nötigenfalls für ihn gesorgt hätten, kann nicht in Berücksichtigung fallen, auch wenn, was nicht der Fall ist, der Beweis erbracht wäre, daß die Verwandten tatsächlich sich bereit erklärt haben, für P. zu sorgen. Die amerikanischen Einwanderungsgesetze besagen nirgends, daß Personen, die im Besitze von 100 Fr. sind und Verwandte iu Amerika haben, auch dann zur Einwanderung zugelassen werden, wenn sie mit Krankheiten behaftet sind oder der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last zufallen drohen, vielmehr besagen diese Gesetze ausdrücklich daß nur das Verbot der Einwanderung von Kontraktarbeitorn nicht zur Anwendung gelange, falls in Amerika lebende Personen Verwandte aus Europa kommen lassen (Abschnitt V des Vereinigten Staaten Gesetzes vom 26. Pebrua:,- 1885 und Abschnitt I des Vereinigten Staaten Gesetzes vom 3. März 1891.)

Erschwerend kommt in Betracht, daß die Bundesbehörde in weitgehender Weise dafür gesorgt hat, daß die zitierte Gesetzesbestimmung eine richtige Vollziehung erfahre und kein schweizerischer Auswanderer der Gefahr ausgesetzt werde, von der amerikanischen Einwanderungsbehörde zurückgewiesen zu werden.

3. Eine Agentur hatte einen Bürger des Kantons Basellandschaft nach New York befördert, der von der Einwanderungsbehörde daselbst zurückspediert wurde, weil sie io Erfahrung gebracht hatte, daß er eine Gefängnisstrafe abzubüßen gehabt und die untersuchenden Ärzte ihn als irrsinnig erklärt hatten. Wir verfällten die Agentur in eine Buße, indem wir uns von folgenden Erwägungen leiten ließen: 1. Art. 11, Ziffer l und 4, des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 verbietet die Beförderung a) von Personen, die wegen vorgerückten Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit arbeitsunfähig sind, sofern nicht eine hinlängliche Versorgung derselben am Bestimmungsorte nachgewiesen ist; 6) von Personen, denen die Gesetze
des Einwanderungslandes den Eintritt verbieten. 2. Das Gesetz der Vereinigten Staaten vom 3. März 1891 untersagt die Einwanderung von Blödsinnigen und Geisteskranken und von Personen, die eines gemeinen oder eines sonstigen entehrenden Verbrechens oder Vergehens Überführt

143 worden sind. Es handelt sich entgegen der Einrede der Agentur unzweifelhaft um eine Person, deren geistige Beschaffenheit derart war, daß die Agentur annehmen mußte, seine Einwanderung werde in die Vereinigten Staaten auf Schwierigkeiten stoßen.

Damit stimmte auch der Bericht der Polizeidirektion des Kantons Basellandschaft überein. Ganz ohne Belang ist die Behauptung, H. habe anläßlich der Ausfüllung des in dem Einwanderungsgesetz der Vereinigten Staaten vorgeschriebenen Fragebogens behauptet, er sei noch nie bestraft worden, und der Sehiffsarzt hätte seine Einschiffung untersagt, wenn er etwas anormales an ihm wahrgenommen hätte. Abgesehen davon, daß sich H. bei der Unterzeichnung des Fragebogens offenbar nicht genau über die Bedeutung aller Fragen Rechenschaft gegeben hat, kann das Verhalten H.'s und des Schiffsarzles, wo es sich um eine klare und bestimmte Obliegenheit einer Ausvvanderungsagentur handelt, auf die Frage der Verantwortlichkeit der letztern von keinem Einfluß sein. Dafür, daß keine Personen befördert werden, die das Gesetz zu befördern verbietet, haben einzig die Agenturen zu sorgen, das Verhalten anderer Personen bei einer ungesetzlichen Beförderung kann höchstens auf die Höhe der Buße Einfluß haben, die wegen einer derartigen Beförderung auszusprechen ist.

