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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des IV. Nachtrages zu dem zwischen der Eisenbahn Bière-Apples-Morges und der Jura-SimplonBahn abgeschlossenen Betriebsvertrag.

(Vom 30. Januar 1903.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 26. März 1900 (E. A. S. XVI, 45) haben Sie dem Betriebsvertrag, den die Eisenbahn BièreApples-Morges am 15. August 1899 mit der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossen hatte, die Genehmigung erteilt. Dieser Vertrag wurde durch die Nachträge I, II und III, welchen Sie Ihre Genehmigung ebenfalls erteilten, sukzessive bis zum 31. Dezember 1902 verlängert.

Mittelst Schreibens vom 20. Dezember 1902 ersuchte nun die Direktion der Jura-Simplon-Bahn um Genehmigung eines IV. Nachtrages, welcher den Hauptvertrag bis zum 1. Mai 1903, d. h. biszum Zeitpunkt des Überganges des Jura-Simplon-Bahnnetzes an den Bund, verlängert. Durch diesen Nachtrag wird bestimmt, daß ein eventuelles Defizit, welches sich aus der im Art. 13 des Vertrages vorgesehenen Rechnung ergeben würde, aus der von der Bahngesellschaft Bière-Apples-Morges früher geleisteten und nach Begleichung der Rechnungen pro 1902 noch zur Verfügung bleibenden Garantiesumme zu decken wäre. Sollte diese Summe

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zur Tilgung des Defizites nicht ausreichen, so wird die JuraSimplon-Bahn für den Saldo Gläubigerin der Bahngesellschaft Bière-Apples-Morges.

In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar dieses Jahres erklärte der Staatsrat des Kantons Waadt, daß ihm der Nachtrag zu keinen Einwendungen Anlaß gebe.

Weil auch für uns kein Grund vorliegt, die Genehmigung zu verweigern, so beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf, welcher die übliche Klausel betreffend die Haftbarkeit der Bahneigentümerin enthält, zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. Januar 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft r Ringier.

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Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des IV. Nachtrages zu dem zwischen der Eisenbahn Bière-Apples-Morges und der Jura-Simplonbahn abgeschlossenen Betriebsvertrag.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Jura-Simplon-Bahn vom 20. Dezember 1902, nebst Beilage ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 1903, beschließt: 1. Dem unterm 14. November 1902 zwischen dem Ver ·waltungsrat der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges und ·der Direktion der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen IV. Nachtrag zum Betriebsvertrag vom 15. August 1899 wird die Genehmigung mit dem Vorbehalte erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konaessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges haftet.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, ·welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

-^a-O-er-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des IV.

Nachtrages zu dem zwischen der Eisenbahn Bière-Apples-Morges und der Jura-Simplon Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrag. (Vom 30. Januar 1903.)

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Jahr

1903

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1

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05

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04.02.1903

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336-338

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