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Schweizerische Bundesversammlung.

Die ordentliche Sommersession ist am 26. Juni geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungen liegt der heutigen Nummer des Bundesblattes bei.

Die eidgenössischen Räte werden am 26. Oktober 1903 (siehe Seite 760 hiernach) zur Fortsetzung der Sommersession zusammentreten.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates, (Vom 22. Juni 1903.)

Der schweizerische Bundesrat hat dea Rekurs des B. N o r d m a a n j e u n e , courtier en horlogerie, rue Leopold-Robert 41, in La Chaux-de-Fonds, gegen die Verfügung des Justizdepartementes des Kantons Neuenburg vom 20. Februar 1903, seine Eintragung in das Handelsregister betreffend, gestützt auf nachstehende Erwägungen als unbegründet abgewiesen.

a. Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg hat den Rekurrenten, trotzdem er zugibt, auch auf eigene Rechnung Uhrenhandel zu betreiben, hauptsächlich mit Rücksicht darauf als eintragspflichtig erklärt, daß er als Courtier gewerbsmäßig den Kauf und Verkauf von Uhren lind dergleichen vermittelt.

Es ist daher zu prüfen, ob er von diesem Gesichtspunkte aus

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als eintragspflichtig zu betrachten ist. Erst wenn diese Frage verneint werden müßte, wäre zu untersuchen, ob er als selbstständiger Kaufmann nach Art. 13, Ziffer l, lit. «, der Verordnung zur Eintragung müßte verhalten werden.

b. Der Rekurrent bestreitet keineswegs, Uhrenmakler, Courtier, zu sein.

Art. 13, Ziffer l, lit. 6, der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 bezeichnet nun unter anderm als Gewerbe, deren Betrieb gemäß Art. 865, Absatz 4, des Obligationenrechtes die Eintragspflicht begründet: ,,Die gewerbsmäßige Vermittlung von Kauf und Verkauf irgend welcher Art, mit dem Zwecke, durch dieselbe einen Gewinn (Provision, Courtage, Kommission u. s. w.) zu erzielen, und unter Haltung eines ständigen Bureaus (Agenten, Makler, Courtiers, Kommissionäre u. s. \v.).u Nach dem letztern Absatz des Art. 13 unterliegen solche Gewerbe, gleich wie die in Art. 13, Ziffer l, lit. e, d, e und f, genannten, ohne weiteres der Eintragspflicht; es ist bei ihnen, im Gegensatz zu den in Art. 13, Ziffer l, lit. a, und Ziffer 2 und 3 genannten Gewerben, unerheblich, welchen Umfang sie besitzen (Kreisschreibcn des Bundesrates vom 11. Juli 1890, betreffend die Verordnung vom 6. Mai 1890 über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt, Ziffer III).

Daß er seine Vermittlungsgeschäfte gewerbsmäßig betreibe, bestreitet der Rekurrent nicht. Es ist daher bloß zu untersuchen, ob das Requisit des Vorhandenseins eines ständigen Bureaus vorliegt, welches Nordmann zu bestreiten sucht.

In seinem Entscheide über den Rekurs des Liegenschaftenhändlers Rittermann in Zürich vom 21. Juni 1900 (Bundesbl.

1900, I1J, 498 ff.) spricht sich nun der Bundesrat, sub lit. B, Ziffer IV, 3, über den Begriff des .^ständigen Bureaus'1 folgendermaßen aus: ,,Die Einrede, daß er ein eigenes Bureau nicht besitze, ist bedeutungslos, denn wenn die Verordnung in Art. 13 von einem .,ständigen Bureau"1 spricht, das sie für gewisse Kategorien von Geschäften als eine der Voraussetzungen für Begründung der Eintragspflicht aufstellt, so kann es sich nur um ein ständiges Lokal handeln, gegenüber dem Handel unter freiem Himmel, dem Handel im Umherziehen (Hausieren), der Höckerei etc. Endemann sagt hierüber in seinem Handbuch, Band I, Seite 172: ,,Als

