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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der eidgenössischen Behörden.

(Vom 7. Dezember 1903.)

Tit.

Unterm 6. Oktober 1899 nahm die Bundesversammlung folgendes Postulat (Nr. 564 der Sammlung) an: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, über Revision der bestehenden Vorschriften betreffend die Reiseentschädigungen der Mitglieder und der Kommissionen der Bundesversammlung im Sinne der Ersetzung des Kilometergeldes durch Bezahlung der Fahrtaxen und des Taggeldes Bericht und Antrag einzubringen."

Diesem Postulat folgte am 20. Dezember 1901 ein ferneres (Nr. 588 der Sammlung), das folgendermaßen lautet: ,,Der Bundesrat ist ersucht, eine Revision der gesetzlichen Vorschriften über die Reiseentschädigungen für den Bereich der gesamten Bundesverwaltung in Erwägung zu ziehen."

Es lag nahe, beide Postulate in einer einzigen Vorlage zu behandeln, wir haben jedoch nach sorgfältiger Prüfung davon abgesehen, weil die Taggelder und Reiseentschädigungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Kommissionen u. s. w. bisher nach ändern Grundsätzen geregelt waren als diejenigen der Beamten und An-

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gestellten der eigentlichen Bundesverwaltung, und es sich empfiehlt, diesen in der verschiedenartigen Stellung begründeten Unterschied beizubehalten.

Wir unterbreiten Ihnen somit hiernach vorerst Bericht und Antrag über das erstere und ältere Postulat.

Die Vorarbeiten zur Berichterstattung über das zweite Postulat, die bei der großen Ausdehnung der Verwaltung und der Vielgestaltigkeit der hier in Betracht fallenden Verhältnisse zahlreiche Untersuchungen und Erhebungen bedingen, haben begonnen und wir hoffen, Ihnen auf die Sommersession des nächsten Jahres eine Botschaft vorlegen zu können.

Der nachstehende Bericht umfaßt drei Teile : ein historisches Exposé, die Zusammenstellung der gegenwärtig in Kraft bestehenden Bestimmungen und die Vorschläge zur Neuordnung der Taggelder und Reiseentschädigungen.

Geschichtliches.

Die Taggelder und Reiseeotschädigungen der Mitglieder der Bundesversammlung sind im Verlaufe der Jahre mehrmals neu geordnet worden.

Vor allem ist zu bemerken, daß bei S e s s i o n e n der B u n d e s v e r s a m m l u n g die Eidgenossenschaft die Taggelder und Reisekosten n u r den M i t g l i e d e r n d e s N a t i o n a l r a t e s bezahlt, während die Ständeräte von den Kantoneu entschädigt werden. Dagegen trägt der Bund die Kosten s ä m t l i c h e r K o m m i s s i o n s s i t z u n g e n , also auch derjenigen des Ständerates.

Ursprünglich erhielten die Mitglieder des Nationalrates für jeden R e i s e - und S i t z u n g s t a g ein Taggeld von Fr. 8 alter Währung, was nach dem gesetzlichen Maßstab von Fr. 1. 50 neuer Währung für Fr. l alter Währung Fr. 12 ausmachte.

Außerdem wurden ihnen die Auslagen für die Post von ihrem Wohnorte nach Bern und zurück vergütet.

Die erste Bestimmung in der eidg. Gesetzessammlung über die Reiseentschädigungen der Bundesversammlung findet sich in Bd. II, alte Folge, S. 359. Dort heißt es im Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1850 zu der Staatsrechuung von 1849: ,,9. Die Reisegelder der Mitglieder des Natioualrates, sowie der Kommissionen und Experten sind künftig gleichförmig nach der Dauer der Reise im Postwagen zu berechnen.a

183 Da bei der Auszahlung der Reiseentschadigungen au die Herren Nationalräte sich Anstände ergaben, indem einige derselben, wie das eidgenössische Finanzdepartement berichtete, ,, Coupeplätze verrechneten, während die Mehrzahl sich mit dem Intérieur begnügte'1, so beschloß der Buudesrat am 15. Juli 1852 auf Antrag des genannten Departements, es seien den Mitgliedern des Nationalrates die Reiseentschädigungen nach den Coupépreisea zu verabfolgen.

Mit Rücksicht auf die gesteigerten Lebensbedürfnisse legte der Bundesrat mit Botschaft vom 14. Juli 1857 der Bundesversammlung eia neues' Besoldungsgesetz mit erhöhten Ansätzen für die Beamten vor, sowie einen Entwurf Bundesbeschluß betreffend die Taggelder des Nationalrates und der Kommissionsmitglieder.

Darin wurde die Erhöhung der Entschädigung der Mitglieder des Nationalrates für die Sitzungs- und Reisetage auf Fr. 15, sowie eine Vergütung der Transportkosten von 70 Rappen für jede zurückgelegte Wegstunde beantragt. Das gleiche Taggeld und die gleiche Reise Vergütung sollte den Kommissionsmitgliedern des National- und Ständerates, sowie den Übersetzern beider Räte ausgerichtet werden.

Diese Aüträge wurden aber von der Bundesversammlung nicht tale quale angenommen, sondern es faßte dieselbe unterm 19. Juli 1058 (A. 8. alte Folge, Bd. VI, S. 411 folgenden Beschluß: ,,1. Die Mitglieder des Nationalstes beziehen für jeden Tag der Anwesenheit bei den Sitzungen eine Entschädigung von Fr. 12.

2. Für die Hin- und Herreise erhalten sie für jede zurückgelegte Wegstunde eine Entschädigung von Fr. 1. 50.

3. Die gleiche Reisevergütung wird den Kommissionär mitgliedern des National- und Ständerates ausgerichtet, und überdies erhalten sie für jeden Sitzungstag ein Taggeld von Fr. 15.

4. Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem 1. Heumonat 1858 in Kraft. a Es fielen somit die Entschädigung für die Reisetage und die Vergütung der Posttaxeu weg, und es trat an deren Stelle eine fixe Vergütung von Fr. 1. 50 für jede zurückgelegte Wegstunde.

Ferner wurde ein Unterschied gemacht zwischen den Sitzungen der Bundesversammlung und denjenigen der Kommissionen, indem das Taggeld für erstere auf Fr. 12 belassen, für die letzteren auf Fr. 15 erhöht wurde. Die vom Bundesrate vorgeschlagene Gleich-

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Stellung der Übersetzer beider Räte mit den Kommissionsmitgliederu mit Bezug auf die Taggelder und Reiseentsuhädigung war nicht verfugt worden.

Der Bundesrat stellte sodann am 28. April 1859 ein Verzeichnis der Entfernungen zwischen Bern und einer Anzahl Ortschaften auf (A. S. a. F., Bd. VI, S. 235), das für die Berechnung der den Mitgliedern des Nationalrates auszurichtenden Reiseentschädigungen als Grundlage diente, wohei Bruchteile von weniger als 4/s Stunden nicht berücksichtigt, dagegen Bruchteile von 4 /g Stunden und darüber für eine volle Stunde angenommen wurden.

Dieses Verzeichnis wurde unterm 17. April 1868 durch einen am 8. des nämlichen Monats genehmigten Distanzenzeiger ersetzt (A. S. a. F., Bd. IX, S. 355 ff.), welcher für die Bemessung der an die Militärs auszurichtenden Reiseentschädigungen aufgestellt worden war.