4. Durch Vermittlung des tessinischeu Departements des Innern beklagte sich das italienische Konsulat in ßellinzona darüber, daß eine Agentur die Beförderung von Italienern übernommen habe, die von der Einwanderungsbehörde in New York zurückgewiesen worden seien, zwei davon wegen vorgerückten Alters, einen, weil man gefunden, es sei ratsamer, ihn nicht ohne seinen Vater in Amerika einwandern zu lassen.

Nach Einvernahme der angeschuldigten Agentur erwiderten wir der tessinischen Behörde: 1. Zufolge Art. 18 des Bundesgesetzes vom 23. März 1888 sind Klagen gegen schweizerische Auswanderungsagenturen wegen Verletzung dieses Gesetzes beim Bundesrate anzubringen; diese Behörde ist es, die in solchen Fällen die Agenturen zur Rechenschaft zieht, und wenn sich die Begründetheit der Klage ergibt, büßt.

2. Wenn dagegen eine Verletzung des Auswanderungsgesetzes von Drittpersonen begangen wird, z. B. wenn solche Personen Ausvvanderungsgeschäf'te betreiben, so steht der kantonalen Behörde die Befugnis zu, sie zu bestrafen. Hierüber
kann keine Diskussion walten und hat seit dem Bestehen des Auswanderungsgesetzes nie ein Zweifel geherrscht.

3. Eine Verletzung von Art. 11, Ziffer 4, des Bundesgesetzes vom 22. Mär/ 1888, wonach die Agenturen keine Personen be-

144 fördern dürfen, denen die Gesetze des Eiuwanderuugslaudes den Eintritt verbieten, scheint nicht vorzuliegen. Die Einwanderungsgesetze der Vereinigten Staaten schreiben nicht vor, daß ein Einwanderer, um landen zu können, ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben dürfe, sondern nur, daß Personen zurückgewiesen werden, von denen zu befürchten ist, daß sie der öffentlichen Wohlttäigkeit zur Last fallen, und es konnte der Agentur nicht zugemutet werden, sie hätte es voraus wissen können, daß die in Rede stehenden Auswanderer zurückgewiesen würden.

Nicht /u billigen dagegen war, daß die Agentur den beiden Auswanderern die Erklärung abgegeben liât, sie garantiere für ihre Zulassung in Amerika außer in detn Falle, wo die Rüekweisung aus ungerechtfertigten Gründen erfolge, da der Entscheid darüber, ob diese Gründe gerechtfertigt seien oder nicht, offenbar nicht der Agentur zustehen kann.

Der Entscheid über die Frage, ob die Agentur verpflichtet sei, den ihr von den drei Auswanderern bezahlten Akkordbetrag zurückzuerstatten, ist zivilrechtlicher Natu,; und bei dem zuständigen Gerichte des Kantons anzubringen, in dem der Vertrag abgeschlossen worden ist.

5. Gegenüber einer kantonalen Behörde sahen wir uns zu Auseinandersetzungen deshalb veranlaßt, weil sie die transitweise Beförderung von Auswanderern durch die Schweiz, die Zuweisung von solchen au eine Agentur und ähnliche Handlungen als nicht zum Geschäftsbetriebe der Auswanderung gehörend zu betrachten schien und Bedenken trug, die derenthalben augeschuldigte Person in Gemäßheit von Art. 19 des Gesetzes dem Strafrichter zu überweisen. Wir mußten darauf aufmerksam machen, daß wir bereits mit Kreisschreiben vom 5. Dezember 1892 nicht allein den Abschluß von Auswanderungsverträgen, sondern auch alle auf denselben abzielenden vorbereitenden, mit der Beförderung von Auswanderern in engem Zusammenhang stehenden Handlungen als Geschäftsverkehr in Sinne von Art. 5 des Gesetzes betrachten, die darum nur von den patentierten Agenten und deren öuteragenten besorgt werden dürfen. Wenn das Gesetz diesen Kiemlich weitgehende und eruste Verpflichtungen, daneben Gebühren und Kautionen auferlegt, so gebührt es sich auf der andern Seite, daß sie der Staat durch das Verbot der Beförderung von Auswanderern durch andere Personen schütze.