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stehenden Handelsbetrieb bezeichnet man die Ausübung des gewerblichen Handels in einem den Mittelpunkt der kaufmännischen Tätigkeit bildenden, örtlich unveränderlichen Etablissement. Es gehört also dazu ein Lokal ; nicht gerade Laden oder Komptoir, aber doch ein Etablissement. Handel unter freiem Himmel, wenn auch jeden Tag an derselben Straßenecke, ist kein stehender Handelsbetrieb.1' Und weiter, derselbe, Seite 183 : ,,Indem sich der Kaufmann etabliert, wählt er damit einen Mittelpunkt für seine geschäftliche Tätigkeit. Dieser kann mit seinem persönlichen Wohnorte, s e i n e m D o m i z i l als P r i v a t m a n n , welches der örtliche Mittelpunkt der Gesamtheit seines Vermögens und seiner Rechtsverhältnisse ist, z u s a m m e n f a l l e n . a Auf diesen Boden hat sich der Bundesrat schon in seinem Entscheide vom 20. Dezember 1897 in Sachen Otto Käseberg gestellt, der in La Chaux-de-Fonds, wo er zur Eintragung in das Handelsregister angehalten wurde, lediglich ein möbliertes Zimmer inné hatte, wo er 2--3 Tage in der Woche zu treffen war, während er sich die übrige Zeit auf der Reise befand. Der Entscheid sagt hierüber: ,,Es würde daher gegen den Sinn und Geist des Gesetzes verstoßen, wenn man ihn bloß deshalb von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister entbinden wollte, weil er in seinem Domizil nicht beständig anzutreffen ist und er keinen Angestellten beschäftigt. Er hat übrigens tatsächlich ein ständiges Bureau am Orte seiuer Niederlassung, an welchem er sich auch den Behörden gegenüber als selbständiger Kaufmann bezeichnet hat, ein Lokal (seine Wohnung), das ihm als Bureau dient und wo er in ziemlich regelmäßig wiederkehrenden kurzen Intervallen zu treffen ist. Ob er für den Fall seiner Abwesenheit einen Stellvertreter in demselben zurücklasse oder nicht, ist unerheblich (Bundesbl. 1897, IV, 1433; Handelsamtsblatt Nr. 321, vom 30. Dezember 1897, Seite 1317)."Nordmann bestreitet nun, ein eigenes Bureau als Courtier zu besitzen, aber er hat, wie aus seinem Briefe vom 4. Februar 1903 an das Handelsregisterbureau von La Chaux-de-Fonds hervorgeht, eine Wohnung im Miotwert von Fr. 850. In dieser Wohnung ist er geschäftlich zu treffen und diese bildet daher seine ständige Geschäftslokalität.

Mit Rücksicht hierauf muß.auch beim Rekurrenten das Requisit eines ständigen Bureaus als vorhanden angenommen werden.

c. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erscheint demnach als durchaus richtig. Die Frage, ob Nordmann eventuell

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gemäß Art. 13, Ziffer l, lit. u, der Verordnung zur Eintragung verpflichtet sei, bedarf unter diesen Umständen keiner nähern Untersuchung.

Das allgemeine Bauprojekt der Appenzeller Straßenbahn für die Verlängerung der Linie von Gais nach Appenzell wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. dem Kanton Zug an die Kosten der Anschaffung eines Formaldehyddesinfektionsapparates im Betrage von Fr. 265, 50%, mithin Fr. 132. 50; 2. dem Kanton Fr e i b ü r g an die Kosten der Verbauung: des Dorfbaches von Pâquier, Bezirk Greyerz, Voranschlag Fr. 40,000, 40 %, im Maximum Fr. 16,000.

(Vom 25. Juni 1903.)

Für das am 23. August näcbsthin in Winterthur stattfindende: Militärrennen wird ein Bundesbeitrag von Fr. 500 bewilligt.

Zum Feldprediger des Infanterieregiments Nr. 6 wird Professor Dr. Hubert S a v o y in Freiburg ernannt.

Gemäß Art. 16, Alinea 2, der revidierten Statuten der Rhätischen Bahn vom 12. Mai 1903 sind inskünftig vier Mitglieder des Verwaltungsrates vom Bundesrat zu bezeichnen, während die bisherige Vertretung aus zwei Mitgliedern bestand..

Für die laufende Amtsperiode sind als solche bestätigt worden die Herren Ständerat P e t e r e l l i und Dr. B a u m a n n , gewesener Direktionspräsident der Vereinigten Schweizerbahnen. Für den Rest der Amtsperiode werden vom Bundesrat als neue Mitglieder gewählt die Herren L a u b i , Betriebsdirektor der Südostbahn in Wädenswil, und Ständerat Dr. U s t e r i in Zürich.

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(Vom 29. Juni 1903.)

Die Eröffnung des regelmäßigen Betriebes der BahnlinieThusis-Celerina (Albulabahn) wird auf Mittwoch den 1. Juli gestaltet.

(Vom 1. Juli 1903.)

Die im Art. 5 der Konzession einer elektrischen Eisenbahn, (teilweise Straßenbahn) von Aigle nach Sépey und von Sepey nach Leysin und Feydey vom 2. November 1898 angesetzte und durch Bundesratsbeschlüsse vom 18. Mai 1900 und 27. September 1901 erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten wird um weitere 18 Monate, d. h. bis zum 2. November 1904 verlängert.

Die Herren Friedrich von W a t t e n w y l , Regierungsrat und Forstdirektor des Kantons Bern, und L i e c h t i , Forst- und.

Domänenverwalter der Stadt Murten, werden auf eine neue Amtsdauer von drei Jahren zu Mitgliedern der eidgenössischen Zentralanstalt für das forstliche Versuchswesen gewählt. An Stelle desgemäß Reglement austretenden Kantonsoberförsters W. Tödtli ausAppenzell A.-Rh. wird auf eine dreijährige Amtsperiode zum Mitglied der genannten Behörde gewählt: Herr Werner K o b e l t , von Marbach, Oberförster des Kantons Appenzell l.-Rh. Die zwei übrigen Mitglieder sind dermalen die Herren Kantonsoberförster Ulr. Schedler in Schwyz und Kantonsförster Jak. Müller in Liestal.

