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Bundesbeschluß betreffend
die freiwillige Sanitätshülfe zu Kriegszwecken.
(Vom 25. Juni 1903.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1902, beschließt: Art. 1. Zur Hebung der Kriegsbereitschaft unterstützt der Bund nach Maßgabe der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen die im Gebiet der Eidgenossenschaft bestehenden und noch zu gründenden Vereine und Anstalten, welche den Zweck verfolgen, sich in der freiwilligen Sanitätshülfe und bei der Ausbildung von Krankenpflegepersonal nach den hierüber zu erlassenden eidgenössischen Vorschriften zu betätigen.
Art. 2. Der Bund verkehrt mit sämtlichen nach Art. l zu unterstützenden Vereinen und Anstalten ausschließlich durch den schweizerischen Zentralverein vom Roten Kreuz.
Art. 3. Der Bundesrat ist ermächtigt, an die in Art. l bezeichneten Vereine und Anstalten jährliche Subventionen zu bewilligen: Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. III.
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·726 a. für die Ausbildung und Bereithalfcung von beruflichem Krankenpflegepersonal ; &. für die Ausbildung von Personal und die Beschaffung und Bereitstellung von Material für den Transport-, Spital- und Magazindienst; e. für vorbereitenden Unterricht in Friedens/eiten (Sama riterkurse, Kurse für häusliche Krankenpflege und Gesundheitspflege, Felddienstübungen); d. für Propaganda (Fachzeitschrift, Wandervorträge. Honorierung von Preisaufgaben).
Für die sub a genannten Subventionen ist eine Summe Fr. 20,000, für die sub b, c und d genannten eine solche von Fr. 25,000 in das jährliche Budget einzustellen. Beide Posten können durch Beschluß der eidgenössischen Räte erhöht werden, wenn sich ein Bedürfnis hierfür fühlbar macht.
Art. 4. Die Festsetzung der Subventionsbedingungen für die in Art. 3 genannten Zwecke und die jährliche Aufstellung des Verteilungsplanes für die im Budget bewilligten Summen ist Sache des Bundesrates.
Art. 5. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Zeitpunkt des Inkrafttretens desselben festzusetzen.
Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 25. Juni 1903.
Der Präsident: Hoffmann.
Der Protokollführer: Schatzmann..
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Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 25. Juni 1903.
Der Präsident: Cd. Zschokke.
Der Protokollführer: Ringier.
Der schweizerische Bundesrat beschließt: Veröffentlichung des vorstehenden Bundebeschlusses.
B e r n , den 29. Juni 1903.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Zemp.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.
N o t e . Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 1903.
Ablauf der Referendumsfrist : 29. September 1903.
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Bundesbeschluß betreffend die freiwillige Sanitätshülfe zu Kriegszwecken. (Vom 25. Juni 1903.)
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Jahr
1903
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
26
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
01.07.1903
Date Data Seite
725-727
Page Pagina Ref. No
10 020 623
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