Dabei wurde, wie schon früher, der Grundsatz aufgestellt, daß für die Bemessung von allfälligen im Distanzenzeiger nicht aufgeführten Distanzen jeweilen die kürzere Eisenbahn- oder Poststraße als Basis anzunehmen sei, insofern nicht die längere Straße in bezug auf Taxersparnis größere Vorteile vor der kürzeren darbiete.

Die so normierten Taggelder und Reiseentschädigungen verblieben in Kraft bis Ende des Jahres 1869, wo die Bundesversammlung nach Einsicht eines Berichts und Antrages des Bundesrates vom 1. Dezember 1869 (Bundesbl. 1869, ßd. III, S. 541 ff.)

diesen Gegenstand durch den nachstehenden Beschluß (A. S. a. F., Bd. X, S. 2) neu ordnete: ,,Art. 1. Die .Mitglieder des Nationalrates, der Kommissionen beider Räte, des Bundesgerichtes und seine Ersatzmänner, sowie diejenigen des schweizerischen Schulrates beziehen für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen eine Entschädigung von Fr. 14.

Der Präsident des Bundesgerichtes erhält überdies eine tägliche Zulage von sechs Franken.

Art. 2. Als Reiseentschädigung beziehen dieselben ftir jede zurückgelegte Wegstunde, sowohl für die Hinreise an den Sitzungsort als für die Rückreise, einen Franken.

Denjenigen Mitgliedern, welche über einen schweizerischen Alpenpaß zu reisen haben, auf dem eine erhöhte Posttaxe erhoben wird, wird für die der Taxerhöhung unter-

185 worfene Strecke eine Zulage von einem halben Franken für jede Wegstunde bewilligt.

Art. 3. Für den Gerichtsschreiber des Bundesgerichtes, seinen Stellvertreter, den Untersuchungsrichter, seinen Sekretär und die Geschwornen bleiben bezüglich des Taggeldes diejenigen Bestimmungen, welche der Art. l des Bundesgesetzes vom 24. Heumonat 1856 über die Kosten der Bundesrechtspflege u. s. w. (V, 408) aufstellt, unverändert, bezüglich der Reiseentschädigung aber wird dieselbe gleichförmig auf einen Franken für jede zurückgelegte Wegstunde festgesetzt.

Art. 4. Wenn Sessionen der Bundesversammlung, des Bundesgerichtes, von Kommissionen oder Experten gleichzeitig stattfinden, so hat keine doppelte Entschädigung ntatt, und wenn zwei solche Sessionen in der Weise aufeinanderfolgen, daß zwischen dem Schlüsse der einen und dem Beginn der ändern nicht mehr als zwei Tage fallen, so ist demjenigen Mitgliede, welches an beiden Sessionen teilzunehmen hat, nur eine Reiseentschädigung auszurichten. Für jedea Zwischenlag erhält es aber das ordentliche Taggeld von vierzehn Franken.

Dieses Taggeld fällt der Ausgabenrechnung der folgenden Session zur Last.

Art. 5. Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft, und es werden durch denselben aufgehoben: erstens der Bundesbeschluß vom 19. Heumonat 1858 (VI, 41), und zweitens: diejenigen Bestimmungen des Art. l , des Bundesgesetzes vom 24. Herbstmonat 1856 (V, 408), soweit dieselben mit dem gegenwärtigen Beschluß im Widerspruche, stehen."

Hier ist vorerst zu bemerken, daß die Bundesrichter und ihre Ersatzmänner, deren Entschädigungen bisher durch das Gesetz betreffend die Kosten der Bundesrechtspflege u. s. w. vom 24. Herbstmonat 1856 geregelt waren, sowie die Mitglieder des eidgenössischen Schulrates den Mitgliedern des Nationalrates und den Kommissionen der Bundesversammlung gleichgestellt wurden, mit Ausnahme des Präsidenten des Bundesgerichts, welcher noch eine tägliche Zulage von 6 Franken erhielt.

Entgegen dem Vorschlage des Bundesrates und der Ansicht der nationalrätlichen Kommission wurde der 1858 eingeführte Unterschied zwischen dem Sitzungsgeld des Nationalrates und dem-

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jenigen der Kommissionsmitglieder beider Räte wiederum beseitigt und das einheitliche Sitzungsgeld auf v i e r z e h n F r a n k e n festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die wohlfeiler gewordenen Transportmittel (Eisenbahnen) fand eine Reduktion der Reiseentschädigung von Fr. 1. 50 per Wegstunde auf Fr. l statt, wobei den Mitgliedern, welche über Pässe mit erhöhten Posttaxen reisen mußten, ein Zuschlag von 50 Rappen bewilligt wurde.

Art. 4 endlich bezweckte die Regelung der Fälle, w.o verschiedene Sessionen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander stattfanden. Bei gleichzeitigen Sessionen sollte keine doppelte Entschädigung ausgerichtet, bei aufeinanderfolgenden Sessionen ebenfalls nur e i n e Reiseentschädigung, dagegen, wenn zwischen den Schluß der einen und dea Beginn der ändern Session nicht mehr als zwei Tage fielen, ein Zwischentaggeld von vierzehn Franken bezahlt werden.

Nachdem durch Bundesgesetz vom 2. August 1873 die Besoldung der eidgenössischen Beamten und Angestellten neu normiert und durchschnittlich um zirka 30°/o erhöht worden war, erachtete der Bundesrat auch eine Revision der Diäten der Bundesversammlung, soweit deren Bestreitung dem eidgenössischen Fiskus obliegt, als angezeigt und beantragte mit Botschaft vom 14. Dezember 1874 (Bundesbl. 1874, 111, 932 und ff.) den eidgenössischen Räten, die Taggelder der Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen beider Räte, sowie der Mitglieder des eidgenössischen Schulrates auf z w a n z i g F r a n k e n festzusetzen.

Durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1874 (A. S. n. F. I, 496) stimmte die Bundesversammlung diesem Vorschlage bei.

Da mit dem im Jahre 1877 in Kraft getretenen Gesetz über eidgenössisches Maß und Gewicht das Metersystem in der Schweiz eingeführt und zudem der Bundesrat eingeladen worden war, ,,die Reiseentschädigungen im allgemeinen einer Revision zu unterwerfen", so unterbreitete diese Behörde der Bundesversammlung mit Botschaft vom 7. Mai 1878 (Bundesbl. 1878, II,.761, ff.)

einen Gesetzesentwurf, worin die Reiseentschädigung der Mitglieder des Nationalrates, der Kommissionen der Bundesversammlung, der Mitglieder, Ersatzmänner und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts, der Mitglieder des schweizerischen Schulrates, sowie der Mitglieder des Ausschusses zur Leitung der Medizinalprüfungen auf 10 Rappen für jeden
zurückgelegten Kilometer vorgeschlagen war. Für die Strecken über die schweizerischen Alpenpässe mit erhöhten Posttaxen war eine Zulage von 20 Rappen per Kilometer vorgesehen.

187 In dem Bundesgesetz vom 16. August 1878 (A. S n. F, III, 656) wurde die Reiseentschädigung auf 20 Rappen für jeden zurückgelegten Kilometer, sowohl für die Hin- als für die Rückreise festgesetzt, dagegen die Zulage für die Reisen über die Alpenpässe auf 10 Rappen per Kilometer bestimmt. Dabei wurde noch verfügt, daß Bruchteile von weniger als 50 Rappen nicht berechnet, diejenigen über 50 Rappen als l Franken gezählt werden sollten.