6. Das schweizerische
Generalkonsulat in Rio de Janeiro berichtete, daß ein minderjähriger, mit.tel- und berufsloser St. Galler in jener Stadt eingetroffen sei und um Unterstützung nachgesucht habe. Der Auswanderer war nicht von einer schweizerischen

145 Agentur befördert worden, sondern von einer ausländischen Schiffsgesellschaft. Wenn es auch nicht verhindert werden kann, daß von ausländischen Agenten und Schiffsgesellschaften Schweizerbürger befördert werden, die das Bundesgesetz vom 22. März 1888 den schweizerischen Agenten zu befördern verbietet, so müssen wir es doch mißbilligen, wenn eine Schiffsgesellschaft, mit der schweizerische Agenten in Verbindung stehen, nicht Bedenken trägt, nicht handlungsfähige Schweizerbürger zu befördern.

7. Anläßlich des im Frühjahr 1902 erfolgten Zusammenstoßes des auf der Fahrt nach New York begriffenen, der American Line gehörenden Dampfers Waesland mit dem Dampfer Harmonides hatte ein in London niedergelassener Aargauer seine sämtlichen Habseligkeiten eingebüßt. Obwohl er nicht als Auswanderer im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 zu betrachten war, ließen wir auf Ansuchen seiner in der Schweiz wohnenden Verwandten unsere Intervention dafür eintreten, daß ihm eine Entschädigung zuerkannt werde. Die Schiffsgesellschaft machte zwar geltend, daß es sich um einen Fall höherer Gewalt handle und sie keine Verantwortlichkeit treffe, ihr darum auch die Pflicht nicht obliege, Entschädigung zu leisten. Den Bemühungen der Gesandtschaft in London gelang es indessen, einen Schadenersatz im Betrage von £ 11, 8, 10 zu erwirken.

8. Erwähnenswert erachten wir auch die Mitteilung des schweizerischen Konsulats in New York, daß in jüngster Zeit sich besonders viele Auswanderer darüber beklagt haben, daß sie von Auswanderungsagenten veranlaßt worden seien, in III. Schiffsklasse die Überfahrt zu machen, während sie es vorgezogen hätten und in der Lage gewesen wären, II. Klasse zu reisen. Der geringe Preisunterschied stehe in keinem Verhältnis zu den Beschwerlichkeiten, die mit einer Reise im Zwischendecke verbunden seien, und den Unannehmlichkeiten und dem Zeitverlust, die Zwischendeckpassagiere bei ihrer Ankunft im Auswandererdepot zu erfahren hätten; dagegen verdienten die Agenten an den Passagieren III. Klasse mehr als an denen II. Klasse.

9. ist es für die Auswanderer, die sich in das Innere der Vereinigten Staaten begeben wollen, unleugbar von Vorteil, das Billet für die überseeische Inlandreise schon hier zu erwerben, so gibt andererseits das Verfahren unter Umständen auch Anlaß zu Streitigkeiten zwischen
den Auswanderern und den Agenten, in den Fällen nämlich, wo ein Auswanderer von der amerikanischen Einwanderungsbehörde nach Buropa zurückgeschickt wird und somit ·das überseeische Inlandfahrbillet nicht zur Verwendung gelangt.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. n.

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146 Wir haben uns im Berichtsjahre mit mehreren solchen Fällen zu befassen gehabt und dabei die Überzeugung gewonnen, daß sehr viele Auswanderer von den ihnen laut Gesetz und Reisevertrag zustehenden Rechten nur mangelhaft unterrichtet sind. Offenbar lesen viele Auswanderer ihre Reise vertrage nicht; es ist dies um so mehr zu bedauern, als die geschädigten Auswanderer sich wohl an die Bundesbehörde wenden, der, weil es sich um eine Streitigkeit zivilrechtlicher Natur handelt, dieKompetenz abgeht, darüber zu statuieren, dagegen Bedenken tragen, den langwierigen Prozeßweg zu betreten.

