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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1903.

(Vom 19. Juni 1903.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluß vom 19. März 1903 ist die Frage, ob der Artikel 72 der Bundesverfassung betreffend die Nationalratswahlen im Sinne des diesfalls gestellten Initiativbegehrens abzuändern sei, der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Ebenso ist der Bundesbeschluß vom 13. Juni 1903 betreffend Abänderung von Art. 32bis der Bundesverfassung dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

Ferner haben 64,990 stimmberechtigte Schweizerbürger die Volksabstimmung verlangt über das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1902.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß die Abstimmung über alle drei Vorlagen von uns auf Sonntag den 25. Oktober nächsthin angesetzt worden ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag ' übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F.

XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

.717 Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, daß die Abstimmungsvoiiage so b a l d als m ö g l i c h , spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und. daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig, versiegelt bis auf weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seiner Zeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. Juni 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1903. (Vom 19. Juni 1903.)

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1903

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01.07.1903

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716-717

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10 020 621

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