Bezüglich der Berechnung der Distanzen ist zu bemerken, daß der vorerwähnte Distanzunzeiger vom 8. April 1868 im Verlaufe der Jahre mehrmals revidiert wurde, so namentlich am 13. April 1877, am 7. Jauuav 1881 (A. S. n. F., V, 929), am 8. November 1889 (A. S. n. F., XI, 373) und letztmals am 1. Februar 1901 (A. S. n. F., XVHt, 547).

Gegenwärtig in Kraft bestehende Bestimmungen.

Aus dem vorstehenden geht hervor, daß gegenwärtig über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Bundesversammlung verschiedene Erlasse in Kraft bestehen.

Daa T a g g e l d wird bestimmt durch A r t . l des B u n d e s b e s c h l u s s e s v o m 22. C h r i s t m o n a t 1874 b e t r e f f e n d d i e E r h ö h u n g d e r T a g g e l d e r des N a t i o n a l r a t e s u n d der K o m m i s s i o n e n b e i d e r R ä t e (A. S. n. F., I, 496), welcher also lautet: ,,Die Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen beider Räte, sowie diejenigen des schweizerischen Schulrates, beziehen für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen eine Entschädigung von zwanzig Franken.tt Bezüglich der R e i s e e n t s c h ä d i g u n g gilt das B u n d e s gesetz betreffend die R e i s e e n t s c h ä d i g u n g e n vom 16. A u g u s t 1878 (A. S. n. F., Ili, 656), das in A r t . l folgendes bestimmt: .,,Die Mitglieder des Nationalrates, die Kommissionen beider Räte, die Mitglieder, Ersatzmänner und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts, die Mitglieder des schweizerischen Schulrates, die Mitglieder des Ausschusses zur Leitungder Medizinalprüfungen und eventuell die Mitglieder anderer Bundesbehörden, welchen keine Reisetaggelder airsgesetzt, sind, beziehen eine Reiseentschädigung von zwanzig Rappen < für jeden zurückgelegten Kilometer, sowohl für die Hin- als für die Rückreise, und falls die Reise über einen schweize-

188 rischeu Alpenpass stattfindet, auf welchem eine erhöhte Posttaxe erhoben wird, überdies für die der Taxerhöhung unterworfene Strecke eine Zulage von zehn Rappen per Kilometer. Die Mitglieder anderer Behörden, welche besondere Reisetaggelder beziehen, sind berechtigt, außer diesen letztern die betreffende Fahrtaxe in Rechnung zu bringen.

Bruchteile von weniger als 50 Rappen werden nicht berechnet, diejenigen über 50 Rappen werden als l Franken gezählt."

Die B e r e c h n u n g der zu v e r g ü t e n d e n Kilometer geschieht nach dem e i d g e n ö s s i s c h e n D i s t a n z e n z e i g e r , der letztmals vom Bundesrate durch Beschluß vom 1. Februar 1901 genehmigt worden ist (A. S. n. F., XVIII, 547). Art. l und 7 dieses Beschlusses lauten folgendermaßen : ,,1. Dem nach den Anordnungen des schweizerischen Militärdepartements ausgearbeiteten Distanzenzeiger wird die Genehmigung erteilt. Derselbe ist maßgebend für den Militärdienst überhaupt und für den Zivildienst in allen denjenigen Fällen, wo die Reiseentschädigung nach der Entfernung von einer Ortschaft zur andern berechnet und ausgerichtet wird.

7. Das Finanzdepartement ist berechtigt, die Reiseentschädigungen der Mitglieder der Bundesversammlung ausnahmslos nach dem genannten Distanzenzeiger zu berechnen. a Endlich besteht noch in Kraft Art. 4 des Bundesbeschlusses b e t r e f f e n d die Taggelder und Reiseentschädigungne vom 22. D e z e m b e r 1869 (A. S. a. F.

X, 2) betreffend die Entschädigungen bei g l e i c h z e i t i g o d e r n a c h e i n a n d e r s t a t t f i n d e n d e n S e s s i o n e n , d e r folgende Fassung hat: ,,Wenn Sessionen der Bundesversammlung, des Bundesgerichts, von Kommissionen oder Experten gleichzeitig stattfinden, so hat keine doppelte Entschädigung statt, und wenn zwei solche Sessionen in der Weise aufeinander folgen, dass zwischen dem Schlüsse der einen und dem Beginn der andern nicht, mehr als zwei Tage fallen, so ist demjenigen Mitgliede, welches an beiden Sessionen teilzunehmen hat, nur e i n e Reiseentschädigung auszurichten. Für jeden Zwischentag erhält es aber das ordentliche Tilggeld von vierzehn (nunmehr zwanzig) Franken.

Dieses Taggeld fällt .der Ausgabenrechnung der folgenden Session zur Last."

189 Die Anwendung der vorstehenden Bestimmung bot namentlich Schwierigkeiten mit bezug auf die ständerätlichen Kommissionen, weil hier die Taggelder und Reiseentschädigungen zur Session der Bundesversammlung den betreffenden Kantonen auffallen. Der Bundesrat faßte deshalb unterm 18. Oktober 1892 folgende interpretierende Schlußnahme: ,,In Würdigung aller in Betracht fallenden Verhältnisse sollen in solchen Fällen die Sitzungen der ständerätlicheu Kommissionen genau so behandelt werden, wie diejenigen Kommissionssitzungen, welche zwischen zwei Sessionen fallen, d. h. die Bundeskasse übernimmt neben dem Taggeld für jeden Sitzungstag die reglementarische Reiseentschädigung für die Hin- und Rückreise und jedes weitere Abrechnungsverhältnis ist zwischen den Kantonen und ihren Abgeordneten direkt zu ordnen.

In analoger Weise sollen die Entschädigungen geregelt werden, wenn vom Bundcsrate gewählte Kommissionen, in welchen Mitglieder der Bundesversammlung sitzen, unmittelbar vor der Session zusammentreten.

Wird jedoch eine solche Kommissionssitzung während einer Session der Bundesversammlung nach Bern verlegt, so fällt eine weitere Ausrichtung von Taggeldern und Reiseentschädigungen an die Mitglieder der Bundesversammlung dahin.a Von dieser Interpretation mit bezug auf die ständerätlichen Kommissionen wurde den Kantonen Kenntnis gegeben und die ganze Schlußnahme der Bundesversammlung im Geschäftsbericht für das Jahr 1892 (Seiten 227 und 228) mitgeteilt.

Neuordnung der Taggelder und Reiseentschädigungen.

Vor allem scheint eine formelle Änderung angezeigt, indem die in verschiedenen Bundesbeschlüssen und in einem Bundesgesetz zerstreuten Bestimmungen in einen einzigen gesetzgeberischen Erlaß zusammengefaßt werden sollten.

Was nun die materielle Seite anbetrifft, so nehmen wir an, daß der im Postulat Nr.. 564 der Bundesversammlung enthaltene Hinweis auf die Ersetzung des Kilometergeldes durch Bezahlung der Fahrtaxen und des Taggeldes für den Reisetag nicht bindender Natur ist, sondern daß die Frage dei' Taggelder und Reiseentscliädigungen nach allen Richtungen geprüft werden soll.

Fassen wir zuerst das T a g g e l d ins Auge.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. V.