So sehr wir darauf Bedacht nahmen, das Grebiet der Befugnisse der richterlichen Behörden nicht zu streifen, haben wir uns doch angelegen sein lassen, in allen Fällen den genauen Sachverhalt zu eruieren, dies auch in der Absieht, eine gütliche Verständigung herbeizuführen.

Dasselbe Verfahren beobachteten wir bei Beschwerden wegen Überforderung.

10. Mehreren Agenten mußte in Erinnerung gerufen werden,, daß die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der darauf basierten Verordnungen bei der Beförderung von Ausländern nicht weniger zu beobachten sind als bei derjenigen von Schweizern oder in der Schweiz niedergelassenen Ausländern ; auch die Beförderung von solchen erfolgt kraft des den Agenten erteilten Patentes. Ohne dieses darf auch niemand Ausländer befördern und es muß selbstverständlich darauf gehalten werden, daß die für diese bestimmten Prospekte nichts enthalten, das geeignet wäre, sie in Irrtum zu fuhren.

IV. Auswanderungs/iele.

Im Berichtsjahr hat die Auswanderung aus der Schweiz im großen und ganzen die gleiche Richtung verfolgt wie seit langer Zeit. Nur selten werden neue, durch die Kolonisation anderer europäischer Staaten oder der amerikanischen Union erschlossene Gebiete aufgesucht, auch die umfassenden Maßnahmen der großen Schiffsgesellschaften zur Einrichtung eines geregelten und sichern Verkehrs nach neuen Gebieten übt einen spärlichen Einfluß auf die Wahl des Zieles unserer Auswanderer aus. Nur vereinzelt kommt es vor, daß junge, unternehmungslustige Leute, durch Lektüre geographischer Werke und Berichte von Forschungsreisenden veranlaßt, anderswohin als nach dem nordamerikanischen Westen ziehen. Auch die von einigen Staaten zur Förderung, von andern zur Beschränkung der Einwanderung getroffenen Maßnahmen haben nicht vermocht, der schweizerischen Auswanderung eine andere Hichtung zu geben. Die Gewohnheit, der Umstand, daß viele Aus-

147 wanderungslustige Verwandte, Freunde und Bekannte in den Vereinigten Staaten haben, die Berichte und Einladungen, die sie in die alte Heimat gelangen ließen, vor allem aber der großartige Aufschwung, den die Union in de"n letzten Jahren auf dem Gebiete des Handels, und der Industrie, der Schiffahrt, der Landwirtschaft etc. genommen hat, bilden das ausschlaggebende Moment bei der Wahl der Auswanderungsziele. Daneben fallen allerdings auch die Dauer der Reise, die Überfahrtspreise und der Umstand in Betracht, daß es weniger ein Wagnis erscheint, dahin zu ziehen, wohin schon viele vorher ausgewandert sind, als nach entfernten, weniger bekannten Gegenden.

A. Nordamerika.

1. So hat sich denn auch im Berichtsjahre der weitaus größte Teil der aus der Schweiz ausgewanderten Personen, nämlich 4198 oder 89 °/o (gegen 3520 im Jahr 1901) nach den Vereinigten Staaten begeben. Von diesen haben sich 2239 im Staate New York, 573 in Kalifornien, 191 in Wisconsin, 173 in Illinois, 170 in Pennsylvanien und 149 io Ohio, 85 in Missouri niedergelassen, der Rest verteilt sich auf fast allé Übrigen Staaten der Union.

