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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Öffnung des Zollamtes Steckborn für den Pflanzenverkehr.

Das Zollamt Steckborn wird im Sinne von Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 20. Oktober 1885 betreffend den Verkehr mit Pflanzen zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden als Pflanzeneinfuhr-Zollamt geöffnet.

B e r n , den 20. Mai 1903.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Rekrutierung des eidgenössischen Grenzwachtkorps.

Als Wegleitung für solche Schweizerbürger, welche in das Grenzwachtkorps der eidgenössischen Zollverwalt u n g einzutreten wünschen, diene die Mitteilung, daß nur Aspiranten von mindestens 167 cm. Körperlänge und von kräftigem Körperbau, welche in der schweizerischen Armee (Auszug) eingeteilt sind und das dreißigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, berücksichtigt werden. Jeder Bewerber hat sich über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben auszuweisen. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Der Tagessold beträgt im ersten (Rekruten-) Diensjahr Fr. 3. 50 und vom zweiten Jahre an Fr. 4. Hierzu kommen Alterszulagen nach 4 Dienstjahren 50 Cts., nach 6 Jahren 80 Cts. und nach 8 Jahren Fr. l per Tag.

Ili Die Grenzwächter haben überdies für ihre Person freie Unterkunft und erhalten eine Bekleidungsentschädigung von 30 Cts.

per Tag.

Schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen An forderungen entsprechen, werden jederzeit von den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf entgegengenommen und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Tätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den 25. Mai 1903.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, .meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 300 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni

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1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

Vu.

y> Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang: Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1903

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1903

Date Data Seite

110-112

Page Pagina Ref. No

10 020 561

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