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190 Soll, wie es früher der Fall war, ein U n t e r s c h i e d gemacht werden zwischen d e n S e s s i o n e n d e r B u n d e s v e r s a m m l u n g und den S i t z u n g e n der K o m m i s s i o n e n zwischen zwei Sessionen? Zu gunsten eines höhern Taggeldes für die Kommissionssitzungen war früher geltend gemacht worden, daß die Kommissionsmitglieder der Bundesversammlung, welche in der Regel bloß für wenige Tage von Hause sich entfernen müssen, nicht gleichzustellen seien wie die Mitglieder des Nationalrates, die einer Session von mehreren Wochen beiwohnen und also in Beziehung auf häusliche Einrichtung die ihnen gutscheinenden Anstalten treffen können.

Darauf ist zu erwidern, daß, wenn auch einerseits während einer Session der Bundesversammlung die tägliche Auslage eines Ratsmitgliedes geringer sein kann als während einer kurzen Kommissionssitzung, auf der ändern Seite die wochenlange Abwesenheit von den Geschäften hinwiederum viel größere Inkonvenienzen und vermehrte materielle Opfer im Gefolge hat. Für die einheitliche Entschädigung spricht auch die nunmehr dreißigjährige Praxis, die zu keinerlei Reklamationen Anlaß gegeben hat, und die damit, verbundene Vereinfachung in der Rechnungsstellung, welche einen nicht zu unterschätzenden Vorteil bietet. Es sollte deshalb in Zukunft wie bisher für die Sitzungen der Bundesversammlung und der Kommissionen die nämliche Tagesentschädigung ausgerichtet werden.

Bezüglich der H ö h e des Taggeldes haben wir gesehen, daß dasselbe von ursprünglich Fr. 12 neuer Währung zuerst, für die Kommissionssitzungen auf Fr. 15 erhöht, dann für alle Sitzungen ohne Unterschied auf Fr. 14 und endlich auf Fr. 20 per Tag festgesetzt wurde. Die nationalrätliche Kommission für dus Traktandum Herstellung des Gleichgewichts in den Bundesfinanzen hatte in ihrem Bericht vom 12. Februar 1895 die Herabsetzung des Taggeldes der Mitglieder des Nationalrates, der Kommissionen beider Räte, des eidgenössischen Schulrates, der eidgenössischen Kommissionen, Beamten und Angestellten auf Fr. 18 vorgeschlagen (Bundesbl. 1895, I, 389}. Diesem Antrag wurde indessen keine weitere Folge gegeben. Eine Herabsetzung des Taggeldes für die Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der Bundesversammlung erscheint bei den gegenwärtigen Lebensverhältnissen nicht als gerechtfertigt. Man soll
sich davor hüten, die Diäteu allzu niedrig zu bemessen, da sonst diejenigen Inkonvenienzen sich wiederum zeigen dürften, welche in den fünfziger und sechziger Jahren zu Tage traten, wo die Tagesentschädigung für die Sessionen des .Nationalrates nur Fr. 12 betrug. Das damaligeTaggeld war so unzulänglich, daß einerseits mehrere Kantone ihren Abgeordneten zum Nationalrate einen größern oder geringem Entschädigungs-

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Zuschlag bewilligten und anderseits verschiedene Hatsmitglieder ihre Demission einreichten.

Als in den Jahren 1857 und 1873 neue Besoldungsgesetze mit erhöhten Ansätzen in Kraft traten, beantragte der Bundesrat beide Male eine Erhöhung des Sitzungsgeldes, indem er ausführte, daß die gleichen Gründe, welche für eine Gehaltsaufbesserung sprächen, auch für das Entschädigungsverhältois der Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der Räte vorhanden seien. Man könnte sich deshalb fragen, ob nach dem Inkrafttreten des neuen allgemeinen Besoldungsgesetzes von 1697 nicht auch eine Erhöhung der Diäten Platz greifen sollte? Wir glauben uns aber dagegen aussprechen zu sollen. Die im Jahre 1874 beschlossene Steigerung des Taggeldes von Fr. 14 auf Fr. 20 war eine nicht unerhebliche, und sie war ziemlich rasch auf die im Jahre 1869 vollzogene Aufbesserung erfolgt. Ein Taggeld von Fr. 20 darf auch heute noch als den allgemeinen Verhältnissen angemessen betrachtet werden. Die Wahl in den Nationalrat bedeutet eine Auszeichnung, die gewisse Anforderungen an den Gewählten stellt, denen er sich nicht entziehen kann. Hinwiederum ist die Mitgliedschaft der Bundesversammlung in den Augen des Schweizervolkes vor allem ein Ehrenamt und soll es bleiben, und wenn auf der einen Seite durch Zuerkennung eines Taggeldes es auch dem weniger Bemittelten gestattet werden soll, diese Würde zu bekleiden, so darf auf der ändern Seite diese Entschädigung nicht so bemessen werden, daß das Amt um dieser willen gesucht wird. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, scheint uns ein Taggeld von Fr. 20 immer noch das Richtige /u sein.

Das Taggeld wurde bisher auch an die Delegationen der Bundesversammlung bei ö f f e n t l i c h e n A n l ä s s e n (eidgenössischen und kantonalen Festen, Trauerfeiern u. a. w.), wo letztere sich vertreten ließ, ausgerichtet. Wir schlagen vor, un dieser Praxis festzuhalten und derselben durch Aufstellung eines besondern Artikels eine gesetzliche Grundlage zu geben.

Ein Punkt, der ebenfalls gesetzlich geordnet werden sollte, ist die Entschädigung der Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen bei F ä l l e n von E r k r a n k u n g im Dienste des Bundes außerhalb des Wohnortes. Bei derartigen Vorkommnissen wurde bisher die Tagesentschädigung bis zur Rückkehr in die Heimat ausbezahlt, obschon
dieser Fall in den bestehenden Bestimmungen nicht vorgesehen war. Es entsprach dies offenbar der Billigkeit, denn es entstehen für ein außerhalb seines Wohnortes im Dienste des Bundes erkrankten Volksvertreter nicht unerhebliche Mehrkosten für Verpflegung und Behandlung, die ihm vergütet werden

192 sollten. Wir beantragen deshalb die Aufnahme einer diesbezüglichen Bestimmung in den vorgeschlageneu Gesetzesentwurf.

Bezüglich der R e i s e e n t s c h ä d i g u n g , schlägt das Postulat Nr. 564 der Bundesversammlung die Ersetzung dus Kilometergeldes durch Bezahlung der Fahrtaxen und des Taggeldes vor.