Es mag von Interesse sein, zu erfahren, daß dank der Prosperität, deren sich die Vereinigten Staaten erfreuen, auch die Einwände- , rung fast aus allen übrigen Ländern außerordentlich zugenommen hat, nachdem dieselbe von 1893 bis 1898 einen Rückgang erfahren hatte. Es sind nämlich im Fiskaljahre 1901/1902 (1. Juli bis 30. Juni) 648,743 Ausländer in den Häfen der Union ausgeschifft worden, die Kabinenpassagiere nicht mitgerechnet, eine Zahl, die seit 1820 nur in den Jahren 1881 und 1882 übersehritten wurde. Davon kamen allein aus europäischen Staaten 619.544. Nach New York brachten die hauptsächlichen europäischen Schiffsgesellschaften im Jahr 1902 574,276 Zwischendeckund 139,848 Kajütenpassagiere gegen 438,868 im Vorjahre.

Die Gesetze der Vereinigten Staaten über die Einwanderung sind im Berichtsjahre mit großer Strenge gehandhabt worden und eine größere Anzahl von aus der Schweiz ausgewanderten Personen ist bei ihrer Landung in New York auf bisweilen sehr ernste Schwierigkeiten gestoßen, in fünfzehn Fällen ist es den Bemühungen des dem schweizerischen Konsulat in New York bei.gegebenen Einwanderungskommissärs, Herrn Handrich, gelungen, die Einwanderungsbehörde zu veranlassen, Rückweisungsbeschlüsse
gegen Auswanderer, die sie in die Klasse der sogenannten Kontraktarbeiter eingereiht oder von denen sie befürchtet hatte, daß sie wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit oder

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wegen Mangels an Subsistenzmitteln der öffentlichen Wohltätigkeit in Amerika zur Last fallen könnten, in Wiedererwägung zu ziehen und die Erlaubnis zur Einwanderung zu erwirken. In einigen Fällen bemühte sich Herr- Handrich sogar, den Eingewanderten Beschäftigung zu finden. An Bord des Schiffes, das sie nach New York gebracht, wurden jedoch nach Europa- zurücktransportiert: eine Person, weil sie schwachsinnig und vorbestraft war; ein junger Mann, weil er kränklich und subsistenzlos war; eine unverheiratete Person, die ihrer Niederkunft entgegensah; eine Frau mit ihrem Kinde, weil der in der Union lehende Ehemann und Vater sich nicht finden lassen wollte; zwei Personen, weil sie sich in vorgerücktem Alter befanden. In allen diesen Fällen haben wir eine nähere Untersuchung der Verumständungen angeordnet, unter denen die Beförderung der in Rede stehenden Personen erfolgt ist; auch lassen wir es uns fortgesetzt angelegen sein, das auswanderungslustige Publikum und die Auswanderungsagenten mit den Bestimmungen der amerikanischen Eimvanderungsgesetze, von denen unser Auswanderungsamt vor einigen Jahren eine Übersetzung in den drei Landessprachen nebst einem übersichtlichen Auszug angefertigt hat, vertraut, zu machen. Allein bei der überaus schwankenden und bisweilen willkürlichen Art und Weise, wie jene Gesetze gehandhabt werden, hält es schwer, eine bestimmte Praxis aus den vorgekommenen Fällen zu abstrahieren. Nicht unerwähnt lassen wollen wir auch, daß den gesetzgebenden Körperschaften der Union der Entwurf zu einem neuen Einwanderungsgesetze unterbreitet ist, dessen Annahme geeignet sein dürfte, die Einwanderung noch mehr zu erschweren.

Über die Lage der schweizerischen Auswanderer in den Mormonenstaat.en Utah und Idaho sind uns im Berichtsjahre, wie bereits schon früher, widersprechende Berichte zugekommen. Es scheint nach den eigenartigen Verhältnissen in diesen Staaten überhaupt sehr schwer zu halten, dem wahren Sachverhalt auf den Grund zu kommen. Es wird vielfach behauptet, daß die Ausgewanderten dort nicht frei seien, die tatsächlichen Verhältnisse in die alte Heimat zu berichten.