Oberlieutenant Arnold C a f l i s c h , von Trins, in Winterthur, wird zum Hauptmann der Festungstruppen (Kanoniere) ernannt.

Herrn Jean Denis V i r u l y , Kanzler der niederländischen Gesandtschaft, wird das Exequatur als Vizekonsul der Niederlande für den Kanton Bern gewährt.

Infolge der durch die Eröffnung der Teilstücke ReichenauIlanz und Thusis-Celerina der Rhätischen Bahn veränderten Verkehrsverhältnisse hat der Bundesrat einen Nachtrag zum eidgenössischen Distanzenzeiger erlassen und diesen auf 1. Juli in, Kraft erklärt.

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(Vom 3. Juli 1903.)

Mit Schreiben vom 26. Juni hat der schweizerische Nationalrat dem Bundesrate mitgeteilt, daß 77 Mitglieder dieser Behörde, gestützt auf Art. l, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr zwischen dem National-, Stände- und Bundesrat, beschlossen haben, ihn zu ersuchen, die Bundesversammlung zu einer außerordentlichen Session, beginnend mit dem 19. Oktober, einzuberufen. Der Ständerat richtete unter dem gleichen Datum an den Bundesrat das Gesuch, er möchte den Beginn der von mehr als einem Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangten außerordentlichen Session der eidgenössischen Räte auf den 30. November ansetzen. Der Bundesrat hat nun beschlossen, schon im Hinblick auf zwei wichtige Geschäfte : die Ratifikation der am 16. Mai 1903 mit Italien vereinbarten, nunmehr vom italienischen Parlament ratifizierten Übereinkunft betreffend die Übertragung der Konzession für den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon auf die schweizerische Eidgenossenschaft eventuell, auch die Genehmigung des Vertrages betreffend den Rückkauf der Jura-Simplon-Bahn, eine außerordentliche Bundesversammlung einzuberufen, und hat diese wegen der am 25. Oktober stattfindenden Volksabstimmung auf den 26. Oktober angesetzt.

Das Hauptzollamt St. Gingolph wird gestützt auf Art. 16 des Zollgesetzes, wonach dem Bundesrat die Bezeichnung der nötigen Haupt- und Nebenzollämter und die Bestimmung über deren Befugnisse zusteht, auf 1. Juli dieses Jahres in ein Nebenzollamt I. Ranges, 3. Gruppe, umgewandelt, unter Belassung der Befugnisse, die ihm bisher zugestanden sind.

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"Wahlen.

(Vom 25. Juni 1903.)

Post- und Eisenbahndepartement.

P o s t v er w a l t u n g .

Postcommis in Schaffhausen : Posthalter und Briefträger in Malvaglia (Tessin) :

Eduard Schwaar, von Oberlangenegg (Bern), Postaspirant in Chaux-de-Fonds.

Beatrice Scossa-Baggi, von Malvaglia, Postgehülfln daselbst.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist und Telephonist in Reiden (Luzern) : Elise Blmiger, von und in Reiden.

Telegraphist in Malvaglia (Tessin) : Beatrice Scossa-Baggi, von und in Malvaglia.

(Vom 3ß. Juni 1903.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

Kontrollingenieur II. Klasse für Spezialbahnen : Emil Jäckle, von Uster, in Winterthur.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. III.

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Milüärdepartement.

Kanzlist II. Klasse der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung : Artillerielieutenant Hugo Christen, Techniker, in Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

P o s t v e r w a l t u n g.

Posthalter und Briefträger in Flims (Graubünden):

Christian Buchli, von Versam, Handelscommis in Thusis.

(Vom 3. Juli 1903.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Einnehmer des Nebenzollamtes St. Gingolph: Elie Corboz, von Chesalles (Waadt), bisher Zollaufseher im Entrepôt Lausanne.

Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

Tarifbeamter II. Klasse des Inspektorates für Tarif- und Transportwesen : Walter Dietiker, von Thalheim (Aargau), bisher Tarifbeamter der Bern-Neuenburg-Bahn und der Thunerseebahn.

Postverwaltung.

Posthalter in Bowil:

Katharina Krähenbühl, von Zäziwil, Postgehüliin in Bowil.

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Postcommis in Liestal : Postcommis in Romanshorn: Postcommis in Einsiedeln :

Oskar Scheuch, von Lustorf (Thurgau), Postaspirant in Basel.

Karl Kunz, von Oftringen (Aargau), Postaspirant in St. Gallen.

Franz Kälin, von Einsiedeln, Postaspirant in St. Gallen.

Telegraphenverwaltung.

Chef des Telegraphen- und Telephonbureaus in Burgdorf: August Brander, vonBbnat-Kappel (St. Gallen), Telegraphist in . Burgdorf.

Telegraphist und Telephonist in Flims (Graubünden): Christian Buchli, von Versam (Graubünden), in Thusis.

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