Diese zweiteilige Reiseentschädigung, die an Stelle der bisherigen einheitlichen treten sollte, scheint uus nicht zweckmäßig zu sein. Durch die Einführung eines R e i s e t a g g e l d e s wollten die Urheber des Postulais wahrscheinlich der Praxis entgegentreten, welche darin besteht, daß die Kommissionen hie und da auf eine etwas späte Stunde.einberufen werden oder schon in den ersten Stunden des Vormittags auseinandergehen. Wir glauben aber, daß gerade diese Neuerung einen Mißbrauch schaffen würde. Irgend eine Norm aufzustellen mit bezug auf den Zeilpunkt der Eröffnung oder der Schließung der Kommissionssitzungen ist nicht nur unvereinbar mit der Würde der obersten Landesbehörden, sondern auch sonst nicht wohl durchführbar. So müßten je nach der Jahreszeit verschiedene Stunden für die Eröffnung der Sitzungen bestimmt werden und bezüglich des Schlusses der Verhandlungen kann selbstverständlich gar nichts vorgeschrieben werden, da man doch eine 'Versammlung nicht verhindern kann auseinanderzugehen, wenn ihre Beratungen zu Ende sind. Und doch sollten zeitliche Grenzen aufgestellt werden, wenn man verhindern will, daß in den meisten Fällen, sowohl beim Beginn als am Schluß der Kommissionssitzungen f ü r e i n u n d d e n s e l b e n T a g e i n R e i s e g e l d und ein S i t z u n g s g e l d von je Fr. 20 ausgerichtet werde, was zweifelsohne Anstoß erregen würde. Denn bei den heutigen guten' Eisenbahnverbindungen ist es sämtlichen Vertretern mit Ausnahme derjenigen aus dem Oberwallis, Tessin und Graubünden, namentlich während der bessern Jahreszeit, wo die meisten Kommissionssitzungen stattfinden, möglich, unter Benutzung eines der ersten Morgenzüge von ihrem Wohnorte aus die Stadt Bern oder irgend einen ändern zentral gelegenen Ort des Landes in den ersten Nachmittagsstunden zu erreichen und von dort aus an einem ändern Tage von zehn oder elf Uhr vormittags hinweg noch nach Hause zurückzukehren! Es würde ferner nicht leicht sein, Vorschriften über diese Reisetaggelder aufzustellen, die
den verschiedenen Verhältnissen genügend Rechnung trügen. Daß z. B. den in der Nähe des Versammlungsorts wohnenden Ratsmitgliedern kein Reisetaggeld ausgerichtet werden sollte, liegt auf der Hand 5 es ist aber schwierig, hier eine richtige Grenze zu ziehen. Auch wäre es nicht billig, demjenigen, der in Aarau, Biel oder Freiburg wohnt, das gleiche Reisetaggeld zu bezahlen, wie dem, der in Frauent'eld, Pruntrut oder

193 Genf zu Hauseist; denn die Reisekosten sind doch verschieden, je nachdem man 30, 80, 150 oder 200 Kilometer zurückzulegen hat.

Für sehr große Entfernungen wäre offenbar die Ausrichtung eines zweiten Taggeldes notwendig. Aber auch hier ist es nicht leicht, das Richtige herauszufinden, indem man sehr oft viel schneller einen entfernteren Ort mit guten Verbindungen erreicht als einen näher gelegenen, zu dem keine schnellen Züge führen.

Ist etwa die B e z a h l u n g der F a h r t a x e n derjenigen eines Kilometergeldes vorzuziehen ? Wir glauben es nicht, und zwar schon aus praktischen Gründen. Soll für die Fahrt in der Eisenbahn ein Billet I. oder II. Klasse, für die Postfahrt ein Coupé-, Intérieur- oder Banquetteplatz vergütet werden ? Welche Entschädigung soll geleistet werden für diejenigen Strecken, welche nicht mit der Eisenbahn zurückgelegt werden können? Es würden sich hier offenbar sofort allerlei Schwierigkeiten bei der Auszahlung erzeigen. Gab es ja doch, wie wir gesehen haben, schon Anstände zu Anfang der Fünfzigerjahre, als noch keine Eisenbahnen bestunden. Dann ist ferner nicht nur die 'Fahrtaxe, sondern es sind auch die Auslagen für das Gepäck zu vergüten. Der eine braucht mehr,1 der andere weniger Gepäck ; welche^ Vorschrift würde man hierüber aufstellen ?

Über alle diese Schwierigkeiten hilft am besten eine nach der Entfernung berechnete fixe Vergütung hinweg.

In einigen Ländern haben die Mitglieder der Nationalversammlung Freikarten auf den sämtlichen Eisenbahnen des Landes.

Auf Grund unserer dermaligen Eisenbahngesetzgebung sind aber weder die Bundesbahnen noch die zahlreichen privaten.. Bahnen zur Verabfolgung solcher Freikarten verpflichtet. Dagegen haben wir die Frage untersucht, ob nicht an Stelle der Reiseentschädigung ein G e n e r a l a b o n n e m e u t auf den dem schweizerischen Eisenbahnverbande angehörenden Linien treten könnte. Wir stellten deshalb an die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen die Anfrage, ob nicht für die Mitglieder der Bundesversammlung zirka 200 Generalabonnemente II. Klasse zu einem reduzierten Preise erhältlich wären und wie hoch sich der Betrag eines solchen Abonnements stellen würde. Die genannte Generaldirektion antwortete uns, daß, streng genommen, schon die gesetzlichen Vorschriften, welche bestimmen, daß die Taxen für
jedermann gleich zu halten seien, einer Preisreduktion entgegenstehen und Begünstigungen gegenüber den in den publizierten Tarifen festgesetzten Fahrpreisen des bestimmtesten ausschließen. Dazu komme, daß die Preise, namentlich der Jahresabonnemente, bereits derart reduziert seien, daß weitere Ermäßigungen mit Rücksicht auf

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die Leistungen, welche die Bahnen gegenüber den Inhabern derselben übernehmen, nicht gerechtfertigt erscheinen. Auch gegenüber den Mitgliedern der Bundesversammlung würden diese Leistungen nicht, oder wenigstens nicht durchwegs, geringer suin, da sie die Abonnemente nicht bloß zum Besuche der Sitzungen der Räte oder ihrer Kommissionen, sondern das ganze Jahr hindurch zu geschäftlichen oder ändern Zwecken mehr oder weniger ausgibig ausnützen würden. Es sei auch zu fürchten, daß die Gewährung der gewünschten Preisermäßigung sofortigen Begehren nach einer allgemeinen Herabsetzung der Abonnementstaxen rufen würde, die dann auf die Dauer kaum ganz abgelehnt werden könnten. Aus diesen Gründen müsse die Abgabe von Generalabonnementen zu ermäßigten Taxen abgelehnt werden. Dagegen hätte man uns Jahresabonnemente II. Klasse zum tarifgemäßen Preise von Fr. 470 zur Verfügung gestellt.

Der Nationalrat zählt gegenwärtig der Ständerat

167 44 211

zusammen Mitglieder.

Davon sind 21 als Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen im Besitz von Generalfreikarten, so daß . . 190 Generalabonnemente zu beschaffen wären, was zu Fr. 470 per Abonnement eine jährliche Ausgabe von Fr. 89,300 ausmachen würde.

Nach einer an Hand der Rechnungsbelege vorgenommenen Ausrechnung betrugen die Ausgaben für Reiseentschädigungen der Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen beider Räte (ohne die Kosten für Fuhrwerke) im Jahre 1898 Fr. 55,054. 75 ,, ,, 1899 ,, 49,095. 40 ,, » 1900 ,, 48,505. * * 1901 ' . . ,, 61,620. » ,, 1902 ,, 64,234. somit in den letzten fünf Jahren im Mittel Fr. 55,703.

Machen wird in Berücksichtigung der im Jahre 1902 stattgefundenen, in der obigen Zahl von Fr. 64,234 übrigens schon teilweise*) zum Ausdruck gekommenen Vermehrung des Nationalrates um 20 Mitglieder einen dieser Vermehrung entsprechenden Zusehlag, so gelangen wir auf eine zukünftige durchschnittliche

195 jährliche Ausgabe für die Reiseentschädigung der Mitglieder der Bundesversammlung von rund Fr. 63,300 Da 190 Generalabonnemente U. Klasse zu tarifgemäßen Twxen nach obigem zu stehen kämen auf .