2. Nach Canada wanderten 16 Personen aus der Schweiz aus gegen 2 im Vorjahre.

Wir merken hier an, daß sowohl die kanadische Regierung als private Gesellschaften sich Mühe geben, die Ansiedlung von Auswanderern aus
Europa in den wenig bevölkerten und großenteils noch unbebauten Distrikten zu erleichtern und die Herbeiziehung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte nach Möglichkeit zu begünstigen, namentlich auch durch Landschenkung beziehungsweise

149 Abgabe von Land zu sehv billigem Preise. Doch ist es namentlich das Klima dieses Landes, das viele unserer Auswanderungslustigen abhält, sich nach diesem übrigens im Aufblühen begriffenen und wohlgeordneten Staate zu begeben.

3. Nach Mexiko wanderten 11 Personen aus.

B. Zentral- und Südamerika.

1. Nach Cuba wanderten 3, nach Martinique 5 und nach der kleinen in englischem Besitz sich befindenden Antilleninsel Santa Lucia 2 und nach Guatemala 2 Personen aus.

2. Während es, wie wir oben gezeigt haben, den Anschein hat, daß die Auswanderung nach den Vereinigten Staaten dahin tendiert, die frühere Höhe wieder zu erreichen, hält die mit dem Jahre 1890 begonnene Abnahme der Auswanderung nach Südamerika an. So wanderten in den Jahren 1888 und 1889 noch fast 1500 Personen dahin aus; in den jüngsten Jahren entschlossen sich kaum 300 (1897: 307; 1898: 243; 1899: 266; 1900: 339; 1901 : 301), sich nach diesem vielfach von Unruhen und mißliehen Wirtsctmf'tsverhältnissen heimgesuchten Gebiet der westlichen Hemisphäre zu begeben. Im Berichtsjahre wanderten 325 Personen aus der Schweiz dahin aus, nämlich nach Columbien 2, Brasilien 45, Argentinien 231, Ur.uguay 12, Chile 32, Peru 3. Nachdem wir in den Berichten früherer Jahre uns über die Auswanderung nach-Südamerika, die von einzelnen Staaten, wie Brasilien, Chile und Argentinien zur Förderung der Einwanderung getroffenen Maßnahmen und die Ursachen der trotzdem in der Schweiz und anderswo erfolgten Abnahme der Auswanderung dahin einläßlich haben vernehmen lassen und die Situation sich daselbst wenig verändert hat, glauben wir uns dieses Mal auf diese wenigen Ausführungen beschränken zu sollen.

C. Andere Auswanderungsziele.

Es wanderten ferner: aus : Nach Afrika 48 gegen 18 im Vorjahre, davon 29 nach dem Süden, 77 nach Australien gegen 40 im Vorjahre, davon 71 nach Sydney, und 20 nach Asien.

T. Auskunftsdienst.

Weit mehr noch als die Auswanderung hat die Zahl der Gesuche um Auskunft über die klimatischen, Erwerbs- und Lebensverhältnisse in überseeischen Ländern zugenommen. Aus allen Gesellschaftskreisen, aus allen Berufsklassen und aus allen Kantonen

150 mit Ausnahme von Appenzell I.-Rh., in besonders großer Zahl aus den Kantonen Zürich, Bern, St. Gallen, Baselstadt, Waadt und Luzern liefen solche Gesuche ein. Selbst nicht wenig im Auslande niedergelassene Schweizerbürger haben sich an das Auswanderimgsamt gewendet, um sich zu erkundigen, wo sie am eheslen Aussichten hätten, lohnende Beschäftigung zu finden. Eine erhebliche Anzahl von auswanderungslustigen Personen hat auch Mühe und Kosten nicht gescheut, um mündlich Rat und Auskunft zu holen, ein Verfahrendas sehr empfehlenswert ist, da, um in rationeller und einläßlicher Weise sich über das Auswanderungsprojekt einer Person aussprechen zu können, das Amt auch die Verhältnisse des Auskunftsuchendeo, sein Alter, seinen Zivilstand, seinen Beruf, seine Mittel und die Motive kennen sollte, die ihn auf den Gedanken gebracht, auszuwandern.

