764

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Falsche französische Zwanzigfrankenstücke.

In letzter Zeit tauchen im Verkehr wiederum hier und da von jenen falschen französischen Zwanzigfrankenstücken auf, welche schon in den Achtzigerjahren zum Aufsehen mahnten.

Diese Stücke sind mittelst Platin hergestellt und vergoldet; sie haben annähernd das gesetzliche Gewicht. Die Mehrzahl hat das Bildnis Napoleons mit oder ohne Lorbeerkranz. Es gibt auch Stücke mit den Jahrzahlen von 1873 bis 1878, doch ist deren Zahl weniger groß. Zehnfrankenstücke sind fast keine vorhanden.

Die hauptsächlichsten Merkmale, an denen diese falschen Zwanzigfrankenstücke erkenntlich sind, sind folgende: Stücke mit dem Kopf ohne L o r b e e r k r a n z . Der Klang nähert sich mehr dem Silbertone, d. h. er ist heller als derjenige der echten Stücke. Die Worte ,,Dieu protège la France" am Rande sind meistens unleserlich ; die Buchstaben sehen zerhackt aus. Das Kopfbild hat zu wenig Relief; der Haarscheitel ist zu scharf markiert, das Gesicht zu voll, das Ohr zu sehr abgeplattet. Bei einigen Stücken endigt das Bockbärtchen in einer nach oben gekehrten Spitze, statt gerade abzufallen. Die Buchstaben der Umschrift sind kleiner. Auf der Rückseite des Stückes ist die Zahl ,,20 francs" größer und das Relief des Wappens ist ungenügend.

Stücke mit dem l o r b e e r b e k r ä n z t e n Kopf. Der Kopf des Kaisers ist kürzer, die Blätter des Kranzes sind dicker.

Die Stücke weisen im übrigen die nämlichen Mängel auf wie die obigen.

S t ü c k e der R e p u b l i k . Auf der Vorderseite scheint das Bein des Genius gebrochen zu sein und weist einen Riß auf.

765

Es braucht ein sehr geübtes Auge, um alle diese Unregelmäßigkeiten zu entdecken. Die schwache Seite dieser Falsifikate besteht ganz besonders in der. geringen Dicke der auf dem Platin aufgetragenen Vergoldung. Diese geht nach den ersten Reibungen weg und läßt auf den Kanten des Randes die weiße Farbe des Platins zum Vorschein kommen. Man muß also den Rand und die Buchstaben auf diesem untersuchen.

Das Publikum wird hiermit vor der Annahme dieser sehr gefährlichen Falsifikate gewarnt ; denn wenn auch ihr Platinwert gegenwärtig annähernd dem Goldwert eines echten Zwanzigl'rankenstückes gleichkommt, so ist doch mit der Annahme solcher falschen Stücke ein Verlust verbunden, da die Kursfähigkeit derselben selbstverständlich vollständig ausgeschlossen und die Verwertung des Platin eine umständliche ist.

B e r n , den 1. Juli 1903.

Eidg. Finanzdepartement.

Eisenbahngesetzgebung des Bundes.

Die französische Ausgabe des Sammelwerkes von Dr. J. Ötiker (vgl. Bundesbl. 1903, I, 54, 95, 1993 ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 9 für das gebundene Exemplar direkt bezogen werden vom Eidg. Eisenbahndepartement.

B e r n , 27. Juni 1903.

Öffnung des lebenzollamtes Jiippen für den Pflanzenverkehr.

Das Nebenzollamt J ü p p e n ist für die Pflanzeneinfuhr im Sinne des Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 20. Oktober 1886 betreffend den Verkehr mit Pflanzen zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden geöffnet worden.

B e r n , den 7. Juli 1903.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

766

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Waronrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches, wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italie-

767

nischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfahige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsrnöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1903

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.07.1903

Date Data Seite

764-767

Page Pagina Ref. No

10 020 635

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.