,, 89,300 so würde sich die jetzige Vergütung, 20 Rappen für jeden Kilometer, noch immer um Fr. 26,000 billiger stellen per Jahr, so daß von der Abgabe voil Generalabonnementeu schon aus Ersparnisrücksichten Umgang genommen werden muß, abgesehen davon, daß die Verabreichung von solchen Gratisabonnementen an' die ganze Bundesversammlung wohl nicht ohne Anfechtungen geblieben wäre.

Nachdem, gestutzt auf die vorstehenden Ausführungen, der bisherigen fixen Kilometerentschädiguog vor der Vergütung des Reisetaggeldes und der Transportauslageu oder der Verabfolgung von Generalabonnementen der Vorzug zu geben ist, bleibt die Frage der Festsetzung dieser Kilometerentschädigung, welche bisher 20 Rappen betrug, zu erörtern. Diese Entschädigung ist, namentlich seit der nach der Verstaatlichung der Eisenbahnen durchgeführten Reduktion der Eisenbahntaxen, zu hoch, wie aus folgenden Beispielen hervorgeht: *) Die auf Grund der letzten Volkszählung gewählten Mitglieder des Nationalrates waren bereits in die Dezembersession 1902 eingerückt.

Distanzen

Bern-Aarau .

Bern-Basel .

Bern-Zürich. .

Bern-St. Gallen Bern-Chur .

Bern-Luzern Bern-Bellinzona Bern-Neuenburg Bern-Freiburg .

Bern-Lausanne .

Bern-Genf . .

Bern-Sitten .

Sitten -Chur .

Genf-Lugano Brig-Zernez . .

Kilometer laut Distanzenzeiger hin und zurück

160 212 260 414 494 188 508 86 64 196 316 336 820 882 1052*)

*) Wovon 66 km. mit Alpenpaßzuschlag.

EisenbahnMlet

Gegenwärtige Entschädigung zu 20 Rappen per Kilometer

einfach

retour

einfach

retour

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

32 42 52 83 99 38 102 17 13 39 63 67 164 176 217

8. 45 11. 15 13. 55 21. 55 25. 40 10. -- 33. 35 5. 60 3. 35 10. 20 16. 45 19. 80 45. 15 54. 05 68. 40

I. Klasse

II. Klasse

12.

16.

20.

32.

38.

15.

50.

8.

5.

15.

24.

29.

67.

81.

106.

65 70 30 30 10 -- -- 45 -- 30 65 65 70 05 60

5.

7.

9.

15.

17.

7.

23.

3.

2.

7.

11.

13.

31.

37.

49.

95 85 50 15 85 -- 35 95 35 15 55 90 70 90 10

8.

10.

13.

20.

24.

9.

32.

5.

3.

9.

15.

19.

43.

52.

.72.

10 70 -- 70 40 60 50 40 20 80 80 -- 40 45 70

Entsch.idigung Kilometer zu laut Distanzenzeiger 15 Rappen 1 0 Rappen hin und zurück per km.

per km.

Distanzen

Bern-Aarau Bern-Basel . .

Bern-Zürich Bern-St. Gallen Bern-Chur . .

Bern-Luzern Bern-Bellinzona Bern-Neuenburg Bern-Freiburg .

Bern-Lausanne Bern-Genf . .

Bern-Sitten Sitten-Chur Genf-Lugano .

Brig-Zernez

Fr.

Fr.

212 260 414 494 188 508

24 32 39 62 74 28 76

16 21

86 64 196

13 10 29

316 336

47 50 123

160

. .

. .

. .

.

.

. .

820 882 1052*)

132 165

*) Wovon 66 km. mit Alpenpalteuschlag.

26 41 49 19 51 9 6 20 32 34 82 88 112

Eisenbahnbillet 1. Klasse

II. Klasse

einfach

retour

einfach

retour

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

8.

11.

13.

21.

25.

10.

33.

5.

3.

10.

16.

19.

45.

54.

68.

45 15 55 55 40 -- 35 60 35 20 45 80 15 05 40

12.

16.

20.

32.

38.

15.

50.

8.

5 15.

24.

29.

67.

81.

106.

65 70 30 30 10 -- -- 45 30 65 65 70 05 60

5. 95

7.

9.

15.

17.

7.

23.

3.

2.

7.

11.

13.

31.

37.

49.

85 50 15 85 -- 35 95 35 15 55 90 70 90 10

8.

10.

13.

20.

24.

9.

32.

5.

3.

9.

15.

19.

43.

52.

72.

10 70 -- 70 40 60 50 40 20 80 80 -- 40 45 70

198 Es fragt sich nun, wie weit soll man hinuntergehen? auf 15 Rappen oder auf 10 Rappen per Kilometer? An Hand der vorstehenden zweiten Tabelle kann man sich ein Bild machen von der Wirkung einer Reduktion der Kilonieterentschädigung auf 15 Rappen und 10 Rappen.

Au3 diesen Zahlen geht hervor, daß eine Kilometerentschädigung von 10 Rappen nicht ganz hinreicht, um die Kosten einer einfachen Eisenbahnfahrkarte I. Klasse vom Wohnorte nach Bern oder irgend einem ändern Versammlungsorte und zurück zu decken.

Dagegen ist dies der Fall bei einer Entschädigung von 15 Rappen per Kilometer, wobei noch eine genügende Marge bleibt zur Bestreitung Her übrigen Reisekosten (Gepäck, Unterhalt, Nachtlager).

Die gleichen Gründe, die für ein genügendes Taggeld sprechen, können auch angeführt werden zu gunsten einer angemessenen Reiseentschädigung. Wir gestatten uns deshalb, für die Zukunft fine Kilometerentschädigung von 15 Rappen vorzuschlagen, welche immerhin gegenüber der bisherigen Vergütung von 20 Rappen per Kilometer eine nicht unerhebliche Ersparnis bedeutet. Dabei soll der bisherige, nur mehr in wenigen Fällen zur Anwendung kommende Alpenpaßzuschlag von 10 Rappen per Kilometer beibehalten werden. Ferner möchten wir auch an der bisherigen Bestimmung festhalten, wonach bei der Berechnung der Reiseentschädigung Bruchteile von weniger als 50 Rappen nicht berechnet, diejenigen über 50 Rappen als Fr. l gezählt werden sollen. Um Anstände zu vermeiden, ist unseres Erachtens ebenfalls in das Gesetz aufzunehmen, daß bei der Feststellung der zu vergütenden Kilometer ausschließlich der jeweilen in Kraft bestehende Distanzenzeiger maßgebend sein soll.

Wie ist es bezüglich der Kilometerentschädigung zu halten für diejenigen Mitglieder der Bundesversammlung, welche F r e i k a r t e n , sei es für das ganze Netz der B u n d e s b a h n e n , sei es für einen Teil desselben (einen Kreis), besitzen?

Wohl seit der Entstehung der ersten schweizerischen Eisenbahnen hat es Mitglieder der Bundesversammlung gegeben, welche in irgend einer Eigenschaft der Verwaltung einer Buhngesellschaft angehörten und aus diesem Grunde im Besitze einer Eisenbahnfreikarte sich befanden. Solange die Eisenbahnen nicht verstaat-licht waren, hatte sich der Bund darum nicht zu bekümmern.

