132

# S T #

Bundesratsbeschluß über

die Volksabstimmung vom 15. März 1903 (Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif).

(Vom 20. Januar 1903.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht einer Reihe von Eingaben, in welchen von mehr als 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif (Bundesbl. 1902, IV, 653) gemäß Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werde ; in Erwägung: 1. daß dieses Begehren von mehr als der in Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt wird ; 2. daß gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vorn 17. Juni 1874 die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist 5 3. daß somit den Bedingungen, unter welchen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nach dem vorgenannten Artikel der Bundesverfassung und dem Gesetze vom Jahr 1874 der

133 Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet ist, beschließt: 1. Das erwähnte Bundesgesetz soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden. · f 2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 15. März 1903 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, vom genannten Bundesgesetze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des zitierten Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vorn 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstim mung dem ßundesrate übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg. portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg. auch von der Bestellgebühr befreit.

134

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztem an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B.ern, den 20. Januar 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deueher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Blngier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß über die Volksabstimmung vom 15. März 1903 (Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif). (Vom 20. Januar 1903.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1903

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1903

Date Data Seite

132-134

Page Pagina Ref. No

10 020 415

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.