Unterlassen die schriftlichen Auskunftsgesuche über jene Punkte Angaben zu machen, kann auch die Antwort nur allgemein lauten, oder muß das Amt auf enlprechendc Ergänzung der Fragestellung halten. Dem Berufe nach gehörte wiederum ein sehr großer Teil der Auskunftsuchenden dem Haudelsstaude an. Haben die Vertreter desselben sich nicht bereits eiue Stelle in einem überseeischen Staate gesichert, muß ihnen cinn dringlich von der Auswanderung abgeraten werden ; nach den Berichten der sämtlichen Vertreter der Schweiz im Auslande haben sie keine oder ganz geringe Aussicht, gute Anstellungen zu finden. Ebenso sollten Leute ohne bestimmten Beruf nicht daran denken, in überseeische Länder au ziehen. Zahlreiche Anfragen erhielten wir auch aus dem Handwerkerstande, zumal von Vertretern des Bauhandwerkes (Schreiner, Zimmerleute, Schlosser, Meckaniker, Maurer etc.) Ebenso häufig suchten Landwirte um Rat und Auskunft nach; solchen kann, wenn auch nicht empfohlen, so doch am wenigsten abgeraten werde, auszuwandern, da sie während des Sommers in den Vereinigten Staaten leicht gutbezahlte Arbeit finden, und vorausgesetzt, daß sie tüchtig, fleißig und sparsam sind, Aussicht haben, vorwärts zu kommen.

Was die Länder anbetrifft, über deren Klima und wirtschaftliche Verhältnisse Auskunft verlangt wurde, so sind in erster Linie die Vereinigten Staaten zu nennen, über die das Amt auch am besten unterrichtet ist, sodann Südafrika, Brasilien, Argentinien der Congostaat, Australien,
sodann in weniger häufigen Fällen fast alle übrigen Gebiete der Erde. Selbst Anfragen über die Erwerbsverhältnisse in den benachbarten Staaten wurden gestellt, da jedoch Personen, die sieh in einem andern Teile des europäischen Kontinents niederlassen wollen, nicht als Auswanderer im Sinne des Buudesgesetzes vom 22. März 1888 betrachtet werden können,

151 mußten wir es ablehnen, uns mit ihren Gesuchen zu befassen wobei wir nicht verfehlten, ihnen immerhin etwelche Anleitungen au geben. Ebenso mußten wir es ablehnen, uns mit Gesuchen um Beschaffung von Stellen oder Arbeit in überseeischen Ländern zu befassen, wie uns öfter zugemutet wurde.

Im übrigen ließen wir es uns angelegen sein, allen Gesuch-stellern auf Grund der uns zur Verfügung stehenden Konsulatsberichte, geographischen Werke, Korrespondenzen von Schweizern in überseeischen Staaten etc. einläßliche Auskunft zu erteilen, wobei wir grundsätzlich alles vermieden, was als eine Förderung oder eine Hemmung der Auswanderung aufgefaßt werden konnte.

Zu wiederholten Malen mußten wir auch Auswanderungslustige warnen, gewissen, nicht selten auftauchenden Inseraten und sonstigen öffentlichen Mitteilungen, über deren Glaubwürdigkeit niemand Auskunft geben konnte, Vertrauen zu schenken, so insbesondere einem namentlich im Kanton Zürich verbreiteten verlockenden Aufruf eines sogenannten Institutes zur Förderung der Kultur in Südafrika, der von einem Individuum in München aufgegeben worden war, das sich einen falschen Namen beigelegt hatte und auf Täuschung der Personen ausging, die auf das Inserat hin sieh um eine Freikarte nach Südafrika bewarben.

--3KÎ-SÏ-

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 19O2.

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