Diese Freikarten waren von einer Privatgesellschaft ausgestellt
und durften als eine Art Vergütung für die dieser Gesellschaft geleisteten Dienste als Direktor oder Verwaltungsrat betrachtet werden. Zudem hatten die meisten dieser Freikarten nur Geltung auf dem Netz der betreffenden Gesellschaft. Mit dem Übergang

199 der Eisenbahnen an den Bund ist dies anders geworden. Eine Anzahl Mitglieder der Bundesversammlung sind in den Verwaltungs rat oder in einen der Kreisräte der schweizerischen Bundesbahnen gewählt worden und in den Besitz von Freikarten für das ganze Netz der Bundesbahnen, beziehungsweise für die in ihrem Kreise sich befindenden Linien gelangt. Es scheint nun nicht zulässig zu sein, daß der Bund inskünftig denjenigen Mitgliedern der Bundesversammlung noch eine Kilometerentschädigung bezahle für diejenigen Strecken, auf welchen er sie gratis befördert, so wenig als diejenigen Bundesbeamten, welche im Besitze eines Généralabonnements sind, befugt sind, für Reisen auf den Bahnen Transportkosten zu verrechnen. Einige der in Frage kommenden Mitglieder der eidgenössischen Räte haben denn auch bereits freiwillig auf ihre Kilometerentschädigung verzichtet und andere bringen ein Billet II. Klasse in Abzug. Hier soll eine gleiche Behandlung stattfinden, weshalb wir den Autrag stellen, es sei den im Besitze von Freikarten sich befindenden Mitgliedern der Bundesversammlung für diejenigen Strecken, auf welchen diese Karten gültig sind, kein Kilometergeld zu verabfolgen.

Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1869, welcher noch in Kraft besteht, verfügt u. n., daß wenn S e s s i o n e n der Bundesversammlung, des Bundesgerichts, von Kommissionen oder Experten g l e i c h z e i t i g s t a t t f i n d e n , keine doppelte Entschädigung ausbezahlt wird. Wir schlagen vur, eine ähnliche Bestimmung ins neue Gesetz aufzunehmen, da von jeher an dem Grundsatz festgehalten worden ist, daß unter allen Umständen kein doppeltes Taggeld ausgerichtet werden soll.

Der nämliche Art. 4 besagt ferner, daß wenn zwischen zwei Sessionen nicht mehr als zwei Tage fallen, nur eine Reiseentschädigung, dagegen aber für jeden Tag ein Z wischen taggeld zu bezahlen sei. Diese Vorschrift, war früher gerechtfertigt, als die Verbindungen zwischen den verschiedenen Landesteilen noch nicht so gute waren, wie sie es jetzt sind. Heute aber ist es der großen Mehrzahl der Ratsmitglieder möglich, in verhältnismäßig kurzer Zeit nach Schluß einer Sitzung nach Hause und von da wiederum zum Versammlungsort einer neuen Sitzung zu reisen, so daß man von ihnen nicht mehr verlangen kann, zwei Tage lang untätig an einem Orte zu bleiben, um die
Eröffnung einer neuen Sitzung abzuwarten. Wir beantragen deshalb, es sei bei am n ä m l i c h e n O r t e nahe aufeinander folgenden Kommissionssitzungen, wenn zwischen dem Schluß der einen und dem Beginn der ändern nicht mehr als v i e r u n d z w a n z i g S t u n d e n verstrichen sind, nur e i n e Reiseentschädigung auszurichten. Das Sitzungsgeld fällt dabei außer Betracht, da es ja selbstverständlich für die Schlußsitzung

200 der ersten und die Eröffnungssitzung der innert vierundzwanzig Stunden darauffolgenden Session bezahlt wird. Finden die innerhalb vierundzwanzig Stunden aufeinander folgenden Kommissionssitzungen n i c h t am n ä m l i c h e n O r t e statt, so soll die Kilometerentschädigung vom Wohnort zum ersten Sitzungsort, dann von diesem zum neuen Sitzungsort und von letzterem zum Wohnort zurückvergütet werden. In allen Fällen, wo zwischen zwei Sessionen mehr als vierundzwanzig Stunden verstrichen sind, ist die volle Kilometerentschädigung für jede Session auszurichten.

Es ist hie und da vorgekommen, daß Kommissionssitzuugeu erst auf sieben oder acht Uhr abends anberaumt wurden, was zu Aussetzungen Anlaß gab. Um dies inskünftig zu vermeiden, möchten wir eine Bestimmung in Vorschlag bringen, wonach die Bezahlung eines Taggeldes für nach sechs Uhr abends eröffnete Sitzungen implicite ausgeschlossen wird.

Die neu aufzustellenden Bestimmungen über die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder des Nationalrates und der parlamentarischen Kommissionen sollten ebenfalls gelten für die M i t g l i e d e r des s c h w e i z e r i s c h e n S c h u l r a t e s , die immer mit Bezug auf die Taggelder und Reiseentschädigungen den Mitgliedern der Bundesversammlung gleichgestellt waren, sowie für die zahlreichen bereits bestehenden und in Zukunft zu ernennenden e i d g e n ö s s i s c h e n Z i v i l - u n d M i l i t ä r k o m m i s s i o n e n , von denen fast alle schon jetzt die gleichen Kompetenzen beziehen. Es würde dies dem Grundsatze der gleichen Behandlung entsprechen und zudem die Rechnungsstellung und die Kontrollierung ungemein vereinfachen. Immerhin wäre hier eine Ausnahme vorzusehen für diejenigen Kommissionsmitglieder, welche eidgenössische Beamte sind ; diese sollten nur Anspruch haben auf die für Beamte festgesetzten Taggelder und Reiseentschädiguugen.

Die hier gegenwärtig in Betracht fallenden Kommissionen sind namentlich folgende: Leitender Ausschuß für die eidgenössischen Medizinalprüfungea (ausgenommen die Prüfungen, für welche die bestehenden besonderen Bestimmungen vorbehalten bleiben).

Eidgenössische Landesmuseumskommission.

Eidgenössische Lnndesbibliothekkommission.

Eidgenössische Kommission der Gottfried Keller-Stiftung.

Verwaltungskommission der Berset-Müller-Stiftung.

Eidgenössische Maturitätskommission.

Eidgenössische meteorologische Kommission

201 Aufsichtskommissiou der eidgenössischen Zentralanstalt für das forstliehe Versuchswesen.

Artilleriekommission.

Landesverteidigungskommission.

Befestigungskommission.

Geniekommission.

Armeesanitätskommission.

Pensionskoiirmission.

Kommission der Winkelriedsiiftung.

Kommission für die eidgenössischen Probiererprüfungen.

Expertenkommission für das gewerbliche und industrielle Berufsbildungswesen.

Aufsichtskommission der schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

Aufsichtskommission der schweizerischen Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil.

Eidgenössische Pferdezuehtkommission.

Irn neuen Gesetz sollten auch die Reisekompetenzen des B u n d e s g e r i c h t s in einer den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechenden Weise geordnet werden. Bezüglich der Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Bundesgerichts und der Gerichtsschreiber, welche im Besitze von Eisenbahnfreikarten sind, beantragen wir Vergütung der wirklichen Auslagen, wie sie beispielsweise für die Mitglieder des Bundesrates stattfindet.

Die im Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 festgesetzten Taggelder der Sekretäre des Bundesgerichts (Fr. 10), der Ersatzmänner desselben (Fr. 25), des Untersuchungsrichters in Strafsachen (Fr. 25) und des Schriftführers dieses letztern (Fr. 15) können, weil den Umständen angemessen erscheinend, auf ihrer gegenwärtigen Höhe belassen werden; als Reiseentschädigung würden sie 15 Rappen per Kilometer beziehen.

