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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes bestraften Emile Matthey, Dienstknechtes in Pruntrut.

(Vom 15. Mai 1903.)

Tit.

Durch Anzeige des Kreiskommandos Pruntrut vom 23. Oktober 1902 wurde Emile Matthey dem Regierungsstatthalteramt Pruntrut zur Bestrafung überwiesen, weil er trotz zweimaliger Aufforderung die Militärtaxe pro 1902 im Betrage von Fr. 10. 30 nicht entrichtet hatte. Dabei bezeugte die verzeigende Behörde, der Zahlungspflichtige habe gegen die Taxation keine Einwendung erhoben und kein Zeugnis darüber beigebracht, daß er unfähig sei, zu arbeiten und seinen Lebensunterhalt zu erwerben, weshalb angenommen werden mußte, er wäre im stände gewesen, mit etwas gutem Willen die Taxe zu erlegen.

Der Polizeirichter von Pruntrut zitierte den Verzeigten zuerst auf den 17. Dezember 1902, dann wegen Nichterscheinens auf den 14. Januar 1903, und zwar unter Androhung polizeilicher Vorführung. Bei diesem zweiten Termin anerkannte Matthey laut Gerichtsprotokoll die Richtigkeit der Denunziation, und versprach er, die Taxe zu bezahlen, jedoch mit dem Gesuche um Aufschub. Der Richter entsprach seinem Gesuche und verschob die Sache auf den 4. Februar unter Anzeige an den Angeschuldigten.

79 Da dieser aber bei dem neuen Termin wiederum unentschuldigt ausblieb, wurde er, gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. März 1901, zu vier Tagen Gefängnis und den Kosten im Betrage von Fr. 10. 90 verurteilt.

Am folgenden Tage erfolgte die schriftliche Mitteilung des Urteils an Matthey, worauf er gleichen Tags die Taxe mit Fr. 10.30 an das Kreiskommando bezahlte (siehe die von der kantonalen Behörde und von dem Verurteilten eingelegten Akten).

Matthey ersucht um gnadenweisen Erlaß der ihm auferlegten Gefängnisstrafe, mit Rücksicht auf die Entrichtung der fraglichen Taxe, und indem er behauptet, er würde seine Stelle verlieren, wenn er die vier Tage Geföngnis erstehen müßte. Der Regierungsstatthalter von Pruntrut empfiehlt das Gesuch zur Genehmigung, da der junge Mann eine Waise und im übrigen gut beleumdet sei.

Der Gesuchsteller hat gerade dadurch, daß er am Tage nach der Urteilsfällung die schuldige Militärtaxe entrichtete, selbst bewiesen, daß ihm die Mittel hierfür zu Gebote standen. Die Nichtbeachtung der vorherigen Mahnungen des Kreiskommandanten und die Versäumung der gerichtlichen Termine vom 17. Dezember 1902 und vom 4. Februar 1903 bestätigen daher die Angabe der; verzeigenden Behörde, daß es sich um einen Fall schuldhafter Zahlungsflucht handle, und es wäre nicht richtig, unter diesen Umständen die dem Gesetze durchaus entsprechende und nach dem Wortlaut desselben durch die nachherige Zahlung nicht berührte Strafe aufzuheben.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Gesuch des Emile Matthey abzuweisen.

Bern, den 15. Mai 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.

Eingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes bestraften Emile Matthey, Dienstknechtes in Pruntrut. (Vom 15. Mai 1903.)

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1903

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3

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20.05.1903

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78-79

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