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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Blies.

Vorladung.

Schwelgerisches Militärdepartement : Müller.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz, Monat.

1903.

1902.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende Juli . . 3290 August . . . ' . . . . 394

2558 363

+ +

Januar bis Ende August

2921

+ 763

. 3684

732 31

B e r n , den 15. September 1903.

(B.-B1. 1903, III, 960.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Yerwaltungarat der Jungfraubahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, daß ihm bewilligt werde, die cirka 4,525 km. lange schmalspurige Bahnstrecke von der Kleinen Scheidegg (Station der Wengernalpbahu) bis zur Station Eismeer samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im II. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 1,500,000, das zur Vollendung der III. Sektion (Eigerwand-Eismeer) verwendet werden soll.

Die zu verpfändende Bahnstrecke Scheidegg-Eismeer umfaßt folgende drei Sektionen: 1. Kleine Scheidegg -Eigergletscher-Rotstock, 2,no km. lang, im Betrieb seit 20. September 1898, beziehungsweise 2. August 1899; II. Rotstock-Eigerwand, 0,ss7 km. lang, im Betrieb seit 18. Juni 1903; IH. Eigerwand-Eismeer, cirka l,5is km. lang, im Bau.

Zu den Zubehörden gehört ausdrücklich auch das Wasserwerk in Lauterbrunnen..

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 23. September 1903 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher

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allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 8. September 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird mederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 300 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, .für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich .nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der

49 Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene' Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staats verbände ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (En tlassungs z usi che r un g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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16.09.1903

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