Wir schlagen schließlich vor, die Kilometerentschädigung von 15 Rappen für den Zivildienst in allen denjenigen Fällen anwendbar zu erklären, wo k e i n e R e i s e t a g g e l d e r angesetzt sind. Es betrifft dies namentlich die vom Bundesrat von Fall zu Fall zu ernennenden Experten, die Eisenbahnschätzungskommissionen, die eidgenössischen Geschwornen u. s. w. Eine solche Bestimmung ist notwendig; denn es ginge nicht an, die Kilometerentschädigung für die einen auf 15 Rappen herabzusetzen und für die ändern auf 20 Rappen zu belassen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gestatten wir uns, Ihnen hiernach einen Entwurf Bundesgesetz betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen zu unterbreiten, womit wir

202

uns des uns am 6. Oktober 1899 durch Postulat Nr. 564 erteilten Auftrags entledigt haben.

Genehmigen Sie, Tit., die erneute Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 7. Dezember 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

203 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Taggelder und Reiseentschädigungen der eidgenössischen Behörden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrates vom 7. Dezember 1903, beschließt: I.

Art. 1. Die Mitglieder des Nationalrates beziehen für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen des Rates eine Entschädigung von Fr. 20.

Die Mitglieder der Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates beziehen die nämliche Entschädigung für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Kommissionssitzungen.

Art. 2. Die Mitglieder des Nationalrates beziehen außerdem für jede Session des Rates eine einmalige Reiseentschädigung von 15 Rappen für jeden zurückgelegten Kilometer sowohl für die Hin- als für die Rückreise und, falb die Reise über einen schweizerischen Alpenpaß stattfindet,

204

auf welchem eine erhöhte Posttaxe erhoben wird, überdies für die der Taxerhöhung unterworfene Strecke eine Zulage von 10 Rappen per Kilometer. Bruchteile von weniger als 50 Rappen werden nicht berechnet, diejenigen über 50 Rappen werden als Fr. l gezählt.

Die Berechnung der zu vergütenden Kilometer geschieht ausnahmslos nach dem jeweilen in Kraft bestehenden, vom Bundesrate genehmigten eidgenössischen Distanzenzeiger.

Art. 3. Die nämliche Reiseentschädigung beziehen Mitglieder der Kommissionen der beiden Räte für jede Kommissionssitzung.

Art. 4. Nehmen Mitglieder der eidgenössischen Räte als deren Delegierte an öffentlichen Festlichkeiten oder Beerdigungen teil, so beziehen sie die nämlichen Tages- und Reiseentschädigungen wie bei Kommissionssitzungen.

Art. 5. Erkrankt ein Mitglied des Nationalrates während einer Session der Bundesversammlung oder ein Mitglied während einer Kommissionssitzung, an der es außerhalb seines Wohnortes teilnimmt, so hat es Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 20 bis zu dem Zeitpunkt, wo sein Gesundheitszustand es ihm gestattet, nach Hause zurückzukehren.

Art. 6. Wenn Sitzungen von parlamentarischen Kommissionen während einer Session der Bundesversammlung stattfinden oder wenn zwei Kommissionen oder andere Bundesbehörden gleichzeitig tagen, so wird nur eine Tagesentschädigung ausgerichtet.

Art. 7. Wenn zwei Kommissionssitzungen am nämlichen Orte aufeinanderfolgen oder wenn zwischen dem Schluß der einen und dem Beginn der ändern nicht mehr als 24 Stunden verstrichen sind, so hat das Mitglied, welches

205 O

an beiden Sitzungen teilgenommen hat, nur Anspruch auf eine einmalige Reiseentschädigung.

Art. 8. Wenn zwei Kommissionssitzungen, die innerhalb 24 Stunden aufeinanderfolgen, nicht am nämlichen.

Ort stattfinden, so wird die Kilometerentschädigungi/'vom Wohnort zum ersten Sitzungsort, von diesem zum zweiten Sitzungsort und von letzterem zum Wohnort zurück vergütet.

Art. 9. Sind zwischen zwei Kommissionssitzungen mehr als 24 Stunden verstrichen, so ist die Kilometerentschädigung für jede Session auszurichten.

Art. 10. Wenn die erste Sitzung einer Kommission vor 6 Uhr abends eröffnet wird, so haben die Kommissionsmitglieder für diese Sitzung Anspruch auf ein Taggeld.

Art. 11. Die Mitglieder der Bundesversammlung, welche im Besitze einer von den schweizerischen Bundesbahnen ausgestellten Eisenbahnfreikavte sind, erhalten für dieJStrecke, für -welche sie freie Fahrt haben, keine Kilometerentschädigung.

Art. 12. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Taggelder und Reiseentschädigungen des eidgenössischen Schulrates, sowie der vom Bundesrat oder den Departementen ernannten zeitweiligen oder ständigen Zivilund Militärkommissionen im Inlande.

Die Mitglieder dieser Kommissionen, welche eidgenössische Beamte sind, beziehen indessen nur die für letztere festgesetzten Taggelder und Reiseentschädigungen.

Vorbehalten sind die gegenwärtig in Kraft bestehenden Bestimmungen betreffend die Prüfuiigsgelder der Mitglieder des leitenden Ausschusses für die Medizinalprüfungen.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. V.

15

206 ·

IL Art. 13. Die Mitglieder und Gerichtsschreiber des Bundesgerichtes, die in Amtsgeschäften reisen, haben Anspruch auf die Vergütung ihrer wirklichen Ausgaben.

Die Sekretäre des Bundesgerichtes beziehen die in Art. 2 festgesetzte Kilometerentschädigung und für jeden Tag ihres Aufenthaltes an einem ändern Orte eine Entschädigung von Fr. 10.

Die Ersatzmänner des Bundesgerichtes und der Untersuchungsrichter in Strafsachen beziehen außer der in Art. 2 festgesetzten Reiseentschädigung ein Taggeld von Fr. 25.

Die Schriftführer der Untersuchungsrichter in Strafsachen beziehen außer der in Art. 2 festgesetzten Reiseentschädigung ein Taggeld'von Fr. 15.

III.

Art. 14. Die in Art. 2 bestimmte Kilometerentschädigung ist übrigens im Zivildienst allen denjenigen Behörden und Personen auszurichten, welchen keine Reisetaggelder ausgesetzt sind.

IV.

Art. 15. Durch gegenwärtiges Gesetz werden alle mit demselben in Widerspruch stehenden Bestimmungen von .Bundesgesetzen, Bundesbeschlüssen, Reglementen und Verordnungen aufgehoben, namentlich : Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1869 betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Nationalrates, der Kommissionen der Bundesversammlung, der Mitglieder des Bundesgerichtes und des schweizerischen Schulrates (A. S. a. F. X, 2), soweit derselbe noch in Kraft bestund.

207

Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1874 betreffend die Erhöhung der Taggelder des Nationalrates und der Kommissionen beider Räte (A. 8. n. F. I, 496).

Bundesgesetz vom 16. August 1878 betreffend die Reiseentschädigungen (A. S. n. F. III, 656).

Art. 199, 202, Alinea l, 203 und 208 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege (A. S. n. F. XIII, 455 u. ff.).

Art. 16. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der eidgenössischen Behörden. (Vom 7. Dezember 1903.)

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1903

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49

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09.12.1903

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181-207

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