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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

68. Jahrgang.

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Bern, den 6. September 1916.

Band III.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten § 31 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt.

(Vom 1. September 1916.)

Mit Schreiben vom 1. Juli 1916 sucht die Regierung des Kantons Basel-Stadt um die eidgenössische Gewährleistung für den abgeänderten § 31 der kantonalen Verfassung nach, der in der Volksabstimmung vom 3./4. Juni 1916 mit 5728 gegen 1839 Stimmen angenommen worden ist.

Der § 31 lautet in der bisherigen Fassung: ,,Die Mitglieder des Grossen Rates werden von der Stadt und den einzelnen Landgemeinden nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung gewählt.

In der Stadt finden die Wahlen nach Quartieren, auf dem Lande nach Gemeinden statt. Die Einteilung der Stadt in Quartiere wird durch die Gesetzgebung festgestellt.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. III.

in der neuen Fassung: Die Mitglieder des Grossen Rates werden von der Stadt und von den einzelnen Landgemeinden nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung gewählt.

Die Gesetzgebung bestimmt das Nähere über die Wahlart und die Verteilung der Grossräte auf die Stadt, auf deren einzelne Wahlkreise, wenn eine Einteilung in solche stattfindet, und auf die Landgemeinden.

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Die Gesetzgebung bestimmt ferner das Nähere über die Wahlart und setzt die Zahl der Grossräte für die einzelnen Quartiere der Stadt und für die Landgemeinden fest. Diese Zahl unterliegt nach jeder Volkszählung einer Revision ; jedoch hat jede Landgemeinde das Recht auf ein Mitglied.a

Die Verteilung unterliegt nach jeder Volkszählung einer Revision ; jedoch bat jede Landgemeinde das Recht auf ein Mitglied.

Die Revision besteht somit darin, dass der bisherige Absatz 2 weggelassen und im bisherigen Absatz 3 eine dadurch bedingte Änderung vorgenommen wird. Der bisherige § 31 schreibt vor, dass die Wahl des Grossen Rates in der Stadt nach Quartieren stattfinden solle. Durch das kantonale Gesetz vom 27. November 1913 betreffend die Einteilung der Stadt Basel in Wahlquartiere wurden aber besondere Wahlbezirke gebildet, die sich mit den Quartieren nicht decken und lediglich der Verfassung wegen noch als Quartiere bezeichnet wurden. Von der Ansicht ausgehend, dass diese neue Quartiereinteilung nicht mehr ganz dem Sinne der Verfassung entspreche, hat nun der Kanton Basel-Stadt die Verfassungsbestimmung dahin geändert, dass sie die Bildung von beliebigen Wahlkreisen ohne Rücksicht auf die Quartiere, somit auch, wenn dies einmal als zweckmässig erscheinen sollte, die Behandlung der Stadt als einen Wahlkreis ermöglicht.

Es liegt auf der Hand, dass diese Änderung mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch steht. Wir beantragen Ihnen daher, dem revidierten Artikel der Verfassung des Kantons Basel-Stadt durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 1. September

1916.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

. Der Vizekanzler :

David.

487 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des abgeänderten § 31 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt, Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. September 1916 betreffend die in der Volksabstimmung vom 3./4. Juni 1916 angenommene Abänderung des § 31 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt; in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts den .Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst: 1. Dem abgeänderten § 31 .der Verfassung des Kantons Basel-Stadt wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten § 31 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt. (Vom 1. September 1916.)

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Jahr

1916

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

36

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694

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.09.1916

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485-487

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