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Bundesratsbeschluss betreuend

den Forstbetrieb längs der elektrischen Bahn Stansstad - Engelberg.

(Vom 27. Januar 1903.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat, in der Absicht, den Betrieb der elektrischen Bahn Stansstad-Engelberg gegen die durch den Forstbetrieb in den Waldungen oberhalb dieser Linie drohenden Gefahren sicherzustellen, nach Anhörung der Regierung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald, beschließt:

Art. 1.

Das Fällen, Reisten oder Schleifen von Holz und das Roden von Wurzelstöcken ist an den im angeschlossenen Verzeichnis genannten, zwischen Grafenort und Eugelberg beidseitig der Bahn gelegenen Stellen nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften gestattet.

Art. 2.

Mindestens zwei Tage vor Beginn des Holzschlages, des Reistens oder der Ausrodung von Wurzelstöcken haben die Waldeigentümer dem Bahnmeister oder dem Stationsvorstand in Grafenort oder Eugelberg Kenntnis zu geben. Der Bahnmeister und die Stationsvorstände haben sich gegenseitig zu verständigen.

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Art. 3.

Alle diese Waldarbeiten stehen unter der Überwachung eines besondern, von der Bahnverwaltung für die ganze Dauer bestimmten Bahnwärters, dessen Anordnungen sich die mit denselben beschäftigten Arbeiter unbedingt zu fügen haben.

Art. 4.

a. 15 Minuten vor der Durchfahrt eiues Zuges ist das Fällen, Reisten oder Schleifen von Holz und sind die Arbeiten an Wurzelstöcken einzustellen, V. Der Bahnwärter wird mit dem Signalhorn das Zeichen geben, wann mit der Arbeit aufgehört werden muß und wann sie wieder beginnen kann.

c. In Fällen, wo die Verständigung zwischen Bahnwärter und den Holzarbeitern nicht möglich ist, z. B. bei Sturm, kann der erstere das Fällen, Reisten und Schleifen von Holz, sowie das Roden von Wurzelstöcken solange einstellen, bis eine Verständigung möglich ist.

d. Wenn bei gefrorenem Boden das Fällen, Reisten oder Schleifen von Holz infolge der Bodengestaltang Gefahren bietet, so kann die Bahnverwaltung' nach Rücksprache mit den Waldeigentümern das Fällen, Reisten oder Schleifen von Holz, sowie das Roden von Stöcken provisorisch untersagen.

e. Die Reistzüge sind derart anzulegen und zu unterhalten, daß beim Reisten weder Holz noch Steine auf die Bahnlinie gelapgen können und alle oben erwähnten Waldarbeiten sollen unter Beachtung der grössten Vorsieht betrieben werden, daß Beschädigungen der Bahnlinie und Störungen im Betriebe vermieden werden.

f. In den Holzriesen sowie auf den Lagerplätzen neben und oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz angehäuft werden, als die Sicherheit der Bahn es zulässt.

g. Wurzelstöcke an steiler Halde, durch deren Ausrodung große Steine in Bewegung kommen würden, dürfen nicht gerodet werden, es sei denn, daß die Steine vorher gesichert werden.

Ti. Alle oben erwähnten Waldarbeiten sind ohne unnötige Unterbrechung und mit möglichster Beschleunigung durchzuführen.

Art. 5.

Soweit die Vorschriften des Art. 4 hiervor über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die

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Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen, und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 6.

Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäß Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Maßregeln zu treffen, namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Verwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die in Betracht fallenden Waldungen gelegen sind, für sich und zu Händen aller andern Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluß berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzuteilen.

Art. 7.

Dieser Beschluß wird der Regierung des Kantons Unterwaiden oh dem Wald mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 8.

Das eidgenössische Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 27. Januar 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

Bundesblatt. 55. Jährt;. Bd. I.

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Bundesratsbeschluss betreffend den Forstbetrieb längs der elektrischen Bahn Stansstad Engelberg. (Vom 27. Januar 1903.)

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28.01.1903

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